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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 09.06.2004
Aktenzeichen: 3 NB 2/04
Rechtsgebiete: Vergabeverordnung ZVS SH, VwGO


Vorschriften:

Vergabeverordnung ZVS SH § 27 Abs. 1
VwGO § 123 Abs. 3
Kein Anordnungsgrund, wenn einstweilige Anordnung erst fünf Wochen nach Aufnahme des Vorlesungsbetriebs beantragt wird. Zur Auslegung des § 27 Abs. 1 VergabeVO ZVS SH.
3 NB 1/04 3 NB 2/04

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT

BESCHLUSS

In den Verwaltungsrechtssachen

Streitgegenstand: Zulassung zum Studium der Humanmedizin, Sommersemester 2004, § 123 VwGO

hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 9. Juni 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Antragstellerinnen gegen die Beschlüsse des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 07. Mai 2004 werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des jeweiligen Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für jedes Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

Mit den im Tenor genannten Beschlüssen, auf deren Inhalt wegen der Gründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht die Anträge der Antragstellerinnen abgelehnt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, zur Verteilung weiterer Studienplätze im Studiengang Humanmedizin, 2. Fachsemester, hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt, ein Auswahlverfahren (Losverfahren) durchzuführen und die Antragstellerinnen an diesem Auswahlverfahren (Losverfahren) zu beteiligen und ihnen einen Studienplatz zuzuweisen, sofern sie einen entsprechenden Rangplatz gemäß den Feststellungen des Gerichts erhalten und zwar außerhalb und vorsorglich auch innerhalb der festgesetzten Zulassungszahl.

Die dagegen gerichteten Beschwerden haben keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. In Abweichung vom Verwaltungsgericht, das ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anträge verneint hat, geht der Senat davon aus, dass die Antragstellerinnen einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht haben (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Bei der Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegt ein Anordnungsgrund vor, wenn eine solche Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit ist in Bezug auf das Begehren auf Zulassung zum Studium nach einem strengen Maßstab zu beurteilen. Dies ergibt sich daraus, dass ein Antragsteller, der im Eilverfahren die vorläufige Zulassung zum Studium erreicht, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens einem Studenten gleichgestellt wird, der durch das Zulassungsverfahren einen Studienplatz erhalten hat. Nur so ist sichergestellt, dass der Antragsteller Prüfungen und sonstige Studienleistungen ablegen kann. Zudem bleiben einem erfolgreichen Antragsteller die erbrachten Studienleistungen, auch wenn er im Hauptsacheverfahren unterliegen sollte, tatsächlich erhalten. Im Hinblick auf das knappe Gut Ausbildung wäre es widersinnig, würde man rechtmäßig erbrachte Studienleistungen rückwirkend entfallen lassen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 29.01.1993 - 2 N 10/93 - NVwZ-RR 1994, 334). Das einstweilige Rechtsschutzverfahren nimmt mit anderen Worten die Hauptsache weitgehend vorweg.

Bei diesem strengen Maßstab kann von der Dringlichkeit einer Regelungsanordnung nicht gesprochen werden, mit anderen Worten, eine einstweilige Anordnung ist nicht "nötig", wenn der Studienbewerber es versäumt, dass ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um mit Erfolg am Studium des betreffenden Semesters teilnehmen zu können. Dazu gehört es auch, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung so frühzeitig gestellt wird, dass im Falle einer für den Studienbewerber positiven Gerichtsentscheidung ein sinnvolles Studium in dem fraglichen Semester noch praktisch möglich ist (vgl. Beschluss des Senats v. 10.Februar 1995 - 3 N 29/94 unter Hinweis auf OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.August 1985 - 10 OVG B 1788/85 u.a. - KMK-HSchR 1986, 515, 516; OVG Greifswald a.a.O.; OVG Hamburg, Beschl. v. 24. Juni 1991 - BS 111 193/91 - NVwZ-RR 1992, 225; OVG Greifswald, Beschl. v. 19. Dezember 1998 - 2 N 1/98 - NVwZ-RR 1999, 542 unter Hinweis auf OVG Bautzen, Beschl. v. 18. Mai 1993 - NC 2 S. 49/93 -). Hat nämlich der Studienbewerber selbst keine Anstalten getroffen, sein Studium rechtzeitig aufzunehmen, ist keine Eile geboten, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 29. Januar 1993 a.a.O.; OVG Lüneburg a.a.O). In diesem Zusammenhang braucht nicht entschieden zu werden, ob ein Anordnungsgrund grundsätzlich auch bereits dann nicht (mehr) gegeben ist, wenn der Antrag auf einstweilige Anordnung bei Gericht erst nach dem ersten Vorlesungstag des Bewerbungssemesters eingeht ( OVG Hamburg, Beschluss v. 24. Juni 1991, a.a.O.; OVG Greifswald, Beschluss v. 18. Dezember 1998, a.a.O.). Jedenfalls vorliegend ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Zulassung zum Studium nicht dringlich, weil die Rechtsschutzanträge - wie im Übrigen auch die bei der Antragsgegnerin gestellten Zulassungsanträge - erst mit Schreiben vom 03. Mai 2004 (Eingang beim Verwaltungsgericht am 06. Mai 2004) gestellt worden sind, also zu einem Zeitpunkt, als der Vorlesungsbetrieb bereits fünf Wochen lief. Nach der Organisation des Studiums ist davon auszugehen, dass der für ein Semester vorgesehene Lernerfolg wesentlich davon abhängt, dass die Lehrveranstaltungen von Anfang an ohne vermeidbare Fehlzeiten besucht werden und im Hinblick auf eine sinnvolle Aufnahme und Durchführung des Studiums ein fünf Wochen nach Beginn der Vorlesungen gestellter Antrag nicht mehr als rechtzeitig angesehen werden kann (Beschluss des Senats a.a.O.; OVG Lüneburg, a.a.O ; im Ergebnis ebenso OVG Koblenz Beschluss vom 13. Januar 2003 - 6 D 11940/02. - KMK-HSchR/NF 11 C Nr. 18 für eine Antragstellung drei Wochen nach Vorlesungsbeginn).

Die Antragstellerinnen haben durch ihre zu späte Antragstellung insoweit zu erkennen gegeben, dass ihnen die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Sommersemesters 2004, für das sie die vorläufige Zulassung zum Studium begehren, nicht dringlich ist, zumal sie nicht damit rechnen konnten, dass ihre Einwendungen gegen die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin innerhalb weniger Tage unter Beachtung des Anspruchs der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör abschließend würden geprüft werden können. Wer sein Begehren erst fünf Wochen nach Vorlesungsbeginn anhängig macht, nimmt angesichts der gerichtlichen Verfahrensabläufe über zwei Instanzen in Kauf, dass (mindestens) zwei Monate der Vorlesungszeit ungenutzt bleiben. Einem solchen Studienbewerber ist es regelmäßig zumutbar, seinen Anspruch im Hauptsacheverfahren zu verfolgen (OVG Koblenz a.a.O.)

Auch die Tatsache, dass von der ZVS im Nachrückverfahren zugelassene Studienbewerber noch später im Semester zugelassen werden, sowie der Umstand, dass Studienbewerbern, die sich bei der Hochschule um Zulassung beworben haben und (rechtzeitig) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt haben, prozessualer Bestandsschutz gewährt wird, wenn während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens das Bewerbungssemester fortschreitet oder sogar endet, ändert nichts an diesem Ergebnis. Denn in beiden Fällen haben die Studienbewerber das ihnen Zumutbare getan, um ihren Zugangsanspruch zu verwirklichen. Dieser soll allein durch Zeitablauf nicht untergehen (vgl. Bahro/Berlin/Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl. 1994, S. 386). Insbesondere das Institut des prozessualen Bestandsschutzes, welches ersichtlich auf die erwähnte Ausnahmesituation zugeschnitten ist, kann nicht zur Folge haben, dass die Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung, die während des laufenden Vorlesungsbetriebes begehrt wird, auch dann bejaht wird, wenn eine erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Bewerbungssemesters und damit die einzig sinnvolle Ausnutzung der geschaffenen Ausbildungsmöglichkeiten aus Gründen zu bezweifeln ist, die in der Sphäre der Studienbewerber liegen bzw. von diesen zu vertreten sind (OVG Koblenz, a.a.O.). Darüber hinaus würde es die Chance derjenigen Bewerber, die bereits vor Beginn der universitären Veranstaltungen einen gerichtlichen Eilantrag anhängig gemacht haben, die also alles ihnen Mögliche getan haben, um einen Studienplatz zu erlangen, verschlechtern, wenn man einen Anordnungsgrund im gerichtlichen Eilverfahren auch noch für diejenigen Studienbewerber anerkennen würde, die das gerichtliche Eilverfahren - wie hier - erst fünf Wochen nach Beginn der Veranstaltungen der Universität einleiten. Es würde dem Sinn des gerichtlichen Rechtsschutzverfahrens nicht gerecht, wenn solche Bewerber, die nicht alles ihnen Mögliche getan haben, einen Studienplatz zu erlangen, den Bewerbern gleichgestellt würden, die ihrerseits alles ihnen Mögliche getan haben, um das gleiche Ziel zu erreichen.

Aus der von den Antragstellerinnen eingereichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. April 2003 - 1 BvR 710/03 - ergibt sich nichts Gegenteiliges. Denn in jenem Fall standen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hamburg über die Vergabe von Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin auf Grund mangelhafter Nutzung von Ausbildungskapazitäten durch die Universität Hamburg noch aus, eine Verzögerung konnte nicht eintreten, während hier der Senat mit Beschluss vom 15. April 2004 (3 NB 16/03 u.a.) sowie das Verwaltungsgericht mit Beschlüssen vom 23. April 2004 (9 C 7/04 u.a.) abschließend zur Kapazitätsauslastung der Antragsgegnerin bereits entschieden hatten, dass (noch) insgesamt 12 weitere Studienplätze zu vergeben seien.

Darüber hinaus stünde den Antragstellerinnen auch kein Anordnungsanspruch zur Seite. Denn sie haben die in § 27 Abs. 1 Satz 1 der Landesverordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 31. Juli 2000 (NBl. MBWFK. Schl.-Holst. 2000, S. 621 - Vergabeverordnung ZVS 2000), zuletzt geändert durch Landesverordnung zur Änderung der Vergabeverordnung vom 19. Mai 2003 (NBl. MBWFK 2003, 179) bis (spätestens) zum 15. April 2004 gesetzte Antragsfrist nicht eingehalten, wonach bis zu diesem Zeitpunkt bei der Antragsgegnerin ein Antrag auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin zu stellen war. Folglich fehlt es an einem fristgerecht begründeten Rechtsverhältnis, in dessen Rahmen ein Anordnungsanspruch bestehen könnte.

Nach der Bestimmung des § 27 Abs. 1 Satz 1 der Vergabeverordnung ZVS werden nach Abschluss des Vergabeverfahrens in einem Studiengang noch verfügbare oder wieder verfügbar werdende Studienplätze von der Hochschule an Antragsteller vergeben, die für das Wintersemester spätestens am 15. April bei der Hochschule die Zulassung schriftlich beantragt haben. Die vorliegende Konstellation fällt auch in den Anwendungsbereich des § 27 Abs. 1 Satz 1 der Vergabeverordnung ZVS. Denn es handelt sich bei den durch das gerichtliche Eilverfahren zu ermittelnden, außerhalb der festgesetzten Kapazitäten vorhandenen Studienplätzen um "verfügbare" Studienplätze im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 Vergabeverordnung ZVS. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift sind damit die bei der Antragsgegnerin vorhandenen und verteilungsfähigen Studienplätze gemeint. In Schleswig-Holstein ist weder dem Gesetz zur Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes vom 15. Februar 2000 (GVOBl. 2000, 182), mit dem das Land Schleswig-Holstein dem Staatsvertrag vom 24. Juni 1999 zugestimmt hat, noch der auf Grund dieser Rechtsgrundlagen erlassenen Landesverordnung über die Auswahl von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern durch die Hochschulen (Auswahlverordnung - AVO) vom 07. Mai 1993 (NBl. MBWFK/MFBWS S. 184) eine Beschränkung des Regelungsbereiches auf die durch den Verordnungsgeber festgesetzten Studienplätze zu entnehmen. Nach Auffassung des Senats findet deshalb die Vergabeverordnung ZVS auch auf solche Studienplätze Anwendung, die außerhalb der festgesetzten Kapazitäten vorhanden sind.

Die Antragstellerinnen begehren hier die Zulassung außerhalb (und vorsorglich auch innerhalb) der festgesetzten Zulassungszahl. Würden im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens über die bereits mit Beschluss des Senats vom 15. April 2004 a.a.O. und Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 23 April 2004 a.a.O. hinaus weitere Studienplätze der Antragsgegnerin ermittelt, wären auch diese bei der Antragsgegnerin vorhandene, verteilungsfähige und damit verfügbare Studienplätze (vgl. auch Bahro/Berlin/Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht, 3. Aufl., § 46 Vergabeverordnung ZVS Rn. 3). Entgegen dem Wortlaut der Überschrift zu § 27 der Vergabeverordnung ZVS erfasst diese Norm auch nicht etwa nur "verfügbar gebliebene" Studienplätze. Denn die neben den "verfügbaren" Studienplätzen auch erwähnten "wieder verfügbar" werdenden Studienplätze wären dann ebenfalls nicht erfasst, weil sie ebenfalls wieder verfügbar werden, aber nicht verfügbar geblieben sind.

Die Antragstellerinnen haben nicht entsprechend der in § 27 Abs. 1 Satz 1 der Vergabeverordnung ZVS bis spätestens 15. April 2004 bei der Antragsgegnerin die Zulassung schriftlich beantragt, sondern erst mit Schreiben vom 03. Mai 2004 und damit zu spät.

Bei der in § 27 Abs. 1 Satz 1 Vergabeverordnung ZVS normierten Frist handelt es sich um eine formelle Ausschlussfrist mit der Folge, dass nach deren Ablauf eine Wiedereinsetzung selbst bei unverschuldeter Versäumung der Frist nicht möglich ist. Die gesetzliche Formulierung "werden diese (Studienplätze) von der Hochschule an Antragstellende vergeben, die ... bei der Hochschule die Zulassung schriftlich beantragt haben", bedeutet, dass das materielle Recht, also der Anspruch auf Teilnahme am Losverfahren, mit dem Ablauf der Frist erlischt. Das für die Zulässigkeit einer Ausschlussfrist erforderliche öffentliche Interesse (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 31 Rn 9) folgt hier zum einen aus der Notwendigkeit der Überschaubarkeit des Bewerberkreises für das Hochschulauswahlverfahren. Eine sachgerechte Verteilung der Studienplätze durch die Hochschule kann nur vorgenommen werden, wenn ihr alle Bewerberzahlen und -personen bekannt sind. Zum anderen ermöglicht nur die Ausgestaltung der Frist als Ausschlussfrist die zeitige Schließung des Bewerberkreises, die den abgelehnten Bewerbern eine frühzeitige gerichtliche Antragstellung und dem Gericht eine zeitnahe Entscheidung hierüber ermöglicht, verbunden mit einer Integration der zugelassenen Antragsteller in den Studienbetrieb des Bewerbungssemesters (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 20. März 2001 - 5 NC 47.00 m.w.N.). Das Anfangserfordernis war für die Bewerber auch in zumutbarer Weise zu erfüllen. Insbesondere sind zum Zeitpunkt der formell am Beginn des Bewerbungssemesters orientierten Antragsfrist die Ergebnisse des Vergabeverfahrens ZVS regelmäßig schon bekannt (der Ablehnungsbescheid der Antragstellerin in dem Verfahren 3 NB 2/04 datiert vom 02. März 2004), so dass die Bewerber nicht zu einer spekulativen Antragstellung gezwungen werden (OVG Berlin a.a.O.)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).



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