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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 31.01.2002
Aktenzeichen: 4 L 107/01
Rechtsgebiete: LVwG SH, HafenVO SH, WaStrG


Vorschriften:

LVwG SH § 219
LVwG SH § 3 Abs. 1 Nr. 1 a
LVwG SH § 110 Abs. 1
HafenVO SH § 1 Abs. 3
WaStrG § 1 Abs. 1
WaStrG § 1 Abs. 2
1. Ein Hafen an einer Seewasserstraße ist nur dann nicht Bestandteil dieser Wasserstraße, wenn er von ihr deutlich abgegrenzt ist und bei natürlicher Betrachtungsweise ein in sich geschlossenes Gewässer bildet. Der Kommunalhafen der Stadt X ist danach Bestandteil der Seewasserstraße Ostsee.

2. Bestandteil eines als kommunale Einrichtung betriebenen Hafens an/in einer Seewasserstraße ist auch die dazugehörige Wasserfläche. Der Betreiber des Hafens ist hinsichtlich der Abwehr von von dieser Wasserfläche ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit neben der Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin als Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft Zustandsverantwortlicher.


Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Verkündet am: 31.01.2002

Aktenzeichen: 4 L 107/01

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Aufwendungsersatz - Berufung -

hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2002 in X durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ... sowie die ehrenamtlichen Richter ... und ... für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 14. Kammer - vom 02. April 2001 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren von der Beklagten Ersatz der Kosten, die anlässlich der Beseitigung einer Gewässerverunreinigung im Kommunalhafen X... entstanden sind. Dem Rechtsstreit liegt im Einzelnen der folgende Sachverhalt zugrunde:

Am 14. Februar 1995 stellte die Wasserschutzpolizei X entlang der Nordmole im Bereich des Fischereihafens im kommunalen Hafen X auf einer Fläche von ca. 40 m2 eine Ölverschmutzung fest. Sie unterrichtete das Amt für Land- und Wasserwirtschaft (ALW) ..., den Rechtsvorgänger des hier klagenden Staatlichen Umweltamtes ..., sowie den Leiter des Ordnungsamtes und die Feuerwehr der Beigeladenen. Ein Mitarbeiter des ALW ... veranlasste zunächst zur Sicherung des Schadensbereichs das Ausbringen einer Ölsperre und benachrichtigte anschließend vorsorglich das Wasser- und Schifffahrtsamt (WSA) .... Ferner wurde die Fa. ... Umweltschutz zur weiteren Schadensbekämpfung angefordert. Die Firma saugte die innerhalb der Ölsperre befindliche Ölphase auf und entsorgte das Öl-/Wasser-Gemisch, wofür sie dem ALW mit Rechnung vom 28. Februar 1995 Kosten in Höhe von 4.278,00 DM berechnete.

Die von der Wasserschutzpolizei durch den Gewässerschaden veranlassten Ermittlungen ergaben nach ihrem Bericht vom 19. Juli 1995 einen Anfangsverdacht gegen einen Fischer, der sich allerdings nach der Untersuchung von Gewässer- und Ölproben nicht erhärten ließ. Auch nach den Feststellungen der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht ... ließ sich der anfängliche Verdacht nicht beweisen.

Daraufhin wandte sich das ALW ... mit Schreiben vom 06. November 1995 an das WSA ... mit der Bitte um Erstattung des Kostenaufwands in Höhe der beigefügten Rechnung der Firma ..., da ein Verursacher nicht habe ermittelt werden können und deshalb die Beklagte als Eigentümerin der Gewässerfläche die Kosten zu tragen habe. Das WSA ... leitete die Angelegenheit weiter an die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nord, welche die Forderung schließlich mit Schreiben vom 27. März 1997 und 10. März 1998 zurückwies. Sie berief sich insbesondere darauf, dass die Inanspruchnahme der Bundesrepublik Deutschland unverhältnismäßig sei, weil ihr Eigentum an der Seewasserstraße von der Widmung für den Gemeingebrauch überlagert werde, sodass sie gar nicht in der Lage wäre, etwaigen Gefahren vorzubeugen, wie es ein anderer privater Eigentümer könnte. Hinzu komme, dass auf der fraglichen Wasserfläche ein kommunaler Hafen betrieben werde, was die Herrschaftsgewalt noch weiter reduziere. Es stelle daher eine unzumutbare Belastung dar, allein die Bundesrepublik Deutschland auf Grund dieser formalen Eigentümerposition für die gesteigerten Risiken des Hafenbetriebs heranzuziehen. Zudem habe die Wasserbehörde das ihr zustehende Auswahlermessen unzureichend betätigt, da die Beigeladene nicht berücksichtigt worden sei und bei entsprechender Berücksichtigung vorrangig heranzuziehen gewesen wäre. Dies folge aus ihrer Zuständigkeit gemäß § 45 Abs. 4 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) i.V.m. der schl.-holst. Hafenverordnung (HafenVO), wonach die Beigeladene als Hafenbehörde auch Inhaberin der tatsächlichen Gewalt im Sinne des § 219 Abs. 2 Satz 1 LVwG sein müsse, weil sie auf Grund der genannten Vorschriften die Benutzung des gesamten Hafenbetriebes steuere und auch über entsprechendes Gerät zur Gefahrenabwehr verfüge. Als Betreiberin des Hafens sei sie zudem Zweckveranlasserin für die eingetretene Gefahr.

Am 15. Juni 1999 hat der Kläger - nunmehr vertreten durch das Staatliche Umweltamt - Klage beim Verwaltungsgericht auf Zahlung der geltend gemachten Kosten erhoben. Zur Begründung hat der Kläger angeführt, dass die Beklagte als Eigentümerin der Gewässerfläche auch Zustandsstörerin im Sinne des § 219 LVwG sei und deshalb die Kosten für die erfolgte Ersatzvornahme zu tragen habe. Auf eine etwaige Unverhältnismäßigkeit ihrer Inanspruchnahme und einen etwaigen Schutz aus Art. 14 GG könne sie sich als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht berufen. Die Beigeladene komme als weitere Zustandsstörerin nicht in Betracht, weil sei keine besonders qualifizierte Beziehung zu der Sache "Gewässer" habe, die die Einwirkungsmöglichkeit eines jeden anderen - einschließlich des Eigentümers - so weitgehend ausschließe. Zudem sei der Kommunalhafen gerade dem Gemeingebrauch gewidmet. Die tatsächliche Gewalt über die Sache ergebe sich auch nicht aus der Kompetenz der Beigeladenen als Hafenbehörde, weil dies keine Aussage über die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit erlaube. Schließlich könne auch nicht von einer Zweckveranlassereigenschaft ausgegangen werden, weil insofern der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der aufgetretenen Ölverschmutzung und dem Betreiben des Hafens nicht festzustellen sei.

Das klagende Land hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den Betrag von 4.278,00 DM zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat zur Begründung auf ihre bisherigen Ausführungen verwiesen und ergänzend vorgetragen, dass zum hier maßgeblichen Zeitpunkt zwischen der Beklagten und der Beigeladenen keine vertraglichen Beziehungen hinsichtlich der Nutzung des Gewässers durch die Beigeladene bestanden hätten. Der Betrieb des kommunalen Hafens durch die Beigeladene sei lediglich geduldet worden. Die Befugnis und die Möglichkeit, über das Hafengewässer die tatsächliche Sachherrschaft auszuüben, ergebe sich aus dem WaStrG und der HafenVO, wonach die Hafenaufsicht für Verkehrshäfen Ländersache sei und demgemäß allein im Landesrecht näher geregelt werde. Aus den Vorschriften der HafenVO ergebe sich, dass den Bürgermeistern der Städte die tatsächliche Gewalt über die Hafenwasserfläche zugeordnet sei. Sie allein seien befugt, über die Nutzung des Gewässers innerhalb des Hafens zu bestimmen.

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 02. April 2001 der Klage in vollem Umfang stattgegeben, weil die Beklagte als Eigentümerin der mit Öl verunreinigten Gewässerfläche die Zustandsverantwortlichkeit gemäß § 219 Abs. 1 LVwG treffe. Die Anspruchsgrundlage für den Ersatz der Aufwendungen ergebe sich aus §§ 238, 230, 219, 249 LVwG i.V.m. §§ 1 Nr. 2, 17 Abs. 1 Nr. 8 VVKO sowie §§ 83 Abs. 1, 110 Landeswassergesetz (LWG).

Hierzu hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt, der betroffene Kommunalhafen der Beigeladenen sei Bestandteil einer Bundeswasserstraße und somit sei das damalige ALW Lübeck als untere Wasserbehörde gemäß § 108 Nr. 1 a LWG zuständig gewesen. Eine schifffahrtspolizeiliche Zuständigkeit des Bundes komme ebenso wenig in Betracht, wie eine ordnungsbehördliche Zuständigkeit des Bürgermeisters der Beigeladenen als Hafenbehörde. Die materiellen Voraussetzungen eines sofortigen Vollzugs der Ölbeseitigung im Wege der Ersatzvornahme seien ebenfalls gegeben gewesen. Dem stehe insbesondere nicht entgegen, dass ein Vollzug gegen Träger öffentlicher Verwaltung nach § 234 LVwG nur auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung zulässig ist, da ein Eingriff in hoheitliche Aufgaben des Bundes nicht bewirkt werde. Des Weiteren komme eine Einschränkung der Zustandsverantwortlichkeit aus Gründen der Verhältnismäßigkeit oder wegen der Überlagerung des privatrechtlichen Eigentums durch öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht in Frage.

Ferner sei auch bezüglich der alleinigen Inanspruchnahme des Beklagte kein Ermessensfehler festzustellen, da ein weiterer Kostenpflichtiger nicht ersichtlich sei. Eine Kostenpflichtigkeit der Beigeladenen als Betreiberin des Kommunalhafens nach den Grundsätzen der sog. Zweckveranlassung scheide ebenso aus wie eine Zustandsverantwortlichkeit gemäß § 219 Abs. 2 LWwG. So könne eine tatsächliche Sachherrschaft der Beigeladenen nicht aus der ordnungsbehördlichen Zuständigkeit des Bürgermeisters als Hafenbehörde gemäß § 3 HafenVO hergeleitet werden. Auch der Betrieb des Hafens als kommunale Einrichtung begründe keine Zustandsverantwortlichkeit, da das Gewässer der Seewasserstraße nicht als Bestandteil der kommunalen Einrichtung zu bewerten sei.

Gegen dieses ihr am 22. Mai zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22. Juni 2001 den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 11. Juli 2001 entsprochen hat.

Zur Begründung der von ihr eingelegten Berufung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, dass eine Inanspruchnahme des Bundes unter dem Gesichtspunkt der Zustandsverantwortlichkeit für sein Gewässereigentum nicht in Betracht komme. Vielmehr sei vorrangig die Beigeladene als Inhaberin der tatsächlichen Sachherrschaft zur Kostenerstattung heranzuziehen, weil diese innerhalb der von ihr festgelegten Hafengrenzen die ausschließliche Verfügungsbefugnis über die Hafenwasserfläche innehabe. Das Urteil sei schon deshalb inhaltlich fehlerhaft, weil der Kläger bei der Bestimmung des Kostenschuldners nicht ermessensfehlerfrei gehandelt habe. Vielmehr hätte die Beigeladene als Störer berücksichtigt werden müssen, sodass eine alleinige Inanspruchnahme der Beklagten nicht hätte erfolgen dürfen.

Die Argumentationskette des Verwaltungsgerichts, die zu der Klagstattgabe geführt habe, sei weder in sich schlüssig noch durch anderweitige Erwägungen im Ergebnis haltbar. Der denklogische Fehler ergebe sich daraus, dass die Frage des Gewahrsams über die Wasserfläche des Kommunalhafens mit einer Begriffsentfaltung des Hafenbegriffs beantwortet werde. Selbst wenn man die Wasserfläche aus dem Hafenbegriff ausgrenzen könne, folge daraus nicht die Negation des Gewahrsams der Beigeladenen, da es an einem zwingenden Zusammenhang zwischen der Begriffsbildung hinsichtlich des Wortes "Hafen" und der unter rein tatsächlichen Gesichtspunkten zu treffenden Bewertung über das Vorliegen eines Gewahrsamsverhältnisses fehle. Solch einen Zusammenhang unterstelle das Verwaltungsgericht aber, wenn es sich hinsichtlich der Gewahrsamsbegründung ausschließlich mit der Frage befasse, ob die Wasserfläche zum Hafen gehöre, und nach deren Verneinung keine weitere Prüfung zum Gewahrsam der Hafenbetreiberin vornehme.

Das fehlerhaft begründete Ergebnis könne überdies auch nicht durch eine anderweitig in sich schlüssige und rechtlich stimmige Begründung bestätigt werden. Rechtlich nicht zutreffend sei die Ausgangsthese des Verwaltungsgerichts, das verunreinigte Gewässer gehöre nicht zum Hafen. Es sei darauf hinzuweisen, dass die betroffene Wasserfläche sich unstreitig in dem als Fischereihafen genutzten Teil des Kommunalhafens in unmittelbarer Nähe zur Nordmole befinde. Es gehe somit nicht um die tatsächliche Frage, ob sich die Verunreinigung im Fischereihafenbereich oder schon im Seebereich befunden habe. Das Gericht beschäftige sich ausschließlich mit der Rechtsfrage, ob die Wasserfläche des als Kommunalhafen betriebenen Fischereihafens zum Hafen gehöre. Indem es dies mit dem Argument, das Gewässer gehöre nicht zu den notwendigen Bestandteilen, die "gemeinhin den Hafen als solchen charakterisieren", verneine, setze sich das Gericht in Widerspruch zur Umgangs- und Rechtssprache. So werde in Rechtsprechung und Literatur als Hafen im Rechtssinne ein Gewässerteil verstanden, der sich von angrenzenden Gewässerteilen in der Weise abhebe, dass er durch seine natürliche oder künstliche Ausgestaltung den sich dort aufhaltenden Wasserfahrzeugen einen gesteigerten Schutz biete. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei ein Hafen ein natürlicher oder künstlicher schützender Anker- oder Anlegeplatz für Schiffe. Über die definitionsgemäße Fähigkeit, Wasserfahrzeugen Schutz zu bieten, ergebe sich, dass notwendigerweise auch eine Wasserfläche begriffliches Bestandsmerkmal eines Hafens sei. Noch deutlicher werde dies in dem hier zu berücksichtigenden § 1 Abs. 3 HafenVO vom 13. Februar 1976, der wortgleich mit dem derzeit geltenden § 1 Abs. 3 HafenVO vom 15. Dezember 1998 explizit das Gebiet eines öffentlichen Hafens als die Land- und Wasserflächen innerhalb der gekennzeichneten und öffentlich bekannt gemachten Hafengrenzen beschreibe. Im Einklang mit der Umgangs- und Rechtssprache gehe demgemäß auch der Landesverordnungsgeber davon aus, dass der Hafenbegriff Land- und Wasserflächen erfasse.

Das Verwaltungsgericht, das - soweit ersichtlich - allein eine abweichende Auffassung vertrete, habe sich mit diesen naheliegenden Literatur- und Rechtsquellen nicht auseinandergesetzt. Es unternehme auch keinen Versuch zu erklären, wie ein Hafen ohne Wasserfläche seine Schutzfunktion für Schiffe, die notwendigerweise einen Wasseruntergrund zum Liegen benötigten, überhaupt erfüllen solle. Die abstrakte Aussage, zum Hafen gehöre nicht die Wasserfläche, sei somit rechtlich nicht haltbar.

Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass durch amtliche Bekanntmachung in der "Xer Post" vom 22. März 1988 die Grenzen des Kommunalhafens der Beigeladenen so festgelegt worden seien, dass Wasserflächen, insbesondere die hier betroffene, als Hafenteil gelten. Das Gericht habe mit seiner obigen Aussage diese Feststellung der Hafengrenzen ignoriert. Nach der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungs- und Ermittlungspflicht habe es durch Anfrage bei der Beigeladenen die zitierte Bekanntmachung über den Umfang des Kommunalhafengebietes ohne weiteres ermitteln und diesen Fehler vermeiden können.

Aus dem Vorstehenden ergebe sich, dass die verschmutzte Wasserfläche sehr wohl zum Hafen gehöre, also eine begriffliche Trennung unzutreffend sei. Es bestehe somit kein Anhaltspunkt dafür, die Gewahrsamverhältnisse an Land anders als im Wasser zu beurteilen. Daraus sei zu folgern, dass der Hafenbetreiber als Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt schon begrifflich auch die Sachherrschaft über die zum Hafen gehörende Wasserfläche ausübe.

Um eventuell noch vorhandene Unsicherheiten auszuschließen, hätte das Gericht prüfen müssen, ob nicht auf Grund weiterer tatsächlicher Anhaltspunkte - wie etwa der Zuweisung von Liegeplätzen in dem verschmutzten Bereich durch die Stadt - die Verfügungsmacht auch über die Wasserfläche ausgeübt werde. Dabei hätte das Verwaltungsgericht zu der Feststellung gelangen müssen, dass im Rahmen der Nutzung der Hafenanlagen an Land als Fischereihafen über die Zufahrts- und Liegeflächen - also die Wasserflächen - Verfügungsgewalt ausgeübt werde, indem die Stadt bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen von der Nutzung dieses Bereiches des Hafens von vornherein ausschließe. Dies betreffe beispielsweise alle Fahrzeuge, die keine Fischereifahrzeuge seien. Darüber hinaus werde konkreten Fahrzeugen durch die Stadt ein bestimmter Liegeplatz zugewiesen.

Damit sei das Gewahrsamsmerkmal gemäß § 219 Abs. 2 Satz 1 LVwG erfüllt, sodass die Stadt zumindest als Mitstörer zu berücksichtigen gewesen wäre. Das Verwaltungsgericht habe keinesfalls die Beklagte zur alleinigen Begleichung der Kosten der Ölbeseitigung verurteilen dürfen. Aus den bei der Ausübung von Auswahlermessen zu berücksichtigenden Maßstäben der Effektivität und Verhältnismäßigkeit ergebe sich kein Haftungsvorrang der Beklagten. Beide Zustandsstörer seien als öffentlich-rechtliche Körperschaften nicht insolvenzgefährdet, sodass sich keine alleinige Inanspruchnahme der Beklagten begründen lasse.

Aus dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit folge vielmehr eine alleinige Haftung der Beigeladenen. Die Zustandshaftung sei die Kehrseite der rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsgewalt. Sie bestimme somit das Maß der Gefahrverantwortlichkeit. Fehle es bei einem der Zustandsstörer an einer tatsächlichen Gewalt über den Haftungsgegenstand, sei demgemäß ein anderweitiger Zustandsstörer, der die tatsächliche Gewalt innehabe, vorrangig heranzuziehen. Die Beklagte sei lediglich formal Eigentümerin der Hafenfläche. Weder rechtlich noch tatsächlich sei sie im betroffenen Bereich mit Verfügungsgewalt ausgestattet. Anders verhalte es sich im Fall der Beigeladenen. Diese sei als Gewahrsamsinhaberin vorrangig in Anspruch zu nehmen gewesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 02. April 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält der Berufungsklägerin im Wesentlichen entgegen, dass diese bei ihrer Argumentation verkenne, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung die Problematik des Begriffs "Hafen" lediglich im Hinblick auf eine mögliche Verantwortlichkeit der Gemeinde und ihrer Organe nach der HafenVO diskutiert habe. Insoweit erscheine die von der Beklagten geforderte grundsätzliche Klärung des Begriffs "Hafen" in Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall nicht als erforderlich.

Den Ausführungen der Beklagten liege die Überlegung zugrunde, der Bürgermeister der Beigeladenen dokumentiere durch die Vergabe von Liegeplätzen, dass die Beigeladene Verfügungsmacht und somit Gewahrsam über diesen Bereich der Hafenfläche habe und folglich als Gewahrsamsinhaberin haften müsse. Dem Kläger sei lediglich bekannt, dass die Beklagte die Vergabe von Liegeplätzen durch die Beigeladene allenfalls dulde. Eine Vereinbarung hierüber gebe es offensichtlich nicht. Diese Tatsache nun so zu interpretieren, dass die Beigeladene eine Verfügungsgewalt über das beanspruchte Gewässer in dem Maße innehabe, dass der Eigentümer quasi entpflichtet werde, erscheine nicht sachgerecht.

Ferner stehe die Ansicht der Beklagten, dass sich aus dem lediglich formal bestehenden Eigentum keine Verpflichtung ergebe, im Widerspruch zur Bundesgesetzgebung. So werde unter anderem in Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GG der Beklagten das Eigentumsprivileg vorbehalten, um an den in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Gewässern die uneingeschränkte Verfügungsmacht ausüben zu können.

Der Kläger habe entgegen der Auffassung der Beklagten im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens richtig gehandelt. Schon frühzeitig sei eine eventuell mögliche Inanspruchnahme der Beigeladenen in Erwägung gezogen worden. Diese Möglichkeit habe er jedoch aus den bekannten Gründen verworfen. Ein Fehler in der Ermessensauswahl liege nicht vor.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zugelassene Berufung der Beklagten ist auch in der Sache begründet. Das Verwaltungsgericht hat der allgemeinen Leistungsklage des Klägers zu Unrecht stattgegeben.

Die alleinige Heranziehung der Beklagten zur Erstattung der Kosten, die im Rahmen der erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der am 14. Februar 1995 aufgetretenen Gewässerverunreinigung im Xer Hafen entstanden sind, war ermessensfehlerhaft. Zwar besteht eine Verpflichtung der Beklagten als Zustandsverantwortliche gemäß § 219 Abs. 1 LVwG für ihr an den Bundeswasserstraßen bestehendes Eigentum. Des weiteren ist allerdings entgegen der Ansicht des Klägers bezüglich der betroffenen Wasserflächen an der Nordmole des Kommunalhafens auch eine tatsächliche Gewalt der Beigeladenen anzunehmen, sodass diese ebenfalls als Zustandsverantwortliche gemäß § 219 Abs. 2 Nr. 1 LVwG in Anspruch genommen werden kann, ohne dass der Kläger diesem Tatbestand im Rahmen der von ihm zu treffenden (Auswahl-)Entscheidung in der rechtlich gebotenen Weise Rechnung getragen hat.

Als Anspruchsgrundlage für die von ihm geltend gemachte Forderung hat der Kläger zutreffend die §§ 238, 230, 219, 249 LVwG i.V.m. den § 1 Nr. 2, 17 Abs. 1 Nr. 8 Vollzugs- und Vollstreckungskostenordnung (VVKO) für eine Maßnahme im Rahmen der Gewässeraufsicht gemäß §§ 83 Abs. 1, 110 LWG zu Grunde gelegt.

Das ALW ..., der Rechtsvorgänger des Staatlichen Umweltamtes ..., war für die Maßnahmen zur Beseitigung der Ölverunreinigung gemäß § 108 Nr. 1 a Landeswassergesetz (LWG) als untere Wasserbehörde zuständig, da das betroffene Gewässer eine Gewässer erster Ordnung darstellt. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 a LWG. Denn bei der Wasserfläche des Kommunalhafens der Beigeladenen handelt es sich um einen Bestandteil der Seewasserstraße Oststee, die eine Bundeswasserstraße im Sinne des Wasserstraßengesetzes (WaStrG) bildet.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 WaStrG gilt als Seewasserstraße die Fläche zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres. Ausgenommen von der Zugehörigkeit zur Seewasserstraße sind dabei gemäß dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 Satz 2 WaStrG Hafeneinfahrten, die von Leitdämmen oder Molen ein- oder beidseitig begrenzt sind. Diese gesetzliche Bestimmung ist indes entgegen der in der mündlichen Verhandlung aufgezeigten Sichtweise der Beklagten nicht geeignet, die Zugehörigkeit des Kommunalhafens der Beigeladenen zur Seewasserstraße rechtlich in Frage zu stellen. Diese Norm ist in Ansehung des gesamten Regelungsgefüges des § 1 Abs. 1 bis 4 WaStrG nicht dazu bestimmt, konstitutiv - für sich genommen - Veränderungen hinsichtlich der Begrenzung des Bereichs von Seewasserstraßen zu bewirken, sondern soll erkennbar lediglich dazu dienen, Flächen von Seewasserstraßen zu bereits vorhandenen Hafenbereichen abzugrenzen, die ihrerseits nicht Bestandteil der Seewasserstraße sind. Die Hafeneinfahrten gehören demgemäß nur dann nicht zur Seewasserstraße, wenn sie ihrerseits zu einem Hafen führen, der - anders als hier - ebenfalls gerade nicht der Bundeswasserstraße zuzurechnen ist (BGH, NVwZ 1997, 99, 101; Friesecke, Komm. zum Wasserstraßengesetz, 4. Aufl., § 1 Rdnr. 14). Ein Hafen wiederum ist nur dann als selbstständige Wasserfläche zu bewerten, wenn er von der Seewasserstraße deutlich abgegrenzt ist und bei natürlicher Betrachtungsweise ein in sich geschlossenes Gewässer bildet. Ist dagegen - wie in dem hier streitbefangenen Bereich - eine offene Verbindung mit der Seewasserstraße und eine natürliche morphologische Einheit mit deren Gewässerfläche vorhanden, sind der Hafen und damit auch die Hafeneinfahrt als Teil der Seewasserstraße zu betrachten (siehe Friesecke, a.a.O., § 45 Rdnr. 5 m.w.N.). Der Kommunalhafen der Beigeladenen erstreckt sich nach Art eines "Parallelhafens" entlang des natürlichen Küstenverlaufs und ist von dem Gewässer der Ostsee nicht signifikant abgetrennt. Dementsprechend liegt der Ausnahmetatbestand gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 WaStrG hier erkennbar nicht vor. Die vom Hafenträger festgelegte Hafengrenze oder die grundbuchrechtliche Eigentumslage ist hierbei von vornherein ohne Bedeutung (Kollmann, Kommentar zum LWG, § 91 Erl. 2). So ist letztlich sogar der Xer Binnensee einschließlich des Kommunalhafens als Teil der Seewasserstraße definiert worden (Kollmann a.a.O., § 91 Erl. 3; siehe auch OLG Schleswig, SchlHA 1980, 147 ff.).

Eine Zuständigkeit der Beklagten oder der Beigeladenen ist nicht begründet. Eine schifffahrtspolizeiliche Zuständigkeit des Bundes scheidet im Falle einer festgestellten Gewässerverunreinigung aus. Die allgemeine wasserwirtschaftliche Ordnung, die eine Reinhaltung der Gewässer von Verunreinigungen betrifft, ist nicht Gegenstand der Verwaltungskompetenz des Bundes (BVerwGE 87, 181, 184). Die durch die Ölverunreinigung verursachte Gefahr steht ferner nicht mit der Aufgabe des Bundes in Zusammenhang, für die Wasserstraßen sowie den diese befahrenden Schiffsverkehr Sicherheitsbestimmungen zur Vermeidung von Verunreinigungen zu erlassen (BVerwG a.a.O., 185). Auch eine Zuständigkeit des Bürgermeisters der Beigeladenen als Hafenbehörde im Sinne des § 3 Abs. 1 der zum Zeitpunkt der Verunreinigung geltenden Hafenverordnung (HafenVO v. 13. Februar 1976, GVOBl. S. 66) scheidet aus. Die Aufgaben der Hafenbehörde sind in § 3 Abs. 2 HafenVO bestimmt. Es handelt sich dabei um die Abwehr von Gefahren, die der Allgemeinheit oder dem Einzelnen aus dem Zustand, der Benutzung oder dem Betrieb des Hafens oder einzelner Hafenanlagen drohen. Aus dieser Bestimmung wird deutlich, dass die Zuständigkeit der Hafenbehörde ausschließlich an Gefahren anknüpft, die dem Hafenbetrieb zuzurechnen sind. Die festgestellte Ölverunreinigung des Wassers stellt jedoch keine Gefahr dar, die Regelungen bezüglich des Hafenbetriebs erfordert. Daher kann auch aus der Bestimmung des § 1 Abs. 3 HafenVO, nach welcher die Land- und Wasserflächen innerhalb der gekennzeichneten und bekanntgemachten Hafengrenzen zum Gebiet eines öffentlichen Hafens zählen, keine Zuständigkeit für die Gewässerreinhaltung abgeleitet werden.

Die untere Wasserbehörden treffen gemäß § 110 Abs. 1 LWG nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der Gewässeraufsicht und zur Abwehr von Gefahren für die Gewässer. Insbesondere zur Ermittlung des Verantwortlichen sind dabei ergänzend die Vorschriften des LVwG anzuwenden. Die untere Wasserbehörde trifft diese Entscheidungen auch im Bereich von Bundeswasserstraßen. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte auf dieser Grundlage als zustandsverantwortliche Eigentümerin einer Seewasserstraße herangezogen wird. Die hoheitlichen Aufgaben und Pflichten der Beklagten als Träger öffentlicher Verwaltung im Bereich der Bundeswasserstraßen bleiben hiervon unberührt, da sie insofern keine Negation dieser Kompetenz darstellen (OVG Schleswig, Urt. v. 30.04.1992 - 2 L 258/91 -, ZfW 1993, 57, 62; vgl. BVerwGE 29, 59; Kollmann a.a.O., § 88 Erl. 2; Friesecke a.a.O., Einleitung Rdnr. 21).

Der Kläger hat zu Recht die Maßnahme im sofortigen Vollzug im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt. Gemäß den §§ 230, 238 LVwG ist dies zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnis handelt. Die vorgefundene Ölverschmutzung stellte eine bereits eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit dar, weil von ihr schädliche Wirkungen auf die Beschaffenheit des Wassers und Gefahren für die Umwelt ausgingen. Auf andere Weise als durch die erfolgte Aufnahme der Ölverschmutzung und deren ordnungsgemäße Entsorgung ließ sich die Gefahr nicht beseitigen. Eine Inanspruchnahme von Verantwortlichen schied in Anbetracht der Eilbedürftigkeit der Maßnahme aus. Ein Verhaltensverantwortlicher war nicht zu ermitteln. Auch eine Verfügung gegenüber der Beklagten als Eigentümerin war bei dem seinerzeitigen Kenntnisstand nicht möglich oder geboten. Bei der Anordnung des sofortigen Vollzugs im Wege der Ersatzvornahme stand nicht fest, ob die Beklagte als Zustandsstörerin zur Gefahrenbeseitigung heranzuziehen war. Die Beklagte hat ferner - wie auch in früheren Schadensfällen - ihre Verantwortung für die Ölbeseitigung stets abgelehnt, sodass wegen des dringenden Handlungsbedarfs etwaige langwierige rechtliche Erörterungen auf jeden Fall zu vermeiden waren (so bereits OVG Schleswig a.a.O., S. 61).

Als Eigentümerin der Seewasserstraße ist die Beklagte auch Eigentümerin solcher Hafenflächen, die mit der Seewasserstraße eine natürliche Einheit bilden (Friesecke a.a.O., § 45 Rdnr. 7). Die Beklagte ist Zustandsstörerin im Sinne des § 219 Abs. 1 LVwG und damit zugleich nach § 249 Abs. 2 LVwG kostenpflichtig. Etwaige Eigentumsrechte der Beigeladenen als Betreiberin des kommunalen Hafens bestehen nicht.

Wie in den vorgenannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG Schleswig bereits niedergelegt ist, geben auch die das privatrechtliche Eigentum überlagernden öffentlich-rechtlichen Vorschriften keine Veranlassung für eine Einschränkung der ordnungsrechtlichen Verantwortung der Beklagten. Weder die Widmung der Bundeswasserstraße für den allgemeinen Verkehr noch die Tatsache, dass der hier fragliche Teil der Bundeswasserstraße zugleich im Bereich eines kommunalen Hafens liegt, können an der Zustandsverantwortlichkeit im Sinne des § 219 Abs. 1 LVwG etwas ändern, da diese allein an die formale Eigentümerstellung anknüpft und im Übrigen in Schleswig-Holstein keine gesetzliche Bestimmung existiert, nach der insbesondere dem öffentlichen Verkehr gewidmete Wasserstraßen von der allgemeinen ordnungsrechtlichen Zustandsverantwortlichkeit ausgenommen wären. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist hier auf die ausführliche Auseinandersetzung mit der bestehenden Literatur und Rechtsprechung durch das OVG Schleswig in dem bereits genannten Urteil zu verweisen. Auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungerichts ist anerkannt, dass die Verantwortlichkeit selbst dann nicht ausgeschlossen sein muss, wenn der Eigentümer aus rechtlichen Gründen gehindert sein sollte, der Gefahr durch eigene Vorsorgemaßnahmen vorzubeugen ( siehe dazu dessen Entscheidung vom 29.10.1982, in NVwZ 1983, 474, 476).

Schließlich ist die Zustandsverantwortlichkeit der Beklagten auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit restriktiv zu beurteilen, um sie nicht mit Beseitigungskosten zu belasten, die im Vergleich zum Wert bzw. der Verfügbarkeit ihres Eigentums unverhältnismäßig hoch wären. Diese insbesondere in der verwaltungsrechtlichen Literatur vertretene Einschränkung der Zustandsstörerhaftung ist verfassungsrechtlich begründet und besagt, dass eine aus der Sozialpflichtigkeit des Eigentums herrührende Inanspruchnahme nicht mehr verhältnismäßig sei, wenn sie zu einem Sonderopfer im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG führe. Diese Erwägungen sind hier schon deshalb rechtlich irrelevant, weil sie im Eigentumsgrundrecht wurzeln und die Beklagte als juristische Person des öffentlichen Rechts sich hierauf ebenso wenig berufen kann wie auf andere Grundrechte (siehe dazu das Urt. des Senats v. 03.04.1998 - 4 L 133/96 -, NordÖR 98, 349 ff., 350 m.w.N., BVerwG, NVwZ 99, 421 ff.).

Die Wasserbehörde war schließlich auch nicht deshalb an der Durchführung der Ersatzvornahme im Wege des Sofortvollzuges gehindert, weil es sich bei der Beklagten um einen Träger öffentlicher Verwaltung handelt, gegen den gemäß §§ 230 Abs. 3, 234 LVwG der Vollzug nur zulässig ist, soweit er durch Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen wird. Insoweit ist zunächst mit dem Urteil des OVG Schleswig vom 30.04.1992, a.a.O., S. 62 darauf zu verweisen, dass auch eine - hier nur angedachte - Ordnungsverfügung gegen einen Hoheitsträger zulässig wäre, solange die Wirkungen der Verfügung nicht den Grad einer Kompetenznegation des anderen Hoheitsträgers annimmt und die Erfüllung dessen hoheitlicher Aufgaben nicht beeinträchtigt (vgl. Götz, Allg. Polizei- und Ordnungsrecht, 12 Aufl., Rdnr. 238 ff.). Dieser Gedanke gilt auch für den Bereich des sofortigen Vollzuges des eine bestimmte Handlung gebietenden Verwaltungsaktes. Die Intention des § 234 LVwG, nämlich zu verhindern, dass die vollziehende Behörde eine Maßnahme im Wege des Verwaltungszwangs gegen einen anderen Hoheitsträger durchsetzt, wird nur dann relevant, wenn dadurch tatsächlich auch in hoheitliche Kompetenzen eingegriffen wird. Dies ist aber - wie bereits dargelegt - gerade nicht der Fall, da die Beklagte hier "nur" wie jeder andere Eigentümer in Anspruch genommen wird, ohne dass ihre schifffahrtspolizeilichen Kompetenzen berührt würden (so im Erg. auch VG Kassel, NJW 1980, 305, 307; Hess. VGH, NVwZ 1997, 304).

Die Beklagte ist jedoch zu Recht der Ansicht, dass ihre alleinige Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme ermessensfehlerhaft ist. Die Wasserbehörde hätte in Anbetracht der ordnungsrechtlichen Verantwortlichkeit auch der Beigeladenen eine Störerauswahl treffen müssen, die sie indes nach Maßgabe des Inhalts ihrer Verwaltungsvorgänge ersichtlich überhaupt nicht in den Blick genommen hat. Grundsätzlich hat der Kläger sein Auswahlermessen zwischen verschiedenen Verantwortlichen auch dann auszuüben, wenn - wie im vorliegenden Sachverhalt - gegen einen Verantwortlichen die entsprechende Kostenerstattung nur im Rahmen einer Klage geltend gemacht werden kann.

Eine Verhaltensverantwortlichkeit der Beigeladenen ist allerdings nicht festzustellen. Dies gilt auch für eine auf Grund mittelbarer Verursachung grundsätzlich in Frage kommende Verhaltensverantwortlichkeit der Beigeladenen gemäß § 218 LVwG nach den Grundsätzen der Zweckveranlassung. Diese wäre indes allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn nach einer wertenden Betrachtung zwischen der Gefahr und dem zu prüfenden Verhalten ein Wirkungs- und Verantwortungszusammenhang besteht, durch den eine Zurechnung gerechtfertigt ist. Unabhängig von den verschiedenen hierzu vertretenen Rechtsauffassungen muss eine natürliche Einheit zwischen Handlung und Erfolg gefordert werden (VG Schleswig, NVwZ 2000, 464, 465 m.w.N.). Eine solche Annahme ist im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden konnte. Eine bloße Vermutung zu Gunsten einer Verursachung der Ölverschmutzung durch den Hafenbetrieb ist für den gebotenen Zusammenhang nicht ausreichend.

Eine Zustandsverantwortlichkeit der Beigeladenen ergibt sich jedoch gemäß § 219 Abs. 2 Satz 1 LVwG aus dem Innehaben der tatsächlichen Gewalt über das verunreinigte Gewässer. Die Ausübung der tatsächlichen Gewalt im Sinne dieser Vorschrift setzt die tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit und damit einen entsprechenden Herrschaftswillen über die jeweilige Sache voraus, wobei die Rechtfertigung der Polizeipflicht in der rein tatsächlichen Beziehung zu der störenden Sache besteht und von gewisser Dauer und Festigkeit sein muss. Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist in der Regel der unmittelbare Besitzer auf Grund einer dinglichen oder schuldrechtlichen Befugnis oder aber der weisungsgebundene Besitzdiener. Dabei kommt es allerdings nur auf die rein tatsächliche Beziehung und nicht auf einen Rechtstitel an. Da aber andererseits von niemandem etwas rechtlich Unmögliches verlangt werden darf, ist insbesondere dann, wenn es an einem Rechtstitel fehlt, weiter zu prüfen, ob allein auf Grund des tatsächlichen Sachherrschaftsverhältnisses auch eine Befugnis zu der abzuverlangenden Gefahrbeseitigung bestünde (Götz, a.a.O. Rdnr.. 216; Friesecke a.a.O., § 25 Rdnr. 28, 29).

Eine Zustandsverantwortlichkeit in diesem Sinne lässt sich zwar nicht aus der ordnungsrechtlichen Zuständigkeit des Bürgermeisters der Beigeladenen als Hafenbehörde gemäß § 3 HafenVO herleiten, auch wenn diese Zuständigkeit für den Bereich eines in der Seewasserstraße gelegenen Hafens gemäß § 45 Abs. 1 und 4 sowie 24 Abs. 3 WaStrG gilt und parallel neben der schifffahrtspolizeilichen Zuständigkeit des Bundes besteht (vgl. Friesecke a.a.O., § 45 Rdnr. 6). Die Hafenaufsicht umfasst gemäß § 3 Abs. 2 HafenVO die Aufgabe, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr mit Bezug auf den Hafenverkehr und den Hafenbetrieb zu treffen und Gefahren abzuwehren, die aus dem Zustand des Hafens herrühren oder die diesen Zustand beeinträchtigen (Friesecke a.a.O., § 24 Rdnr. 22). Diese Kompetenzbestimmung zu Gunsten des Organs einer Kommune besagt grundsätzlich nichts über eine etwaige ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit der Kommune für den Zustand der jeweiligen Wasserflächen (vgl. VGH Kassel, ZfW 1993, 38, 40).

Dagegen ist die Annnahme einer ordnungsrechtlichen Zustandsverantwortlichkeit der Beigeladenen auf der Grundlage der Erwägung gerechtfertigt, dass die Beigeladene den Hafen als kommunale Einrichtung und mit Duldung der Beklagten betreibt. Eine öffentliche Einrichtung gilt allgemein als Zusammenfassung von persönlichen und sächlichen Mitteln zu einer organisatorischen Einheit und zu bestimmten Zwecken. Die Bereitstellung erfolgt durch ausdrückliche oder konkludente Zweckbestimmung und die Widmung des Trägers der Einrichtung (Thiem/Böttcher, KAG, § 6 Rdnr. 29, 33, 35).

Die Zweckbestimmung des Hafens oder bestimmter Hafenteile kann ausschließlich durch einen Rechtsakt des Sachherrn erfolgen. Für den betroffenen Kommunalhafen kommt es daher auf die Handlungsmöglichkeiten der Beigeladenen als Träger des Hafens an. Eine Widmung kann dabei durch eine Satzung, einen Verwaltungsakt oder einen schlichten Ratsbeschluss erfolgen. Ferner kann eine erfolgte Widmung faktisch aus bestimmten Indizien entnommen werden. Solche Indizien stellen unter anderem die Verwaltungspraxis bei Betrieb und Zulassung zur Nutzung sowie die Erhebung von Gebühren dar (Petersen, Deutsches Küstenrecht, Diss., Kiel 1989, Rdnr. 528). Wenngleich die Widmung nicht erfordert, dass die Kommune Eigentümerin des zu widmenden Gegenstandes oder der Sachgesamtheit ist, so muss sie doch zur Rechtmäßigkeit dieses Aktes über eine sogenannte Widmungsbefugnis verfügen. Diese folgt in jedem Fall aus dem Eigentum (vgl. Petersen a.a.O., Rdnr. 265 f.).

Vorliegend ist jedoch eine ausdrückliche Regelung der Rechtslage gegenüber der Eigentümerin gerade nicht erfolgt. Die Beigeladene betreibt den Kommunalhafen vielmehr lediglich auf Grund einer konkludenten Duldung. Sie hat sich insofern die Stellung des Verfügungsbefugten angemaßt und durch die Widmung als Kommunalhafen, der jedenfalls in dem von der Ölverunreinigung betroffenen Abschnitt als Fischereihafen genutzt wird, eine öffentlich-rechtliche Bindung erzeugt. Sie bestimmt durch die Festlegung der Nutzungsarten innerhalb des Kommunalhafens somit die konkrete Nutzung des Eigentums der Beklagten.

Aus diesem Verhalten der Beigeladenen, die einen eigenen Nutzen aus Flächen der Bundeswasserstraße zieht, folgt die tatsächliche Sachherrschaft. Denn als Anhaltspunkte einer Sachherrschaft kommen insbesondere die Unterhaltungslast, die Bestimmung der Nutzung und die Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht (vgl. Petersen a.a.O., Rdnr. 246). Deutlicher wird die tatsächliche Sachherrschaft noch durch die Duldung dieses Hafenbetriebs. Denn diese Duldung ist eben jener zivilrechtliche Gestattungsakt, der die Nutzung des Eigentums rechtmäßig werden lässt. Im Ergebnis unterscheidet sich die Beigeladene im Rahmen einer zivilrechtlichen Betrachtung nur unwesentlich von einem Mieter oder Pächter, für den unzweifelhaft die Zustandsverantwortlichkeit nach 219 Abs. 2 gilt.

Räumlich umfasst die tatsächliche Sachherrschaft der Beigeladenen jedenfalls die von der Ölverschmutzung betroffene Hafenwasserfläche entlang der Nordmole des Kommunalhafens. Die Beklagte ist insoweit zu Recht der Ansicht, dass im Hinblick auf die Sachherrschaft der Beigeladenen nicht zwischen den Hafenlandflächen und den verunreinigten Hafenwasserflächen unterschieden werden kann.

Als Anhaltspunkt für den räumlichen Umfang der Widmung durch die Beigeladene und der entsprechenden zivilrechtlichen Duldung durch die Beklagte ist dabei grundsätzlich die Bestimmung der Hafengrenzen zu beachten, die gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 HafenVO von der zuständigen Hafenbehörde gekennzeichnet und bekanntgemacht worden sind. Wie aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 Satz 1 HafenVO zu entnehmen ist, soll das Gebiet eines öffentlichen Hafens sowohl die Land- wie auch die Wasserflächen umfassen (vgl. Petersen a.a.O., Rdnr. 528, 530). Eine entsprechende amtliche Bekanntmachung der Hafengrenzen hat die Beigeladene in der "Xer Post" vom 22. März 1988 vorgenommen. Die Grenzen des Kommunalhafens sind dabei in dem veröffentlichten Plan so festgelegt worden, dass die gesamten Wasserflächen des Kommunalhafens als Bestandteil des öffentlichen Hafens gelten.

Es kann in diesem Verfahren auf sich beruhen, ob die Hafengrenzen bei fehlenden konkreten Widmungsakten auch die Grenzen der geduldeten Sachherrschaft der Beigeladenen bilden. Denn jedenfalls bezieht sich die Sachherrschaft der Beigeladenen auf die mit Öl verunreinigten Hafenwasserflächen. Diese befinden sich nämlich in unmittelbarer Nähe der Nordmole und sind daher notwendige Hafenwasserflächen, ohne die ein Betrieb des Hafens nicht möglich wäre.

Der BGH definiert im Rahmen der Auslegung des § 1 Abs. 3 Satz 2 WaStrG einen Hafen als denjenigen Gewässerteil, der sich von angrenzenden Gewässerteilen in der Weise abhebt, dass er durch seine natürliche oder künstliche Ausgestaltung den sich dort aufhaltenden Wasserfahrzeugen gesteigerten Schutz gewährt (BGHZ 93, 113, 119; ebenso Friesecke a.a.O., § 45 Rdnr. 4). Dementsprechend umfasst der Begriff der Hafenfläche in § 1 Abs. 3 Satz 2 WaStrG auch die den Hafen bildenden Wasserflächen (BGHZ a.a.O.; Friesecke a.a.O., § 1 Rdnr. 19 m.w.N.).Ebenso stellt das OVG Lüneburg fest, dass zu einem Hafen begriffsnotwendig auch eine Wasserfläche gehöre (Die Gemeinde SH 1983, 207, 209). In diesem Zusammenhang zeigt auch Löwe zutreffend auf, dass Häfen regelmäßig sowohl aus Wasser- wie aus Landflächen bestehen. Die Wasserflächen bilden dabei den Kern der Häfen, da auf ihnen die Schiffe, die den Hafen benutzen, liegen und sich bewegen (Löwe, NordÖR 2001, 235). Letztlich verweist Petersen auf die wesentliche Funktion der Häfen, dem Wasserverkehr - neben dem Schutz vor Gefahren - eine Verbindung mit dem Land zu bieten (Petersen a.a.O., Rdnr. 521).

Jedenfalls die notwendigen Hafenwasserflächen in unmittelbarer Nähe zu den Anlegestellen, ohne die ein Hafenbetrieb, nämlich vorrangig die Nutzung der Hafenanlagen, undenkbar ist, sind von der Sachherrschaft der Beigeladenen umfasst.

Für die Feststellung einer tatsächlichen Sachherrschaft der Beigeladenen können darüber hinaus keine anderen Erkenntnisse aus einer Betrachtung des Gebührenrechts - zumal für den Bereich der Abwasserbeseitigung - gewonnen werden. Zunächst steht einer Übertragbarkeit dort geltender Grundsätze entgegen, dass die Ausübung der tatsächlichen Gewalt regelmäßig anhand einer zivilrechtlichen Prüfung zu ermitteln ist. Es bleibt zwar zuzugeben, dass Gebühren nicht für die Benutzung des Eigentums, sondern für die Benutzung der Einrichtung zu entrichten sind, sodass erst das Vorhalten bestimmter Schutz- und Sicherheitseinrichtungen für die Schiffe beim Anlegen oder Ankern im Hafen gebührenpflichtig ist (Thiem/Böttcher, KAG, § 6 Rdnr. 490, 491 m.w.N.). Rechtlich maßgeblich ist aber allein, dass zumindest die in unmittelbarer Nähe zu den Hafenlandflächen vorhandenen Wasserflächen der Sachgesamtheit der kommunalen Einrichtung "Hafen" zuzurechnen sind. Ein Vorhalten von Schutz- und Sicherheitseinrichtungen für Schiffe ist ohne die Verfügbarkeit eines im Wasser gelegenen Liegeplatzes nicht gebührenpflichtig. Die wesentlichen Nutzungsbefugnisse bezüglich der Wasserfläche, welche unmittelbar zur Benutzung der Hafenanlagen notwendig ist, stehen den Hafenbetreibern zu.

Einer Haftung der Beigeladenen als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über die verunreinigte Wasserfläche steht letztlich nicht das Verbot entgegen, von dem Adressaten einer polizeilichen Maßnahme etwas rechtlich oder tatsächlich Unmögliches zu verlangen. Die gegenüber der Beigeladenen bestehende Duldung der Nutzung des Eigentums der Beklagten für den Betrieb des Kommunalhafens umfasst auch die Befugnis zur Beseitigung der Ölverschmutzung. Die Beklagte hat auf der Grundlage einer Duldung der Beigeladenen den Betrieb des Kommunalhafens ermöglicht. Dieser Hafenbetrieb schränkt nicht nur die bundes- und landesrechtlich vorhandenen Widmungen ein, indem gemäß der Widmung der Beigeladenen ausschließlich Fischereifahrzeuge zur Benutzung der Anlegestellen zugelassen werden. Auch das zivilrechtliche Eigentum wird - in durch die Duldung rechtmäßiger Weise - beschränkt, da diese Liegeplätze auch einer zivilrechtlichen Nutzung der Beklagten entzogen sind. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beklagte der Beigeladenen ausschließlich die wirtschaftlichen Vorteile überlassen und sie von den Lasten, die sich hier in den Kosten der Ölbeseitigung dokumentieren, freistellen wollte. Vielmehr ist aus der Duldung eines Hafenbetriebs nach allgemeiner Lebenserfahrung zumindest auch die korrespondierende Duldung von Gefahrenabwehrmaßnahmen zu entnehmen.

Diese tatsächliche Sachherrschaft der Beigeladenen an den notwendigen Hafenwasserflächen verdrängt jedoch nicht jegliche Nutzungsbefugnisse der Beklagten als Eigentümerin. Zum einen ist es der Beklagten dem Grunde nach unbenommen, zivilrechtlich gegen unberechtigte Nutzungen ihres Eigentums an den Bundeswasserstraßen vorzugehen. Wegen der vielschichtigen Widmungen dieser Gewässer durch Bundes- und Landesrecht sind diesen Ansprüchen jedoch enge Grenzen gesetzt (vgl. Petersen a.a.O., Rdnrn. 1186, 1188 ff.). Wesentlich bedeutsamer ist in diesem Zusammenhang der grundsätzliche Anspruch der Beklagten auf ein Nutzungsentgelt von den Hafenbetreibern. Denn lediglich den Ländern steht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 WaStrG ein Recht auf unentgeltliche Nutzung des Eigentums der Beklagten an den Seewasserstraßen zu. Dieses Recht auf unentgeltliche Nutzung kann nach § 1 Abs. 3 Satz 4 WaStrG auf Dritte übertragen werden. Soweit also der Hafen Bestandteil der Seewasserstraße ist und somit das Eigentum der Beklagten besteht, stehen der Beklagten die vom Hafenbetreiber erhobenen Gebühren als Nutzungsentgelt zu (BGH, NVwZ 1997, 99, 102).

Die - alleinige - Inanspruchnahme der Beklagten auf der Grundlage einer in der Sache unzutreffenden Einschätzung des Klägers, dass eine Kostenpflicht der Beigeladenen von vornherein ausgeschlossen sei, hat nach alledem die Abweisung der Klage zur Folge, weil es bereits an einer rechtlich vorgegebenen und unverzichtbaren Ausübung des dem Kläger zukommenden Auswahlermessens hinsichtlich der Kostentragungspflicht fehlt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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