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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 07.04.2003
Aktenzeichen: 4 A 458/01
Rechtsgebiete: GrdWasAbgG SH
Vorschriften:
GrdWasAbgG SH § 2 | |
GrdWasAbgG SH § 3 Abs. 1 |
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
In der Verwaltungsrechtssache
Streitgegenstand: Grundwasserentnahmeabgabe
hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 4. Kammer - ohne mündliche Verhandlung am 07. April 2003 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen die Erhebung einer Grundwasserentnahmeabgabe.
Sie sind seit 1982 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümer des Grundstücks ................... in Flensburg, auf dem ein .....-Lebensmittelmarkt betrieben wird. Im Rahmen einer geplanten Erweiterung der Verkaufsräume wurden im Jahr 2001 im Auftrag der Kläger Boden- und Grundwasseruntersuchungen durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass sich auf dem Grundstück zwei alte Brunnen mit einer Tiefe von ca. 60 m befanden. Bei dem älteren aus dem Jahr 1912 handelte es sich um einen artesischen Brunnen, aus dem ständig Grundwasser austrat und unterirdisch in die Regenwasserkanalisation abfloss. Die Firma ............... KG, die auf dem Grundstück früher eine Färberei und eine chemische Reinigung betrieben hatte, hatte das Grundwasser für die Färberei und die Oberhemdenwäscherei benutzt. Ihr war durch die Beklagte als Unterer Wasserbehörde am 19.05.1969 die Erlaubnis erteilt worden, auf dem Grundstück eine Jahresmenge von 45.000 m³ Grundwasser für Betriebszwecke zu entnehmen. Die Erlaubnis ist - neben der gleichzeitig erteilten (nachträglichen) Bauerlaubnis für die Brunnen - nebst Plänen in der Grundstücksakte der Bauaufsichtsbehörde enthalten.
Die Brunnen wurden am 25.07.2001 auf Anordnung der Beklagten durch Verpressung stillgelegt.
Mit Bescheid vom 07.08.2001 setzte die Beklagte für den Veranlagungszeitraum vom 01.01.1997 bis zum 24.07.2001 die von den Klägern zu entrichtende Grundwasserentnahmeabgabe auf 8.271,15 DM fest. Nach § 2 Abs. 1 des Grundwasserabgabengesetzes - GruWAG - sei für das Ableiten von Grundwasser eine Abgabe zu entrichten. Der Abgabesatz betrage 0,15 DM/m³ (Entnahme für sonstige Zwecke iSd Anlage zu § 3 Abs. 1 GruWAG). Die Schüttmenge des Brunnens belaufe sich nach Mitteilung der Fachfirma auf 23 l/min.
Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Widerspruch ein und führten zur Begründung im Wesentlichen aus: Voraussetzung für die Erhebung der Grundwasserentnahmeabgabe sei ein zweckgebundenes "finales" Ableiten von Grundwasser, das zufällige Erschließen von Grundwasser werde nicht erfasst. Sie hätten jedoch erst im Rahmen der Bauarbeiten überhaupt von der Existenz des Brunnens erfahren und wüssten nicht einmal, wer ihn hergestellt habe und welchen - öffentlichen oder privaten - Nutzen er gehabt habe. Eine Abgabe könne nicht erhoben werden, wenn das Ableiten von Grundwasser wie hier unwissentlich und ohne jeden wirtschaftlichen Zweck erfolgt sei. Dies ergebe sich auch aus der Anlage zum Grundwasserabgabengesetz, die die Höhe der Abgaben für die verschiedenen Verwendungszwecke festsetze. Der von der Beklagten angenommene "sonstige Zweck" (Nr. 6 der Anlage) liege nicht vor, da die Ableitung ohne jeden Zweck erfolgt sei. Diese Regelung sei im Übrigen auch nicht nachvollziehbar und zu unbestimmt. Es sei darüber hinaus unverhältnismäßig, dass für jedes wirtschaftlich motivierte Entnehmen von Grundwasser ein wesentlich niedrigerer Satz (0,05 bzw. 0,10 DM) zu zahlen sei als für "sonstige Zwecke".
Mit Bescheid vom 05.12.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ein zufälliges Erschließen von Grundwasser liege nicht vor, da die Entnahme durch einen eigens für diesen Zweck eingerichteten Brunnen erfolgt sei. Das Gesetz knüpfe die Abgabenpflicht ausschließlich an den Tatbestand der Entnahme, die Verfolgung eines besonderen unternehmerischen Interesses bzw. eines konkreten Zweckes sei nicht Voraussetzung. Die abgabefreien Grundwasserentnahmen seien in § 2 Abs. 2 GruWAG abschließend aufgeführt, jede andere Entnahme sei abgabepflichtig. Dies entspreche auch dem Sinn des Gesetzes, das der Förderung des sparsamen Umgangs mit der Ressource Wasser diene. Die Abgabenhöhe müsse sich nach Nr. 6 der Anlage richten, da die Grundwasserentnahme den anderen in Nr. 1-5 genannten Verwendungszwecken nicht zuzuordnen sei.
Daraufhin haben die Kläger fristgemäß Klage erhoben, zu deren Begründung sie sich im wesentlichen auf ihr Vorbringen im Vorverfahren beziehen. Ergänzend weisen sie darauf hin, dass der Gesetzgeber eine andere Formulierung gewählt hätte, wenn jede Ableitung von Grundwasser, auch die nicht zweckgebundene, hätte erfasst werden sollen; es hätte dann etwa heißen müssen "in sonstiger Weise". Die in der Anlage gewählte Formulierung setze eindeutig einen Verwendungszweck voraus. Die (den Klägern erst im Klageverfahren bekannt gewordene) wasserbehördliche Erlaubnis vom 19.05.1969 ändere daran nichts, denn sie sei betriebsbezogen und nicht grundstücksbezogen erteilt worden. Nachdem sie das Grundstück im Jahr 1982 erworben hätten, sei das Grundwasser nicht mehr aufgrund eines Rechts abgeflossen. Im Übrigen sei es Angelegenheit der Beklagten gewesen, die der Fa. ....................... erteilte Erlaubnis nach Betriefsaufgabe Mitte bis Ende der 70iger Jahre zu widerrufen.
Die Kläger beantragen,
den Abgabenbescheid der Beklagten vom 07.08.2001 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 05.12.2001 aufzuheben und
die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, die Abwasserabgabe habe den Zweck, auf einen sparsamen und rationellen Umgang mit Grundwasser hinzuwirken. Dafür sei es jedoch unerheblich, ob das Grundwasser absichtlich für wirtschaftliche Zwecke erschlossen werde oder ob eine frühere Erschließung von Grundwasser unabsichtlich weitergeführt werde, obwohl das Grundwasser nicht mehr benötigt werde. In beiden Fällen werde Grundwasser verbraucht. Die Abgabe solle auch einen Anreiz dafür schaffen, eine nicht mehr benötigte Grundwassererschließung einzustellen und entsprechende Anlagen stillzulegen. Dies falle in den Verantwortungsbereich des Eigentümers, auch wenn er die entsprechenden Anlagen nicht selbst errichtet habe. Die wasserbehördliche Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser sei nach § 7 Abs. 2 WHG auf die Kläger als Rechtsnachfolger der Fa. ...................... KG in die Verfügungsbefugnis über das Grundstück und über die Wasserbenutzungsanlage übergegangen. Etliche der Grundstückspläne hätten den streitigen Brunnen auch enthalten. Es wäre daher Aufgabe der Kläger gewesen, den Brunnen stillzulegen.
Aus der Anlage zu § 3 GruWAG ergebe sich nicht, dass ein bestimmter wirtschaftlicher Zweck verfolgt werden müsse. Die Zutageleitung von nicht benötigtem Grundwasser, das ungenutzt über das Grundstück wieder abfließe, sei eine Verwendung von Grundwasser zu einem bestimmten Zweck, auch wenn diese Verwendung wirtschaftlich sinnlos sei. Eine Grundwasserentnahme zu sonstigen Zwecken liege auch dann vor, wenn der Inhaber des Grundwasserentnahmerechts es unterlasse, eine nicht mehr benötigte Wasserbenutzungsanlage stillzulegen. Die Höhe der Abgabe sei ebenfalls nicht zu beanstanden, da es sich bei dem für "sonstige Zwecke" festgesetzten Satz um den "Regelsatz" handele, während die in Nr. 1-5 genannten Zwecke aus bestimmten Gründen (in der Regel Subventionierung bestimmter Wirtschaftszweige) privilegiert seien. Dies sei zulässig.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig aber unbegründet.
Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Grundwasserabgabe ist § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Erhebung einer Grundwasserentnahmeabgabe (GruWAG) vom 14.02.1994 (GVBl. S. 141), wonach die Grundwasserentnahmeabgabe für die Entnahme von Grundwasser aufgrund eines Rechtes oder einer Befugnis zum Entnehmen, zu Tage fördern, zu Tage leiten oder Ableiten von Grundwasser (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG -) erhoben wird. Die Abgabepflicht besteht auch für die Zeiträume, in denen vor der Erteilung oder nach dem Erlöschen eines Rechts oder einer Befugnis Grundwasser entnommen wird.
Die in Schleswig-Holstein erhobene Grundwasserentnahmeabgabe genügt den Anforderungen, die sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung ergeben. Ihr liegt die sachliche Rechtfertigung der Vorteilsabschöpfungsabgabe im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsregelung zugrunde. Die Inanspruchnahme der Abgabepflichtigen ist aus Sachgründen gerechtfertigt, da mit der Abgabe lediglich der den Abgabepflichtigen durch die Möglichkeit der Grundwasserentnahme zugewandte Vorteil (teilweise) abgeschöpft wird (BVerfG, Beschl. v. 18.12.2002, 2 BvR 591/95, zitiert nach JURIS).
Die hier streitige Förderung von Grundwasser erfüllt den Abgabentatbestand des § 2 GruWAG, auch wenn den Klägern der Umstand der Grundwasserentnahme nicht bewusst war. Auf ihrem Grundstück trat bis zum Verpressen der artesischen Brunnen am 25.07.2001 ständig Grundwasser aus, das dann in die Regenwasserleitung ablief. Darin liegt eine Grundwasserentnahme iSd § 2 Abs. 1 GruWAG und des § 3 Abs. 1 Nr. 6 WHG. Allerdings ist eine Grundwasserentnahme in diesem Sinne dann nicht gegeben, wenn nur zufällig Grundwasser erschlossen wird, wenn also z. B. eine Quelle oder ein Grundwasserstrom durch eine Bohrung angeschnitten werden, ohne dass das beabsichtigt ist (vgl. Czychowski, WHG, 7. Aufl., § 3 Rz. 54 und § 35 Rz. 3 f). Im vorliegenden Fall wurde jedoch das Grundwasser zielgerichtet durch den dazu gebauten artesischen Brunnen zu Tage gefördert. Darauf, dass den Klägern dies nicht bewusst war, kommt es nicht an, da sie als Eigentümer dafür verantwortlich sind.
Das Grundwasser wird auch aufgrund einer Befugnis zum Entnehmen von Grundwasser entnommen. Nachdem tatsächlich schon sehr viel länger Grundwasser gefördert wurde, stellte die Fa. ................. KG am 16.01.1968 einen Antrag auf Erteilung einer wasserbehördlichen Erlaubnis. Mit Bescheid vom 19.05.1969 wurde ihr die widerrufliche wasserbehördliche Erlaubnis erteilt, auf dem Grundstück ......................... eine Grundwasserentnahme von 45.000 m³ pro Jahr für Betriebszwecke durchzuführen. Die Erlaubnis ist nicht befristet. Entgegen der Ansicht der Kläger ist diese Erlaubnis nicht betriebsbezogen, sondern ausdrücklich bezogen auf das Grundstück ....................... erteilt worden. Sie ist deshalb gemäß § 7 Abs. 2 WHG mit dem Grundstück auf die Kläger als Rechtsnachfolger übergegangen, da bei der Erteilung nichts anderes bestimmt wurde. Der Übergang der Erlaubnis vollzieht sich kraft Gesetzes, ohne dass es dazu noch einer weiteren Vereinbarung oder eines Verwaltungsaktes bedürfte (vgl. Czychowski a.a.O., § 7 Rz. 22 und § 8 Rz. 84). Im Übrigen ist auch die Verfügungsbefugnis über die Wasserbenutzungsanlage, d. h. den Brunnen, auf die Kläger übergegangen, so dass sie auch nach dieser Alternative des § 7 Abs. 2 WHG Rechtsnachfolger hinsichtlich der erteilten Erlaubnis sind. Die Übergangsregelung des § 7 Abs. 2 WHG wurde zwar erst durch das 4. Änderungsgesetz zum WHG am 01.10.1976 in Kraft gesetzt, sie gehört aber nunmehr auch zum Inhalt der Erlaubnisse, die vor diesem Zeitpunkt ausgesprochen worden sind (Czychowski a.a.O., § 7 Rz. 22).
Da mithin auf dem Grundstück der Kläger aufgrund einer Erlaubnis Grundwasser entnommen wird, ist der Abgabentatbestand erfüllt, auch wenn den Klägern subjektiv weder die Entnahme als solche noch die wasserrechtliche Erlaubnis bekannt war. Dies ist ihnen als Grundstückseigentümern zuzurechnen, zumal die Existenz eines artesischen Brunnens und die Erteilung der Erlaubnis aus den Grundstücksakten ohne Weiteres ersichtlich sind.
Sie können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie das entnommene Grundwasser nicht wirtschaftlich genutzt haben. Zwar ist die Grundwasserabgabe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes eine "Vorteilsabschöpfungsabgabe", während die Kläger keinen tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteil hatten. Auf diesen tatsächlichen Vorteil kommt es jedoch nicht an, abzustellen ist vielmehr auf den Vorteil, der in der Verschaffung des Rechts zur Grundwasserentnahme und damit in der Nutzungsmöglichkeit liegt (vgl. auch Begr. zum Gesetzentwurf vom 19.10.1993, LTDrS 13, 1395). Das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) führt zur Rechtfertigung der Abgabe aus:
"Knappe natürliche Ressourcen, wie etwa das Wasser, sind Güter der Allgemeinheit. Wird Einzelnen in die Nutzung einer solchen, der Bewirtschaftung unterliegenden Ressource eröffnet, wird ihnen die Teilhabe an einem Gut der Allgemeinheit verschafft. Sie erhalten einen Sondervorteil gegenüber all denen, die das betreffende Gut nicht oder nicht im gleichen Umfang nutzen dürfen."
Den Klägern war die Möglichkeit eröffnet, das aufgrund der Erlaubnis entnommene Grundwasser zu betrieblichen Zwecken zu nutzen und damit Frischwasser einzusparen. Dass sie dies tatsächlich aus Unkenntnis nicht getan und damit den Vermögensvorteil nicht realisiert haben, ändert daran nichts.
Für eine solche Auslegung spricht auch die Zielsetzung des Gesetzgebers. Das Gesetz soll gemäß § 1 dem Schutz des Grundwassers sowie der Sicherung und Verbesserung seiner Bewirtschaftung dienen, es soll auf einen sparsamen und rationellen Umgang mit Wasser hinwirken. Dem würde es zuwider laufen, denjenigen abgabefrei zu stellen, der tatsächlich Wasser entnimmt, es aber wirtschaftlich nicht nutzt, sondern - wie hier - einfach ablaufen lässt. Ein Anreiz, dafür Sorge zu tragen, dass Grundwasser nicht ungenutzt abfließt und eine nicht mehr benötigte Grundwasserentnahme eingestellt wird, bestünde dann nicht.
Da keiner der Ausnahmetatbestände des § 2 Abs. 2 GruWAG vorliegt, wonach für bestimmte Entnahmen keine Abgabe erhoben wird, sind die Kläger als Inhaber der Erlaubnis dem Grunde nach abgabepflichtig.
Die erhobene Abgabe ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Gemäß § 3 Abs. 1 GruWAG bemisst sich die Gebühr auf der Grundlage der tatsächlich entnommenen Wassermenge und des Verwendungszweckes nach der Anlage, die Bestandteil des Gesetzes ist.
Die Wassermenge ist hier, da die Kläger die in § 5 Abs. 3 GruWAG vorgesehene Erklärung nicht abgegeben haben, durch die Beklagte anhand der Angaben der Fachfirma zu der austretenden Grundwassermenge geschätzt worden. Die ermittelte Menge für den Zeitraum vom 01.01.1997 bis zum 24.07.2001 von insgesamt 55.141 m³ ist zwischen den Beteiligten inzwischen unstreitig.
Die Beklagte hat auch zu Recht den Abgabesatz von 0,15 DM für "sonstige Zwecke" angesetzt. Die Anlage zu § 3 Abs. 1 GruWAG unterscheidet zwischen verschiedenen Verwendungszwecken und setzt dafür unterschiedliche Abgabesätze fest. Die darin enthaltene Differenzierung zwischen privilegierten wirtschaftlichen Zwecken (Wasserhaltung, Beregnung und Berieselung, Aufbereitung von Sand oder Kies und Fischhaltung (0,05 DM je m³), öffentlicher Wasserversorgung (0,10 DM je m³) und sonstigen Zwecken (0,15 DM je m³)) ist sachgerecht und nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht (a.a.O.) hat dazu ausgeführt:
"Der Verwendungszweck der Grundwasserentnahme "zu sonstigen Zwecken" (Nr. 6 der Anlage zu § 3 Abs. 1 GruWAG) erfasst dagegen Zwecke, bei denen die Entnahme nicht für die öffentliche Wasserversorgung und nicht für die anderen in Nr. 2-5 der Anlage genannten Verwendungszwecke erfolgt. Hierunter fallen insbesondere die Grundwassereigenförderung zu betrieblichen Zwecken der Beschwerdeführerin zu 1 bis 3. Diese gesetzliche Differenzierung der Abgabensätze für die öffentliche Wasserversorgung und zu sonstigen Zwecken lässt sich auf vernünftige, einleuchtende Gründe zurückführen. Der geringe Abgabensatz für die öffentliche Wasserversorgung rechtfertigt sich dadurch, dass aus deren Anlagen regelmäßig auch der notwendige Bedarf an Trink- und Brauchwasser der Bevölkerung befriedigt wird. Ein niedrigerer Abgabensatz ist daher sachgerecht."
Auch die Kammer hat - ausgehend von dem Abgabensatz für sonstige Zwecke - die Privilegierung für Wasserversorgungsanlagen und landwirtschaftliche Wasserentnahmen für gerechtfertigt gehalten (Urt. v. 12.06.1995 - 4 A 42/95 -). Entgegen der Ansicht der Kläger ist der Begriff des "sonstigen Verwendungszweckes" auch nicht zu unbestimmt, da es sich hier um eine Auffangnorm handelt, die alle abgabepflichtigen nicht privilegierten Wasserentnahmen erfassen soll. Die Kläger selbst führen das Wasser zwar keinem bestimmten Verwendungszweck zu, sondern lassen es "zweckfrei" ablaufen, darauf ist aber nach den obigen Ausführungen nicht abzustellen. Durch die Erlaubnis ist ihnen die Möglichkeit eröffnet, das Wasser zu betrieblichen Zwecken zu verwenden, daran hat sich der Abgabesatz zu orientieren. Maßgeblich ist daher der im wasserrechtlichen Bescheid festgelegte Verwendungszweck (Begr. zum Gesetzentwurf a.a.O. Ziff. 3).
Die Beklagte war auch nicht gehindert, die Grundwasserentnahmeabgabe für den Zeitraum ab 01.01.1997 festzusetzen, da die Festsetzungsverjährungsfrist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 GruWAG iVm § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO vier Jahre beträgt.
Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO iVm 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Ende der Entscheidung
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