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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 31.08.2001
Aktenzeichen: 9 A 223/97
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 124 Abs. 1
Selbst in Fällen, in denen ein bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlicher Straßenzug eine aufgrund eines Erschließungsvertrages geschaffene Teilstrecke aufweist, ist diese grundsätzlich als eigenständige Anlage zu behandeln. Dabei ist es ohne Belang, ob der Erschließungsvertrag durch eine - im Hinblick auf die Fremdanliegerproblematik getroffene - Kostenabrede modifiziert wird.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 9 A 223/97

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Aufhebung von Beitragsbescheiden - Erschließungsbeiträge -

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter am 31.08.2001 für Recht erkannt: Tenor:

Im Umfang der Klagerücknahmen wird das Verfahren eingestellt.

Die Bescheide vom 22.05.1997 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11.07.1997 werden aufgehoben, soweit die festgesetzten Erschließungsbeiträge hinsichtlich der Klägerin zu 1) den Betrag von 8.958,41 DM, hinsichtlich des Klägers zu 2) den Betrag von 41.696,65 DM und hinsichtlich der Klägerin zu 3) den Betrag von 12.017,38 DM übersteigen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 58,4 % und die Beklagte zu 41,6 %.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die erstmalige endgültige Herstellung des in der Zeit von 1985 bis 1996 geschaffenen und 1996 gewidmeten Heidehofrings im Stadtgebiet der Beklagten noch insoweit, als die bezüglich ihrer Grundstücke festgesetzten Beiträge die Beträge übersteigen, die aus einer vom Gericht erbetenen Vergleichsberechnung der Beklagten resultieren, die zugrunde legt, dass die zwei Teilstrecken des u-förmig verlaufenden Heidehofrings, die aufgrund eines 1984 zwischen der Beklagten und der Firma ... - im folgenden Erschließer genannt - zustande gekommenen Vertrages geschaffen wurden, erschließungsbeitragsrechtlich selbständige Anlagen darstellen; die klägerischen Grundstücke liegen an einer dieser Teilstrecken an.

Durch den vorgenannten, als Erschließungsvertrag bezeichneten Kontrakt ist die Erschließung gemäß § 123 Abs. 3 BBauG (= § 124 Abs. 1 BauGB) auf den Erschließer übertragen worden und dieser hat sich zur Erschließung auf eigene Kosten und eigene Rechnung verpflichtet. Hinsichtlich der Kosten ist im übrigen geregelt worden, dass der Erschließer den beitragsfähigen Erschließungsaufwand lediglich in Form eines zinslosen und unbefristeten Kredits vorfinanziert und dieser von der Beklagten durch Verrechnung der auf seine Baugrundstücke entfallenden Erschließungsbeiträge sowie durch die Auszahlung der Beitragsanteile der Fremdanlieger getilgt wird.

Mit Bescheiden vom 22.05.1997 wurden bezüglich der klägerischen Grundstücke seitens der Beklagten Erschließungsbeiträge in Höhe von 15.338,86 DM - Klägerin zu 1) - , 71.394,28 DM - Kläger zu 2) - und 20.576,52 DM - Klägerin zu 3) - festgesetzt. Die hiergegen gerichteten Widersprüche wurden durch Widerspruchsbescheide vom 11.07.1997 als unbegründet zurückgewiesen.

Am 04.08.1997 haben die Klägerin zu 1) sowie der Kläger zu 2) und der zwischenzeitlich verstorbene Ehemann der Klägerin zu 3), die Alleinerbin ist, den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Zur Begründung ihrer durch Beschluss der Kammer vom 05.08.1997 miteinander verbundenen Klagen machen sie - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.1999 - im wesentlichen nur noch geltend, die Beklagte sei zu Unrecht vom Vorliegen nur einer Erschließungsanlage ausgegangen, und sie erstreben nicht mehr - wie noch bei Klageerhebung - die gänzliche Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide, sondern beantragen lediglich noch wie erkannt.

Die Beklagte stimmt etwaigen teilweisen Klagerücknahmen durch die Kläger zu und beantragt im übrigen,

die Klagen abzuweisen.

Sie hält an ihrer Auffassung fest, dass es sich bei den aufgrund des Vertrages aus dem Jahre 1984 geschaffenen Teilstrecken des Heidehofringes nicht um eigenständige Erschließungsanlagen handelt.

Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakten sowie der zum Verfahren 9 A 207/97 und der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Die Kammer hat die Entscheidung des Rechtsstreits dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne - weitere - mündliche Verhandlung einverstanden.

Entscheidungsgründe:

Im Umfang des als jeweilige teilweise Klagerücknahme zu wertenden Absehens von der Weiterverfolgung der ursprünglich auf die gänzliche Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide gerichteten Klagebegehren ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im übrigen sind die Klagen zulässig und begründet; jedenfalls insoweit sind die streitgegenständlichen Bescheide rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Auch wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass sie über tragfähiges Ortsrecht für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen verfügt und die übrigen Voraussetzungen für eine Veranlagung gegeben sind, so unterliegen die streitgegenständlichen Bescheide doch deshalb im erkannten Umfang der Aufhebung, weil als Gegenstand der Beitragspflicht vorliegend nicht der Heidehofring in seiner ganzen Ausdehnung, sondern nur die Teilstrecke in Betracht kommt, an die die klägerischen Grundstücke anliegen und die aufgrund des Vertrages aus dem Jahre 1984 geschaffen wurde. Denn bei diesem Vertrag handelt es sich nicht lediglich um einen nur so bezeichneten Erschließungsvertrag und dies zieht aus Rechtsgründen nach sich, dass eine solche Begrenzung des Ermittlungsraumes Platz greift, wie sie die Beklagte ihrer vom Gericht erbetenen Vergleichsberechnung zugrunde gelegt hat.

Der hier in Rede stehende Vertrag ist gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 22.03.1996 - 8 C 17/94 - E 101, 12 = NVwZ 1996, 794 = DVBl. 1996, 1057 = Buchholz 406.11 § 124 BauGB Nr. 5 = KStZ 1997, 214), der das erkennende Gericht aus Gründen der Rechtssicherheit folgt, ein - nur durch die Kostenabrede modifizierter - Erschließungsvertrag, der - soweit das danach in Betracht kommt - den Regeln des (heute § 124 Abs. 1 BauGB und damals) § 123 Abs. 3 BBauG unterliegt, und nicht etwa ein sogenannter "Vorfinanzierungsvertrag", bei dem sich der Dritte typischerweise - anders als hier - verpflichtet, die Erschließungsanlage im Namen und auf Rechnung der Gemeinde herzustellen (vgl. Quaas, BauR 1999, 1113, 1120 mwN).

Durch die Entscheidung, einem Dritten die Herstellung einer Erschließungsanlage in dessen Namen und auf dessen Rechnung aufgrund eines Erschließungsvertrages zu überlassen, anstatt die Herstellung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen, trifft die Gemeinde eine grundsätzliche Weichenstellung über das hinsichtlich der Beteiligung der Anlieger an den Kosten der Herstellung der Anlage zur Anwendung gelangende Rechtsregime. Während bei einer auf der Grundlage eines Erschließungsvertrages hergestellten Erschließungsanlage der Erschließungsträger in der Regel die ihm entstandenen Herstellungskosten privatrechtlich - zumeist im Rahmen des Kaufvertrages über ein Baugrundstück auf dessen Erwerber - überbürdet, muss die Gemeinde, wenn sie selbst die Erschließungsanlage herstellt, den ihr entstandenen anderweitig nicht gedeckten Aufwand durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen refinanzieren. Durch den Abschluss eines Erschließungsvertrages trifft eine Gemeinde mithin zugleich eine "Regimeentscheidung" darüber, ob die Abgeltung der Kosten für die Herstellung einer Erschließungsanlage überwiegend - oder gänzlich - im Rahmen privater Rechtsgeschäfte zwischen dem Erschließungsträger und seinen Vertragspartnern oder aber - ausschließlich - über die öffentlich-rechtliche Refinanzierung durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen erfolgt. Diese "Regimeentscheidung" zieht aus erschließungsbeitragsrechtlicher Sicht nach sich, dass selbst in Fällen, in denen ein bei natürlicher Betrachtungsweise einheitlicher Straßenzug eine aufgrund eines Erschließungsvertrages geschaffene Teilstrecke aufweist, diese grundsätzlich - und so auch hier - als eigenständige Anlage zu behandeln ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.04.2000 - 9 M 4297/99 - JURIS - im Anschluss an OVG Münster, Urteil vom 24.11.1998 - 3 A 706/91 - NWVBl. 1999, 262). Dabei ist es ohne Belang, ob der Erschließungsvertrag durch eine Kostenabrede der vorliegenden Art modifiziert wird. Denn eine derartige Abrede dient ausschließlich dazu, die Fremdanliegerproblematik sachgerecht zu lösen (vgl. BVerwG aaO) und stellt daher die "Regimeentscheidung" nicht grundsätzlich in Frage.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Sie ist gemäß § 167 VwGO iVm den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Ende der Entscheidung

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