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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 27.05.2002
Aktenzeichen: 4 A 278/01
Rechtsgebiete: KAG
Vorschriften:
KAG § 3 |
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Az.: 4 A 278/01
In der Verwaltungsrechtssache
Streitgegenstand: Jagdsteuer
hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 4. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht R., den Richter am Verwaltungsgericht J., die Richterin am Verwaltungsgericht P. sowie die ehrenamtlichen Richter O. und S. für Recht erkannt:
Tenor:
Die Bescheide vom 19.04.2001 und 17.07.2001 werden aufgehoben, soweit mehr als 1.022,65 DM an Jagdsteuer festgesetzt worden ist.
Der Kläger trägt ein Zehntel, der Beklagte neun Zehntel der Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Der Kläger ist seit dem 01.04.2001 Pächter des im Gebiet der Stadt Mölln gelegenen Eigenjagdbezirks "A". Die Stadt Mölln als Eigentümerin dieser Grundstücke hatte diesen Jagdbezirk nach Ablauf des vorherigen Pachtvertrags ausgeschrieben und dem Kläger als demjenigen, der das höchste Gebot abgegeben hatte, den Zuschlag erteilt. Als jährlicher Pachtpreis wurden 5.510,00 DM zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer vereinbart. Der vorherige Pachtpreis hatte 17.257,20 DM betragen. Mit Bescheid vom 19.04.2001 setzte der Beklagte die Jagdsteuer für das Jagdjahr 2001 auf 2.216,16 DM fest. Diesem Betrag legte der Beklagte eine Größe des Jagdbezirks von 243 ha und einen durchschnittlichen Jagdwert gleichartiger verpachteter Jagdbezirke im Kreis von 57,00 DM je ha zugrunde. Auf der Grundlage des sich daraus errechnenden Jagdwerts von 13.851,00 DM ergibt sich aus dem Steuersatz von 16 v.H. ein Jagdsteuerbetrag von 2.216,16 DM. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2001 zurück. Zur Begründung führte er an, Grundlage der Besteuerung sei nach der Jagdsteuersatzung der Jagdwert. Bei verpachteten Jagden gelte der Pachtpreis als Jagdwert. Eine Ausnahme bestehe für die Jagden, bei denen der Pachtpreis offensichtlich niedriger sei als der Jagdwert, der sich auf den Hektar bezogen aus den Jagdwerten aller gleichgearteten verpachteten Jagdbezirke des Kreises ergebe. Diese Voraussetzung sei hier gegeben. Die in dem Vertrag mit der Stadt Mölln vereinbarte Jagdpacht von 5.510,00 DM sei auf den Hektar bezogen wesentlich niedriger als der durchschnittliche Jagdwert der gleichgearteten verpachteten Jagden im Kreis (von 57 DM/ha). Hier seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass bei der Feststellung des maßgeblichen Durchschnittswerts Fehler unterlaufen seien.
Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger geltend macht: Die Größe des Jagdbezirks betrage 240 ha und nicht 243 ha. Zu Unrecht lege der Beklagte der Besteuerung nicht den vereinbarten Pachtzins sondern einen angeblichen durchschnittlichen Jagdwert zugrunde. Hier sei der vereinbarte Pachtpreis das Ergebnis einer Ausschreibung. Dies bedeute, dass kein weiterer Jäger bereit gewesen sei, einen höheren Betrag zu bieten. Daher sei die Annahme, die Jagd sei in Wirklichkeit mehr wert, nicht berechtigt. Hinzukomme, dass sein Revier mit anderen Revieren verglichen worden sei, die jagdlich erhebliche Unterschiede aufwiesen. Während es sich bei seinem Revier um ein Niederwildrevier mit Hochwildvorkommen handele, stellten die anderen Reviere, reine Hochwildreviere dar.
Der Kläger beantragt,
den Jagdsteuerbescheid vom 19.04.2001 und den Widerspruchsbescheid vom 17.07.2001 aufzuheben, soweit mehr als 881,60 DM an Jagdsteuer festgesetzt worden sind.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend: Auf der Grundlage von § 4 Abs. 5 der Jagdsteuersatzung habe hier nicht der vereinbarte Pachtpreis zugrundegelegt werden können, da dieser mehr als 50 % unter dem Durchschnittswert der gleichartigen verpachteten Jagdreviere läge.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des gegenseitigen Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Festsetzung der Jagdsteuer auf der Grundlage des Durchschnittswerts ist rechtswidrig. Maßgeblich ist hier der vereinbarte Pachtpreis.
Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Jagdsteuer ist die Jagdsteuersatzung des Beklagten vom 11.10.1991 in der Fassung der 2. Nachtragssatzung vom 02.01.1997. Danach wird die Steuer jährlich erhoben und beträgt 16 v. H. des Jagdwerts (§ 6). Gemäß § 4 Abs. 1 ist der Jagdwert Besteuerungsgrundlage. Bei verpachteten Jagden gilt als Jagdwert der vom Verpächter aufgrund des Pachtvertrages zu entrichtende Pachtpreis sowie vertragliche und freiwillige Nebenleistungen. Etwas anderes gilt gemäß § 4 Abs. 5 dieser Satzung, wenn der vereinbarte Pachtpreis und die Nebenleistungen offensichtlich niedriger sind als der Wert, der sich auf den Hektar bezogen aus den Jagdwerten aller gleichgearteten verpachteten Jagdbezirke des Kreises ergibt. Diese Bestimmung ist nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer rechtmäßig (zuletzt Urteil vom 21.05.2001 - 4 A 719/00 -; vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 11.05.1994 - 2 L 127/93 -, Schl.-Holst. Anzeigen 1994, S. 181). Der hiergegen erhobene Einwand, im Falle der Vereinbarung eines unterdurchschnittlichen Pachtpreises werde, wenn auf den Durchschnittswert abgestellt werde, nicht auf den Aufwand des Jagdausübenden abgestellt, sondern auf einen fiktiven Aufwand, dies sei systemwidrig (OVG Münster, Urteil vom 05.07.1995 - 22 A 413/93 -, Der Gemeindehaushalt 1996, S. 190), vermag aus den im obengenannten Urteil der Kammer angegebenen Gründen nicht zu überzeugen. Nach erneuter Überprüfung wird hieran festgehalten. Der vereinbarte Pachtpreis ist ein generell zuverlässiger Indikator für den vom Pächter betriebenen Aufwand und kann daher als Besteuerungsgrundlage herangezogen werden. Im Falle der offensichtlichen Abweichung des vereinbarten Pachtpreises von dem Durchschnittswert der gleichgearteten Jagden ist zu vermuten, dass der vereinbarte Preis nicht dem wahren Marktwert der Jagd entspricht. Daher ist es in solchen Fällen gerechtfertigt, auf den Durchschnittswert abzustellen, weil dieser besser geeignet ist, den Aufwand des Pächters abzubilden, als der (nicht marktgerechte) vereinbarte Pachtpreis.
Diese generell rechtmäßige Regelung gilt jedoch in den Fällen nicht, in denen der Pachtpreis im Wege einer Ausschreibung ermittelt worden ist. Eine Ausschreibung ist im Falle eines funktionierenden Wettbewerbs nämlich das beste Mittel, den Wert einer marktgängigen Leistung zu ermitteln. In einem solchen Fall versagt der Durchschnittswert als Indikator für den Marktwert deswegen, weil eine Ausschreibung besser geeignet ist, den im Wettbewerb erzielbaren Preis zu ermitteln. Daher ist § 4 Abs. 5 der Satzung dahingehend einschränkend auszulegen, dass im Falle eines Pachtpreises, der erheblich unter dem Durchschnittswert liegt, der Durchschnittswert nur dann maßgeblich ist, wenn der Pachtpreis nicht im Wege einer Ausschreibung ermittelt worden ist. Diese restriktive Auslegung der Satzungsbestimmung, die den Regelungsgehalt enger fasst, als es sich aus dem Wortlaut ergibt, ist gerechtfertigt, weil der Satzungsgeber mit dem Begriff "offensichtlich niedriger" einen unbestimmten Rechtsbegriff verwandt hat, der es ermöglicht, Sinn und Zweck der Regelung bei der Anwendung der Bestimmung zu berücksichtigen.
Nach diesen Grundsätzen ist hier der vereinbarte Pachtpreis für die Bemessung der Jagdsteuer zugrundezulegen. Die Stadt Mölln hat den Eigenjagdbezirk "A" nach Ablauf des vorherigen Pachtvertrages für Jäger aus Mölln und Umgebung ausgeschrieben und von den eingehenden Geboten dem Kläger den Zuschlag erteilt, weil er das höchste Gebot abgegeben hatte. Somit ist hier eine Ausschreibung durchgeführt worden, die geeignet war, den marktgerechten Pachtpreis festzustellen. Da dieser die maßgebliche Grundlage für die Festsetzung der Jagdsteuer ist, ist es nicht gerechtfertigt, auf den Durchschnittswert gemäß § 4 Abs. 4 der Satzung abzustellen. Da nach dem Pachtvertrag der Pächter die auf den Pachtpreis entfallende Mehrwertsteuer zu entrichten hat, ist die Jagdsteuer auf der Grundlage des Bruttopreises zu errechnen. Dieser beträgt (5.510,00 DM + 16 %) 6.391,60 DM, hiervon 16 % sind 1.022,65 DM. Da der Kläger lediglich bereit war, die auf den Nettopachtpreis entfallende Jagdsteuer zu entrichten, ist er insoweit unterlegen. Der von ihm aufgestellten Behauptung, die Stadt Mölln führe die einbehaltene Mehrwertsteuer nicht ab, ist nicht entscheidungsrelevant. Maßgeblich ist insofern die vertragliche Regelung, die vorsieht, dass der Pächter die Mehrwertsteuer zu zahlen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 Abs. 1 VwGO.
Ende der Entscheidung
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