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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 30.01.2002
Aktenzeichen: 4 L 68/01
Rechtsgebiete: LWG SH, WaStrG


Vorschriften:

LWG SH § 3 Abs 1 Nr 1 a
LWG SH § 108 Nr. 1 a
LWG SH § 110
WaStrG § 1 Abs. 1
Von einer Binnenwasserstraße abzweigende sog. Stichhäfen, die nicht im Eigentum des Bundes stehen, sind nicht Teil der Binnenwasserstraße und damit auch nicht Gewässer 1. Ordnung i.S. des LWG S-H.
Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Verkündet am: 30. Januar 2002

Aktenzeichen: 4 L 68/01

In der Verwaltungsrechtssache

wegen

Wasserrecht

- Berufung -

hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2002 in Elmshorn durch den Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts ..., den Richter am Oberverwaltungsgericht ...., den Richter am Oberverwaltungsgericht ... sowie die ehrenamtlichen Richter .... und .... für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 14. Kammer - vom 26. Februar 2001 geändert.

Die Bescheide des Beklagten vom 26. Januar 1998 und 11. März 1998 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt auf einem ihr gehörenden Grundstück in W... einen Mühlenbetrieb mit einem Stichhafen bzw. Stichkanal ("K......"), der die unmittelbare Verbindung zur Bundeswasserstraße Stör herstellt. Im vorliegenden Verfahren wendet sich die Klägerin gegen ihre von dem beklagten Amt verfügte Heranziehung zu den Kosten der Beseitigung einer Ölverschmutzung im Bereich des Stichhafens.

Dem Rechtsstreit liegt im Einzelnen der folgende Sachverhalt zu Grunde:

Am Nachmittag des 18. Mai 1996 (Sonnabend) war dem Rechtsvorgänger des Beklagten, dem Amt für Land- und Wasserwirtschaft (ALW) ..., vom Polizeibezirksrevier ... eine Ölverschmutzung im Stichhafen "K......." gemeldet worden. Ein ALW-Mitarbeiter begab sich vor Ort und stellte gemeinsam mit einem Beamten der Wasserschutzpolizei ... dünne Öl- und Dieselschlieren im Wasser fest, verteilt über das Hafenbecken. Die Befragung eines Betriebsangehörigen der Klägerin und eine Absuche des Betriebsgrundstücks ergaben keine Hinweise auf dort ausgetretene ölhaltige Stoffe. Nach Begutachtung und Abstimmung mit der Wasserschutzpolizei .... hielt der ALW-Mitarbeiter Bekämpfungsmaßnahmen zunächst nicht für erforderlich, wohl aber die Beobachtung der weiteren Entwicklung.

Bei einer Kontrolle am Vormittag des folgenden Tages (Sonntag, 19. Mai 1996) stellte der Mitarbeiter des ALW einen ca. 20 m x 50 m großen Ölteppich an gleicher Stelle fest. Er alarmierte die Wasserschutzpolizei sowie die Freiwillige Feuerwehr ... - Ölwehr -. Diese barg zunächst ein als Verschmutzungsursache in Verdacht stehendes gekentertes Floß (der Verdacht bestätigte sich dann jedoch nicht) und legte ca. 70 lfdm. Ölbindevlies über dem Ölteppich aus.

Am folgenden Tag (Montag, 20. Mai 1996, 11.00 Uhr) vereinbarten die Mitarbeiter von ALW und Wasserschutzpolizei vor Ort die Bergung und Entsorgung der ölkontaminierten Schwimmstoffe (Treibsel, Holz, Flaschen, Reifen und Ölbindevlies). Der ALW-Mitarbeiter wies den Geschäftsführer der Klägerin vor Ort auf deren Beseitigungspflicht als Zustandsverantwortliche hin, da ein Handlungsstörer nicht bekannt sei. Der Geschäftsführer sorgte anschließend für die Bereitstellung eines Containers zur Entsorgung des ölverseuchten Schwimmguts, das am späten Nachmittag wiederum in einem Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr ..... - Ölwehr - aus dem Hafenbecken geborgen wurden. (Nach dem Inhalt eines Vermerks des ALW-Mitarbeiters vom 22. Mai 1996 - BA, Bl. 1 - hatte dieser die Feuerwehr im Namen und auf Rechnung der Klägerin mit den Bergungsarbeiten beauftragt und war damit einer entsprechenden Bitte ihres Geschäftsführers nachgekommen; dieser hat sich bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht am 30. November 1999 im Verfahren 3 A 192/96 - Klägerin gegen Stadt ..... - hinsichtlich dieser Beauftragung "an Einzelheiten nicht mehr erinnern" können, vgl. Bl. 63 GA zum dortigen Verfahren).

Spätere Nachschauen ergaben, dass weitere Maßnahmen nicht erforderlich waren. Ein Verursacher der beseitigten Ölverschmutzungen konnte nicht ermittelt werden.

Mit Schreiben vom 29. August 1996 (Bl. 15 BA) forderte die Stadt ..... ("Der Bürgermeister als Ordnungsbehörde") das ALW ... zur Erstattung der beim Ölwehreinsatz der Freiwilligen Feuerwehr ..... am Sonntag, den 19. Mai 1996, entstandenen Kosten (für Personal und Geräte der Freiwilligen Feuerwehr .....) in Höhe von insgesamt 4.620,-- DM auf. Die Maßnahmen an diesem Einsatztage seien nämlich im Auftrag des ALW im Wege der Ersatzvornahme im Sofortvollzug durchgeführt worden. Da für den zweiten Einsatz am 20. Mai 1996 eine formale Auftragserteilung von Seiten der Klägerin vorliege, werde die Stadt für die insoweit angefallenen Kosten (in Höhe von 7.094,45 DM) die Klägerin unmittelbar in Anspruch nehmen. Rechtlicher Hintergrund der Kostenforderung der Stadt ..... gegen das ALW ist der sogenannten Ölwehrvertrag zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der Stadt ..... vom 13. April 1982/06. Dezember 1983 in der Fassung des Ergänzungsvertrages vom 08./31. März 1993 (Bl. 50 ff. GA). Nach diesem Vertrag hat das Land Schleswig-Holstein der Stadt ..... für die Durchführung der Bekämpfung von Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen, insbesondere bei Ölunfällen auf Gewässern erster Ordnung, im Rahmen der Gefahrenabwehr landeseigene Fahrzeuge und Geräte kostenlos und leihweise überantwortet (§ 1 Abs. 1) und der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt ..... übergeben (§ 1 Abs. 2). Die Feuerwehr ist verpflichtet, die Geräte nach den Richtlinien des Landes einsatzbereit zu halten, und auf Anforderung des Amtes für Land- und Wasserwirtschaft die überlassenen Fahrzeuge und Geräte auf Gewässern erster Ordnung einzusetzen (§ 3 Abs. 2). Für jeden Einsatz des landeseigenen Ölwehrgerätes übermittelt der Träger der Freiwilligen Feuerwehr ..... gemäß § 3 Abs. 3 des Ölwehrvertrages dem ALW die Kosten, getrennt nach Personalkosten, Fahrzeugkosten, beide gemäß Leistungskatalog der Stadt bzw. Aufwand, Ölwehrgerätekosten nach Leistungskatalog des MELF für landeseigene Ölwehrgeräte sowie Verbrauchsmitteln. Die konkrete Berechnung der eigenen Personal- und Fahrzeugkosten der Glückstädter Feuerwehr in der Kostenanforderung vom 29. August 1996 erfolgte nach der seinerzeit gültigen Fassung der Satzung der Stadt ..... über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr ..... vom 23. Mai 1995 (Bl. 29 ff. GA zu 3 A 192/96).

Auf die Klage der Klägerin gegen die Stadt ..... hob das Verwaltungsgericht deren unmittelbar gegen die Klägerin gerichteten Heranziehungsbescheide (für die am 20. Mai 1996 in Höhe von insgesamt 7.094,45 DM angefallenen Kosten) auf. Das rechtskräftig gewordene Urteil vom 30. November 1999 (3 A 192/96) ist damit begründet worden, dass es der Kostenforderung der Stadt an einer Rechtsgrundlage ermangele. Die Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme im Sofortvollzug hätten am Montag, den 20. Mai 1996, in Bezug auf die Klägerin als Zustandsstörerin nicht mehr vorgelegen, da zu diesem Zeitpunkt unmittelbarer Kontakt zwischen dem ALW und dem Geschäftsführer der Klägerin bestanden haben, diese auch grundsätzlich zur Beseitigung des Treibguts bereit gewesen sei, was beispielsweise auch durch Einschaltung spezialisierter Firmen hätte geschehen können. Auch auf ihre Gebührensatzung für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr könne die Stadt ihre Forderung gegen die Klägerin nicht begründen, da § 1 Abs. 2 Nr. 4 dieser Satzung ausdrücklich bestimme, dass Hilfeleistungen, die eine Verunreinigung von Gewässern oder an Land durch wassergefährdende oder verschmutzende Stoffe verhindern oder beseitigen sollen, nur dann gebührenpflichtig seien, "sofern diese Gefahr schuldhaft verursacht wurde". Eine solche schuldhafte Verursachung sei im vorliegenden Fall aber gerade nicht feststellbar, sodass eine Gebührenpflicht nicht habe entstehen können. Deshalb komme es im Übrigen auch nicht mehr darauf an, ob der Einsatzauftrag an die Feuerwehr vom Geschäftsführer der Klägerin erteilt worden sei.

Die im hier vorliegenden Verfahren streitigen Kosten der Feuerwehr für den Ölwehreinsatz am 19. Mai 1996 in Höhe von 4.620,-- DM - von der Stadt ..... mit Schreiben vom 29. August 1996 gegenüber dem ALW geltend gemacht (s.o.) und vom zuständigen Ministerium beglichen im November 1996 (Bl. 37 BA) - setzte das beklagte Amt dann seinerseits nach vorangegangenem Anhörungsverfahren (Bl. 23 ff. BA) gegen die Klägerin mit Bescheid vom 26. Januar 1998 fest - zuzüglich 211,-- DM für ein von der Feuerwehr auch zum Einsatz gebrachtes Motorarbeitsboot/Bootsanhänger aus dem Bestand der landeseigenen Ölwehrgeräte, zuzüglich 200,-- DM Verwaltungsgebühren = 5.031, -- DM insgesamt. Der Rechtsvorgänger des beklagten Amtes, das ALW, habe als für die Gefahrenabwehr zuständige Untere Wasserbehörde (gemäß §§ 108 Ziffer 1 a, 110 LWG) die erforderlichen Maßnahmen vom 19. Mai 1996 durch Anforderung der Ölwehr der Freiwilligen Feuerwehr ..... als Ersatzvornahme im Wege des Sofortvollzuges ergriffen. Da ein Verursacher der Ölverschmutzung nicht habe gefunden werden können, sei die Klägerin als Zustandsstörerin gemäß § 219 LVwG in Anspruch genommen worden und als solche gemäß § 238 LVwG für die Kosten der Ersatzvornahme heranzuziehen. Die von der Stadt ..... nach ihrer Gebührensatzung berechneten Einsatzkosten der Feuerwehr seien nicht zu beanstanden. § 1 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung stehe der Gebührenpflicht nicht entgegen. Es komme nämlich nicht darauf an, ob der Ordnungspflichtige die Verunreinigungsgefahren herbeigeführt habe, vielmehr sei ausreichend, dass auch ein anderer als der Ordnungspflichtige die Gefahr vorsätzlich oder fahrlässig verursacht habe. Bei der Ölverunreinigung eines Gewässers sei immer von einer schuldhaften, nämlich zumindest fahrlässigen Verursachung auszugehen.

Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch der Klägerin wies das beklagte Amt mit Widerspruchsbescheid vom 11. März 1998 zurück.

Mit ihrer daraufhin fristgerecht beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen folgende Gesichtspunkte gegen ihre Kostenheranziehung geltend gemacht:

Es fehle zum einen bereits an der Zuständigkeit des Beklagten für die angefochtene Entscheidung. Das beklagte Amt wäre für die angefochtene Entscheidung nur zuständig gewesen, wenn es sich bei dem Stichhafen "K....." um ein Gewässer erster Ordnung handele (§ 108 Ziffer 1 a LWG). Gemäß § 3 Abs. 1 I c i.V.m. der Anlage zum Wassergesetz B Nr. 4 sei zwar die Stör ein Gewässer erster Ordnung. Das bedeute jedoch nicht, dass auch der Hafen an dieser Einstufung teilnehme. Entweder hätte dieser in der Anlage besonders erwähnt werden müssen, wie es z.B. für Häfen im Bereich der Treene erfolgt sei, oder aber es müsse sich um einen sogenannten Strom- und Längshafen handeln, der Bestandteil der Wasserstraße wäre. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Zuständig für den Stichhafen als ein Gewässer zweiter Ordnung sei danach allein der Landrat gewesen. Unabhängig hiervon sei die Inanspruchnahme der Klägerin auch aus weiteren Gründen nicht ermessensgerecht: Der Beklagte habe es am 18. Mai 1996 offenbar unterlassen, die Klägerin als Eigentümerin des Hafens so zu unterrichten, dass sie selbst die Sache weiter hätte kontrollieren können. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso es nach den behördlichen Kontrollen am 18. Mai 1996 dann am Folgetage zu derart starken Verschmutzungen gekommen sei, die die in Rechnung gestellten Bekämpfungsmaßnahmen erforderten. Da feststehe, dass das Grundstück der Klägerin nicht ursächlich gewesen sei, könne die fehlgeschlagene Vorsorge jedenfalls nicht zu ihren Lasten gehen. Wie in dem von der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 30. November 1999 (im Verfahren 3 A 192/96) entschiedenen Parallelverfahren, so gelte auch hier, dass gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 der Feuerwehrgebührensatzung mangels schuldhafter Verursachung eine Gebührenpflicht erst gar nicht entstanden sei. Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn die selbst mangels schuldhafter Verursachung der Gefahr nicht gebührenpflichtige Klägerin auf dem Umweg über eine Auftragserteilung durch den Beklagten pflichtig werden sollte.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 26. Januar 1998 und seinen Widerspruchsbescheid vom 11. März 1998 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bei dem Hafen "K....." handele es sich um einen Bestandteil der Stör als Gewässer erster Ordnung. Damit sei das beklagte Amt auch zuständige Wasserbehörde gewesen. Es handele sich bei dem Hafen nicht um ein von der Stör abgegrenztes, in sich geschlossenes selbstständiges Ganzes, vielmehr bilde die Hafenwasserfläche bei natürlicher Betrachtung eine morphologische Einheit mit dem Gewässer Stör. Das Ufer des Hafens stelle sich zugleich als Ufer der Stör dar. Im Übrigen sei die wasserbehördliche Zuständigkeit in Abstimmung mit den Landrat des Kreises Steinburg erfolgt, sodass die Berechtigung zur Geltendmachung der angefallenen Kosten durch das beklagte Amt selbst dann bestehe, wenn der Hafen als Gewässer zweiter Ordnung angesehen werden sollte. Für die Heranziehung der Klägerin als Zustandsstörerin sei es ohne Belang, ob die Ölverschmutzung von ihrem Grundstück herrühre oder nicht. Maßgeblich sei allein, dass sich die Verschmutzung auf dem Gewässergrundstück selbst befunden habe und demgemäß von dem Grundstück eine Gefahr ausgegangen sei. Vor dem Hintergrund des Ölwehrvertrages sei das beklagte Amt im Sinne von § 2 der Feuerwehrsatzung gebührenpflichtig. Dabei komme es nicht darauf an, wer die Gefahr schuldhaft verursacht habe. Anderenfalls würden die Wasserbehörden bei der Bekämpfung von Gewässerverunreinigungen immer kostenfrei ausgehen, was weder vom Satzungsgeber noch im Ölwehrvertrag so vorgesehen sei. Sei aber die Wasserbehörde gebührenpflichtig, so sei der Ordnungspflichtige - hier die Klägerin - zur Zahlung der Kosten nach § 238 Abs. 1 LVwG und 17 Abs. 1 Nr. 8 VVKO verpflichtet.

Mit Urteil vom 26. Februar 2001 hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Entgegen der Auffassung der Klägerin sei das beklagte Amt für die angefochtenen Bescheide zuständig gewesen, da es sich bei dem Stichhafen "K....." um ein Gewässer erster Ordnung handele. Denn der Hafen sei als Bestandteil der Stör anzusehen, die in diesem Bereich als Bundeswasserstraße ein Gewässer erster Ordnung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 a LWG darstelle. Zwar gehörten nach § 3 Abs. 2 LWG oberirdische Gewässer, die von einem oberirdischen Gewässer erster Ordnung abzweigen und sich wieder mit diesem vereinigen (Nebenarme), Flutmulden und ähnliche Verzweigungen eines Gewässers erster Ordnung sowie Mündungsarme eines solchen Gewässers nur dann zu der Ordnung, der das Hauptgewässer an der Abzweigungsstelle angehöre, wenn die Zugehörigkeit ausdrücklich in der Anlage zu Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c zum LWG bestimmt sei. Eine solche ausdrückliche Bestimmung finde sich zwar nicht in der Anlage zum LWG. Die Regelung finde allerdings auf den Stichhafen K..... auch keine Anwendung, weil es sich bei ihm nicht um eine Abzweigung bzw. Verzweigung im Sinne des § 3 Abs. 2 LWG handele. Der Stichhafen stelle lediglich eine nicht durch äußerlich erkennbare Merkmale abgegrenzte Ausbuchtung des Gewässers Stör dar, die keine Verbindung zu einem anderen Gewässer als der Stör habe. Damit sei mit dem Beklagten davon auszugehen, dass der Hafen bei natürlicher Betrachtung eine morphologische Einheit mit dem Gewässer Stör bilde und sein Ufer sich zugleich als Ufer der Stör darstelle. Bei dieser Betrachtungsweise bestehe - anders als in den in § 3 Abs. 2 LWG genannten Fällen - kein Zweifel an der Zugehörigkeit zu dem Gewässer Stör, sodass es keiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung der Zugehörigkeit zu einem Gewässer erster Ordnung bedürfe. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus den unterschiedlichen Eigentumsverhältnissen an dem Gewässer Stör als Bundeswasserstraße und dem Stichhafen K..... als Eigentum der Klägerin.

Da die Klägerin Eigentümerin des verschmutzten Gewässergrundstücks sei und ein Verursacher nicht habe festgestellt werden können, habe der Beklagte die Klägerin auch zu Recht als Zustandsstörerin nach § 219 Abs. 1 LVwG angesehen. Auch hätten die Voraussetzungen nach §§ 238, 230 LVwG für eine Ersatzvornahme ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt am streitbefangenen Tage, nämlich Sonntag, den 19. Mai 1996, vorgelegen. Nach den in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben des seinerzeit verantwortlichen Mitarbeiters des Beklagten habe dieser am streitbefangenen Tage vor Erteilung des Einsatzauftrages an die Ölwehr erfolglos versucht, eine für die Klägerin verantwortlich handelnde Person zu erreichen. Angesichts der Erforderlichkeit einer sofortigen Bekämpfung der von der Ölverschmutzung ausgehenden Gefahr habe er - so das Verwaltungsgericht - den Feuerwehreinsatz im Wege der Ersatzvornahme für die eigentlich pflichtige Klägerin in Auftrag geben dürfen, ohne dass ihm entgegengehalten werden könne, er hätte die Erreichbarkeit eines Mitarbeiters der Klägerin bei der Begegnung am Vortrage vorsorglich sicherstellen müssen; insoweit habe er nämlich am 19. Mai eine völlig neue Situation vorgefunden.

Auch die Berechnung der Kosten in Höhe von insgesamt 5.031,-- DM sei nicht zu beanstanden. Soweit es um die von der Feuerwehr ..... in Rechnung gestellten Kosten von 4.620,-- DM gehe, entsprächen diese den nicht zu beanstandenden Leistungssätzen nach der Gebührensatzung. Auf ein Nichtentstehen der Gebührenpflicht nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung, weil sie die Gefahren nicht schuldhaft verursacht habe, könne sich die Klägerin nicht berufen: Der hier in Rede stehende Feuerwehreinsatz vom 19. Mai 1996 sei nicht auf Anforderung der Klägerin, sondern des ALW im Rahmen des Ölwehrvertrages erfolgt und unterscheide sich dadurch von der dem rechtskräftigen Urteil der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 30. November 1999 (im Verfahren 3 A 192/96) zu Grunde liegenden Sachlage am nachfolgenden Einsatztage. Aus einer Gesamtschau der einschlägigen Vorschriften aus Ölwehrvertrag und Feuerwehrgebührensatzung ergebe sich die Nichtanwendbarkeit der Regelungen über die Entstehung der Gebührenpflicht dem Grunde nach, wie der des hier streitbefangenen § 1 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung. Der insoweit maßgebliche Ölwehrvertrag nehme lediglich auf die Gebührensätze der Höhe nach Bezug. Diese seien im vorliegenden Fall ebenso beanstandungsfrei in Rechnung gestellt worden wie die Einsatzkosten des landeseigenen Ölwehrbootes nach der entsprechenden Kostenstelle im Ölwehrkatalog sowie die nach der VVKO in Ansatz gebrachten Verwaltungsgebühren.

Gegen dieses ihr am 20. März 2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin fristgerecht die Zulassung der Berufung beantragt. Diesem Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 23. Mai 2001 entsprochen, weil schon die Annahme der Zuständigkeit des beklagen Amtes für den Stichhafen "K...." ernstlichen Zweifeln begegne.

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens im Wesentlichen vor:

Unzutreffend habe das Verwaltungsgericht die wasserbehördliche Zuständigkeit des Beklagten bejaht, indem es den Hafen K..... als Teil der Stör und als Gewässer erster Ordnung eingestuft habe. Ein Hafen sei nur dann Bestandteil des Gewässers, in das er einmünde, wenn er mit diesem eine räumliche Einheit darstelle. Eine solche räumliche Einheit sei bei einem Hafen nur dann gegeben, wenn er als natürliche Einbuchtung dieses Gewässers in Erscheinung trete. Beispiele dafür seien z.B. Strom-, Parallel-, Trapez-, oder Dreieckshäfen. Sie stünden in ihrer ganzen Ausdehnung in offener Verbindung zum angrenzenden Gewässer. Keine räumliche Einheit bildeten jedoch solche Häfen, die einen besonderen Gewässerteil darstellten, indem sie - wie die sogenannten Stichhäfen - zur Wasserseite ein sichtbar abgegrenztes Wasserbecken bildeten. Bei dem Stichhafen K..... handele es sich nicht um eine Ausbuchtung des Gewässers Stör, sondern um einen künstlich in die angrenzende Landschaft hinein errichteten Kanal. Von einer morphologischen Einheit mit dem Gewässer Stör könne nicht die Rede sein. Dies werde bereits durch die in den Akten befindlichen Karten und Fotos hinreichend belegt. Handele es sich danach bei dem Stichhafen K..... um ein Gewässer zweiter Ordnung, so sei für die Gefahrenabwehr nicht der Beklagte, sondern der Landrat zuständig. Dieser hätte auch ohne Weiteres informiert werden können, um etwa notwendige Maßnahmen zu treffen.

Hiervon abgesehen, hätte bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden müssen, dass der Mitarbeiter des Beklagten es am 18. Mai 1996 nicht für erforderlich gehalten habe, die weitere Erreichbarkeit eines Vertreters der Klägerin am Folgetage sicherzustellen, abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb es nicht möglich gewesen sein solle, z.B. mit Hilfe eines Telefonbuchs einen Vertreter der Klägerin auch am Sonntag zu erreichen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Ölwehrvertrag und der Gebührensatzung der Stadt ..... als Rechtsgrundlagen überzeugten ebenfalls nicht. Nach dem Urteil der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 30. November 1999 stehe fest, dass die Klägerin nicht gebührenpflichtig gewesen wäre, wenn sie den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr ..... selbst erbeten hätte. Es sei nicht nachvollziehbar, dass hier die Gebührenpflicht deswegen entstanden sein solle, weil die Feuerwehr nicht von der Klägerin selbst, sondern vom Beklagten angefordert worden sei. Wenn das Land sich durch den Ölwehrvertrag gegenüber der Stadt ..... verpflichtet habe, unabhängig von deren Satzung Kosten auch in den Fällen zu übernehmen, in denen bei Gewässerverschmutzungen ein Verschulden nicht festzustellen sei, so könne dies jedenfalls nicht zu Lasten des betroffenen Bürgers gehen, der durch die Satzung eben gerade nicht mit Kosten belastet werden solle.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 14. Kammer - vom 26. Februar 2001 zu ändern und die Bescheide des Beklagten vom 26. Januar 1998 und 11. März 1998 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Hafen K..... stelle eine räumliche Einheit mit der Bundeswasserstraße Stör als Gewässer erster Ordnung dar. Es gebe nämlich gerade keinen zur Wasserseite sichtbar abgegrenztes Wasserbecken; eine wie auch immer geartete Abgrenzung des Hafens von der Stör existiere nicht. Im Übrigen sei neben der räumlichen Verbindung maßgebend, ob das Ufer des Hafens in seiner geomorphologischen Beschaffenheit sich als Ufer der Stör darstelle. Dies sei der Fall, da das Ufer des Kaiserhafens bis auf den hintersten Teil direkt am Mühlengebäude grasbewachsen wie an der Stör selbst sei. Das äußere Erscheinungsbild ergebe sowohl hinsichtlich des Gewässerteils als auch hinsichtlich der Uferlinie eine räumliche Einheit. Das Verwaltungsgericht habe damit zu Recht die Zuständigkeit des beklagten Amtes für die Gefahrenabwehr bejaht.

Entgegen der Auffassung der Klägerin sei es ihre eigene Pflicht, ihre Erreichbarkeit in derartigen Situationen sicherzustellen. Die Voraussetzungen für die Ersatzvornahme am 19. Mai 1996 hätten zweifelsfrei vorgelegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch zum Verfahren 3 A 192/96) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Berufungsverhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin ist begründet.

Die angefochtenen Bescheide des beklagten Amtes sind aufzuheben, denn sie sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz VwGO. Dementsprechend ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und der Klage stattzugeben.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts war der Beklagte als Untere Wasserbehörde für die in Rede stehenden Gefahrenabwehrmaßnahmen nach § 110 Landeswassergesetz (LWG) bzw. die hier streitbefangene Kostenheranziehung nicht zuständig. Für seine Zuständigkeit beruft sich der Beklagte - und ihm folgend das Verwaltungsgericht - auf die hier allein in Betracht kommende Bestimmung des § 108 Nr. 1 a LWG, derzufolge die staatlichen Umweltämter als Untere Wasserbehörden zuständig sind "für die Gewässer erster Ordnung". Der Stichhafen K....., in dem die kostenauslösenden Gefahrenabwehrmaßnahmen stattgefunden haben, ist indes nicht ein solches Gewässer erster Ordnung. Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn es sich bei dem Stichhafen um eine Bundeswasserstraße bzw. einen zu einer solchen gehörenden Gewässerteil handeln würde, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 a LWG (als Gewässer erster Ordnung nach Buchstaben b bis e dieser Vorschrift kommt der streitbefangene Hafen der Klägerin von vornherein nicht in Betracht) i.V.m. § 1 Abs. 1 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG). Zwar ist die Stör unstreitig unter anderem in dem Gebiet, in dem der Stichhafen von ihr abzweigt, Bundeswasserstraße (vgl. Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 WaStrG: "vom Pegel Rensing bis zur Elbe"). Die Wasserfläche des Stichhafens könnte indes nur dann als deren "Bestandteil" - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - angesehen werden, wenn die - kumulativ erforderlichen - Voraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz Buchstaben a bis d WaStrG vorlägen, das heißt, wenn es sich bei dem Stichhafen "K....." um einen Gewässerteil der Stör handelte, der mit ihr "in ihrem Erscheinungsbild als natürliche Einheit anzusehen" ist (a), der mit ihr "durch einen Wasserzu- oder Abfluss in Verbindung steht" (b), der "einen Schiffsverkehr mit ihr zulässt" (c) und der "im Eigentum des Bundes steht" (d). Vorliegend fehlt es schon an letzterer Voraussetzung d.

Die Verfahrensbeteiligten, insbesondere der Beklagte, der die Klägerin von Beginn an als Zustandsstörerin nach § 219 Abs. 1 LVwG (nicht nach Abs. 2 dieser Bestimmung) angesehen und dann auch herangezogen hat, gehen vom Eigentum der Klägerin am streitbefangenen Stichhafen aus (vgl. auch Vermerk des Beklagten vom 21.08.1996 über eine entsprechende Auskunft des Katasteramtes .... (Bl. 6 Verwaltungsvorgänge); wäre die Klägerin nicht Eigentümerin des Stichkanals, wären die Bescheide schon deshalb aufzuheben gewesen, weil der Beklagte die Klägerin eben gerade als Eigentümerin und nicht neben oder anstelle des Eigentümers herangezogen hat). Schon aus diesem Grund kann der Stichhafen "K....." nicht als der Bundeswasserstraße Stör zugehörender Gewässerteil nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 WaStrG und damit auch nicht als Gewässer erster Ordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 a LWG angesehen werden.

Der Senat ist darüber hinaus entgegen dem Verwaltungsgericht und dem Beklagten der Auffassung, dass der Stichhafen in seinem Erscheinungsbild auch nicht als "natürliche Einheit" mit der Bundeswasserstraße Stör anzusehen ist (i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz, Buch-stabe a WaStrG). Das Erscheinungsbild einer solchen natürlichen Einheit ist bei einem Hafen regelmäßig dann gegeben, wenn dieser sich als Einbuchtung bzw. Ausbuchtung der Wasserstraße, das heißt das Ufer des Hafens sich zugleich als Ufer der Wasserstraße darstellt, wie dies etwa bei Strom-, Parallel-, Trapez- oder Dreieckshäfen der Fall ist. Anders stellt es sich - wie vorliegend - bei einem selbständigen Hafen dar, der mit der Wasserstraße nur durch eine künstlich angelegte Zufahrt in Form eines Stichkanals verbunden ist, das heißt bei einem hinter der eigentlichen Uferlinie angelegten sogenannten Stichhafen (vgl. Kollmann, Landeswassergesetz, Loseblattkommentar, Erläuterung 2 zu § 91; derselbe in Praxis der Kommunalverwaltung, Erläuterung 5.2 zu § 1 LWG; von Lersner/Berendes, Handbuch des Deutschen Wasserrechts, Anmerkung zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 WaStrG; Friesecke, Bundeswasserstraßengesetz, Komm., Anm. 5 zu § 45). Danach fehlt es bei dem Stichhafen "K....." der Klägerin also auch an dem gesetzlichen Erfordernis des § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz a WaStrG, um ihn als einen der Bundeswasserstraße Stör zugehörigen Gewässerteil und damit als Gewässer erster Ordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 a LWG qualifizieren zu können. Dementsprechend handelt es sich bei ihm auch nicht etwa im Sinne von § 45 Abs. 4 WaStrG um einen Teil der Bundeswasserstraße Stör, der in den Hafen einbezogen wäre: Auch hierfür wäre wiederum Voraussetzung "eine natürliche morphologische Einheit", vgl. Friesecke a.a.O..

Eine Zuordnung des Hafens "K....." zum Hauptgewässer Stör über § 3 Abs. 2 LWG scheidet - wie das Verwaltungsgericht insoweit zu Recht erkannt hat - schon deshalb aus, weil es sich bei ihm ersichtlich nicht im Sinne von Satz 1 der Bestimmung um einen Nebenarm (von der Stör abzweigend und sich wieder mit ihr vereinigend), eine Flutmulde, eine Verzweigung oder einen Mündungsarm der Stör handelt, abgesehen davon, dass das Gewässer "K....." auch keine Zugehörigkeitsbestimmung in der Anlage zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c LWG erfahren hat, vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 LWG.

Handelt es sich nach allem bei dem Stichhafen "K....." also lediglich um ein Gewässer zweiter Ordnung (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 LWG), so war für die streitbefangene Maßnahme nicht der Beklagte, sondern der Landrat des Kreises ... zuständige Untere Wasserbehörde, vgl. § 108 Nr. 2 b LWG.

Soweit der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren noch behauptet hat, seine wasserbehördliche Zuständigkeit sei "in Abstimmung mit dem Landrat des Kreises Steinburg erfolgt", bzw. in einem Schreiben an das Fachministerium vom 01. Oktober 1996 behauptet hat, "eine Abstimmung mit dem Landrat des Kreises ... als Untere Wasserbehörde für Gewässer zweiter Ordnung sei wegen der Einstufung erfolgt" (vgl. Bl. 30 VerwV), so sind diese Behauptungen rechtlich unerheblich: Zum einen kann über eine rechtlich verbindliche Qualifizierung als Gewässer erster oder zweiter Ordnung nicht durch Verwaltungsbehörden entschieden werden. Die Einteilung der Gewässer wird vielmehr durch Rechtsnormen in § 3 LWG i.V.m. der Anlage zu dieser Vorschrift, die selbst Normcharakter hat, vorgenommen (vgl. Kollmann, Landeswassergesetz, Loseblattkommentar, Erläuterung 8 zu § 3). Zum anderen wäre auch dann, wenn der Beklagte bei der Gefahrenbeseitigung etwa im Auftrag des Landrats gehandelt haben wollte, dieser dennoch für die hier streitbefangene Kostenheranziehung gegenüber der Klägerin zuständig gewesen. Indes hat der Beklagte die angefochtenen Bescheide ohne jeden Zweifel im eigenen Namen und in (nach oben Dargelegtem irrtümlich angenommener) eigener Zuständigkeit erlassen.

Nach allem war der Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge stattzugeben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der gesetzlichen Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Ende der Entscheidung

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