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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 22.11.2004
Aktenzeichen: 3 MB 67/04
Rechtsgebiete: BBG, BRRG, VwGO
Vorschriften:
BBG § 27 | |
BRRG § 126 Abs 3 Nr 3 | |
VwGO § 80 Abs 5 |
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
Az.: 3 MB 67/04
In der Verwaltungsrechtssache
Streitgegenstand: Abordnung
hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 22. November 2004 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 16. Kammer - vom 28. September 2004 geändert:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren gemäß den §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG n.F. auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe:
Mit dem im Tenor genannten Beschluss hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers zum Aktenzeichen 16 A 572/04 gegen den Abordnungsbescheid des Antragsgegners vom 24. August 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. September 2004 angeordnet.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen den genannten Abordnungsbescheid gerichteten Klage. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist der Abordnungsbescheid aus den vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2004 dargelegten Gründen - zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen - keinesfalls "offensichtlich" rechtswidrig. Vielmehr lässt sich der voraussichtliche Ausgang des Hauptsacheverfahrens nach der gegenwärtigen Aktenlage nicht mit hinreichender Verlässlichkeit beurteilen. Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO somit unabhängig hiervon durchzuführenden Interessenabwägung lässt sich ein Vorrang des privaten Interesses des Antragstellers an der einstweiligen Aussetzung des Abordnungsbescheides nicht feststellen. Zwar ist der in A-Stadt wohnhafte und dort auch im Übrigen privat verwurzelte Antragsteller stark daran interessiert, von hier aus weiterhin seinem Dienst als Leitender Technischer Offizier auf einem Fährschiff der Firma S... GmbH nachzugehen und nicht im Referat 25 (Immobilien) bei der Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens in Bonn - dorthin ist der Antragsteller mit dem angefochtenen Bescheid abgeordnet worden - tätig zu sein. Das gilt nicht zuletzt deshalb, weil der Antragsteller dem letztgenannten Dienstposten entsprechende Tätigkeiten bislang nicht wahrgenommen hat und hierfür auch nicht besonders ausgebildet worden ist. Außerdem würde er seine bisherigen Leitungsfunktionen verlieren. Schließlich würde die große Entfernung zwischen seinem Wohnort und seinem neuen Dienstort zu nicht unerheblichen privaten Erschwernissen führen. Dem hieraus resultierenden Aufschubinteresse des Antragstellers steht gleichgewichtig ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Abordnungsbescheides gegenüber. Dieses Interesse ergibt sich daraus, dass dem Antragsteller vorgeworfen wird, auf seinem bisherigen Dienstposten einen Vertrauensbruch begangen zu haben (vgl. im Einzelnen Schreiben des Antragsgegners an den Antragsteller vom 02. April 2004 betr. "Zurückziehung von Ihrem Dienstposten als LTO", Bl. 67 der Beiakten A im Verfahren 16 B 33/04 bzw. 3 MB 70/04). Solange dieser Vorwurf nicht ausgeräumt ist, erscheint es im öffentlichen Interesse geboten, den Antragsteller nicht wieder auf seinem ehemaligen Dienstposten einzusetzen, sondern ihm den im Abordnungsbescheid genannten Tätigkeitsbereich in Bonn zu übertragen (anderweitige Einsatzmöglichkeiten bestehen nach dem Vorbringen des Antragsgegners gegenwärtig nicht und sind für den Senat auch im Übrigen nicht erkennbar). Da nach alledem das öffentliche Vollzugsinteresse dem privaten Aufschubinteresse des Antragstellers jedenfalls gleichgewichtig gegenübersteht, verbleibt es bei der sich aus der Vorschrift des § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG ergebenden Wertung des Gesetzgebers, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Abordnungsbescheid grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG n.F..
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 4, 66 Abs. 3 S. 3 GKG n.F.).
Ende der Entscheidung
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