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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 01.11.2000
Aktenzeichen: 4 L 105/00 (1)
Rechtsgebiete: GG, VwGO, ZPO


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
VwGO § 130 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 227 Abs. 1
ZPO § 227 Abs. 2
ZPO § 227 Abs. 3

Entscheidung wurde am 07.12.2003 korrigiert: vom Gericht wurde versehentlich eine falsche Textfassung versand, die Entscheidung muß komplett ersetzt werden
1. Bei einem Antrag auf Terminsverlegung ist Glaubhaftmachung der Verhinderungsgründe nur bei ausdrücklichem Verlangen des/der Vorsitzenden erforderlich.

2. Es besteht regelmäßig kein Anlass, von einem Rechtsanwalt Glaubhaftmachung zu verlangen.

3. Das Ermessen i.S.v. § 227 Abs. 1 ZPO ist nicht ordnungsgemäß ausgeübt, wenn ein Verlegungsantrag ausschließlich mit der Begründung abgelehnt wird, in einer Anwaltssozietät müsse die Verhinderung aller Sozien dargelegt oder gar glaubhaft gemacht werden. In die Entscheidung sind vielmehr verschiedene Faktoren einzustellen wie etwa die Schwierigkeit der Sache in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht, die Dauer der Urlaubsvertretung, zeitliche Nähe des Verlegungsantrages zur Ladung, Terminslage des Gerichts.

Es entspricht Überwiegendes dafür, § 227 Abs. 3 ZPO im Verwaltungsprozess nicht anzuwenden.


Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 4 L 105/00

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis

hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts ... als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 01. November 2000 für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer - vom 09. August 2000 - 9 A 1011/99 (91) - wird aufgehoben.

Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger, ein tunesischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis wegen Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen. Die entsprechende Ehe wurde im Jahre 1994 geschlossen, der Kläger und seine Ehefrau leben nach Angaben des Klägers seit etwa Mitte 1999 getrennt. Der Beklagte hatte den entsprechenden Antrag des Klägers mit der Begründung abgelehnt, es habe zwischen ihm und seiner deutschen Ehefrau nie eine eheliche Lebensgemeinschaft bestanden.

Nach Zurückweisung seines gegen diesen Bescheid gerichteten Widerspruchs hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben mit dem Antrag, die ablehnenden Bescheide aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Er hat zur Begründung seiner Klage ausgeführt, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau für wenigstens vier Jahre bestanden habe, und sich insoweit auf das Zeugnis seiner Ehefrau berufen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach vorheriger Anhörung der Beteiligten, in der es seine Auffassung zur Sach- und Rechtslage dargelegt hat, durch Gerichtsbescheid vom 26. Juni 2000 abgewiesen. Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger Antrag auf münd-liche Verhandlung gestellt. Das Verwaltungsgericht hat mündliche Verhandlung anberaumt auf den 09. August 2000.

Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2000 haben die damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers um Aufhebung des anberaumten Termins gebeten. Zur Begründung wurde ausgeführt, Rechtsanwalt T..., der alleiniger Sachbearbeiter in dieser Sache sei, sei in der Zeit vom 31. Juli 2000 bis zum 18. August 2000 urlaubsbedingt nicht im Büro. Sein Sozius könne sich in diese Sache nicht einarbeiten und habe auch andere Termine wahrzunehmen. Die zuständige Einzelrichterin hat mit Schreiben vom 17. Juli 2000 die Prozessbevollmächtigten um kurzfristige Mitteilung gebeten, welche "anderen Termine" Rechtsanwalt P... am 09. August 2000 um 09.00 Uhr wahrzunehmen habe. Eine Verhinderung sei bisher nicht dargelegt. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers haben daraufhin mit Schriftsatz vom 19. Juli 2000 mitgeteilt, Herr Rechtsanwalt P... habe am 09. August 2000 eine schwierige Vertragssache mit einem Mandanten zu erörtern, der nur an diesem Tage Herrn P... aufsuchen könne. Dieser Termin sei schon mehrfach auf Wunsch des Mandanten verschoben worden. Aus diesem Grunde könne Herr Rechtsanwalt P... am 09. August 2000 um 09.00 Uhr nicht beim Gericht sein, im Übrigen sei es ihm nicht zuzumuten, sich in diesen Sachverhalt während einer Urlaubsvertretung einzuarbeiten.

Die Einzelrichterin hat mit Schreiben vom 21. Juli 2000 den Terminsverlegungsantrag abgelehnt, "da Hinderungsgründe nicht glaubhaft gemacht worden sind." Mit Schriftsatz vom 25. Juli 2000 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, ihm sei nicht bekannt, dass Anwälte bei Terminskollision Hinderungsgründe glaubhaft zu machen hätten. Es sei interessant, wenn das Gericht mitteilen würde, aufgrund welcher gesetzlichen Norm Rechtsanwälte, die Organe der Rechtspflege seien, Hinderungsgründe glaubhaft zu machen hätten.

Zur mündlichen Verhandlung am 09. August 2000 ist für den Kläger niemand erschienen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom gleichen Tag abgewiesen. In den Gründen des Urteils hat es dargelegt, dass es der Begründung des Gerichtsbescheides vom 26. Juni 2000 folge und aus diesem Grund von einer erneuten Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe gemäß § 84 Abs. 4 VwGO absehe; der Kläger habe keine Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage dargetan.

Der Kläger hat gegen dieses Urteil die Zulassung der Berufung beantragt und zur Begründung die Auffassung vertreten, dass das angefochtene Urteil unter Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs zustande gekommen sei. Der Terminsverlegungsantrag habe nicht abgelehnt werden dürfen. In einem ergänzenden Schriftsatz haben die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers ihre Auffassung dargetan, dem Terminsverlegungsantrag habe schon gemäß § 227 Abs. 3 ZPO stattgegeben werden müssen.

Der Senat hat antragsgemäß die Berufung mit Beschluss vom 18. September 2000, auf den wegen der Darstellung von Einzelheiten seiner Begründung Bezug genommen wird, zugelassen.

Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass eine Zurückverweisung gemäß § 130 VwGO in Betracht komme.

Der Kläger hat seine Berufung mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2000 begründet und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen,

hilfsweise, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts den Bescheid vom 22. April 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 1999 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.

Wegen der Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten in weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten mit den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten verwiesen.

II.

Über die Berufung kann der Senat durch den Vorsitzenden als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Verfahrensbeteiligten zu dieser Verfahrensweise ihr Einverständnis erklärt haben (§§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO).

Das Urteil des Verwaltungsgerichts war gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, weil das Verfahren des Verwaltungsgerichts an einem wesentlichen Mangel leidet. Die Ablehnung des Terminsverlegungsantrages und die Entscheidung trotz Ausbleibens des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung verletzten dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Dies hat der Senat in seinem Zulassungsbeschluss vom 18. September 2000 ausführlich dargelegt, darauf wird Bezug genommen. Zur Verdeutlichung sei noch einmal darauf hingewiesen, dass der Senat schon erhebliche Zweifel daran hat, ob es vorliegend überhaupt darauf angekommen ist, dass auch Rechtsanwalt P... an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung durch andere Termine verhindert war. Das Verwaltungsgericht hätte insoweit berücksichtigen müssen, dass eine Vertretung in einer mündlichen Verhandlung in einer bisher von einem Rechtsanwalt nicht bearbeiteten Sache eine gewisse Einarbeitung erfordert und diese einem Rechtsanwalt bei nur kurzfristig anfallender Urlaubsvertretung in einer Zweiersozietät nicht unbedingt zugemutet werden kann. Jedenfalls hätte das Gericht insoweit sein ihm in § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingeräumtes Ermessen sachgerecht ausüben und seine Ermessensentscheidung begründen müssen. Der Hinweis, Hinderungsgründe seien nicht glaubhaft gemacht, genügte insoweit - wie der Senat in seinem Zulassungsbeschluss dargelegt hat - nicht. Ebensowenig hätte der lapidare Satz genügt, bei einer Anwaltssozietät sei in jedem Fall die Verhinderung aller Mitglieder der Sozietät darzulegen. Ob bei Verhinderung eines Mitglieds einer Anwaltssozietät es einem anderen Mitglied zuzumuten ist, die Vertretung in der mündlichen Verhandlung zu übernehmen, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie etwa der Schwierigkeit der Sache, der Dauer der Verhinderung des in die Sache eingearbeiteten Rechtsanwalts, unter Umständen auch der Terminslage des Gerichts. Ein weiterer in die Ermessensentscheidung einzustellender Faktor kann sein, ob der Verlegungsantrag geraume Zeit vor dem anberaumten Termin oder erst kurzfristig davor gestellt worden ist. Zu all diesen Punkten verhält sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit keinem Wort.

Die Berufungsbegründung gibt Veranlassung darauf hinzuweisen, dass der Senat - ohne dies hier abschließend entscheiden zu müssen - dazu neigt, eine Stattgabe des Terminsverlegungsantrages nicht schon wegen § 227 Abs. 3 ZPO für zwingend zu erachten. Es spricht alles dafür, dass diese Vorschrift gemäß § 173 VwGO nicht entsprechend anzuwenden ist. § 227 Abs. 3 ZPO ist Ersatz für die weggefallenen Gerichtsferien, die es in der Verwaltungsgerichtsbarkeit nie gegeben hat. Die Verwaltungsgerichte konnten in den im Zivilprozess geltenden Gerichtsferien nach früherer Rechtslage ohne jede Einschränkung terminieren, es ist danach kein Grund dafür ersichtlich, nunmehr die Kompensationsnorm des § 227 Abs. 3 ZPO im verwaltungsgerichtlichen Prozess mit der Folge anzuwenden, dass die Verwaltungsgerichte in der freien Bestimmung ihrer Termine während einer bestimmten Zeit des Jahres eingeschränkt sein sollten.

Der Senat macht im vorliegenden Fall von der Möglichkeit der Zurückverweisung gemäß § 130 VwGO Gebrauch. Für ein solches Verfahren spricht vorliegend schon die Schwere des Verfahrensmangels. Der Senat hat schon in seinem Zulassungsbeschluss darauf hingewiesen, dass die Durchführung der mündlichen Verhandlung das Kernstück des verwaltungsgerichtlichen Prozesses ist. Auf sie und auf die Teilnahme an ihr entweder selbst oder durch einen Bevollmächtigten hat jeder Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens einen Anspruch, sofern er nicht darauf verzichtet. Die mündliche Verhandlung gibt den Beteiligten Gelegenheit, das Gericht in einem Gespräch über Tatsachen und Rechtsfragen letztendlich im direkten Austausch von Argumenten von seiner Auffassung zu überzeugen. Der Gesetzgeber der VwGO trägt diesen Grundsätzen im Falle einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid dadurch Rechnung, dass er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwingend vorschreibt, wenn sie von einem Beteiligten beantragt wird, ohne dies noch an weitere Voraussetzungen wie etwa Schwierigkeiten der Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu knüpfen.

Diese - für ihn essentielle - Möglichkeit ist dem Kläger vorliegend durch die verfahrensfehlerhafte Entscheidung des Verwaltungsgerichts genommen worden. Auch unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten der Prozessökonomie, insbesondere der Verfahrensbeschleunigung, und der Interessen der Beteiligten kommt das Gericht danach zu der Auffassung, dass dem Kläger im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht diese Möglichkeit eingeräumt werden muss, um zu einer Entscheidung zu gelangen, die dann gegebenenfalls vom Oberverwaltungsgericht im Rahmen eines möglichen Zulassungsantrages nach § 124 VwGO überprüft werden kann. Das Gericht weist insoweit daraufhin, dass der Kläger nicht nur die Gelegenheit gesucht hat, seinen Standpunkt dem Gericht in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern, sondern dass er darüber hinaus für die von ihm aufgestellten Tatsachenbehauptungen Beweis angeboten hat. Mit diesem Beweisangebot wird sich das Verwaltungsgericht zumindest auseinandersetzen müssen; will es ohne Durchführung einer Beweisaufnahme entscheiden, muss es dafür gute Gründe haben. Auch dies spricht für eine Zurückverweisung in die erste Instanz. Zuletzt sei noch darauf hingewiesen, dass durch das 6. Gesetz zur Änderung der VwGO die Stellung der Verwaltungsgerichte gestärkt worden ist und gestärkt werden sollte. Anliegen des Gesetzgebers war zu erreichen, dass grundsätzlich ein Verwaltungsprozess in einer Instanz, nämlich vor dem Verwaltungsgericht, abschließend entschieden wird. Diese Absicht wird naturgemäß konterkariert, wenn das Verwaltungsgericht die für eine Entscheidungsfindung vorgesehenen Verfahrensnormen, insbesondere die Gewährung rechtlichen Gehörs, verletzt.

Nach allem sprechen vorliegend überwiegende Gründe für eine Zurückverweisung. Die Kostenentscheidung hat das Verwaltungsgericht in seiner abschließenden Sachentscheidung zu treffen (Kopp/Schenke, VwGO, Rnr. 8 zu § 130).

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Ende der Entscheidung

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