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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 28.10.2003
Aktenzeichen: 3 O 27/03
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, GG
Vorschriften:
VwGO § 166 | |
VwGO § 154 Abs 2 | |
VwGO § 152 Abs 1 | |
ZPO § 114 | |
ZPO § 127 Abs 4 | |
GG Art 19 Abs 4 |
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
Az.: 3 O 27/03
In der Verwaltungsrechtssache
Streitgegenstand: Hochschulrecht
hier: Prozesskostenhilfe
hat der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 28. Oktober 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 30. September 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten sind nicht erstattungsfähig.
Gründe:
Die Beschwerde bleibt erfolglos, denn das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zumindest im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Nach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die b e a b s i c h t i g t e Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier, nachdem der Rechtsstreit durch übereinstimmende Erledigungserklärung vor der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch sein Ende gefunden hat, nicht mehr gegeben.
Der Senat kann dahinstehen lassen, ob - wie er dies in seinem Beschluss vom 19. April 1991 - 3 O 23/91 - vertreten hat, Prozesskostenhilfe auch noch nach Abschluss des Verfahrens zumindest in den Fällen rückwirkend bewilligt werden kann, in denen die sachlichen Voraussetzungen für die Bewilligung zu einem früheren Zeitpunkt, als noch die Rechtsverfolgung beabsichtigt war, vorgelegen haben und es lediglich infolge eines Versäumnisses des Gerichts nicht zu einer rechtzeitigen Entscheidung über die Bewilligung gekommen ist und ob dies außerdem gleichermaßen gilt, wenn das Beschwerdeverfahren nicht vor Ergehen der Sachentscheidung abgeschlossen worden ist.
Etwas anderes muss aber in den Fällen gelten, in denen es - wie vorliegend - der Kläger in der Hand hatte, dass das Gericht zunächst über seinen Prozesskostenhilfeantrag entscheidet, bevor er das Verfahren zu einem Abschluss bringt. In solchen Fällen kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Verfahrens, hier also nach Erledigung der Hauptsache, nicht mehr in Betracht (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 16.01.2001 - 2 O 7/01 -, vom 05.02.2001 - 2 O 6/01-, vom 11.06.2001 - 2 O 71/01 -, vom 17.06.2003 - 2 O 43/03; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.11.2001 - 4 Bf 171/01 -, Juris). Der Zweck der Prozesskostenhilfe, einer hilfebedürftigen Partei zu ermöglichen, die für die Führung eines aussichtsreichen Rechtsstreits erforderlichen Kosten aufzubringen, kann nach Beendigung des Rechtsstreits nicht mehr greifen. Solange das Verfahren in der ersten Instanz nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist die Rechtsverfolgung noch "beabsichtigt", wenn auch - im Falle der Erledigung der Hauptsache - nicht unbedingt mehr mit dem ursprünglichen Klageziel. Ist das Verfahren dagegen rechtskräftig abgeschlossen, kommt eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr in Betracht. Darüber können in den Fällen der Erledigung des Rechtsstreits vor Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch durch Klagrücknahme oder übereinstimmende Erledigungserklärung auch Billigkeitserwägungen nicht hinweghelfen (so aber neben der vom Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss zitierten Rechtsprechung auch z.B. OVG Berlin, Beschl. v. 05.03.1998 - 8 M 9/98 - NVwZ 1998, 650; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.04.1992 - 6 S 435/92 - NVwZ-RR 1992, 442), zumal es ein Kläger oder Antragsteller in der Hand hat, den Prozess vor der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch nicht zu beenden. Bei einer Klagerücknahme liegt dies auf der Hand. Aber auch bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist dies so. Bei Eintritt des erledigenden Ereignisses ist der Rechtsstreit erst mit Eingang der beiderseitigen Erledigungserklärungen beendet. Ein Kläger (oder Antragsteller) kann also vor Abgabe der Erledigungserklärung die Bescheidung seines Prozesskostenhilfegesuchs einfordern. Die Abweisung in der Sache wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag wäre unzulässig und verletzte den Kläger in seinen Rechten aus Art. 19 Abs. 4 GG.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Nichterstattung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten ergibt sich aus § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Ende der Entscheidung
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