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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 28.04.2003
Aktenzeichen: 9 A 116/01
Rechtsgebiete: KAG SH, GemHVO SH
Vorschriften:
KAG SH § 8 Abs. 1 | |
GemHVO SH § 29 |
2. Ein nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ergangener Abschnittsbildungsbeschluss entfaltet keine rechtlich verbindliche Wirkung mehr.
3. Für die Abgrenzung eines Bauprogramms gegenüber einer bloßen Absichtsbekundung kommt es maßgeblich darauf an, in welcher Form ein Bauprogramm dokumentiert worden ist. Die jeweilige Kommune hat es in der Hand, die Anforderungen zu bestimmen, die an die Dokumentation eines Bauprogramms im konkreten Fall zu stellen sind.
4. Keine Ausschreibungspflicht, wenn die Auftragserteilung als ein sog. "in-house-" bzw. "in-sich-"Geschäft zu werten ist.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Az.: 9 A 116/01
In der Verwaltungsrechtssache
Streitgegenstand: Ausbaubeiträge
hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - ohne mündliche Verhandlung am 28. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht -------------------als Einzelrichterin für Recht erkannt:
Tenor:
Bescheid vom 09. Januar 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2001 und des Schriftsatzes der Beklagten vom 26. April 2001 wird aufgehoben, soweit darin ein über den Betrag in Höhe von 12.348,10 DM/6.331,89 € hinausgehender Beitrag festgesetzt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 42 % und die Beklagte zu 58 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Ausbaubeiträgen.
Der Kläger ist Eigentümer des im Gemeindegebiet der Beklagten belegenden, mit Wohngebäuden bebauten Eckgrundstücks --------------- (Grundbuch: Blatt -----). Mit Bescheid vom 09. Januar 2001 setzte die Beklagte Ausbaubeiträge in Höhe von 30.977,67 DM für den Umbau der ----------- im Abschnitt ------------- bis ------------- gegen den Kläger als Eigentümer des vorgenannten Grundstücks fest. Sie führte dabei an, die ------------ sei zwischen der ------------ und der ----------- 1997 umgebaut worden. Dabei sei die Fahrbahn mit einem frostsicheren Unterbau und einer lärmmindernden Schwarzdecke versehen worden. Weiterhin seien erstmalig ordnungsgemäße Parkmöglichkeiten hergestellt und die Beleuchtungsanlage erneuert worden.
Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Bescheid vom 12. Februar 2001 zurück, in dem sie sich mit den einzelnen im Vorverfahren seitens des Klägers erhobenen Einwänden auseinander setzte.
Der Kläger hat gegen den am 21. Februar 2001 zugestellten Widerspruchsbescheid am 20. März 2001 Klage erhoben, die er im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Bescheide ergebe sich daraus, dass die Beklagte den von ihr festgestellten beitragsfähigen Aufwand lediglich auf die Grundstücke verteile, die entlang der ausgebauten Teilstrecke zwischen der ------------- und der ------------ belegen seien. Öffentliche Einrichtung im Sinne des § 8 Kommunalabgabengesetz - KAG - sei im vorliegenden Fall jedoch die ------------ in ihrer vollen Länge von etwa 450 m in der Ausdehnung zwischen dem -------------- bis zum ------------. Auch die an den nicht ausgebauten Teilstrecken der ------------ zwischen der ----------------- und dem --------- wie auch zwischen der --------------- und dem --------------- belegenden Grundstücke hätte bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes für die durchgeführten Baumaßnahmen mit berücksichtigt werden müssen. Der ausgebauten Teilstrecke der -------------- zwischen der -------------- und der --------------- komme eine selbständige Erschließungsfunktion unabhängig von den beiden vorgenannten bislang nicht ausgebauten Teilstrecken nicht zu.
Bei der Frage der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung könne die Beklagte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Bauausschuss am 07. Dezember 2000 einen Abschnittsbildungsbeschluss gefasst habe hinsichtlich der Teilstrecke der ------------- zwischen der -------------- und der -------------. Eine Abschnittsbildung wäre lediglich bis zum Zeitpunkt des Endstehens der sachlichen Beitragspflichten zulässig gewesen. Die Schlussrechnung der bauausführenden Firma ---------------- habe aber bereits Ende 1997, Anfang 1998 bei der Beklagte vorgelegen; sie datiere vom 04. Dezember 1997. Mithin seien die sachlichen Beitragspflichten bereits mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung bei der Beklagten und damit lange vor dem 07. Dezember 2000 entstanden.
Auch die Argumentation der Beklagten, das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten habe einer Abschnittsbildung im vorliegenden Fall nicht entgegengestanden, weil das Bauprogramm den Ausbau der ------------------ auf voller Länge vorsehe und auch bereits zum Zeitpunkt der Durchführung der hier streitbefangenen Baumaßnahmen vorgesehen habe, greife nicht durch. Den Ortsbeiräten der Beklagten würden jeweils farbige Planzeichnungen im Rahmen der Mitteilung über geplante Bauvorhaben seitens der Beklagten vorgelegt, aus denen der inhaltliche wie auf der räumliche Umfang der vorgesehenen Maßnahmen im Einzelnen zu ersehen sei. Derartige Unterlagen seien dem Ortsbeirat ----------------- für den Bereich der ------------- zwischen der ---------------- und dem -------------- wie auch zwischen der ------------- und dem -------------- bislang nicht vorgelegt worden. Insofern existiere bis heute kein konkretes Bauprogramm bezüglich der ------------- auf gesamter Länge. Dementsprechend seien auch keine Beschlüsse des dafür zuständigen Bauausschusses hinsichtlich des weiteren Ausbaus der --------------- gefasst worden. Das jetzt vorgelegte schriftlich fixierte Bauprogramm vom Januar 2002 sei nachträglich gefertigt worden. Dieses vermöge aber das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten hinsichtlich der hier relevanten Ausbaumaßnahmen nicht aufzuheben.
Zudem sei festzustellen, dass Arbeiten, die im Zusammenhang mit den Beleuchtungseinrichtungen erbracht worden seien, nicht ausgeschrieben worden seien. Eine solche Ausschreibung hätte aber erfolgen müssen. Zur Frage der Ausschreibungspflicht werde auf die Ausführungen in den Verfahren betreffend die Ausbaumaßnahme in der -------- auf dem Gebiet der Beklagten Bezug genommen (9 A 228/98; 9 A 43/01).
Zudem seien einzelne Rechnungspositionen in der Schlussrechnung der Firma ------------, die die Tiefbauarbeiten ausgeführt hätten, hinsichtlich der Tragschichten wie auch des eingebauten und aufgebrachten Asphaltbetons unklar.
Nachdem die Beklagte zwischenzeitlich den streitbefangenen Ausbaubeitragsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides mit Schriftsatz vom 26. April 2002 in Höhe von 1.146,37 DM zurückgenommen hat und die Beteiligten insoweit den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger nunmehr,
den Ausbaubeitragsbescheid vom 09. Januar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2001 und des Schriftsatzes der Beklagten vom 26. April 2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, einen Automatismus der Gestalt, dass alle Grundstücke, die an einer nur auf einer Teilstrecke ausgebauten Straße anlägen, ohne Ausnahme der Beitragspflicht unterworfen wären, gebe es weder nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1Satz 1 KAG noch nach der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts. Wenn die Vorteilswirkungen einer Maßnahme ersichtlich auf einen durch äußere Merkmale gekennzeichneten Abschnitt (wie hier durch die querkreuzende --------------- und ----------------) begrenzt seien, könnten auch nur die Grundstückseigentümer zu Beiträgen herangezogen werden, deren Grundstücke innerhalb des Abschnittes lägen. Dementsprechend sei hier auch das Abrechnungsgebiet aufgrund der Beschlussfassung durch den Bauausschuss am 07. Dezember 2000 für den Bereich zwischen der ------------------- und der -------------------- als Abschnitt im Sinne des Beitragsrechtes festgelegt worden.
Aufgrund des von der Ratsversammlung 1988 beschlossenen Generalverkehrsplanes sei die --------------- als Bestandteil einer Tempo-30-Zone vorgesehen gewesen, desgleichen für den Bereich um die ----------------- eine Neuregelung des Anwohnerparkens und des Parken des Einkaufs- und Wirtschaftsverkehr im Rahmen der Innenstadtkonzeption. Des Weiteren habe über die --------------- die ------ vom --------------- zur -------------- verlaufen sollen. Aufgrund jener Planungsvorgaben seien seit Beginn der 90-Jahre entsprechende Maßnahmen in der -------------- umgesetzt worden. Allein aufgrund der Tatsache, dass im städtischen Haushalt nicht genügend Mittel für einen Ausbau der -------------- zwischen ----------- und ---------------- " in einem Zuge" bereit gestanden hätten, sei 1996 nur der erste Bauabschnitt realisiert worden. Die Realisierung jenes Bauabschnittes sei vollzogen worden, weil sich in ihm die meisten Geschäfte und Wohnungen sowie eine Schule befänden. Aufgrund fehlender Haushaltsmittel seien die weiteren Bauabschnitte noch nicht in Angriff genommen worden. Der entsprechende Ausbau sei aber für die Folgezeit vorgesehen.
Die konkrete Ausbauplanung der --------------- auf ganzer Länge sei dokumentiert worden in dem 1990 durch das Tiefbauamt erstellten Plan "Verkehrsberuhigung ----------------". 1993 habe das Tiefbauamt das Aufmaß der ------------------- in voller Länge erstellen lassen. Mit Schreiben vom 24. April 1996 habe das Tiefbauamt dem Ortsbeirat ----------- mitgeteilt, dass die sowohl von den Anliegern wie auch von dem Ortsbeirat seit langem gewünschte Ausstattung der ---------------- mit einer lärmmindernden Schwarzdecke in den nächsten Jahren vorangetrieben werden solle. Weiter habe es in jenem Schreiben geheißen, das Tiefbauamt sei bemüht, noch 1996 den Abschnitt zwischen der ------------ und der ------------- zu realisieren und Provisorien zu beseitigen. Mit der Maßnahme solle der ruhende Verkehr neu geordnet werden. Die Parkstreifen würden neu gepflastert. Die Straßenquerung werde in den Kreuzungsbereichen erleichtert. Zur Schulwegsicherung sei in Höhe der ------------------ eine Fahrbahnverengung und eine Aufpflasterung der Fahrbahn vorgesehen. Entsprechend jener Ankündigung habe das Tiefbauamt für die Sitzung des Ortsbeirates ----- am 28. Mai 1996 einen Planentwurf für den Ausbau der ----- zwischen ------------ und ------------------ zur Beschlussfassung vorgelegt. In jener Sitzung des Ortsbeirates sei durch einen Mitarbeiter der Stadtverwaltung darauf hingewiesen worden, dass die ------------- zwischen der ------------- und dem --------------- sowie zwischen der --------------- und dem --------------- entsprechend ausgebaut werden solle. Das habe der Ortsbeirat zustimmend zur Kenntnis genommen. Nach dem Ausbau der -------------- zwischen der ------------ und der ------------ habe der Ortsbeirat ------------ in seiner Sitzung am 26. Mai 1998 auf die Fortsetzung des Ausbaus der -------------- gedrängt und in seiner Sitzung am 23. Juni 1998 förmlich beantragt, die zum 1. Bauabschnitt gehörende Sanierung der unteren ---------------- unter Berücksichtigung der Arbeitsplanung der Bauverwaltung fortzuführen. Für einen weiteren Ausbau hätten seinerzeit jedoch die erforderlichen Mittel gefehlt. Jene Maßnahme sei Bestandteil des Gesamtkonzeptes zur Auswertung von Wohnstraßen am Rande des Stadtzentrums gewesen. Die so beschriebene bestehende Planung zum Ausbau der ---------------- nach dem gleichen Ausbaustandard wie im Abschnitt ------------------ und --------------- sei bis heute nicht aufgegeben worden. Aktuell bemühe sie - die Beklagte - sich um eine Vorfinanzierungsregelung mit einem Anlieger am unteren Abschnitt der --------------.
Aus alledem folge, dass der Ausbau der --------------- auf voller Länge nicht eine bloße "Absichtserklärung" sei. Vielmehr liege ein formlos von der Verwaltung aufgestelltes Bauprogramm vor, dass bislang nicht abschließend erfüllt worden sei. Demgemäß habe für den ausgebauten Abschnitt zwischen der --------------- und der ----------------- wirksam ein Abschnittsbildungsbeschluss gefasst werden können.
Letztlich sei für sie - die Beklagte - nicht zu erkennen, weshalb bei natürlicher Betrachtungsweise die ------------- in der Ausdehnung zwischen dem ------------ und dem ---------------- als eine Einrichtung im beitragsrechtlichen Sinne zu betrachten sein solle.
Hinsichtlich der vermeintlichen Ausschreibungspflicht der Herstellung der Straßenbeleuchtungsanlagen sei im vorliegenden Fall ausschlaggebend, dass sie - die Beklagte - mit Vertrag vom 27. Februar 1967 in Gestalt der Nachtragsverträge der ------------- AG die Betriebsführung für die Straßenbeleuchtungsanlagen in großem Umfang übertragen hätten. Jener Vertrag sei bereits in dem Verfahren 9 A 99/98 zu den Gerichtsakten gereicht worden. Angesichts jenes Betriebsführungsvertrages sei eine öffentliche Ausschreibung nicht erforderlich, sondern eine freihändige Vergabe zulässig gewesen.
Die vom Kläger als unklar bezeichneten Rechnungspositionen in der Schlussrechnung der Firma -------------- seien dadurch zu erklären, dass unter dem dort genannten Rechnungspositionen Tragschichten aus unterschiedlichen Materialien aufgeführt worden seien. Das habe unterschiedliche Kostenansätze zur Folge gehabt.
Durch Beschluss vom 04. Februar 2002 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und den Inhalt der den Beteiligten bekannten Urteilsabdrucke zu den Aktenzeichen 9 A 228/98 und 9 A 43/01 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage, über die ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO entschieden werden kann, weil sich die Beteiligten mit einer solchen Vorgehensweise einverstanden erklärt haben, ist zulässig und in dem im Tenor ausgewiesenen Umfang begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.
Der angefochtene Bescheid ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in soweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), als gegen ihn ein über den Betrag in Höhe von 12.384,10 DM/6.331,89 € hinausgehender Beitrag festgesetzt worden ist. Im Übrigen ist der angefochtene Bescheid rechtmäßig.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides sind die Vorschriften der Satzung der ---------------- über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) für Straßenbaumaßnahmen - Ausbaubeitragssatzung - vom 23. März 1994 idF der 2. Nachtragssatzung vom 09. Dezember 1999 (im Folgenden: ABS) iVm § 8 KAG. Gemäß § 1 ABS, 8 Abs. 1 KAG erhebt die Beklagte zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Aus- und Umbau von vorhandenen Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge von den Grundstückseigentümern (oder an deren Stelle von den zur Nutzung Berechtigten), denen der Ausbau Vorteil bringt. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den hier relevanten Baumaßnahmen in der ------------ , durch die die Fahrbahn mit einem frostsicheren Unterbau und einer lärmmindernden Schwarzdecke versehen und erstmalig ordnungsgemäße Parkmöglichkeiten hergestellt sowie die Beleuchtungsanlage erneuert wurde, um - was auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist - eine beitragspflichtige Maßnahme in Form des verbessernden Ausbaus. Diese bringt dem Kläger Vorteile (vgl. zur Frage der verkehrstechnischen Verbesserung Habermann in: Dewenter u.a., KAG - Kommentar, § 8 Rdnr. 153 sowie 156; OVG Schleswig, Beschluss vom 10. Oktober 1995, Die Gemeinde 1996, 274).
Der angefochtene Beitragsbescheid ist rechtswidrig, soweit der darin angeführte Beitrag nicht unter Berücksichtigung sämtlicher von der hier relevanten Maßnahme bevorteilten Grundstücke festgesetzt worden ist. Es sind lediglich die an der -------------- belegenen Grundstücke zwischen der ----------------------- und der ------------- als das maßgebliche Abrechnungsgebiet zusammengefasst worden, nicht hingegen auch die an der -------------- zwischen der ------------------ und dem ----------------- belegenen Grundstücke. Letztere gehören aber ebenfalls zu der hier beitragsrechtlich relevanten Einrichtung. Der unter Berücksichtigung aller vorgenannten Grundstücke auf den Kläger entfallende Beitrag beläuft sich danach ausweislich der von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Vergleichsberechnung lediglich auf insgesamt 12.384,10 DM/6.331,89 € und nicht - wie festgesetzt - auf insgesamt 29.831,30 DM/15.252,50 €. Hinsichtlich der sich daraus ergebenden Differenz in Höhe von 17.447,20 DM/8.920,61 € ist der angefochtene Bescheid somit aufzuheben.
Die hier ausbaubeitragsrechtlich maßgebliche Einrichtung ist die -------------- in ihrer Ausdehnung zwischen der -------------------- und dem --------------------. Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG ist regelmäßig die im Gemeindegebiet verlaufende Straße in ihre gesamten Ausdehnung. In Übereinstimmung mit dem Erschließungsbeitragsrecht ist auch für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer wechselnden Straßenbezeichnung, auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges (z.B. Straßenführung, Straßenseite, Straßenlänge, Straßenausstattung, Zahl der "erschlossenen" Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als ein eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen (Habermann aaO, Rdnr. 131, 132 m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe stellt sich der Bereich der -------------- zwischen der ----------- und dem --------------- als eine eigenständige Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG dar. Die Straße hat in diesem Bereich einen einheitlichen geraden Verlauf. Vom ----------- aus kann man ungehindert den Verlauf der Straße bis zu dem Punkt erkennen, an dem die ------------- kurz hinter dem Kreuzungsbereich mit der ----------- abknickt. Als markanter Blickfang fällt dort das auf dem (rechten) Eckgrundstück stehende mehrstöckige weiße Wohngebäude ins Auge. Dieses Gebäude "verschließt" gemeinsam mit den weiter angrenzenden nord-westlichen Gebäuden in jenem Bereich der ------------ (Richtung ---------- führend) gleichsam den Blick. Der Teilbereich jener ebenfalls unter der Bezeichnung -------------- geführten Strecke im Straßennetz, der sich bis ----------- anschließt, ist bei Durchschreiten bzw. Durchfahren der -------------- von Süd-Osten (vom --------- kommend) her nicht zu erkennen. Desgleichen wird der Blick in die ----------- im Bereich zwischen der Einmündung ------------- bis dem natürlichen Gefälle folgend hinab zum --------------- nicht freigegeben, wenn man aus nord-westlicher Richtung vom -------------- aus zur ---------------- in Richtung ----------- nach Süd-Osten hin geht. Desgleichen nicht bei einem Standpunkt vom ------------- aus in süd-östlicher Richtung zur ------------- bzw. ------------------- gerichtet. Auch bei einer solchen Blickrichtung erscheinen die im oberen Bereich der ----------------- befindlichen mehrstöckigen Geschäfts- bzw. Wohngebäude wie eine Barriere; eine fortlaufende Straßenführung ist bei natürlicher Betrachtung nicht für den gesamten Bereich der ----------------- zwischen dem -------------- und dem -------------- auszumachen. Die gleichförmig erscheinende bandbarartige Ausdehnung, wie sie im Bereich zwischen dem ------------- bis zur Einmündung auf die ------------- zu erkennen ist, setzt sich im weiteren Verlauf der -------------- insofern schon nicht fort, als der Straßenkörper bis zum -------------- von der -------------- an (insbesondere optisch) deutlich versetzt gegenüber der Einmündung der ------------- in die ----------------- von dort an nach Nord-Westen abknickend verläuft.
Das Gericht, dem dieser Bereich der Beklagten im Übrigen auch aufgrund eigener Ortskenntnisse gut bekannt ist, wertet den Bereich der ---------------- zwischen ------------------------ und der ------------------- unter Berücksichtigung des von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren eingereichten wie auch in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Karten- und Bildmaterials nach seiner Lage, Ausgestaltung (u.a. andere Oberflächengestaltung, Mehrspurigkeit im nord-westlichen Teilbereich hinter der Einmündung -------------) und Länge als eigenständiges Element des Straßennetzes der Beklagten, desgleichen den Bereich der ------------- zwischen der ------------------ und dem --------------- als ein eigenständiges Element und damit als die hier maßgebliche Einrichtung, in der die streitbefangene Ausbaumaßnahme vorgenommen worden ist.
Die Einrichtung der --------------- in der zuletzt genannten Ausdehnung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass im Bereich der zwischen der ----------------- und ----------------- belegenden Schule eine Verkehrsberuhigung durch den Einbau einer breiten Schwelle/Absatz im Straßenkörper vorgenommen und in einem Teilbereich der ------------------- hier beidseitig (ansonsten teilweise nur einseitig) Parkbuchten (bzw. Parkmöglichkeiten) angelegt worden sind; denn der Gesamteindruck als eines eigenständigen, einheitlichen Elements im Straßenverkehrsnetz der Beklagten bleibt hinsichtlich dieses Straßenzuges gleichwohl erhalten.
Das von der Beklagten für die Abrechnung von Ausbaubeiträgen als maßgeblich zu Grunde gelegte Abrechnungsgebiet ist nicht durch den Beschluss des Bauausschusses vom 07. Dezember 2000 wirksam auf den Abschnitt der ------------ im Bereich zwischen der ---------- und der -------------- begrenzt worden. Dem steht bereits entgegen, dass die im angefochtenen Bescheid aufgeführten Bauarbeiten 1997 durchgeführt wurden und die Schlussrechnungen hierfür bereits im Jahr 1998 bei der Beklagten eingingen. Der Eingang der Schlussrechnung der Gebrüder -------------- vom 03. Dezember 1997 datiert vom 20. Februar 1998. Die Abrechnung des mit der Bauleitung betrauten Ingenieurbüros -------------vom 20. März/24. November 1998 ging bei der Beklagten am 26. November 1998 ein. Erst in der Sitzung des Bauausschusses am 07. Dezember 2000 wurde beschlossen, die --------------- zwischen ------------- und ---------------- als Abrechnungsgebiet für die Erhebung von Ausbaubeiträgen nach § 8 KAG festzulegen. Dieser zeitlich erst weit nach der bereits 1997 abgeschlossenen und aufgrund der im Jahre 1998 eingegangenen Schlussrechnungen abrechenbaren Ausbaumaßnahme und damit nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ergangene Abschnittsbildungsbeschluss entfaltet keine rechtlich verbindliche Wirkung über die Abgrenzung eines Abschnitts der ------------ nur bezogen auf den Bereich zwischen der ----- und der ------------------.
Im Falle eines unwirksamen Abschnittsbildungsbeschlusses sind regelmäßig alle Grundstücke bevorteilt, die zu der ausgebauten Einrichtung in ihrer gesamten Ausdehnung in einer räumlichen Beziehung stehen (siehe zum Einrichtungsbegriff: Habermann, aaO Rdnr. 131 ff.). Vorliegend ist - wie bereits oben ausgeführt - die Einrichtung des Bereichs der ----------- zwischen der --------------- und dem -------------------.
Die Beklagte kann demgegenüber nicht mit Erfolg geltend machen, der Beschluss vom 07. Dezember 2000 sei noch rechtzeitig vor dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht gefasst worden bzw. erst mit der Abschnittsbildung am 07. Dezember 2000 seien die sachlichen Beitragspflichten bezogen auf das Ausbaugebiet der ---------------- zwischen der -------------- und der ------------ entstanden, weil bereits vor Abschluss der dortigen Bauarbeiten ihr Bauprogramm den Ausbau der ------------------ auf voller Länge und zwar zwischen dem ---------------- und dem ------------- umfasst gehabt habe; der tatsächlich bis Ende 1977 vorgenommene Ausbau sei lediglich im ersten Bauabschnitt erfolgt, als zwei weitere Bauabschnitte seien von vornherein die Strecke der --------------- zwischen dem ------------- und der ---------- sowie zwischen der --------- und dem ---------------- vorgesehen gewesen.
Ausweislich der zur Gerichtsakte gereichten bzw. in den Verwaltungsakten befindlichen Unterlagen war das Bauprogramm, anhand dessen der Umfang des beitragsfähigen Aufwands ermittelt worden ist, bis zum darauf beruhenden Entstehen der sachlichen Beitragspflicht mit Eingang der letzten Unternehmerschlussrechnung im Jahre 1998 (Ingenieurbüro ----) lediglich begrenzt auf den Ausbau der ------------- im Bereich zwischen der --------- und ----------. Nur insoweit lag bis zum jenen Zeitpunkt ein als verbindlich anzuerkennendes Bauprogramm der Beklagten vor.
Für die Abgrenzung eines Bauprogrammes gegenüber einer bloßen Absichtsbekundung kommt es maßgeblich darauf an, in welcher Form ein Bauprogramm, das über den Teilbereich einer einheitlichen Einrichtung hinausgeht, dokumentiert worden ist. Hierbei geht das Gericht von den vom Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 18. Januar 1995 - 2 L 113/94 -) sowie der Kommentierung zu § 8 KAG (Habermann in: Dewenter u.a., § 8 Rdnr. 292) festgelegten Grundsätzen aus, wonach ein Bauprogramm keiner förmlichen Festlegung durch Satzung oder Beschluss der Gemeindevertretung bedürfe und ein Bauprogramm einer Gemeinde insbesondere nicht zwingend schriftlich festzulegen sei. Der Umfang des Bauprogrammes könne sich auch aus Vergabebeschlüssen auf der Grundlage von Ausbauplänen ergeben. Unklarheiten würden allerdings zu Lasten der Gemeinde gehen. Das Bauprogramm könne bis zur seiner Verwirklichung geändert werden. Die Änderung eines durch Satzung festgelegten Bauprogrammes bedürfe ebenfalls der Änderung in Satzungsform. Habe die Gemeindevertretung das Bauprogramm förmlich beschlossen, so könne es nur durch einen erneuten Beschluss geändert werden. Zur Änderung eines formlos festgelegten Bauprogrammes sei die formlose Billigung der Gemeindevertretung ausreichend. Entsprächen die durchgeführten Straßenbauarbeiten nicht dem Hauptprogramm, könne das Bauprogramm nachträglich entsprechend dem Straßenausbau geändert werden. Nicht notwendig sei, dass das Bauprogramm den Aus- oder Umbau der Straße auf ganzer Länge vorsehe.
Danach hat es die jeweilige Kommune in der Hand, die Anforderung zu bestimmen, die an die Dokumentation eines Bauprogrammes im konkreten Fall zu stellen sind. Im vorliegenden Fall ist ein Bauprogramm bezüglich der -------------- in Form einer zeichnerischen Darstellung dem Ortsbeirat ------------- - und somit gleichsam "nach außen hin" - vorgelegt worden, das dieser in seiner Sitzung am 28. Mai 1996 zustimmend zur Kenntnis genommen hat. Zeichnerisch dargestellt sind in jener Karte (Beiakte I) die jeweils vorgesehenen Baumaßnahmen durch entsprechende Strich- bzw. Symboleintragungen und eine jeweils unterschiedliche farbige Unterlegung der Fahrbahn, Gehwege, Parkbuchten, Fahrbahnschwelle/-, wobei diese zeichnerisch detaillierte farbig unterlegte Darstellung lediglich die ------------- vom Einmündungsbereich mit der --------------- bis zum Einmündungsbereich mit der ----------- erfasst. Diese kartenmäßige Darstellung begrenzt auf den Bereich der ----------- zwischen ---------- und ------------ ist auch jeweils Gegenstand von Ausschussvorlagen, insbesondere des Bauausschusses gewesen; entsprechende Unterlagen finden sich in der Verwaltungsakte der Beklagten (Beiakte A) für den Zeitraum ab 1995. In den Beschlussvorlagen für die Sitzungen des Bauausschusses am 07. November 1996 und die Sitzung der Ratsversammlung am 21. November 1996 betreffend das städtebauliche Handlungskonzept Innenstadt ------------- (Unterlagen in der Beiakte K) heißt es ausdrücklich, die zuständigen Ortsbeiräte sollten in die Prozesse der detaillierten Planung eingebunden werden, um die Beteiligung der Öffentlichkeit frühzeitig und im erforderlichen Maß zu ermöglichen und sicherzustellen. Ausweislich eines Änderungsantrages einer Ratsfraktion vom 20. November 1996 wird ausdrücklich gefordert, detaillierte Planungen sollten in Abstimmung mit den zuständigen Gremien der Selbstverwaltung vorbereitet werden (Beiakte K). Als detaillierte Planungsunterlage stand aber bis zum Abschluss der Baumaßnahmen im Bereich zwischen ---------------- und ---------------- sowie dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung lediglich jenes Kartenmaterial zur Verfügung, dass der Ortsbeirat ------------ am 28. Mai 1996 zur Kenntnis nehmen konnte. Weitere über diesen Bereich hinausgehende gleichartige Unterlagen über geplante Baumaßnahmen in der ---------------- sind nicht innerhalb des hier relevanten Zeitraumes (bis Ende 1998) dem zuständigen Ortsbeirat nachgereicht worden. Auch anderen städtischen Gremien gegenüber sind weiterreichende Planzeichnungen oder schriftlich fixierte Detailangaben hinsichtlich eines konkreten Bauprogrammes für den Restbereich der ------------ nicht bis zu dem vorgenannten Datum vorgelegt worden. Daher ist das als verbindlich anzuerkennende Bauprogramm zu begrenzen auf die Ausbaumaßnahme in der --------- zwischen ----------- und -----------------.
Weder der auf dem farbigen Ausbauplan befindliche Vermerk eines Mitarbeiters der Beklagten vom 29. Mai 1996 noch die Angaben im städtebaulichen Handlungskonzept Innenstadt -------------- vom August 1996 zur --------------- (Beiakte I), der Verkehrsentwicklungsplanung ----/Generalverkehrsplan 88 (BA-D), die Alternativdarstellungen zur Verkehrsberuhigung -------------- (BA-E) noch die Angaben aus dem Protokoll der Sitzung der Ortsbeirates Mitte am 26. Mai 1998 zum Ausbau ----------------, können als Beleg für eine (rechtzeitige) räumliche Erweiterung oder Abänderung des hier maßgeblichen Bauprogrammes herangezogen werden.
In dem vorgenannten Vermerk vom 29. Mai 1996 heißt es:
"Vom Ortsbeirat Mitte am 28.05.96 zustimmend zur Kenntnis genommen. Hingewiesen wurde auf entsprechenden Umbau zwischen ----------- und -------- sowie ------------- und ----------. Hingewiesen wurde auch auf erforderliche KAG-Veranlagung."
Ein lediglich mündlich gegebener Hinweis auf einen "entsprechenden" Umbau ist nicht mit einem verbindlichen Bauprogramm gleichzusetzen, das hier für den Bereich zwischen der ------------- und der ---------- detailliert in zeichnerischer Form vorgelegt wurde. Eine exakte Planung lässt sich allein aufgrund des Hinweises auf einen lediglich "entsprechenden Umbau" ohnehin nicht ableiten. Die Angaben in den vorgenannten von der Beklagten eingereichten Unterlagen, wie sie in den Beiakten I, D und E enthalten sind, stellen allgemein gehaltene Absichtserklärungen dar, die eine detaillierte Planung der baulichen Aus- bzw. Umgestaltung des restlichen Streckenabschnittes der hier maßgeblichen Einrichtung gerade nicht in gleicher Qualität aufweisen wie die gegenüber dem Ortsbeirat ---- und den zuständigen Ausschüssen gewählte Form der Darstellung des Bauprogrammes hinsichtlich des Bereiches der --------- zwischen der ------------ und --------------.
Etwas anderes belegt auch nicht die Tatsache, dass auf der Sitzung des Ortsbeirates Mitte am 26. Mai 1998 seitens eines Mitgliedes darum gebeten wurde, die Bauverwaltung daran zu erinnern, die Sanierung der ------------ fortzuführen. Ein hinreichend konkretes Bauprogramm für den unteren Teil der ------------ bis zum ------------------, dessen Realisierung hätte angemahnt werden können, war zu jenem Zeitpunkt seitens der Beklagten noch nicht vorgestellt worden. Wenn aber - wie hier - eine Darstellung des Bauprogrammes in detaillierter zeichnerischer Form für einen Teilbereich der ------------- seitens der Beklagten gewählt worden war, hätte sie in der selben Form oder zumindest einer entsprechend detaillierten schriftlichen Darlegung die Erweiterung des (bislang) bestehenden Bauprogrammes auf die restliche Strecke der hier maßgeblichen Einrichtung vornehmen müssen. Eine solche hinreichend konkrete Darstellung in schriftlicher Form findet sich aber erst in dem am 29. Januar 2002 niedergelegten Bauprogramm des Tiefbauamtes, das als Anlage B 6 zum Schriftsatz der Beklagten vom 07. März 2002 übersandt worden ist. Die weiteren mit jenem Schriftsatz der Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen, die aus der Zeit bis Ende 1998 stammen, belegen hingegen nur, dass die Absicht bestand, einen weiteren Umbau der -------------- vorzunehmen. Ein hinreichend konkretes Bauprogramm ist ihnen jedoch nicht zu entnehmen.
Soweit der Kläger in seiner Klageschrift Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Ausbaubeitrages geltend gemacht hat - wie sie inhaltlich gleichermaßen auch auf den im Rahmen der Vergleichsberechnung ermittelten Ausbaubeitrag zum Tragen kämen-, greifen die dortigen Ansätze nicht durch. Die Beklagte hat den beitragsfähigen Aufwand ordnungsgemäß ermittelt. Entgegen der Auffassung des Klägers steht dem nicht die Tatsache entgegen, dass die Arbeiten in der ---------------, die im Zusammenhang mit den Beleuchtungseinrichtungen erbracht wurden, nicht zuvor öffentlich ausgeschrieben worden waren.
Das Gericht hat sich mit der Frage der Ausschreibungspflicht im Hinblick auf Straßenbeleuchtungsanlagen im Bereich der Beklagten bereits ausführlich in dem vom Kläger in Bezug genommenen Verfahren 9 A 228/98 befasst und in dem dazu ergangenen Urteil am 18. Mai 2001 u.a. folgendes ausgeführt:
"...Das Gericht folgt der Auffassung der Beklagten, daß im vorliegenden Fall keine Ausschreibungspflicht hinsichtlich der Herstellung der Straßenbeleuchtungsanlagen bestanden habe.
Gemäß § 29 Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO - muß der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäftes oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Im vorliegenden Fall sind besondere Umstände im Sinne der vorgenannten Bestimmung zu bejahen, aufgrund derer es einer öffentlichen Ausschreibung hinsichtlich der Herstellung der Straßenbeleuchtungsanlagen in der Straße -------------- nicht bedurfte.
Maßgeblich ist insoweit bereits, daß es sich bei der Stadtwerke -------------- zur Zeit des Endstehens der hier streitigen Beitragspflicht um eine 100 %ige Tochter der Beklagten handelte. Bei einer derartigen Auftragsvergabe einer Kommune an eine Eigengesellschaft spricht alles dafür, daß das Vergaberecht nicht zur Anwendung kommt; denn bei funktionaler Betrachtungsweise ist die Auftragserteilung als ein sogenanntes "in-house-" bzw. "in-sich-"Geschäft zu werten. Es erscheint widersprüchlich, dem öffentlichen Auftraggeber einerseits zu gestatten, sich juristisch selbständiger, aber abhängiger Einheiten zu bedienen und hierbei auch die Rechtsform des Privatrechts zu wählen, ohne dass sich hierdurch etwas an der öffentlichen Aufgabenstellung ändert, und ihn andererseits, wenn er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, den Bestimmungen des Vergaberechts zu unterwerfen. Wenn ein privates Unternehmen gerade zu dem Zweck gegründet worden ist, eine hoheitliche Aufgabe zu erfüllen, dann liegt ein besonderer Umstand vor, der es rechtfertigt, die vergaberechtlichen Vorschriften nicht anzuwenden. Andernfalls würde der Zweck der Gesellschaft verfehlt. Für eine solche Betrachtungsweise sprechen auch die Darlegungen in dem Urteil des EuGH vom 12. November 1998 - Rs. C-360/96 - (NVwZ 1999, S. 397 ff.). In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt handelte es sich um zwei Niederländische Gemeinden, die ihre Kommunalen Müllabfuhrdienste zusammengelegt und sie einer juristischen Person des Privatrechts übertragen hatten, deren Anteile überwiegend in öffentlicher Hand lagen. Gegen die Beauftragung des Unternehmens wandte sich ein privater Konkurrent, der den Standpunkt vertrat, die Richtlinie 92/50/EWG sei auf die Vergabe des der neuen juristischen Person des Privatrechts, einer Aktiengesellschaft, erteilten Auftrags anwendbar, so daß die Gemeinden das in jener Richtlinie vorgesehene Vergabeverfahren hätten anwenden müssen. Der EuGH hat dem nicht entsprochen und im vorgenannten Urteil im Ergebnis die freihändige Vergabe der Leistung an das private Unternehmen nicht beanstandet.
Selbst wenn man den Schwerpunkt nicht auf die Tatsache legen wollte, daß der Auftrag (hier: Herstellung der Straßenbeleuchtungsanlagen) von einer Eigengesellschaft ausgeführt wurde, die zu 100 % von der Kommune beherrscht wurde, und daher aus den vorgenannten Gründen eine Anwendung des Vergaberechts auszuschließen ist, wäre hier eine Verletzung der Ausschreibungspflicht gleichwohl nicht zu bejahen. Vielmehr würde dann der Argumentationsstrang durchgreifen, den die Beklagte in den Mittelpunkt ihrer diesbezüglichen Überlegungen gestellt hat. Sie hat in erster Linie darauf abgestellt, daß mit Vertrag vom 27. Februar 1967 in Gestalt der Nachtragsverträge der Stadtwerke ----- die Betriebsführung für die Straßenbeleuchtungsanlagen in dem im einzelnen in jenen Verträgen festgeschriebenen Umfang übertragen worden ist. Aufgrund jenes Betriebsführungsvertrages, der seinerzeit freihändig vergeben worden ist, sei eine freihändige Vergabe zulässig gewesen. Insofern ist das Gericht mit der Beklagten der Auffassung, daß in diesem Zusammenhang die Entscheidung des OVG Koblenz, Urteil vom 09. April 1997 - 6 A 12010/96 - (NVwZ - RR 1998, S. 327 f.) herangezogen werden kann. Hier ist eine vergleichbare tatsächliche Situation mit dem der Entscheidung des OVG Koblenz zugrundeliegenden Sachverhalt gegeben, so daß die dort vertretene Auffassung, wonach eine öffentliche Ausschreibung von Aufträgen bei beitragsfähigen Erschließungs- oder Ausbaumaßnahmen im Bereich der Straßenbeleuchtung nicht erforderlich ist, wenn eine kommunale Gebietskörperschaft einem Energieversorgungsunternehmen durch Vertrag den Bau, den Betrieb einschließlich der Stromlieferung und der Instandhaltung der gesamten Straßenbeleuchtungsanlage übertragen hat, auf den hier relevanten Fall zur Anwendung kommen kann, in dem die Beklagte der Stadtwerke ------------ die Betriebsführung u. a. für die öffentliche Straßenbeleuchtung übertragen hat. Wie die Beklagte unter Abhandlung der hier maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die sich das Gericht zu eigen macht, im einzelnen ausgeführt hat, kam aufgrund des Betriebsführungsvertrages vorliegend nur ein bestimmter Unternehmer für die Auftragsvergabe in Betracht. Damit lag (auch unter diesem Aspekt) ein besonderer Umstand vor, der ausnahmsweise eine öffentliche Ausschreibung entbehrlich machte (vgl. § 29 GemHVO, § 3 Nr. 4 a) VOL/A bzw. VOB/A)..."
Hinsichtlich der einzelnen vom Kläger in seiner Klageschrift benannten Rechnungspositionen in der Schlussrechnung der Firma ---------------, die die Tiefbauarbeiten ausführte, hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 26. April 2001 detailliert und in sich nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen Differenzen hinsichtlich der Größe einzelner Positionen in der Rechnung aufgetreten sind. Dem folgt das Gericht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie orientiert sich am Umfang des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Ende der Entscheidung
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