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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 12.12.2001
Aktenzeichen: 9 A 245/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB §§ 677 ff
BGB §§ 812 ff
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 9 A 245/00

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Anschluß- und Benutzungszwang

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2001 durch ... für Recht erkannt:

Tenor:

Im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen wird das Verfahren eingestellt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu 80 %, die Beklagte zu 20 %. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Kläger - Eigentümer des im Gemeindegebiet der Beklagten belegenen Grundstücks "..." - begehren von der Beklagten die Erstattung von Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Sanierung der Schmutzwasseranschlussleitung entstanden sind. Ihr Grundstück ist mit der nach Maßgabe der Entwässerungssatzung - EWS - der Beklagten als öffentliche Einrichtung betriebenen Abwasseranlage dergestalt verbunden, dass die Schmutzwasseranschlussleitung vom Sammler in der ...-Straße, zu der das klägerische Grundstück keine direkte Anschlussmöglichkeit hat, auf einer Strecke von ca. 15 Metern im öffentlichen Straßenraum verläuft und sodann auf einer erheblich längeren Strecke über ein anliegendes, trennendes, im Eigentum der Beklagten stehendes Schulgrundstück geführt wird.

Im Dezember 1999 und 2000 kam es zu Verstopfungen in der Anschlussleitung, die die Kläger zum Anlass nahmen, im Wesentlichen Spül- und Abpump- sowie Erneuerungsarbeiten durchführen zu lassen. Die hierdurch entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 82.109,88 DM stellten sie der Beklagten jeweils unter Fristsetzung vergeblich in Rechnung.

Ihre bereits am 23.08.2000 erhobene, zunächst nur die durch den Vorfall im Dezember 1999 bedingten Kosten berücksichtigende Klage, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 22.01.2001 angesichts der ihnen durch den nochmaligen Vorfall im Dezember 2000 erwachsenen Kosten erweitert. Sie sind der Auffassung, die von ihnen veranlassten Maßnahmen fielen in den Aufgabenbereich der Beklagten, weil die Anschlussleitung bis zur Grenze ihres Grundstücks Teil der öffentlichen Abwasseranlage sei.

Nach Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen seitens der Beteiligten im übrigen beantragen die Kläger nur noch,

die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 65.440,32 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 (BGBl. I S. 1242) auf den Betrag von 41.911,39 DM seit dem 30. Juli 2000 sowie auf den Betrag von 23.528,93 DM seit dem 22. Januar 2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält eine über das von ihr in der mündlichen Verhandlung erklärte Anerkenntnis hinausgehende Zahlungsverpflichtung, die sich auf den Teil der Kosten erstreckt, die durch die Erneuerung der im öffentlichen Straßenraum verlaufenden Teilstrecke der Leitung entstanden und mit 16.669,56 DM zu veranschlagen sind, für nicht gerechtfertigt.

Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Im Umfang der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die im übrigen zulässige Klage ist unbegründet.

Die Kläger können ihr noch anhängiges Begehren weder auf einen Aufwendungsersatzanspruch entsprechend § 683 BGB (I.) oder einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch (II.) noch auf einen Anspruch auf Schadensersatz wegen positiver Forderungsverletzung (III.) oder auf §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 BGB (IV.) stützen.

I.

Nach den auch im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.1995 - 3 A 1/93 - Buchholz 316 § 59 VwVfG Nr. 12) besteht ein Anspruch deshalb nicht, weil die Kläger die von ihnen vorgenommenen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sanierung der Abwasseranschlussleitung - soweit sie noch streitbefangen sind - hinsichtlich der Erneuerung allein als eigenes und nicht zumindest auch als fremdes Geschäft besorgt haben (1.) und hinsichtlich der übrigen Arbeiten eine Aufteilung des Aufwandes ausscheidet (2.) .

1. Der Teil der hier in Rede stehenden Anschlussleitung, die nicht im öffentlichen Straßenraum verläuft, ist nach dem einschlägigen Ortsrecht nicht Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage, so dass die Beklagte insoweit auch keine diesbezüglichen Handlungs- und dem korrespondierende Kostentragungspflichten treffen.

Im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen rechnen zur öffentlichen Einrichtung grundsätzlich nur diejenigen Anlagenteile, die zur Aufgabenerfüllung im Interesse der Gesamtheit der Anschluss- und Nutzungsberechtigten und nicht nur in deren Sonderinteresse erforderlich sind, also namentlich Zentralanlagen und Sammelleitungen (vgl. Habermann in: Dewenter/Habermann/Riehl/Steenbock/Wilke, KAG S-H, § 8 Rdnr. 423). Nur hierauf und nicht auch auf nicht allgemeinen Interessen dienende Anschlussleitungen bezieht sich entgegen der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung die Vorschrift des § 1 Abs. 6 d EWS, die bestimmt, wann Anlagen und Einrichtungen, die nicht von der Gemeinde selbst, sondern von Dritten (z.B. Entwässerungsverbänden) hergestellt und unterhalten werden, ein Teil der öffentlichen Abwasseranlage sind. Dies folgt bereits aus ihrem Wortlaut (...wenn sich die Gemeinde zur Durchführung der öffentlichen Entwässerung ihrer bedient...) und wird im Übrigen durch den Rechtscharakter der nachfolgend zu behandelnden Satzungsregelung bestätigt.

Eine für die Kläger günstigere Einschätzung folgt entgegen ihrer Auffassung auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte in Ausübung ihres diesbezüglichen Organisationsermessens (siehe hierzu Habermann, aaO, Rdnr. 424) in § Abs. 1 b EWS bestimmt hat, dass die Grundstücksanschlusskanäle von den Straßenkanälen bis zur Grundstücksgrenze zur öffentlichen Abwasseranlage zählen. Bei Abwassereinrichtungen wird üblicherweise unter Grundstücksanschlusskanal bzw. Grundstücksanschlussleitung der im öffentlichen Verkehrsraum verlaufende Teil der Anschlussleitung zwischen dem Sammler in der Straße und dem Grundstück verstanden, während die Verbindung zwischen dem Grundstücksanschluss und der baulichen Anlage auf dem Grundstück regelmäßig als Hausanschlussleitung bezeichnet wird (Habermann, aaO, Rdnr. 426). Von diesem Verständnis ist offenbar auch der Ortsgesetzgeber ausgegangen, zumal er den Begriff der "Grundstücksgrenze" ohne jeden Zusatz verwandt hat. Denn die Grundstücksgrenze stellt im Regelfall des Anliegergrundstücks nichts weiter als ein Abgrenzungsmerkmal zum außerhalb des öffentlichen Straßenraums liegenden privaten Grundstücksbereich dar (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16.01.1986 - 14 A 152/83 - Die Gemeinde 1986, 150 sowie Urteil vom 26.07.2000 - 9 L 4640/99 - NVwZ-RR 2001, 263). Hätte der Ortsgesetzgeber in Bezug auf Hinterliegergrundstücke und damit im Hinblick auf atypische Fallgestaltungen eine vom allgemeinen Verständnis des Grundstücksanschlusskanals bzw. der Grundstücksanschlussleitung abweichende Regelung treffen wollen, so hätte er dies verdeutlichen können und im Interesse der Rechtssicherheit auch müssen, indem er etwa auf die Grundstücksgrenze des jeweils zu entwässernden Grundstücks hätte abstellen können (vgl. hierzu OVG Schleswig, Beschluss vom 11.12.2001 - 2 M 101/01 -). Denn Anschlussleitungen sind - wie bereits gezeigt - aufgrund des sie kennzeichnenden Sonderinteresses nicht per se Teile der öffentlichen Einrichtung, sondern können hierzu nur durch ausdrückliche Satzungsregelung gemacht werden (Habermann, aaO, Rdnr. 424), die aufgrund ihres Ausnahmecharakters keiner erweiternden Auslegung oder gar entsprechenden Anwendung zugänglich ist.

2. Den im Wesentlichen durch Spül- und Abpumparbeiten bedingten Aufwand haben die Kläger deshalb allein zu tragen, weil der unmittelbare Ertrag dieser Arbeiten allein ihnen zugute gekommen ist und eine sich auf Leitungsteilstrecken beziehende Aufwandsaufteilung insoweit ohnehin nicht erfolgen kann (vgl. MünchKomm - Seiler § 683 BGB RdNr. 26) .

II.

Ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30.11.1995 - 7 C 56/93 - E 100, 56) steht den Klägern ebenfalls nicht zu, weil die Beklagte durch die von den Klägern ergriffenen Maßnahmen - wie sich bereits aus den vorausgegangenen Darlegungen ergibt - nichts auf deren Kosten erlangt hat.

III.

Den Klägern steht auch kein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung, die auf das zwischen ihnen und der Beklagten bestehende Kanalbenutzungsverhältnis Anwendung finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.1995 - 8 C 36.92 - NJW 1995, 2303), zu. Denn ein in der diesbezüglichen Zurechnungssphäre der Beklagten liegendes, schadensstiftendes Verhalten ist von den Klägern weder dargetan worden noch sonst ersichtlich.

IV.

Aus den gleichen Gründen greift auch ein Schadensersatzanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 BGB zugunsten der Kläger nicht durch.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Es erscheint der Kammer billig, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreites hinsichtlich des erledigten Teiles aufzuerlegen, weil sie die Erledigung durch ihr Teilanerkenntnis herbeigeführt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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