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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 16.04.2002
Aktenzeichen: 4 L 39/02
Rechtsgebiete: AuslG


Vorschriften:

AuslG § 53 Abs 6 S 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 4 L 39/02

Verkündet am: 16. April 2002

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - Berufung -

hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2002 durch den ..., den ..., ... sowie die ehrenamtlichen Richter ... und .... für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin zu 1) wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 21. Kammer - vom 24. Januar 2002 geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass für die Klägerin zu 1) hinsichtlich der Demokratischen Republik Kongo Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen.

Die Berufung des Beteiligten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 21. Kammer - vom 24. Januar 2002 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte und der Beteiligte je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten und dem Beteiligten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die am ... geborene Klägerin zu 1) und ihre am ... geborene minderjährige Tochter - die Klägerin zu 2) - sind Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo (vormals Zaire). Sie verließen ihr Heimatland nach eigenen Angaben am 28. Juni 1995, reisten am 08. August 1995 über die Tschechische Republik in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten hier am 09. August 1995 jeweils einen Antrag auf Gewährung politischen Asyls, den die Klägerin zu 1) im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 16. August 1995 im Wesentlichen damit begründete, dass sie wegen ihrer Mitgliedschaft (seit 1992) und der Betätigung für die UDPS verhaftet, misshandelt und in einer Zelle vergewaltigt worden sei. Für ihre Tochter habe sie keine eigenen Asylgründe vorzutragen.

Mit Bescheid vom 31. Oktober 1995 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag der Klägerinnen ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorlägen, wobei letztere schon nicht glaubhaft gemacht worden seien.

Gegen diesen Ablehnungsbescheid haben die Klägerinnen fristgerecht Klage beim Verwaltungsgericht erhoben und - nach Rücknahme der Klage im Übrigen - den Antrag gestellt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Oktober 1995 zu verpflichten, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festzustellen,

hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegt.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 24. Januar 2002 hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin zu 1) abgewiesen. Hinsichtlich ihrer Tochter ... - der Klägerin zu 2) - hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG bezüglich der Demokratischen Republik Kongo vorliegt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sich nicht feststellen lasse, dass den Klägerinnen bei einer Rückkehr in die jetzige Demokratische Republik Kongo politische Verfolgung im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG drohe. Das Gericht sei - ebenso wie das Bundesamt - von der Unglaubwürdigkeit der Klägerin zu 1) hinsichtlich der Darstellung ihrer Asyl- und Fluchtgründe aus ihrem Heimatland im Juni 1995 und damit davon überzeugt, dass sie und ihre Tochter im Juni 1995 unverfolgt aus ihrem Heimatland ausgereist seien. Ihnen habe bei ihrer Ausreise im Juni 1995 auch keine politische Verfolgung unmittelbar bevorgestanden. Der Klägerin zu 1) stehe auch kein Anspruch auf Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 AuslG zur Seite. Die desolaten politischen, wirtschaftlichen, sozialen und hygienischen Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo begründeten keine extreme Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Klägerinnen im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Eine bürgerkriegsähnliche Situation, in der nahezu jede Person Gefahr laufe, Opfer eines Übergriffes zu werden, bestehe im Heimatland der Klägerinnen - jedenfalls im Bereich der Hauptstadt Kinshasa - gegenwärtig nicht. Eine im September 2001 veröffentlichte Studie der Landwirtschaftlichen Fakultät Kinshasa zur Ernährungssituation in Kinshasa habe unter anderem ergeben, dass die Versorgung der Bevölkerung in Kinshasa mit Lebensmitteln zwar schwierig sei, dass dank verschiedener Überlebensstrategien in Kinshasa jedoch keine akute Unterversorgung herrsche. Nach der Einschätzung des Instituts für Afrikakunde hänge das Überleben der Menschen in der Demokratischen Republik Kongo aufgrund der schlechten militärischen, politischen und volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen mehr denn je vom Improvisationsvermögen, vom Durchhaltewillen und der Durchsetzungskraft des Einzelnen ab, wobei kleinbäuerliche Selbstversorgungswirtschaft und ohne jede soziale Sicherung praktizierte Erwerbstätigkeit im sogenannten informellen Sektor der Städte die Hauptgrundlage für das Überleben bildeten. Die Lage im Bereich der Nahrungsmittelversorgung sei sehr kritisch, insbesondere im Hinblick auf die Verschlechterung des Ernährungszustandes von Kindern, wobei die äußeren Vorstädte von Kinshasa besonders betroffen seien. Auch nach Auskunft des UNHCR habe sich die wirtschaftliche Situation in Kinshasa und der Demokratischen Republik Kongo im Allgemeinen seit Ausbruch der kriegerischen Auseinandersetzung im August 1998 kontinuierlich und drastisch verschlechtert. Die vorhandenen Nahrungsmittellieferungen deckten nur ca. 60 % des Bedarfs. Personen, die nach Kinshasa zurückkehrten, ohne dort auf die Unterstützung eines Familienverbandes zurückgreifen zu können, würden in einem der von der Regierung eingerichteten Lager für intern Vertriebene eine reelle Überlebenschance haben. Aus den dargestellten desolaten allgemeinen Verhältnissen in der Demokratischen Republik Kongo ergebe sich indes nicht mit mehr als überwiegender Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage, die sie gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. Besonderheiten, die der Klägerin zu 1) ein Überleben in Kinshasa, wo sie vor ihrer Ausreise gelebt habe, oder in einem der oben genannten von der Regierung eingerichteten Lager für intern Vertriebene unmöglich machen könnten, habe die Klägerin zu 1) nicht vorgetragen.

Ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ergäbe sich zugunsten der Klägerin zu 1) auch nicht aus gesundheitlichen Aspekten. Die dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse enthielten keine Hinweise darauf, dass jeder, der nach längerem Auslandsaufenthalt in die Demokratische Republik Kongo zurückkehre, dort in zeitlichem Zusammenhang mit seiner Rückkehr lebensgefährlich erkranken werde. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Gutachten des Universitätsklinikums Heidelberg, Dr. ..., vom 09. Februar 2001 gegenüber dem VGH Baden-Württemberg. Zwar komme das vorgenannte Gutachten zu dem Ergebnis, dass das Risiko, beim Übergang von Deutschland in die Demokratische Republik Kongo einen schwerwiegenden Gesundheitsschaden oder den Tod zu erleiden, drastisch steige, in der Mehrzahl der Erkrankungen eine wirksame Prävention nicht vorhanden, nicht verfügbar oder nicht nachhaltig nutzbar sei und - für den Fall, dass eine Erkrankung eingetreten sei - aufgrund mangelnder gesundheitlicher Versorgungsressourcen rechtzeitige Hilfe oft nicht (wirkungsvoll) zur Hand sei. Dass sich die aus den dargestellten Gegebenheiten zu folgernde Gefahr indes mit mehr als nur überwiegender Wahrscheinlichkeit realisieren werde, ergebe sich zur Überzeugung des Gerichts aus den eingeholten und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnismitteln nicht. Dies werde nicht zuletzt bestätigt durch den Umstand, dass in einer Vielzahl der dem Gericht vorliegenden Asylverfahren vorgetragen werde, dass der jeweilige Asylbewerber nach langjährigem Aufenthalt in Deutschland zunächst in sein Heimatland zurückgekehrt sei, sich dort einige Zeit aufgehalten habe und sodann wieder nach Deutschland eingereist sei, ohne dass eine Erkrankung in der Demokratischen Republik Kongo eingetreten wäre.

Aufgrund der dargestellten derzeitigen allgemeinen Situation in der Demokratischen Republik Kongo stehe indes zur Überzeugung des Gerichts fest, dass zugunsten der Tochter der Klägerin zu 1), ..., ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG vorliege. Zur Überzeugung des Gerichts sei nach den vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen, dass jedenfalls im Falle von Kindern, die - wie die Klägerin zu 2) ... - im Alter von zwei Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist seien, zum gegenwärtigen Zeitpunkt bei Rückkehr in ihr Heimatland eine extreme Gefahr für Leib und Leben bestehe, sofern die erforderlichen finanziellen Mittel für eine gegebenenfalls erforderliche medizinische Versorgung nicht zur Verfügung stünden. Es liege auf der Hand, dass unmittelbar nach einer Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo aufgrund der Schwierigkeit, zunächst eine ausreichende Unterkunft und Ernährung zu besorgen, eine Mangelsituation entstehen werde, in der die Klägerin zu 2) besonders anfällig für Infektionskrankheiten sein würde, weil sie aufgrund des Umstandes, dass sie ihr Heimatland bereits als zweijähriges Kind verlassen habe, einen ausreichenden Immunschutz gegen die in ihrem Heimatland auftretenden Krankheiten (wie z.B. Malaria oder Schlafkrankheit) noch nicht aufgebaut habe. Nach dem Gutachten Dr. ... vom 09. Februar 2001 führe die Malaria in der in der Demokratischen Republik Kongo häufigsten Form, der Malaria tropica, unbehandelt innerhalb weniger Tage zum Tod, wobei aufgrund der mangelnden gesundheitlichen Versorgungsressourcen rechtzeitige Hilfe oft nicht (wirkungsvoll) zur Hand sei. Dies werde auch bestätigt durch den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Bericht des Schweizerischen Bundesamtes für Flüchtlinge vom 05. Oktober 2001 über die medizinische Infrastruktur und Behandlung in Kinshasa, der zudem festhalte, dass zum einen die Sterblichkeit von in Kinshasa lebenden Kinder unter einem Jahr 77 % und bei dort lebenden ein bis fünfjährigen Kindern 35 % betrage, und zum anderen darauf verweise, dass Malaria eine der häufigsten und tödlichsten Krankheiten in der Demokratischen Republik Kongo darstelle und die Pädiatrie in Kinshasa allein im ersten Drittel des Jahres 2000 Kinshasa 57 % der Todesfälle auf Malaria zurückgeführt habe. In der gesamten Demokratischen Republik Kongo habe es im Jahr 2000 etwa 200.000 Todesfälle infolge von Malaria gegeben, hiervon seien 40.000 Kinder betroffen gewesen. Das nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen durch eine Abschiebung der Klägerin zu 2) - ... - entstehende Risiko ihres Todes liege zur Überzeugung des Gerichts - anders als bei Erwachsenen - im Bereich einer extremen Gefahrenlage in dem bereits dargestellten Sinne.

Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin zu 1) fristgerecht die Zulassung der Berufung beantragt, soweit die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG im Streit ist. Diesem Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 18. März 2002 entsprochen.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat weiter der Beteiligte den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, soweit die Beklagte verpflichtet worden ist, für die Klägerin zu 2) - ... - festzustellen, dass ein Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 AuslG im Hinblick auf die Demokratische Republik Kongo vorliegt.

Zur Begründung der von ihr eingelegten Berufung trägt die Klägerin zu 1) im Wesentlichen vor: Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Bewertung der Lage in der Demokratischen Republik Kongo werde der tatsächlichen Situation in diesem Land nicht gerecht und stehe im Widerspruch zu einer rechtskräftigen Entscheidung des VG Aachen vom 01. August 2001. In jener Entscheidung habe das VG Aachen das Vorliegen einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben bejaht, weil jeder abgeschobene Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo in die extreme Gefahr gerate, mangels jeglicher ausreichender Lebensgrundlage dem baldigen Hungertod oder lebensbedrohlicher, nicht zu heilender oder zu lindernder Erkrankung ausgeliefert zu sein. Die Entscheidung sei gestützt auf Lageberichte des Auswärtigen Amtes, denen zufolge selbst die Grundversorgung der Bevölkerung nicht gesichert sei. Es herrsche eine Arbeitslosenquote von über 90 % und die staatlichen Strukturen seien teilweise aufgelöst. In seinem Lagebericht vom 05. Mai 2001 weise das Auswärtige Amt auf eine Verschlechterung der Lage hin, die sich bereits in den vorhergehenden Berichten und Auskünften als katastrophal dargestellt habe. Die vorhandenen Nahrungsmittel deckten nur mehr 60 % des Bedarfs und Schätzungen zufolge litten ca. 2.000.000 Kongolesen in lebensbedrohender Weise unter der Lebensmittelknappheit. Ihre Situation im Falle einer Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo sei schon deshalb in ganz besonderer Weise lebensbedrohlich, weil dort keinerlei Familienmitglieder mehr lebten. Von ihrem Ehemann habe sie seit dessen Verhaftung im Jahre 1995 nie mehr auch nur das Geringste gehört, ihre Eltern seien verstorben, sie habe damals im Kongo schon als Straßenkind gelebt. Geschwister habe sie nicht. Die Firma, in der sie als Sekretärin gearbeitet habe, existiere nicht mehr; es gebe für sie keinerlei Aussicht, im Kongo eine Arbeit zu finden, zumal sie sich um ihre Tochter kümmern müsste und sie aufgrund ihrer langjährigen Abwesenheit auch nicht mehr über irgendwelche sozialen Kontakte sonstiger Art verfüge. Ihr stünde bei einer Rückkehr nach Kinshasa nicht einmal eine Wohnung oder eine sonstige Bleibe zur Verfügung. Sie könne auch nicht etwa eine Behausung in einem der ohnehin überfüllten und seit langem nicht mehr aufnahmefähigen Lager finden. Ein Aufenthalt im Lager könne ihr und ihrer minderjährigen Tochter im Übrigen schon unter dem Aspekt der Menschenwürde nicht zugemutet werden, zumal alleinstehende Frauen dort regelmäßig misshandelt und immer wieder vergewaltigt würden.

Das VG Aachen sei zutreffenderweise zu dem Schluss gekommen, dass bereits durch das Fehlen der Grundversorgung eine extreme Gefahrenlage gegeben sei. Diese werde noch zusätzlich verschärft durch die große Gefahr, lebensbedrohlich oder mit schwersten Leiden verbunden zu erkranken und in absehbarer Zeit keine medizinische Hilfe zu finden. Diese Krankheitsgefahr werde durch die Mangelernährung indiziert. Für Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo bestehe nach einer etwaigen Rückkehr ein hohes Risiko der Erkrankung an Infektionskrankheiten wie Malaria oder Schlafkrankheit, weil der ursprünglich vorhandene Immunschutz durch einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt verloren gehe. Dem Gutachten der Universitätsklinik Heidelberg vom 09. Februar 2001 zufolge sei es zwangsläufig, dass ein Ausgewiesener innerhalb kürzester Zeit nach seiner Ankunft in der Demokratischen Republik Kongo eine Malariainfektion bekommen werde, die ihn unmittelbar der Lebensgefahr aussetze, sofern er nicht prompt und wirkungsvoll behandelt werde. Da sich das Gesundheitswesen in einem desolaten Zustand befinde, sei nicht einmal eine ärztliche Grundversorgung gewährleistet. Selbst wenn es eine Behandlungsmöglichkeit gäbe, könnte die Klägerin zu 1) diese infolge ihrer Mittellosigkeit nicht wahrnehmen. Die Unterscheidung des Verwaltungsgerichts zwischen Kindern und Erwachsenen, die in der Demokratischen Republik Kongo geboren seien, sich aber seit mehreren Jahren in Deutschland aufhielten, sei nicht stichhaltig, da Erwachsene ebenso wie Kinder nach mehreren Jahren den ursprünglich vorhandenen Immunschutz wieder verlören.

Die Klägerin zu 1) beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 24. Januar 2002 zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 30. Oktober 1995 zu verpflichten, das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG zu ihren Gunsten festzustellen.

Der Beteiligte beantragt,

die Berufung der Klägerin zu 1) zurückzuweisen.

Zur Begründung der von ihm selbst eingelegten Berufung trägt der Beteiligte im Wesentlichen vor: Zwar sei keineswegs zu verkennen, dass insbesondere etwa die Malaria tropica eine der häufigsten Krankheiten in der Demokratischen Republik Kongo darstelle und nach den Quellen unbehandelt dort bei wohl ca. 30 % der erkrankten Kinder zum zumeist baldigen Tod führe. Die Erkrankung verlaufe unbehandelt zwar vielfach, aber offenbar nicht in der Mehrzahl tödlich. Selbst wenn die Rückkehrsituation für Kinder damit nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit als unzumutbar zu beschreiben sein möge, reiche dies noch nicht aus, um die besonders hohen Anforderungen für die Überwindung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG zu erfüllen und eine verfassungskonforme entsprechende Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu ermöglichen. Denn wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung wiederholt hervorgehoben habe, bestehe nur dann ein solcher Anspruch, wenn die obersten Landesbehörden trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung aus § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht hätten, einen generellen Abschiebestopp zu verfügen. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung genüge eine - wenn auch anteilig sehr hohe - Gefährdung von Kindern, wie sie etwa durch eine hohe Kindersterblichkeitsrate erkennbar zum Ausdruck komme, noch nicht für die Darstellung einer im vorgenannten Sinne extremen Gefahr. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Gefahreneintritt "alsbald" nach Rückkehr zu befürchten sein müsse. Dies bedeute zwar nicht, dass sich die Gefahr sofort - gewissermaßen noch am Tag der Ankunft im Abschiebezielstaat - nach Rückkehr realisieren müsse. Nicht zweifelhaft sei aber, dass ein in unbestimmter zeitlicher Ferne liegender Termin das Merkmal des "alsbaldigen" Eintritts nicht erfülle. Seiner Auffassung nach habe man in aller Regel im Rahmen der Prognose für das Vorliegen einer "extremen" Gefahr einen Zeitraum von maximal drei Monaten zugrundezulegen. Ob mit der vom Verwaltungsgericht aufgestellten Kausalkette - zunächst schlechte Versorgungslage, daraus folgend Mangelerscheinungen und höhere Infektionsanfälligkeit, daraus resultierend ein höheres Erkrankungsrisiko und erst danach unter der Voraussetzung des tatsächlichen Krankheitsausbruchs wegen fehlender finanzieller Mittel ein dann wohl schwerwiegender Verlauf - eine im vorstehenden Sinne "alsbald" eintretende extreme Gefährdung feststellbar sei, begegne schon unter den genannten Aspekten Zweifeln, zumal das Erkrankungsrisiko jahreszeitlich offenbar deutlich schwanke. Darüber hinaus lasse sich eine an den vorstehenden Maßstäben zu messende "extreme" Gefahrenlage aber auch in der Sache weder aus den vom Gericht im vorliegenden Verfahren eingeführten noch aus anderen vorliegenden Quellen folgern. Schon der gedankliche Ansatz des Gerichts sei nicht zwingend. Nachdem bereits im Jahre 1999 ca. 60 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze gelebt hätten und sich diese Situation durch die dort anhaltenden Kämpfe kaum gebessert habe, müsse bereits zweifelhaft sein, ob der Immunstatus bzw. die Infektionsanfälligkeit der im Land gebliebenen und dort aufwachsenden Kinder gegenüber den dort vorherrschenden Krankheiten tatsächlich gravierend besser bzw. anders sei als derjenige von im Bundesgebiet geborenen bzw. in den letzten Jahren hier lebenden Kindern im Zeitpunkt der Rückkehr bzw. danach bei unzureichender Ernährung. Auch sei es fraglich, ob bei über Jahre im europäischen Ausland lebendenden Afrikanern diesbezüglich ein Unterschied zwischen Kindern und Erwachsenen auszumachen sei. Der Schweregrad der Malaria bei nicht-immunen Afrikanern aller Altersgruppen sei mit der Malariaerkrankung eines zugereisten Europäers oder mit der von einheimischen Kleinkindern vergleichbar. Einheimische Kinder müssten ihre "Semi"-Immunität erst über mehrere Jahre hinweg nach der Geburt aufbauen. Danach sei davon auszugehen, dass sich der Immunstatus der in der Demokratischen Republik Kongo aufgewachsenen Kinder von demjenigen hier aufgewachsener Kinder wenig unterscheide. Die Auskunft des Dr. ... vom Universitätsklinikum Heidelberg an den VGH Mannheim vom 15. Oktober 2001 lasse seiner Überzeugung nach nur den Schluss zu, dass sich die Phase unmittelbar nach einer Rückkehr offenbar für Erwachsene wie Kinder gleich gelagert darstelle.

Seien nach der Erkenntnislage zurückkehrende Kinder in ihrer Gefährdung vergleichbar mit den im Lande aufgewachsenen Kindern, komme dem Verhältnis berichteter einschlägiger Todesfälle bzw. Erkrankungsfälle mit gravierendem Verlauf im Verhältnis zur insgesamt betroffenen Bevölkerungsgruppe eine wesentliche Bedeutung zu. Selbst wenn man den Anteil der bis zu fünf Jahre alten Kinder an der Gesamtbevölkerung der Demokratischen Republik Kongo auf lediglich 5.000.000 schätze, entsprächen die für das Jahr 2000 insgesamt berichteten 40.000 Todesfälle bei Kindern somit einem Anteil von etwa 0,8 % der betroffenen Bevölkerungsgruppe. Auch unter Berücksichtigung einer Dunkelziffer und zudem weiterer schwerer, wenn auch nicht zum Tode führender Krankheitsverläufe ergebe sich schon danach kein Bild einer Situation, in der gewissermaßen jeder sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre. Zwar erreichten die für Kinshasa berichteten Todesfälle aufgrund von Malaria bis zum Lebensalter von einem Jahr ca. das zehnfache des vorstehenden Wertes und bis zu fünf Jahren noch ca. das viereinhalbfache des vorstehenden Wertes. Auch ein solcher prozentualer Anteil einschließlich einer anzunehmenden Dunkelziffer rechtfertige indes nicht die Annahme des Tatbestandes einer nahezu ausnahmslos jedem zurückkehrenden Kind drohenden extremen Gefahr im Sinne der Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts.

Der Beteiligte beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 24. Januar 2002 zu ändern und die Klage auch hinsichtlich der Klägerin zu 2) insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin zu 2) beantragt,

die Berufung des Beteiligten zurückzuweisen.

Sie hält dem Vorbringen des Beteiligten im Wesentlichen entgegen, dass in der angefochtenen Entscheidung zu Recht ein Abschiebungshindernis im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG angenommen worden sei, weil gerade Kinder, die in einem guten Ernährungszustand von heute auf morgen in die Situation gebracht würden, nicht mehr die gewohnte ausreichende Nahrung zu erhalten, dadurch eine besondere Schwächung erführen und deshalb als besonders infektionsanfällig angesehen werden müssten. Dies gelte auch im Vergleich mit Kindern, deren Körper und Konstitution daran gewöhnt seien, mit wenig Nahrung auszukommen und die auch nicht mit der Umstellung auf ein völlig anderes Klima und Infektionsgebiet kämpfen müssten. Die Ansicht des Beteiligten, dass sich der Immunstatus zwischen in der Demokratischen Republik Kongo und hier aufgewachsenen Kindern wenig unterscheiden dürfte, sei ihrer Überzeugung nach nicht haltbar. Selbst wenn unter den in der Demokratischen Republik Kongo geborenen und dort aufgewachsenen Kindern eine erschreckend hohe Kindersterblichkeit festzustellen sei, obwohl diese Kinder sowohl an die unzureichende Versorgungslage als auch an die "Keimsituation" gewöhnt seien, sei es offensichtlich, dass aus Deutschland zurückkehrende Kinder diesen Schutz nicht hätten und für sie deshalb ein viel größeres Risiko einer Erkrankung anzunehmen sei. Darüber hinaus sei der Aufbau eines Immunschutzes sehr unsicher oder gar unmöglich, wenn ein Kind erst einige Jahre nach seiner Geburt in ein Malariagebiet komme. Nach Auffassung des Gutachters sei es zwangsläufig, dass ein Ausgewiesener innerhalb kürzester Zeit nach der Ankunft in einem Malariaendemiegebiet - wie der Demokratischen Republik Kongo - eine Malariainfektion bekommen werde, und - sofern diese nicht prompt und wirkungsvoll behandelt werde - damit unmittelbar einer Lebensgefährdung ausgesetzt sei. Das von dem Gutachter als zwangsläufig bzw. außerordentlich hoch bezeichnete Erkrankungsrisiko entspreche demgemäß demjenigen einer extremen Gefährdungslage im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.

Die Beklagte hat sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert.

Wegen der Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten mit den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, (allein) auf die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des § 53 Abs. 6 AuslG hinsichtlich der Demokratischen Republik Kongo gerichtete Berufung der Klägerin zu 1) ist auch in der Sache begründet, die Berufung des Beteiligten bezüglich der erstinstanzlichen Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG zugunsten der Klägerin zu 2) war hingegen zurückzuweisen; denn nach Maßgabe der ihre individuelle Situation im Falle einer Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo prägenden besonderen tatbestandlichen Gegebenheiten steht beiden Klägerinnen - Mutter und minderjähriger Tochter - ein Anspruch auf Abschiebungsschutz wegen einer ansonsten für sie unvermeidbaren extremen konkreten Gefahr für Leib und Leben zur Seite.

Der Senat hebt zur Vermeidung von Missverständnissen indes zunächst hervor, dass er generell die auf den Seiten 7 (Mitte) bis 11 (oben) dargestellte, in Übereinstimmung mit der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu das Urteil des OVG Saarland vom 14.01.2002 - 3 R 1/01 -, das Urteil des Niedersächsischen OVG vom 04.02.2002 - 1 L 3320/00 -, das Urteil des Hamburgischen OVG vom 12.01.2001 - 1 Bf 379/98.A - sowie das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 01.03.2000 - A 13 S 2831/97 -) befindliche Einschätzung des Verwaltungsgericht vollinhaltlich teilt, dass - ungeachtet einer weiterhin besonderen angespannten, kritischen Versorgungslage, die unter anderem durch eine nur 60 %ige Deckung des an sich anzunehmenden Bedarfs an Nahrungsmitteln gekennzeichnet sei - kleinbäuerliche Selbstversorgungswirtschaft und ohne jede soziale Sicherheit praktizierte Erwerbstätigkeit im sogenannten informellen Sektor der Städte (insbesondere auch Kinshasa) in aller Regel ein Überleben ermöglichten, dessen Sicherung vor allem vom Improvisationsvermögen, vom Durchhaltewillen und der Durchsetzungskraft des Einzelnen abhänge. Unbestreitbar sei zwar auch, dass das Risiko, beim Übergang von der Bundesrepublik Deutschland in die Demokratische Republik Kongo einen schwerwiegenden Gesundheitsschaden oder den Tod zu erleiden, wegen nicht vorhandener, nicht verfügbarer oder nicht nachhaltig nutzbarer wirksamer Prävention bzw. - nach einer Erkrankung - nicht rechtzeitig zu erlangender Hilfe drastisch steige. Dessen ungeachtet sei unter anderem aus dem Umstand, dass eine Vielzahl von Asylbewerbern nach langjährigem Aufenthalt in Deutschland in die Demokratische Republik Kongo zurückgekehrt sei und dort geraume Zeit überlebt habe, bevor sie erneut als Asylbewerber nach Deutschland eingereist seien, ohne weiteres zu folgern, dass sich die zweifelsfrei vorliegende gravierende Gefahr einer Erkrankung ohne hinreichende Versorgung jedenfalls nicht mit mehr als nur überwiegender Wahrscheinlichkeit realisieren werde. Der Senat teilt die vorstehend in ihren wesentlichen Grundzügen wiedergegebene Einschätzung des Verwaltungsgerichts ohne Einschränkung und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen in der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung einschließlich der in ihr benannten und vom Senat seiner Überzeugungsbildung ebenfalls zugrunde gelegten Erkenntnisquellen Bezug. Nach deren Gesamtaussagegehalt ist davon auszugehen, dass jedenfalls in die Demokratische Republik Kongo zurückkehrende alleinstehende Erwachsene, komplette Familien, Personen, die auch nach unter Umständen langjähriger Abwesenheit in familiär/verwandtschaftliche Strukturen vor Ort zurückkehren können sowie finanziell leistungsfähige Rückkehrer durch ihre Abschiebung nach Maßgabe der derzeit bestehenden Verhältnisse regelmäßig nicht in eine extreme Gefahrenlage geraten, die sie gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen aussetzen würde, sodass die Gewährung von Abschiebungsschutz auf der Grundlage des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausscheidet (vgl. dazu insbesondere das Urteil des BVerwG vom 17.10.1996 - BVerwG 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 ff., sowie dessen Beschluss vom 26.01.1999 - BVerwG 9 B 617.98 -, S. 4 des amtl. Umdr.).

Eine im vorstehenden Sinne extreme individuelle Gefahr nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1999 - BVerwG 9 B 617/98 -, die die Zuerkennung eines Anspruchs aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG rechtlich trägt, ist demgegenüber - und derartige Verhältnisse kennzeichnen nach Überzeugung des Senats die Situation der Klägerinnen des vorliegenden Asylrechtsstreits im Falle einer Rückkehr in den Kongo - nur dann gegeben, wenn die Lebensgrundlage und die Überlebenschancen im Falle einer Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo aufgrund einer Reihe weiterer kumulativ vorliegender und hier festgestellter, besonders ungünstiger Bedingungen des Einzelfalles zusätzlich beeinträchtigt werden und der Gefährdungsgrad für Leib und Leben dadurch ein Ausmaß erreicht, dass ein baldiger Tod in Folge Hungers und/oder schwerwiegender Erkrankung als nahezu sicher erscheint. In eine in solchem Maße gefahrengeprägte Situation würden die Klägerinnen nach Auffassung des Senats im Falle ihrer Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo geraten, weil es der Klägerin zu 1) nach langjährigem Aufenthalt in Deutschland und dem glaubhaft vorgetragenen Verlust jeglicher familiärer und sozialer An- und Einbindung in die dortigen Verhältnisse schwerlich gelingen kann, dort auch nur eine Unterkunft geschweige denn eine Beschäftigung zu finden, zumal ihr die Notwendigkeit der alleinigen Sorge für ihr minderjähriges Kind auch die Möglichkeit der Sicherstellung eines wie auch immer gearteten Mindest-Lebensunterhalts durch Gelegenheitsarbeiten im sogenannten "informellen Sektor" abschneidet, in welchem sie selbst ohne die Gebundenheit durch die Sorge für ihr minderjähriges Kind in Folge der durch den langjährigen Auslandsaufenthalt verlorenen Einbindung in die vor Ort vorhandenen Strukturen erkennbar weitaus weniger "Chancen" auf Sicherung des Lebensunterhalts hat als die "eingesessene" Bevölkerung. Die Unterbringung in einem der Lager für intern Vertriebene scheidet im Übrigen - unabhängig von deren derzeit wohl fehlender (weiterer) Aufnahmefähigkeit - schon deshalb aus, weil die Klägerin zu 1) als alleinstehende Frau dort nach der Auskunftslage der nahezu ständigen Gefahr von Vergewaltigungen ausgesetzt wäre (Auskunft des UNHCR an Verwaltungsgericht München vom 08. März 2001, Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 05. Mai 2001). Unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes, dass die Klägerin zu 1) auch nicht über finanzielle Ressourcen verfügt, die ihr die Möglichkeit eröffnen würden, im Falle von Erkrankungen - etwa an Malaria, womit in der ersten Zeit nach der Rückkehr der Klägerinnen sogar wiederholt zu rechnen wäre (siehe dazu das Gutachten Dr. ... vom 09. Februar 2001) - sich selbst und ihrer Tochter den notwendigen und wirksamen medizinischen und medikamentösen Schutz zu verschaffen, rechtfertigt die durch die Kumulation der vorstehend aufgezählten und beschriebenen ungünstigen Begleittatbestände gekennzeichnete Rückkehrsituation der Klägerinnen aus der Sicht des Senats die Einschätzung, dass in ihrem Einzelfall eine extreme Gefahr anzunehmen ist, die einen Anspruch der Klägerinnen aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch in Anwendung der hierzu vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze begründet.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 83 b AsylVfG, § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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