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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 15.04.1999
Aktenzeichen: 6 A 45/99
Rechtsgebiete: GKWG, GO


Vorschriften:

GKWG § 54
GKWG § 40 Abs. 1
GKWG § 39
GO § 57 Abs. 3
1. Zu den Wählbarkeitsvoraussetzungen für das hauptamtliche Bürgermeisteramt gehört, dass ein Bewerber die für dieses Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzt ( § 57 Abs. 3 GO ).

2. Sachkunde erfordert Kenntnisse der kommunalen Aufgaben und die Beherrschung der Grundlagen des kommunalen Verwaltungshandelns.

3. Die erforderliche Sachkunde kann erworben worden sein vor allem durch Ausbildung zum gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst, Studium der Rechtswissenschaften, mehrjährige umfassende hauptberufliche Beschäftigung mit kommunalen Angelegenheiten in einer Behörde oder auch durch langfristige und intensive ehrenamtliche Tätigkeit als Gemeindevertreter oder Kreistagsabgeordneter, insbesondere als Vertretungs- und Auschussvorsitzender.


Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht IM NAMEN DES VOLKES Urteil

Aktenzeichen: 6 A 45/99

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Wahlprüfung

hat die 6. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 15. April 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ... den Richter am Verwaltungsgericht ... den Richter am Verwaltungsgericht ... sowie die ehrenamtlichen Richter ... und ... für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Anordnung einer Wiederholung der Wahl des Bürgermeisters der Stadt ...

Der Kläger ist von Beruf Studienrat. Mit Schreiben vom 17.6.1998 an den Gemeindewahlleiter der Stadt ... bot der Kläger sich als Kandidat für die Wahl des Bürgermeisters an. Mit Schreiben vom 31.8.1998 an den Gemeindewahlleiter schlug sich der Kläger selbst als Bewerber für die Wahl des Bürgermeisters vor. Mit Schreiben vom 7.9.1998 bestätigte der Beigeladene als seinerzeitiger stellvertretender Wahlleiter den Eingang des Bewerbungsschreibens vom 17.6.1998 sowie des Wahlvorschlages vom 31.8.1998 und teilte dem Kläger mit, daß die vorgeschriebene Anzahl gültiger Unterstützungsunterschriften von ihm nachgewiesen worden sei. Er werde den Wahlvorschlag dem Bürgermeisterwahlausschuß für die öffentliche Sitzung am 23.10.1998 vorlegen. Am 8.10.1998 ging beim Gemeindewahlleiter der Wahlvorschlag der CDU-Fraktion der Stadtvertretung ... ein. Für die Wahl zum Bürgermeister wurde der Beigeladene vorgeschlagen. Einen Tag später ging beim Gemeindewahlleiter die schriftliche Bewerbung des Beigeladenen ein. Laut einem Vermerk des Gemeindewahlleiters vom 12.10.1998 war der Beigeladene am 15.4.1998 zum stellvertretenden Gemeindewahlleiter berufen worden. Wegen der "Unvereinbarkeit von Amt und angestrebtem Bürgermeisteramt" entband der Gemeindewahlleiter danach den Beigeladenen mit sofortiger Wirkung von der Funktion des stellvertretenden Gemeindewahlleiters. Gleichzeitig wurde der Stadtamtmann ... zum neuen stellvertretenden Gemeindewahlleiter berufen.

In der Sitzung des Gemeindewahlausschusses vom 23.10.1998 zur Entscheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge wurde u.a. der Wahlvorschlag des Klägers zurückgewiesen, da der erforderliche Sachkundenachweis nicht erbracht worden sei. Sowohl in der Niederschrift über die Sitzung als auch in der Verwaltungsvorlage war als Eingangsdatum für den Wahlvorschlag des Klägers der 18.6.1998 bezeichnet worden. Der Gemeindewahlausschuß ließ die Wahlvorschläge der CDU-Fraktion und der SPD-Fraktion zu. Am 26.10.1998 erhob die Vertrauensperson für den Wahlvorschlag des Klägers Beschwerde gegen die Ablehnung dieses Wahlvorschlages. In seiner Sitzung am 28.10.1998 wies der Kreiswahlausschuß die Beschwerde als unbegründet zurück. Am 22.11.1998 fand die Wahl des Bürgermeisters der Stadt ... statt. Der Gemeindewahlausschuß stellte in seiner Sitzung am 23.11.1998 fest, daß der Beigeladene gewählt worden war. Am 1.12.1998 legte der Kläger gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch ein. Mit Bescheid vom 25.1.1999 wies der Beklagte als Kommunalaufsichtsbehörde den Einspruch des Klägers zurück und erklärte die Wahl des Beigeladenen für gültig. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 4.2.1999 zugestellt.

Am 11.2.1999 hat der Kläger gegen die Entscheidung des Beklagten vom 25.1.1999 Klage erhoben.

Der Kläger trägt im wesentlichen folgendes vor. Bei der Wahl des Bürgermeisters der Stadt ... sei es zu mehreren Unregelmäßigkeiten gekommen. Zunächst einmal liege ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 GKWG. Der Wahlausschuß sei nur aus Mitgliedern der in der Stadtvertretung vertretenen Parteien, nämlich der SPD und der Zählgemeinschaft aus CDU und FDP zusammengesetzt gewesen. Im Wahlausschuß sollten aber möglichst die im Wahlgebiet vertretenen politischen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden. Es sei unzulässig, wie hier geschehen , die Beisitzerämter von Wahlausschüssen im Verhältnis bisheriger Wahlerfolge zu verteilen (vgl. Seifert, Bundeswahlrecht, 3. Auflage § 9 Rdnr. 9). Der Wahlausschuß sei daher nicht berechtigt gewesen, ihn als Kandidaten abzulehnen. Die Möglichkeit , die Wahl beeinflußt zu haben, könne gegebenen sein. Entgegen der Ankündigung in dem Schreiben vom 7.9.1998 sei er nicht schriftlich über das Ergebnis der Sitzung des Bürgermeisterwahlausschusses in Kenntnis gesetzt worden. Es sei ihm nicht möglich gewesen, dem Kreiswahlausschuß eine Stellungnahme zu seiner Ablehnung zu geben, da ihm bis heute nicht die Ablehnungsgründe mitgeteilt worden seien. In seinem Schreiben vom 17.6.1998 habe er sich lediglich bereiterklärt, für einen Wahlvorschlag zur Verfügung zu stehen. Das sei fälschlich als Wahlvorschlag gewertet worden. Sein Wahlvorschlag vom 31.8.1998 sei negiert worden. Nach § 24 Abs. 1 GKWG habe der Wahlleiter die Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stelle er Mängel fest, so habe er die Vertrauensperson zu benachrichtigen. Das sei nicht geschehen. Es sei daher davon auszugehen, daß sein Wahlvorschlag vom 31.8.1998 ohne Mängel sei. Es liege auch ein Verstoß gegen § 55 Abs. 1 und 2 GKWG vor. Der Beigeladene habe als stellvertretender Wahlleiter fungiert. Nach § 12 Abs. 2 GKWG ende die Amtszeit des stellvertretenden Wahlleiters erst, wenn die Wahl unanfechtbar geworden sei. Ein Widerruf sei im GKWG nicht vorgesehen. Der Wahlvorschlag des Beigeladenen sei daher nicht zulässig und zurückzuweisen. Befähigungsvoraussetzung für das Amt eines hauptamtlichen Bürgermeisters einer Gemeinde mit weniger als 20.000 Einwohnern sei in erster Linie die Befähigung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz und Saarland, Band 10, 405 ff.). Als Beamter des höheren Dienstes erfülle er diese Voraussetzungen. Wie sich aus der genannten Entscheidung ergebe , könnten die Verwaltungskenntnisse auch durch andere Tätigkeiten erworben worden sein. Durch seine Tätigkeiten im Betriebsrat des Abendgymnasiums Heidelberg habe er ähnliche Erfahrungen erworben, wie in dem in der Entscheidung zugrundeliegenden Falle. Auch seine Tätigkeit als Prüfungsvorsitzender beim Telekolleg Mathematik an der Julius-Springer-Schule in Heidelberg sowie das Erarbeiten von Berufsfeldeignungstests, das Erstellen von Prüfungen für die Berufsfachschulreife und das Abitur an der Georg-Kerschensteiner-Schule in Obertshausen hätten ihn hinreichend mit Verwaltungsvorschriften vertraut gemacht. Wie sich aus der genannten Entscheidung ergebe, sei der Bürgermeister nicht in erster Linie Verwaltungsfachmann. Es werde von ihm vor allem kommunalpolitische Initiative, Führungskraft, organisatorische Fähigkeiten und ein gewandtes Auftreten mit rhetorischer Begabung verlangt. Da er außer den genannten verantwortungsvollen Tätigkeiten auch noch Koordinator für Mathematik an der Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung sei, erfülle er die fachlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Bürgermeisteramt der Stadt ... Wie aus dem Schreiben der Stadt ... vom 7.9.1998 hervorgehe, sei seine Zulassung eine Formualität für den Wahlausschuß, wie sie die Richtlinie 94/80 EG des Rates vom 19.12.1994 nach § 3 fordere.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 25.1.1999 aufzuheben, die Bürgermeisterwahl vom 22.11.1998 für ungültig zu erklären und den Beklagten zu verpflichten, eine Wiederholung der Bürgermeisterwahl anzuordnen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er im wesentlichen folgendes vor. Rechtlich relevant sei nur noch die Frage, ob der Kläger zu Recht vom Gemeindewahlausschuß und vom Kreiswahlausschuß als nicht geeigneter Wahlbewerber zurückgewiesen worden sei. Dazu sei bereits im Bescheid vom 25.1.1999 ausgeführt worden, daß der Kläger bei seiner Bewerbung keine Tatsachen dargelegt habe, die auf das Vorliegen der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen schließen ließen. Es sei daher davon auszugehen, daß der Kläger als ungeeigneter Wahlbewerber zu Recht nicht für die Bürgermeisterwahl in der Stadt ... am 22.11.1998 zugelassen worden sei.

Der Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Parteien wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Dem Kläger steht die Klagebefugnis zu. Er war gemäß § 54 Ziffer 1 GKWG als Bewerber für die Bürgermeisterwahl einspruchsberechtigt. Gegen die Entscheidung der Kommunalaufsicht nach § 54 Ziffer 2 GKWG kann er daher nach § 40 Abs. 1 GKWG klagen. Die Klagefrist von zwei Wochen nach Zustellung (vgl. § 40 Abs. 1 GKWG und § 84 Abs .1 GKWO) ist eingehalten.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 25.1.1999 ist rechtmäßig. Der Einspruch des Klägers wurde zu Recht zurückgewiesen, da keine Unregelmäßigkeiten im Sinne des § 39 Ziffer 2 GKWG vorlagen. Eine Anordnung einer Wiederholungswahl kommt daher nicht in Betracht. Nach § 54 iVm § 39 Ziffer 2 GKWG ist die Wahl zu wiederholen, wenn bei der Vorbereitung der Wahl oder der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die das Wahlergebnis beeinflußt haben können. Das trifft auf die Einwände des Klägers nicht zu.

Eine Unregelmäßigkeit in dem genannten Sinne liegt nicht in der Zusammensetzung des Wahlausschusses. Es waren jeweils 4 Beisitzer der CDU und der SPD in der Ratsversammlung nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren gewählt worden. Die ebenfalls in der Ratsversammlung vertretene FDP bildet mit der CDU eine Zählgemeinschaft (vgl. Bl. 92 der Beiakte A zu 6 A 45/99). Die von dem Kläger angeführte Kommentierung (Seifert, Bundeswahlrecht, 3. Auflage Rndr. 9 zu § 9), nach der es unzulässig ist, die Beisitzerämter im Verhältnis bisherigen Wahlerfolge zu verteilen, ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Es bestehen Unterschiede in den einschlägigen wahlrechtlichen Vorschriften. Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 Bundeswahlgesetz sind bei der Berufung der Beisitzer die in dem jeweiligen Bezirk vertretenen Parteien nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Im Gegensatz dazu sieht § 12 Abs. 3 Satz 2 GKWG vor, daß die im Wahlgebiet vertretenen politischen Parteien und Wählergruppen bei der Sitzung des Wahlausschusses möglichst berücksichtigt werden sollen. Das bedeutet, daß alle Parteien und Wählergruppen, soweit möglich bei der Besetzung des Wahlausschusses zu berücksichtigen sind, daß aber in Ausnahmefällen davon abgewichen werden kann. Ob hier noch weitere Parteien oder Wählergruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen gewesen wären oder ob ein Ausnahmefall vorlag, kann jedoch dahinstehen. Es sind jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß aufgrund der Besetzung des Wahlausschusses das Wahlergebnis beeinflußt worden sein könnte (vgl. dazu auch Schneider, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 5. Auflage, § 9 Rdnr. 12). Der Wahlvorschlag des Klägers ist auch nicht durch den Wahlausschuß negiert worden. Sein Vorstellungsschreiben vom 17.6.1998 (Eingang 18.61998) ist nicht fälschlicherweise als Wahlvorschlag gewertet worden. Zwar ist in der Niederschrift der Sitzung des Gemeindewahlausschusses vom 23.10.1998 als Eingang für den Wahlvorschlag des Klägers der 18.6.1998 und nicht der 2.9.1998 (Wahlvorschlag des Klägers vom 31.8.1998) vermerkt worden. Der Gemeindewahlausschuß ist jedoch nicht davon ausgegangen, daß im Falle des Klägers ein nicht gültiger Wahlvorschlag vorlag. Der Wahlvorschlag des Klägers ist aus anderen Gründen nicht zugelassen worden. Nach der Sitzungsvorlage vom 22.10.1998 ist bei dem Kläger aufgeführt, daß der Bewerber zwar einen vollständig ausgefüllten Wahlvorschlag auf amtlichem Formblatt mit den notwendigen und gültigen Unterstützungsunterschriften eingereicht habe, jedoch nicht die Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 Satz 2 GO erfülle, da die notwendige Sachkunde nicht nachgewiesen worden sei. Bei anderen Bewerbern, die keinen gültigen Wahlvorschlag auf dem amtlichen Formblatt eingereicht hatten, ist dieses in der Vorlage auch entsprechend vermerkt. Von daher kann von einer Negierung des Wahlvorschlages vom 31.8.1998 nicht ausgegangen werden. Der Gemeindewahlausschuß hat den Wahlvorschlag des Klägers geprüft. Es ist lediglich ein falsches Eingangsdatum in der Niederschrift festgehalten worden.

Es liegt auch keine Unregelmäßigkeit darin, daß der Gemeindewahlleiter nicht bereits den Wahlvorschlag des Klägers zurückgewiesen hat. Das ist nicht dessen Aufgabe. Nach § 24 Abs. 1 GKWG hat der Wahlleiter die Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Die Prüfung der Wahlvorschläge durch den Wahlleiter gemäß § 24 Abs. 1 GKWG bezieht sich insbesondere auf Form und Inhalt der Wahlvorschläge (§§ 21 ff. GKWG, §§ 74 f GKWO). Es soll die Möglichkeit eröffnet werden, insoweit bestehende Mängel zu beseitigen. Derartige Mängel wies der Wahlvorschlag des Klägers jedoch nicht auf. Bei dieser Prüfung des Wahlleiters geht es nicht um die Zulassung der Wahlvorschläge. Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet nach § 25 GKWG der Wahlausschuß.

Es liegt weiterhin keine Unregelmäßigkeit im Sinne des § 39 Ziffer 2 GKWG darin, daß der Kläger nicht über die Entscheidung des Wahlausschusses persönlich informiert worden ist. Gemäß § 22 Satz 1 GKWG sollen in jedem Wahlvorschlag eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Die Vertrauensperson begleitet und betreut gewissermaßen den Wahlvorschlag bis zur Wahl. Sie ist Ansprechpartner bezüglich der Wahlvorschläge für die Wahlorgane. Gemäß § 24 Abs. 1 GKWG ist sie bei etwaigen Mängeln eines Wahlvorschlages zu benachrichtigen und zur Beseitigung behebbarer Mängel aufzufordern. Die Vertrauensperson ist gemäß § 72 Abs. 1 iVm § 29 Abs. 1 zur Sitzung über die Entscheidung der Wahlvorschläge zu laden. Dem ist hier entsprochen worden. In der Sitzung des Wahlausschusses am 22.10.1998 war die Vertrauensperson für den Wahlvorschlag des Klägers nach vorheriger Ladung zugegen. Diese Vertrauensperson hat dementsprechend auch Kenntnis von der Entscheidung des Wahlausschusses erlangt. Gegen die Zurückweisung des Wahlvorschlages des Klägers wegen fehlenden Sachkundenachweises hat die Vertrauensperson seines Wahlvorschlages dann auch Beschwerde eingelegt. Die Vertrauensperson des Wahlvorschlages des Klägers ist daher entsprechend den einschlägigen Vorschriften am Verfahren beteiligt gewesen.

Es liegt auch kein Verstoß gegen § 55 Abs. 2 GKWG vor. Der Wahlvorschlag des Beigeladenen war von daher nicht zurückzuweisen. Der Beigeladene war nämlich wählbar. Zwar dürfen nach § 55 Abs. 2 GKWG Wahlbewerber nicht Wahlleiter oder deren Stellvertreter sein. Durch diese Unvereinbarkeitsregelung soll Kollusionsgefahren bei den Entscheidungen der Wahlorgane vorgebeugt werden (vgl. Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 5. Auflage, § 9 Rdnr. 14; Seifert, Bundeswahlrecht, 3. Auflage, § 9 Rndr. 10 zu der ähnlichen Unvereinbarkeitsregelung bezüglich der Mitgliedschaft in Wahlorganen in § 9 Abs. 3 Bundeswahlgesetz). Eine derartige Unvereinbarkeit lag hier jedoch in dem maßgeblichen Zeitraum des Wahlverfahrens nicht vor. Aus der Unvereinbarkeitsregelung folgt, daß eine Wahlorgan oder das Mitglied eines Wahlorganes abzuberufen ist, wenn es erst nach seiner Bestellung Wahlbewerber wird (vgl. Seifert aaO.). Dem hat der Gemeindewahlleiter hier Rechnung getragen. Kurze Zeit nach Eingang des den Beigeladenen betreffenden Wahlvorschlages am 8.10. und nach Eingang der Bewerbung des Beigeladenen am 9.10. hat der Gemeindewahlleiter nämlich am 12.10.1998 den Beigeladenen von seiner Funktion als stellvertretender Wahlleiter entbunden und einen neuen stellvertretenden Wahlleiter berufen. Damit ist etwaigen Kollusionsgefahren, wenn auch nicht sofort, so doch in kurzer angemessener Zeit begegnet worden. Der Wählbarkeit des Beigeladenen stand auch nicht § 12 Abs. 2 Satz 2 GKWG entgegen. Nach dieser Vorschrift endet die Amtsdauer des stellvertretenden Wahlleiters, wenn die Wahl unanfechtbar geworden ist. Das bedeutet aber nicht, daß der Amtsinhaber nicht aus wichtigem Grunde im Verhinderungsfalle, etwa wegen einer länger dauerenden Krankheit oder wie hier aus Gründen der Unvereinbarkeit, abberufen werden kann. Ein Abbruch des Wahlverfahrens ist nur unter den Voraussetzungen des § 52 GKWG vorgesehen, nicht jedoch, wenn ein Wahlorgan oder ein Mitglied eines Wahlorganes, das austauschbar ist, verhindert ist.

Es liegt schließlich auch keine Unregelmäßigkeit wegen der Zurückweisung des Wahlvorschlages des Klägers durch den Wahlausschuß wegen des fehlenden Sachkundenachweises vor. Die Zurückweisung erfolgte zu Recht. Nach § 57 Abs. 3 Satz 2 GO ist Wählbarkeitsvoraussetzung für das Bürgermeisteramt, daß der Bewerber die für dieses Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzt. Die Regelung entspricht vollinhaltlich dem § 57 Abs. 2 S. 2 GO a.F.. Im Regierungsentwurf zur Änderung des kommunalen Verfassungsrechtes 1995 war zwar vorgesehen, daß in der Hauptsatzung die Anforderungen an die Qualifikation geregelt werden können (Landtags-Drucksache 13/2806 S. 23). Auf Grund der Beschlußempfehlung des Innen- und Rechtsausschusses des Landtages (Landtags-Drucksache 13/3154 S. 26) ist es jedoch bei der bisherigen Regelung geblieben.

Sachkunde erfordert Kenntnisse der kommunalen Aufgaben und die Beherrschung der Grundlagen des kommunalen Verwaltungshandelns (vgl. Galette/Laux, Anmerkung 1 b zu § 57 Abs. 2 GO a.F.; von Mutius/Rentsch, Kommunalverfassungsrecht, 5. Auflage, Rdnr. 4 zu § 57 GO). Die erforderliche Sachkunde kann erworben worden sein vor allem durch Ausbildung zum gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst, Studium der Rechtswissenschaften, mehrjährige umfassende hauptberufliche Beschäftigung mit kommunalen Angelegenheiten in einer Behörde oder auch durch langfristige und intensive ehrenamtliche Tätigkeit als Gemeindevertreter oder Kreistagsabgeordneter, insbesondere als Vertretungs- oder Ausschußvorsitzender (vgl. Galette/Laux aaO.; von Mutius/Rentsch aaO.). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Seine Tätigkeiten als Betriebsrat eines Abendgymnasiums, Prüfungsvorsitzender eines Telekollegs Mathematik, Koordinator für Mathematik an einer Berufsfachschule für Wirtschaft und Verwaltung, Erarbeiten von Berufsfeldeignungstests sowie Erstellen von Prüfungen für Berufsschulreife und Abitur weisen keinen Bezug zum kommunalen Verwaltungshandeln auf. Zwar dürfte der Kläger sich im Rahmen dieser Tätigkeiten auch mit Verwaltungsvorschriften, dem Beschaffungswesen und dergleichen befaßt haben. Diese Aufgaben in der Schulverwaltung weisen jedoch nur geringe und partielle Gemeinsamkeiten mit dem breiten Spektrum der kommunalen Selbstverwaltung und den den Kommunen zur Erfüllung nach Weisung übertragenen Aufgaben auf. Die Bandbreite der Aufgaben in der Kommunalverwaltung erstreckt sich im besonderen von der inneren und Personalverwaltung über das Finanzwesen, die Ordnungsangelegenheiten, Sozialhilfeangelegenheiten bis zum Bau und Bauplanungswesen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger aufgrund seiner Tätigkeiten die Grundlagen der kommunalen Aufgaben beherrscht.

Daran ändert auch die von dem Kläger angeführte Entscheidung des OVG des Saarlandes vom 26.6.1968 (OVG Rheinland-Pfalz und Saarland, Band 10 S. 405) nichts. Befähigungsvoraussetzung für das Amt des hauptamtlichen Bürgermeisters in einer Gemeinde mit weniger als 20.000 Einwohnern war nach § 67 Satz 2 Gemeindeordnung des Saarlandes mindestens die Befähigung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung, die eine spezielle Ausbildung voraussetzt, oder entsprechende Erfahrungen, die durch verantwortliche Tätigkeiten in Verwaltung und Wirtschaft erworben worden sind. Die zweite Alternative wurde in dem zu entscheidenden Fall durch das OVG des Saarlandes bejaht. Der Betroffene, ein technischer Fernmeldehauptsekretär, der auch sechs Jahre lang in der Dienststelle für Sozialbetreuung im Fernmeldeamt tätig war, war seit 11 Jahren Gemeindevertreter und seit sechs Jahren ehrenamtlicher Bürgermeister. Der dortige Kandidat verfügte also insbesondere über jahrelange kommunalpolitische Erfahrungen und über kommunale Verwaltungserfahrungen. Der durch das OVG des Saarlandes zu entscheidende Fall ist daher mit dem Fall des Klägers nicht vergleichbar.

Auch die Tatsache, daß der Kläger als Studienrat Beamter des höheren Dienstes ist, ändert nichts an der Bewertung. Allein die Zugehörigkeit zum höheren Dienst vermittelt nicht die für das Amt eines Bürgermeisters erforderliche Sachkunde. Erforderlich bleibt, daß der Beamte auf Grund seiner Tätigkeit Kenntnisse der kommunalen Aufgaben und des kommunalen Verwaltungshandelns erlangt hat.

Soweit der Kläger als Unregelmäßigkeit rügt, daß seine Zulassung, wie aus dem Schreiben der Stadt ... vom 7.9.1998 hervorgehe, eine Formalität für den Wahlausschuß gewesen sei, wie sie die Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19.12.1994 nach § 3 fordere, ist dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar. In Art. 3 der genannten Richtlinie wird das aktive und passive Wahlrecht von Unionsbürgern, die nicht die Staatsangehörigkeit des Wohnsitzmitgliedsstaates besitzen, bei Kommunalwahlen geregelt. Es ist nicht erkennbar, welche Folgerungen der Kläger daraus für seinen Fall ziehen will.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 11 ZPO.

Ende der Entscheidung

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