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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 18.09.2002
Aktenzeichen: 9 A 275/01
Rechtsgebiete: LÜ


Vorschriften:

LÜ § 15 Abs. 1
LÜ § 14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 9 A 275/01

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Prüfungsrecht

Große Juristische Staatsprüfung

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2002 am 18. September 2002 durch die Richterin am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichterin für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abzuwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger erstrebt die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens zur Erlangung des Zweiten Juristischen Staatsexamens.

Der Kläger schrieb als Wiederholer im August 2000 acht Aufsichtsarbeiten für das Zweite Juristische Staatsexamen. Nach deren Bewertung durch jeweils zwei Prüfer ergaben sich für den Kläger folgende Noten:

ZR I 4 Punkte ZR II 0,5 Punkte ZPO/HR 2,5 Punkte StrR I 6 Punkte StrR II 7,5 Punkte ÖR I 2,5 Punkte ÖR II 2 Punkte ÖR III 2 Punkte

Mit Bescheid vom 08. November 2000 erklärte der Beklagte die Große Juristische Staatsprüfung für nicht bestanden, weil der Kläger weder den erforderlichen Gesamtdurchschnitt von 3,5 Punkten, noch mindestens vier Klausuren mit einer Bewertung von 4 oder mehr Punkten erreicht habe. Damit würden die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung nicht vorliegen.

Der Kläger legte am 27. November 2000 Widerspruch ein, den er schließlich auf die Bewertung der Aufsichtsarbeit ÖR I beschränkte. Er machte u. a. geltend, im Tenor sei aus Zeitgründen nur "SL" vermerkt worden, wobei sich aus Blatt 18 der Klausur ergebe, dass ihm die einschlägigen Regelungen über die Abwendungsbefugnis bekannt seien. Entgegen der Prüferbemerkung auf S. 15 der Klausur (§ 75 VwGO) habe er im Tatbestand ausgeführt, die Klage sei vor Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 VwGO erhoben worden. Auch sei er auf die Widerspruchsfrist und auf die Problematik der Zustellung eingegangen. Wenn der Erstvotant für den Zulässigkeitsteil der Urteilsbearbeitung auch anerkennende Worte gefunden habe (z. B. "im wesentlichen in Ordnung", "richtig zueinander in Beziehung gesetzt"), so sei eine Bewertung mit zwei Punkten nicht angezeigt. Auch wenn der Begründetheitsteil etwas knapp geraten sei, würden wesentliche Aspekte gesehen. Jedenfalls sei die Lösung vertretbar, da er den Beamten bereits auf der Primärebene begründet vorwerfe, ihr Handeln verstoße gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit und damit gegen die Verhältnismäßigkeit. Da die Beamten eine durchaus mögliche und zumutbare Sachaufklärung unterlassen hätten, sei der Eingriff rechtswidrig gewesen und dessen Kosten könnten der Klägerin der Klausur gegenüber nicht durch einen Leistungsbescheid geltend gemacht werden. Diese Lösung sei fachlich vertretbar. Angesichts einer Vielzahl positiver Randbemerkungen sei von einer Leistung zu sprechen, die trotz einiger unbestreitbar vorhandener Mängel den zu stellenden durchschnittlichen Anforderungen noch entspreche, so dass eine bessere Bewertung (im Bereich ausreichend) gerechtfertigt sei.

Der Kläger machte in seinem Widerspruch auch auf seine persönliche Situation aufmerksam, dass er als Wiederholer einem immensen psychischen Druck ausgesetzt gewesen sei, der sich im Einzelfall nachteilig auf sein tatsächliches Leistungsvermögen ausgewirkt habe. Durch die Bewertung der ÖR I-Klausur im ausreichenden Bereich würde er zumindest die Möglichkeit haben, an der mündlichen Prüfung teilzunehmen und somit eine letzte Chance bekommen, die Zweite Juristische Staatsprüfung mit Erfolg abzulegen. Bei der erneuten Entscheidung seien diese Gründe für eine bessere Bewertung in die Überlegungen mit einzubeziehen.

Nachdem der Beklagte den beiden Votanten der Klausur ÖR I den Widerspruch zur Kenntnis gegeben hatte und diese dazu eine Stellungnahme abgegeben hatten, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2001 den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er an, dass die Votanten bei ihrer Beurteilung geblieben seien und es unerheblich sei, ob das Ergebnis auch in dem Vermerk zur Klausur als vertretbar enthalten sei. Der Vermerk zur Klausur enthalten keinen verbindlichen Lösungsvorschlag. Maßgebend sei allein die Vertretbarkeit der Klausurlösung, wie sie sich aus der Klausur ergebe.

Der Kläger hat am 13. August 2001 Klage erhoben.

Er rügt zunächst einen Verfahrensfehler. Indem der Beklagte den Votanten der Klausur ÖR I seine Widerspruchsbegründung vorgelegt hätte, aus der sich seine konkrete Prüfungssituation ergeben habe (Wiederholung, Benotung der übrigen Aufsichtsarbeiten, Ausschluss von der Teilnahme an der mündlichen Prüfung), sei gegen den Grundsatz der Prüfungsanonymität verstoßen worden. Denn § 15 Länderübereinkunft (LÜ) sehe eine Prüfungsanonymität bis zum Abschluss der Bewertung der Aufsichtsarbeiten vor. Der Abschluss der Bewertung trete aber frühestens mit dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens ein. Dadurch sei seine Chance, im Widerspruchsverfahren eine Bewertungsverbesserung zu erreichen, gesunken, weil er als Wiederholer gleich als schlechter Jurist eingeschätzt würde. Ihm könne auch nicht vorgehalten werden, im Widerspruch auf seine persönliche Situation aufmerksam gemacht zu haben, da es im öffentlichen Recht den Grundsatz des widersprüchlichen Verhaltens nicht gebe, und der Beklagte diese Passage hätte schwärzen können, bevor er diese an die Votanten zur Stellungnahme übersandt hätte. Im übrigen läge ein Bewertungsfehler hinsichtlich der ÖR-Klausur vor. Die Prüfungsentscheidung hinsichtlich der ÖR-Klausur sei aufzuheben und ein neuer und unbefangener Prüfer habe in Unkenntnis der Prüfungssituation über die Prüfungsleistung neu zu entscheiden.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung der Bescheide vom 08.11.2000 und 10.07.2001 die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die Prüfungsleistung des Klägers in der Aufsichtsarbeit ÖR I neu zu bewerten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt der Auffassung des Klägers entgegen, weil der Grundsatz der Anonymität nur bis zur Ausgangsbewertung der Prüfer gelte oder bis zur Zulassung zur mündlichen Prüfung. Der vom Kläger eingelegte Widerspruch habe auch persönliche Angaben enthalten. Es sei nicht seine Aufgabe, zu differenzieren, welche Angaben die Prüfer zur Kenntnis nehmen dürften und welche nicht. Im übrigen sei ein Verstoß gegen den Anonymitätsgrundsatz nur dann erheblich, wenn dadurch die Prüfer befangen gewesen wären. Auch der vom Kläger gerügte Bewertungsfehler läge nicht vor.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Der Rechtsstreit ist der Einzelrichterin gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung übertragen worden.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Fortsetzung des Prüfungsverfahrens zur Erlangung des Zweiten Juristischen Staatsexamens, weil er gemäß § 15 Abs. 1 Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig- Holstein über ein gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die Große Juristische Staatsprüfung in der Fassung vom 20. 07.1993 (LÜ) weder einen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,5 Punkten erreicht und er auch nicht mindestens vier Aufsichtsarbeiten mit 4 oder mehr Punkten erreicht hat. Die Prüfer sind bei ihrer Bewertung der Aufsichtsarbeiten zu einem Notendurchschnitt von 3,37 Punkten gekommen, wobei insgesamt fünf Aufsichtsarbeiten schlechter als 4 Punkte bewertet worden sind. Damit erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung, so dass die Prüfung nicht bestanden ist, § 15 Abs. 2 LÜ.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch die Bewertung der Aufsichtsklausur ÖR I nicht zu beanstanden. Prüfern steht generell ein Beurteilungsspielraum zu, der von Gerichten nur eingeschränkt kontrolliert werden kann. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Prüfung,

- ob das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, - ob die Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen sind, - ob sie allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet haben, - ob sie sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen, - ob die Bewertung unter keinem erdenklichen wissenschaftlichen oder pädagogischen Gesichtspunkt gerechtfertigt sein kann und daher willkürlich ist. Vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 3. Auflage, Rdnr. 399.

Es liegt kein Verfahrensverstoß bei der Bewertung der Klausur ÖR I vor durch die Weiterleitung der vollständigen Widerspruchsbegründung an die beiden Votanten, einschließlich der Passagen mit Angaben zur konkreten Prüfungssituation des Klägers.

Zunächst einmal ist festzustellen, dass weder das Grundgesetz, noch prüfungsrechtliche Grundsätze die Pflicht statuieren, für schriftliche Prüfungen den Grundsatz der Anonymität anzuwenden (vgl. BVerwG, 26. Mai 1999, 6 B 65/98, Juris). Der Grundsatz der Anonymität soll die Chancengleichheit gewährleisten, um mit einer größtmöglichen Objektivierung die schriftlichen Prüfungsleistungen zu bewerten. Dabei sollen etwaig vorhandene Vorbehalte oder Privilegien der Prüfer verhindert werden, damit sie unvoreingenommen hinsichtlich des Namens oder des Geschlechts des Prüflings zu einer möglichst objektiven Beurteilung gelangen.

Die Ausgangs- Bewertung in der Klausur ÖR I ist durch die Votanten ohne Kenntnis der Identität des Klägers und seiner Prüfungssituation als Wiederholer erfolgt. Zunächst hatte der Erstvotant die Arbeit bewertet, der diese an den Zweitvotanten weiterreichte, so dass dieser auch die Bewertung des Erstvotanten zur Kenntnis genommen hat. Dieses ist unschädlich, denn es ist unbedenklich, dass die Zweitkorrektoren bei ihrer Bewertung die Erstkorrektur kennen (vgl. BVerwG, 03.04.1997, 6 B 4/97, Juris). Die Bewertung ist gemäß § 11 Abs. 1 LÜ abgeschlossen, wenn zwei Mitglieder des Prüfungsamtes die Arbeit korrigiert haben und die Bewertung nicht mehr als 3 Punkte voneinander abweicht oder wenn sich bei größerer Abweichung die Prüfer oder auch der Präsident des gemeinsamen Prüfungsamtes in dem in § 11 Abs. 3 LÜ geregelten Verfahren auf eine Bewertung geeinigt haben und dieses Ergebnis gemäß §§ 13 und 15 LÜ bekannt geben Nach Abschluss der Bewertung findet der Grundsatz der Anonymität gemäß § 14 LÜ keine Anwendung mehr. Der Kläger wird durch dieses Verfahren auch nicht in seinen Rechten auf Chancengleichheit verletzt, denn er wird nicht anders behandelt wie andere Referendare, die Widerspruch gegen Bewertungen im Zweiten Juristischen Staatsexamen erheben. Schließlich können sich auch die Prüflinge, die Einwendungen gegen Bewertungen in der mündlichen Prüfung vornehmen, nicht auf Anonymität berufen, denn zur mündlichen Prüfung wird die Identität der Prüflinge offengelegt. Schließlich soll der Prüfling auch die Möglichkeit haben, seinen Widerspruch mit allen ihm wichtigen Argumenten zu begründen, so wie es gerade auch der Kläger getan hat, der nicht nur Bewertungsfehler gerügt hat, sondern mit der Schilderung seiner Gesundheits- und Prüfungssituation auch die Emotionen der Prüfer angesprochen hat. Die Situation des Klägers ist auch entgegen seiner Ansicht nicht vergleichbar mit der des von ihm im Verfahren eingeführten Urteils des VG Frankfurt, V/1 - E 1046/88 vom 13.12.1989, weil es in dem Verfahren um die Erstbewertung einer Arbeit ging, bei der Wiederholungsprüflinge einer Sonderbehandlung unterzogen wurden, da ihre Arbeiten durch besondere Kennzeichnung als die eines Wiederholers auffielen und damit evtl. einer schärferen Beurteilung unterlagen.

Wenn es aber keinen grundsätzlichen Vorrang der Anonymität im Prüfungsverfahren gibt, kann es auch in den einschlägigen Prüfungsordnungen geregelt werden, dass diese nur bis zur abschließenden Bewertung Anwendung findet, aber nicht im anschließenden Widerspruchsverfahren. Anderenfalls hätte es einer besonderen Regelung in der LÜ bedurft. Da somit der Beklagte nicht gegen den Grundsatz der Anonymität verstoßen hat, ist es auch rechtlich unerheblich, ob der Grundsatz des venire contra factum proprium im Öffentlichen Recht gilt und der Kläger durch persönliche Passagen in seinem Widerspruch selbst seine Identifizierung verursacht hat, oder ob er konkludent durch seine persönlichen Hinweise auf den Grundsatz der Anonymität verzichtet hat.

Aber selbst wenn ein Verstoß gegen den Grundsatz der Anonymität vorläge, ist nicht erkennbar, dass die Bewertung der Klausur ÖR I bewertungsfehlerhaft wäre, denn ein Verfahrensfehler kann grundsätzlich nur dann zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führen, wenn dieser wesentlich ist und sein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann, vgl. BVerwG, 03.04.1997, 6 B 4/97, Juris; Niehues, aaO Rdnr. 284 ff. Der Kläger hat aber keine Anhaltspunkte vorgetragen, dass die beiden Votanten wegen der Aufhebung der Anonymität und in Kenntnis der persönlichen Situation befangen über seine Einwände entschieden hätten. Sein Hinweis, dadurch sei seine Chance, im Widerspruchsverfahren eine bessere Note zu erhalten, erschwert worden, reicht nicht aus, um von einer Unvoreingenommenheit der Prüfer auszugehen,

Schließlich liegen auch die vom Kläger gerügten Bewertungsfehler hinsichtlich der Klausur ÖR I nicht vor. Soweit der Kläger zu den Prüferbemerkungen am Klausurenrand bemerkt, die Abwendungsbefugnis im Tenor der Klausur ÖR I habe nur aus Zeitgründen gefehlt, aber mit der Bemerkung SL habe er auf die Sicherheitsleistung hindeuten wollen, erklärt er nur einen Fehler, ohne zu behaupten, dieses Auskürzung sei ausreichend. Ein Bewertungsfehler liegt aber nicht vor, denn der Kläger hat nur versucht, den Fehler zu entschuldigen, und ihn damit als weniger bedeutsam erscheinen zu lassen, ohne diesen als solchen zu bestreiten.

Soweit er ausführt, er sei auf die Widerspruchsfrist und das Problem der Zustellung eingegangen, ersetzt er wieder die Bewertung der Prüfer mit seinen eigenen, denn der Erstvotant hatte nicht bemängelt, dass dazu Ausführungen fehlen, sondern dass der Kläger nicht deutlich gesagt habe, warum er die §§ 67 Abs. 3 VwGO, 8 VwZG nicht anwendet, während der zweite Prüfer zwar sieht, dass das Ergebnis richtig ist, die Ausführungen aber leider sehr nachlässig seien, auch wenn der Kläger das richtige Argument gefunden habe. Damit kritisieren die Prüfung bewertungsfehlerfrei die Qualität der Ausführungen. So räumt sein Prozessbevollmächtigter in seinem Schreiben vom 18.03.2002 selbst ein, dass die Ausführungen noch deutlicher, noch präziser und noch genauer hätten sein können. Nichts anderes sagen auch die Prüfer.

Schließlich ist auch die Kritik der Prüfer, der Tatbestand sei im Verhältnis zu den Entscheidungsgründen zu lang, nicht bewertungsfehlerhaft. Dabei unterliegt es dem Beurteilungsspielraum der Prüfer, wie einzelne Prüfungsteile gewichtet werden, so dass sie einer gerichtlichen Kontrolle entzogen sind (vgl. Hess. VGH, 19.12.1997, 8 UE 1088/96, Juris). Damit ist auch die Bewertung des Prüfers, die Entscheidungsgründe seien mangelhaft und die übrigen Teile des Urteilsentwurfs müssten schon nahezu fehlerfrei sei, um kompensierend ins Gewicht zu fallen, bewertungsfehlerfrei, wenn die Entscheidungsgründe als wichtigster Teil der Klausur angesehen werden.

Schließlich kommt es auch nicht darauf an, dass der Kläger im Ergebnis eine Lösung vertreten hat, die auch in dem "Lösungsvermerk" als vertretbar bezeichnet wird. Auch wenn dem Kläger durch den Beklagten aus Versehen dieser Vermerk zugeleitet worden ist, hat dieser nicht die Bedeutung einer Musterlösung. Entscheidend ist nicht, ob das erarbeitete Ergebnis des Klägers in dem Prüfungsvermerk als vertretbar bezeichnet worden ist, sondern mit welcher Begründung der Kläger zu dem Ergebnis gekommen ist. Selbst wenn der Erstvotant in seiner Stellungnahme deutlich macht, dass dieses Ergebnis nach seiner Ansicht nur mit "Tiefgang" begründbar sei, wenn es überhaupt begründbar wäre, folgt nur, dass ihn eben die Begründung nicht überzeugt hat. Damit hat der Prüfer eben nicht gesagt, das Ergebnis sei fachlich nie begründbar.

Da der Kläger nicht seine Bewertung an die Stelle der Prüfer setzen darf, kommt es nicht darauf an, dass seiner Auffassung nach die Leistung noch den durchschnittlichen Anforderungen entspricht. Die Prüfer, die ca. 40 Arbeiten korrigiert haben, haben die Bewertung all dieser Arbeiten vorgenommen und nur ihnen steht im Rahmen des Beurteilungsspielraums zu, darüber zu befinden, welche Leistung noch als den durchschnittlichen Anforderungen gerecht werdend entspricht.

Auch die Zahl der "Haken" am Rande der korrigierten Arbeit steht nicht im unauflösbaren Widerspruch zur Bewertung, da sich diese Haken überwiegend auf den Tatbestand beziehen. Von den von den Prüfern am Rande der Arbeit gekennzeichneten 17 "Haken" beziehen sich 15 auf das Rubrum und den Tatbestand, während sich nur 2 auf die Entscheidungsgründe beziehen, und zwar dort im Rahmen der Zulässigkeit der Klage. Damit stehen die Harken, die als positive Zeichen gewertet werden können, nicht im unauflösbaren Widerspruch zur Gesamtbewertung, da die Prüfer in den Entscheidungsgründen den Schwerpunkte der Arbeit gesehen haben, wo sie nur wenige positive Ansätze sahen, die sie mit einem Harken gekennzeichnet haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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