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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 26.03.2003
Aktenzeichen: 4 A 80/98
Rechtsgebiete: KAG


Vorschriften:

KAG § 6
Unzulässigkeit der teilweisen Einstellung von Kosten der Biomüllentsorgung in die Kalkulation der Restmüllentsorgungsgebühr bei fehlender Anschlussmöglichkeit an die Biomüllentsorgung für eine nicht unerhebliche Anzahl von Haushalten im Satzungsgebiet.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 4 A 80/98

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Abfallbeseitigungs- und Straßenreinigungsgebühren

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 4. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht R., die Richterin am Verwaltungsgericht P. und die Richterin am Verwaltungsgericht T. sowie die ehrenamtlichen Richter R. und S. für Recht erkannt:

Tenor:

Der Abgabenbescheid der Beklagten vom 30.01.1998 und der Widerspruchsbescheid vom 31.03.1998 werden hinsichtlich der darin erhobenen Abfallbeseitigungsgebühren aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Erhebung von Abfallbeseitigungsgebühren für das Jahr 1998.

Der Kläger ist Eigentümer des an die Abfallentsorgung der Beklagten als öffentliche Einrichtung angeschlossenen Wohngrundstückes ... .

Das Wohngrundstück des Klägers, belegen im Stadtteil N.-D., ist wie die übrigen Haushalte dieses Stadtteils nicht an das System der Biomüllentsorgung der Beklagten angeschlossen.

Mit Bescheid vom 30.01.1998 ist der Kläger unter anderem zu einer Abfallbeseitigungsgebühr in Höhe von 678,00 DM jährlich herangezogen worden.

Die Beklagte betreibt die Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung. Die Durchführung der Aufgaben der Abfallentsorgung ist umfassend auf den Abfallwirtschaftsbetrieb Kiel (ABK) übertragen worden. Der ABK ist ein Regie-Betrieb der Beklagten, der nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung geführt wird. Die Beklagte erhebt auf der Grundlage der Gebührensatzung zur Satzung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfall im Stadtgebiet Kiel (Abfallgebührensatzung - AGS -) vom 20.12.1995 in der hier für den maßgeblichen Zeitraum zugrunde zu legenden zweiten Nachtragsgebührensatzung vom 16.12.1997 in Verbindung mit der Abfallsatzung vom 17.11.1992 in der Fassung der dritten Nachtragssatzung vom 20.12.1995 Abfallgebühren. Diese Gebühren sind nach der Größe der Füllgefäße (80 bis 5.000 l) und eines unterschiedlichen Abholrhythmusses gestaffelt. Gemäß § 2 Abs. 1 AGS betrug die monatliche Gebühr bei 14tägiger Abfuhr eines 240 l-Gefäßes 55,00 DM mit Nutzung des Biobehälters für die öffentliche Biomüllentsorgung und 52,60 DM ohne Biobehälter.

Die Beklagte hat beginnend mit dem Jahr 1992 im Satzungsgebiet ein System der Bioabfallentsorgung als Teilleistung der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung eingeführt und dabei zunächst in einer Pilotphase drei Stadtteile (Holtenau, Friedrichsort, Suchsdorf) angeschlossen. Von 1995 bis 1997 folgte der Anschluß weiterer Außenrandgebiete. 1998, in dem hier maßgeblichen Zeitraum, waren nicht angeschlossen der Ortsteil N.-D. sowie der gesamte Innenstadtbereich (nebst Gaarden-Süd). Nach dem Abfallwirtschaftskonzept der Beklagten war der flächendeckende Anschluß bis Ende 1999 geplant. Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß bis zum heutigen Zeitpunkt die drei 1998 noch nicht angeschlossenen Bereiche bis heute nicht an das Bioabfallentsorgungssystem angeschlossen sind und derzeit auch die Realisierung einer solchen Möglichkeit nicht zeitlich genau bestimmt werden könne.

Die Beklagte hat ihrer Gebührenbedarfskalkulation für den Erhebungszeitraum 1998 einen umzulegenden Gebührenbedarf von insgesamt 53.525.787,00 DM (bei 83.400 Verrechnungseinheiten) zugrunde gelegt. Erstmalig mit dem Erhebungszeitraum 1998 hat die Beklagte eine sogenannte Kombinationsgebühr eingeführt, die eine Unterscheidung von Restmüll - mit Bioabfallbehälter - und Restmüll - ohne Bioabfallbehälter - beinhaltet. Nach der vorgelegten Kalkulation setzten sich die voraus veranschlagten Kosten für den Teilleistungsbereich der Bioentsorgung wie folgt zusammen:

Sammlung und Transport

a) Personalkosten 423.000,00 DM b) Fahrzeugkosten 239.000,00 DM 662.000,00 DM Verwertung 1.600.000,00 DM Verwaltung a) Personalkosten 145.900,00 DM b) 20 %iger Aufschlag 29.100,00 DM c) sonstiges 40.000,00 DM 215.000,00 DM Summe: 2.477.000,00 DM

Die Beklagte veranschlagte in der Kalkulation Einnahmen für die Biobehälter in Höhe von 800.000,00 DM durch die Kombinationsgebühr (Restmüllgebühr mit Biotonne). Weiterhin legte sie als Einnahme für den Bereich der Biomüllentsorgung 140.000,00 DM anteilige Transportzuschläge und 40.000,00 DM anteilige Extragestellung (§ 2 Abs. 1 Satz 4 und 5 AGS) zugrunde. Hiernach sind die aus Gebühreneinnahmen zu deckenden Kosten für den Bereich der Biomüllentsorgung mit 980.000,00 DM zugrundegelegt worden. Die von den veranschlagten Kosten somit verbleibenden 1.497.000,00 DM sind als ungedeckte Kosten im Gebührenbedarf der Restmüllgebühr berücksichtigt worden. Nach den Berechnungen der Beklagten ist dies ein Anteil bezogen auf den gesamten Gebührenbedarf der Restmüllabfuhr von 2,84 %.

Der Kläger hat gegen den Abgabenbescheid hinsichtlich der Abfallentsorgungsgebühren Widerspruch eingelegt und diesen im wesentlichen mit Einwendungen gegen die Richtigkeit der Kalkulation begründet. Insbesondere sei die Einstellung der Teilleistungskosten für die Bioabfallentsorgung in die Restmüllgebühr zu beanstanden, hierdurch würden Gebührenzahler, die diese Leistungen nicht in Anspruch nähmen, mit Kosten belastet, die sie nicht verursachten. Die Beklagte hat den Widerspruch mit Bescheid vom 30.01.1998 zurückgewiesen. Es sei richtig, daß das Kostendeckungsprinzip nicht korrekt eingehalten werde, da nicht 100 % des Aufwandes für die Bioabfallentsorgung auf die derzeitigen Nutzer umgelegt werde und somit ein geringer Anteil durch die Restabfallgebühr abgedeckt werde. Aus übergeordneten Gesichtspunkten der größeren Gebührengerechtigkeit, des Vorranges der Verwertung von Abfällen, der Erhöhung der Akzeptanz der Bioabfallsammelgefäße durch finanzielle Anreize für die Nutzer, der maximalen Abschöpfung des Bioabfalles als Verwertungspotential sowie der Auslastung der in Planung befindlichen Bioabfallbehandlungsanlage sei insgesamt insbesondere im Hinblick auf die Geringfügigkeit der in die Restabfallgebühr eingestellten Kosten von der Richtigkeit der Gebührenkalkulation und des Gebührensatzes auszugehen.

Der Kläger hat am 17. April 1998 Klage erhoben und sich zur Begründung seiner Klage im wesentlichen auf die Unzulässigkeit der sogenannten "Quersubventionierung" berufen.

Desweiteren hat der Kläger Einwendungen gegen die Höhe der für die Kalkulation der Restabfallgebühr eingestellten Entsorgungskosten der Müllverbrennungsanlage Kiel sowie der eingestellten Abschreibungen erhoben.

Der Kläger beantragt,

den Abgabenbescheid der Beklagten vom 30.01.1998 und den Widerspruchsbescheid vom 31.03.1998 hinsichtlich der darin enthaltenen Abfallbeseitigungsgebühren aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die von der Beklagten in der Gebührenvorauskalkulation gewählte Verfahrensweise der Einbeziehung von Bioabfallentsorgungskosten in die Restabfallgebühren verstoße nicht gegen gebührenrechtliche Grundsätze des KAG. Gerade auch unter Geltung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, welches das Ziel einer größtmöglichen Rückführung von Sekundärrohstoffen in den Wirtschaftsprozeß verfolge, sei die Berücksichtigung von Lenkungszwecken durch finanzielle Gebührenanreize möglich. Die in der Restabfallgebühr enthaltenen Kosten für die Biotonne seien im Verhältnis zu den gebührenfähigen Gesamtkosten der Restabfallentsorgung derart marginal, daß auch im Hinblick auf das Kostendeckungsprinzip die zu tolerierende Kalkulationsmarge nicht überschritten werde. Es sei auch zu berücksichtigen, daß der vom Anschluß und Benutzungszwang hinsichtlich des Bioabfalls befreite Eigenkompostierer sich jederzeit wieder für die Benutzung der Biotonne entscheiden könne, der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sei in Wahrnehmung des Entsorgungsanspruches verpflichtet, diese überlassenen Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen. Dieser Wechsel in der Anschluß- und Benutzungsmöglichkeit sei für den Entsorgungsträger wegen der Vorhaltekosten problematisch. Daher habe der Landesgesetzgeber § 5 Abs. 2 Ziffer 2 des Landesabfallwirtschaftsgesetzes geschaffen. Danach dürften in die Berechnung von Abfallentsorgungsgrundgebühren benutzungsunabhängige Betriebskosten (Fixkosten) für vorgehaltene Abfallentsorgungsteilleistungen unabhängig von deren tatsächlicher Inanspruchnahme einbezogen werden, soweit diese Teilleistungen in Anspruch genommen werden könnten. Nichts anderes könne indessen vorliegend gelten, wenn die Beklagte einen der Höhe nach zu vernachlässigenden, unter 3 % liegenden Anteil der Abfallentsorgungskosten in die Kalkulation der Restabfallgebühren einstelle. Diese Auffassung sei letztlich auch durch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2000 (BVerwG, Az.: 11 C 7.00) bestätigt worden. Danach sei der Grundsatz der gebührenrechtlichen Leistungsproportionalität als landesrechtliche Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes anzusehen, dieser verbiete eine Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung nur, wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt sei. Die Erhebung einer einheitlichen Behältergebühr auch dann, wenn unterschiedliche Abfallfraktionen verschieden hohe Kosten verursachten, sei unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität zu rechtfertigen, sofern diese Kosten kein krasses Mißverhältnis aufwiesen. Es sei weiterhin zulässig, mit Gebührenregelungen Lenkungszwecke zu verfolgen. Eine einheitliche Behältergebühr zur Absenkung der Gebühren für die Biotonne sei zulässig, wenn die fragliche Regelung geeignet sei, die gewünschten Anreize zur Trennung der Abfallfraktionen zu erzielen. Sinn und Zweck des § 13 Abs. 1 Satz 2 KRW-/AbfG verböten es auch nicht, die "subventionierte" Gebühr für die Biotonne teilweise über die Grund- und auch über die Zusatzgebühr für den Restabfallbehälter zu finanzieren. Die Alternative zur Refinanzierung über Steuermittel dränge sich hier nicht auf. Nach diesen rechtlichen Vorgaben sei auch die hier erfolgte Quersubventionierung der Biomüllentsorgung wegen des damit verfolgten Lenkungszieles zulässig. Die Anschlußquote in den Außenrandgebieten im Satzungsgebiet der Beklagten liege bei 83 %. Die Erfahrungen zeigten, daß die Bioabfallmenge von den Rahmenbedingungen der Sammlung abhänge. Ein optimale Sammlung sei nur erreichbar, wenn durch gebührenrechtliche Voraussetzungen finanzielle Anreize für die Bürger geschaffen würden. Es bestehe auch kein krasses Mißverhältnis zwischen den Kosten. Die Geringfügigkeit der "quersubventionierten" Bioentsorgungskosten schaffe auch keinen "finanziellen Anschlußzwang". Weiterhin sei hinzuweisen auf eine Entscheidung des VGH München (Beschluß vom 15.09.2000 - 4 B 96.2924 - NVwZ-RR 2001, 130). Hier sei es als sachgerecht angesehen worden, wenn bei einer schrittweisen Einführung der Biotonne alle Gebührenschuldner über die Restabfallgebühr die Kosten für die Biotonne mit aufbrächten, auch wenn sie im Einzelfall noch keine Biotonne nutzen könnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten A), die der Kammer bei der Beratung und Entscheidung vorgelegen haben und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind sowie die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Abgabenbescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid sind hinsichtlich der hier im Streit befindlichen Abfallbeseitigungsgebühr rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, weil die ihnen zugrunde liegenden Satzungsbestimmungen zur Gebührenhöhe (Gebührensatz) in § 2 der AGS in der Fassung der zweiten Nachtragssatzung vom 16.12.1997 gegen höherrangige abgabenrechtliche Vorschriften verstoßen und daher nichtig sind. Die geltend gemachten Einwendungen der Verletzung des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitsgrundsatzes greifen entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung durch.

Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) sollen Benutzungsgebühren als Gegenleistung für die Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen nach Art und Umfang der Inanspruchnahme der Einrichtung bemessen werden. Die Veranschlagung des durch Benutzungsgebühren aufzubringenden Finanzbedarfs einer Einrichtung hat sich rechtlich am Kostendeckungsprinzip auszurichten, wobei politische Vorstellungen zu einer Gebührenminderung durch Zuschüsse aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu bestreiten sind (OVG Schleswig, Urteil vom 05.09.1996 - 2 K 8/94 - SchlHA 1997, 117). Das für die Bemessung der Einzelgebühren maßgebliche Äquivalenzprinzip bestimmt das Wertverhältnis zwischen der gebührenpflichtigen Leistung einerseits und der hierfür im Einzelfall als Gegenleistung zu entrichtenden Gebühr andererseits und bedingt, daß letztere in keinem Mißverhältnis zur Gegenleistung stehen darf. Zur Bestimmung dieses Verhältnisses ist in der Regel an äußere Merkmale anzuknüpfen, wobei es auf sämtliche Verhältnisse und Umstände der einzelnen Gemeinde, Einrichtung, Leistung, Inanspruchnahme usw. ankommt (OVG Schleswig, a.a.O.). Der das Äquivalenzprinzip ergänzende Gleichheitsgrundsatz hat die Angemessenheit der Gebühr im Verhältnis der Gebührenpflichtigen zueinander zu garantieren und erfordert, daß die Abgabenpflichtigen bei etwa gleicher Benutzung auch etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden entsprechende, in etwa angemessene Gebühren zu zahlen haben. Die Äquivalenz ist nach allem daher nur dann gesichert, wenn die der Gebührenberechnung zugrunde liegende Berechnungseinheit auch geeignet ist, das angemessene Verhältnis nicht nur insgesamt, sondern in jedem Einzelfall herzustellen (OVG Schleswig, a.a.O.). Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, daß eine vollständige Gleichwertigkeit zwischen Leistung und Gegenleistung nicht gefordert werden kann und eine Verletzung des Äquivalenzprinzips nur bei gröblicher Störung des Austauschverhältnisses anzunehmen ist, mithin dem Satzungsgeber ein gewisser Gestaltungsspielraum unter Einbeziehung von Praktikabilitätsgesichtspunkten zusteht, folgt aus dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitsgrundsatz, daß für die Bemessung der Gebühren nur solche äußeren Merkmale gewählt werden dürfen, die mit der Art und dem Umfang der konkreten Leistung oder Inanspruchnahme in einem Sachzusammenhang stehen und einen angemessenen Rückschluß auf den Wert zulassen. Dies bedeutet, daß in den Fällen, in denen verschiedene Gruppen von Benutzern der öffentlichen Einrichtung jeweils unterschiedliche Kosten verursachen bzw. einen unterschiedlichen Nutzen von der Einrichtung haben, grundsätzlich sowohl gleiche Bemessungsmerkmale (entweder Kosten oder Nutzen) als auch ein gleiches Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zugrunde zu legen sind. Eine insoweit unterschiedliche Behandlung verschiedener Benutzergruppen ist danach zwar grundsätzlich nicht ausgeschlossen, etwaige Differenzierungen müssen sich jedoch auf sachgerechte Erwägungen zurückführen lassen (OVG Schleswig, a.a.O. unter Hinweis auf BVerwG, Beschluß vom 13.04.1994 - 8 NB 4.93 -).

Diesen rechtlichen Erfordernissen trägt die von der Beklagten kalkulierte "Kombigebühr" für die Bemessung der gebührenpflichtigen Leistung der Restabfallbeseitigung einerseits und der Restabfall- und Biomüllbeseitigung andererseits nicht Rechnung.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß ein Teil der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelten Kosten für die Teilleistung der Biomüllentsorgung - nämlich in Höhe von 1,497 Mio DM - als ungedeckte Kosten im Gebührenbedarf der Restmüllbeseitigung eingestellt worden sind. Weiterhin ist zwischen den Beteiligten unstreitig, daß eine auf das Satzungsgebiet bezogene flächendeckende Anschlußmöglichkeit der seit 1992 eingeführten Biomüllentsorgung als Teil der öffentlichen Einrichtung nicht gegeben ist. Zwar hat die Beklagte insoweit vorgetragen, daß in den angeschlossenen Außenrandbereichen des Satzungsgebietes ein Anschlußgrad von 83 % gegeben sei, unstreitig sind jedoch größere Stadtteilbereiche wie Innenstadtbereich (mit Gaarden-Süd) und N.-D. nicht an die Biomüllabfallentsorgung angeschlossen und kann eine solche Anschlußmöglichkeit auch heute nicht konkret zeitlich bestimmt werden. Wie sich aus der vorgelegten Kalkulation der Beklagten ergibt, ist diese als Divisor für den umzulegenden Gebührenbedarf von 83.400 Verrechnungseinheiten (gebührenpflichtige Grundstücks- bzw. Wohnungseigentümer) ausgegangen. Aus der Kalkulation ergibt sich weiterhin, daß der überwiegende Teil hiervon, nämlich 56.799 VE nicht an das Bioabfallsammelsystem angeschlossen sind, entweder weil hierzu nicht die Möglichkeit besteht oder eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang gewährt ist. Unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltes ist die Kammer der Überzeugung, daß von einer "Pilotphase", die gegebenenfalls als sachlicher Rechtfertigungsgrund für eine übergangsweise unterschiedliche Behandlung hinsichtlich des Wertes der erhaltenen Leistung und der hierfür zu entrichtenden Gebühren herangezogen werden könnte, nicht die Rede sein kann. Insgesamt stellt sich die Situation unter Berücksichtigung aller gegebenen äußeren Umstände so dar, daß ein Großteil der Gebührenpflichtigen durch die von ihnen zu leistende Restmüllbeseitigungsgebühr die Kosten für die von ihnen nicht in Anspruch genommene oder nicht in Anspruch nehmbare Biomüllentsorgung subventioniert. Sie werden damit zu Kosten herangezogen, die weder von ihnen verursacht noch ihnen zuzurechnen sind. Dies aber widerspricht dem Grundsatz, daß Gebühren durch das Prinzip von Leistung und Gegenleistung gekennzeichnet sind und nicht etwa vom Prinzip der Belastungs-/Leistungsfähigkeit der Gebührenpflichtigen beherrscht werden (OVG Schleswig, a.a.O.; so im Ergebnis auch bezüglich einer nicht kostendeckenden Pauschgebühr für eine Biotonne: OVG NW; Urteil vom 17.03.1998 - 9 A 3871/96 - in : Der Gemeindehaushalt 2000, S. 137 f).

An dieser Bewertung ändert auch der Umstand nichts, daß die in die Ermittlung der Restabfallgebühr eingestellten ungedeckten Kosten der Bioabfallentsorgung lediglich einen Anteil bezogen auf die Gesamtkosten der Restmüllentsorgung von 2,87 % ausmachen. Allein die Höhe der einem anderen Teilleistungsbereich und damit einer anderen Benutzergruppe zugerechneten Kosten vermag das durch den Umfang der Nichtinanspruchnahmemöglichkeit begründete gröbliche Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht zu rechtfertigen. Werden von der überwiegenden Anzahl von Gebührenpflichtigen durch die Gebührenerhebung Kosten für nicht in Anspruch genommene Leistungen aufgebracht, stellt allein dies einen Verstoß gegen das Äquivalenzgebot dar, da es sich insoweit nicht um eine im Sinne einer typisierenden Betrachtungsweise zu vernachlässigende Größe handelt. Dies gilt im vorliegenden Fall unbeschadet der Höhe der für diese Benutzergruppe zusätzlich anfallenden, nicht leistungsbedingten Kosten.

Eine andere Betrachtungsweise ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des von der Beklagten zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.12.2000 (BVerwG - 11 C 7.00 -). Die dort allein zu bundesrechtlichen Grundsätzen erfolgten Ausführungen basieren auf der (irrevisiblen) Auslegung von § 12 Abs. 4 NAbfG, wonach bei der Ermittlung der Aufwendungen für die Entsorgung ungetrennt überlassener Abfälle (d. h. der Restabfälle) die Aufwendungen für die Entsorgung getrennt überlassener Abfälle einbezogen werden können. § 12 Abs. 4 NAbfG stellt damit eine spezielle Ausformung der Grundform von § 12 Abs. 2 Satz 2 NAbfG dar, wonach die Gebühren so zu gestalten sind, daß die Vermeidung und die Verwertung von Abfällen gefördert werden. Ausgehend von dieser landesrechtlichen Norm ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes die Verfolgung von Lenkungszielen durch gebührenrechtliche Regelungen möglich.

An einer solchen landesrechtlichen Norm, die eine Abweichung von den oben dargestellten schleswig-holsteinischen Abgabenvorschriften rechtfertigen könnte, fehlt es indes vorliegend. Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht auf die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Ziffer 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesabfallwirtschaftsgesetz - LAbfWG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1999 stützen. Unbeschadet der sich im übrigen stellenden Frage der Rückwirkung der erst im November 1998 in Kraft getretenen Norm für den hier im Streit befindlichen Zeitraum bietet die genannte Vorschrift schon dem Grunde nach keine die Vorgehensweise der Beklagten rechtfertigende Rechtsgrundlage. Nach § 5 Abs. 2 Ziffer 2 LAbfWG können in die Bemessung von Abfallentsorgungsgrundgebühren benutzungsunabhängige Betriebskosten (Fixkosten) für vorgehaltene Abfallentsorgungsteilleistungen unabhängig von deren tatsächlicher Inanspruchnahme einbezogen werden, soweit diese Teilleistungen - gegebenenfalls auf Antrag - in Anspruch genommen werden können. Weiter unbeschadet des Umstandes, daß von großen Teilen der Gebührenpflichtigen im Satzungsgebiet der Beklagten diese vorgehaltenen Bioabfallentsorgungsteilleistungen nicht in Anspruch genommen werden können, erhebt die Beklagte indes auch Gebühren nicht in Form einer Grund- und Zusatzgebühr, sondern durch eine einheitliche, behälterbezogene Leistungsgebühr. Die - hier vorliegend erfolgte - Einstellung von Vorhalte- und variablen Kosten widerspricht dem Wortlaut und der Systematik des § 5 Abs. 2 Ziffer 2 LAbfWG, so daß auch die Argumentation der Beklagten, sie müsse (zumindest für die vom Anschluß- und Benutzungszwang befreiten Anschlußnehmer) auch Leistungen dieses Teilleistungsbereiches vorhalten, nicht zur Rechtfertigung herangezogen werden kann.

Nach allem ist der Klage mit der sich aus § 155 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge stattzugeben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. m. § 167 VwGO.

Ende der Entscheidung

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