Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 09.10.2002
Aktenzeichen: 9 A 310/01
Rechtsgebiete: AO, KAG, ZVG


Vorschriften:

AO § 37 Abs 2
KAG § 11 S 2
ZVG § 144
ZVG § 10 Abs 1 Ziff 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 9 A 310/01

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Erstattung von Anschlußbeiträgen

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2002 am 09. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die Richterin ..., sowie die ehrenamtliche Richterin ... und den ehrenamtlichen Richter ... für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Erstattung eines Anschlussbeitrags.

Die Klägerin war bis Februar 1997 Eigentümerin des Grundstücks ... Landstraße 51 in .... Mit Bescheid vom 21.02.1996 setzte der Beklagte zu Lasten der Klägerin einen Anschlussbeitrag in Höhe von 10.886,40 DM für die Möglichkeit der Anschlussnahme ihres Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage fest. Gegen den Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein und stellte beim Verwaltungsgericht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren den Antrag, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen. Der Antrag hatte keinen Erfolg. Mit Bescheid vom 01.11.1996 wies der Beklagte den Widerspruch zurück, woraufhin die Klägerin am 28.11.1996 gegen den Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides Klage beim VG Schleswig erhob (vgl. 9 A 453/96).

Die Raiffeisenbank e. G ... betrieb gegen die Klägerin wegen einer Gesamtforderung in Höhe von 476.526,40 DM das Zwangsvollstreckungsverfahren in das vorgenannte Grundstück. Auch der Beklagte meldete den noch ausstehenden Anschlussbeitrag in Höhe von 10.886,40 DM zum Zwangsversteigerungsverfahren an. Am 03. Februar 1997 wurde das Grundstück der Klägerin durch das Amtsgericht ... zwangsversteigert. Den Zuschlag erhielt Herr ... zu einem Bargebot in Höhe von 433.000,-- DM. Er vereinbarte mit den Gläubigern die außergerichtliche Erlösverteilung gemäß § 144 ZVG. In dem daraufhin vom Amtsgericht ... aufgestellten Kontrollteilungsplan vom 24.02.1997 war u. a. die Beitragsforderung des Beklagten als Vorrechtsforderung im Range des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 ZVG angeführt.

Durch Überweisung vom 10.03.1997 an die Amtskasse ... beglich Herr ..., der das Grundstück vom Ersteher übernommen hatte, die Forderung des Beklagten in Höhe von 10.886,40 DM entsprechend dem Kontrollteilungsplan. Anschließend teilte der Beklagte dem Amtsgericht ... durch Schreiben vom 18.04.1997 mit, dass die im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens angemeldete Forderung befriedigt sei.

Durch Urteil vom 22. März 2000 zum Aktenzeichen 9 A 453/96 hob das Verwaltungsgericht den Anschlussbeitragsbescheid vom 21.02.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.11.1996 mangels tragfähigen Ortsrechts auf.

Am 04.08.2000 beantragte die Klägerin beim Beklagten, ihr den Anschlussbeitrag zurückzuerstatten. Da die Bescheide durch rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden seien, sei die Zahlung rechtsgrundlos erfolgt. Durch anwaltliches Schreiben vom 27.04.2001 wiederholte sie diesen Antrag.

Mit Bescheid vom 08.05.2001 lehnte der Beklagte die Erstattung ab. Zur Begründung führte er an, dass die Forderung im Zeitpunkt der Anmeldung zum Zwangsversteigerungsverfahren gegen die Klägerin bestanden habe und vollstreckbar gewesen sei. Die Klägerin habe nach seiner Auffassung keinen Erstattungsanspruch, da nicht sie, sondern der jetzige Eigentümer den Beitrag an die Amtskasse ... laut Kontrollteilungsplan überwiesen habe. Er habe nicht für die Klägerin sondern aufgrund der Tatsache gezahlt, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück geruht habe und zum Zwangsversteigerungsverfahren angemeldet worden sei. Eine Änderung des Teilungsplans oder eine Nachverteilung sei im ZVG nicht vorgesehen.

Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte durch Bescheid vom 10.09.2001 zurückwies.

Die Klägerin hat am 19.09.2001 Klage erhoben, mit der sie Erstattung des Beitrags begehrt.

Sie meint, der Beklagte habe den gezahlten Betrag in Höhe von 10.886,40 DM rechtsgrundlos erlangt, so dass er diesen an sie zurückzahlen müsse. Die Rechtsgrundlage für den Anschlussbeitragsbescheid vom 21.02.1996 sei durch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 22. März 2000 - 9 A 453/96 - entfallen. Des weiteren ist sie der Auffassung, der Ersteher bzw. der Rechtsnachfolger des Erstehers habe den Betrag nur deshalb gezahlt, um seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Amtsgericht ... gemäß Zuschlagsbeschluss zu erfüllen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 10.09.2001, zugestellt am 11. September 2001, unter Aufhebung des Bescheides vom 08.05.2001 ihrem Antrag auf Erstattung der von ihr an das beklagte Amt gezahlten 10.886,40 DM stattzugeben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend macht er geltend, der Klägerin stehe kein öffentlich-rechtlicher Bereicherungsanspruch zu, da nicht sie, sondern der Erwerber, bzw. dessen Rechtsnachfolger, den Betrag an ihn, den Beklagten, gezahlt habe. Es sei deshalb keine Leistung der Klägerin sondern eine Leistung des Erstehers gegeben. Ferner sei von Bedeutung, dass aus der Zwangsversteigerung mangels Masse nicht alle Gläubiger befriedigt worden seien, so dass deshalb schon ein Zahlungsanspruch der Klägerin ausgeschlossen sei. Schließlich müsse sich die Klägerin vorhalten lassen, dass sie im Rahmen der Zwangsversteigerung der außergerichtlichen Befriedigung der Berechtigten nicht widersprochen habe und auch das ihr gegen die Verteilung der Masse zur Verfügung stehende Rechtsmittel der Erinnerung nicht geltend gemacht habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1 2. Alternative VwGO, zulässig. Die Klägerin begehrt die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsaktes über die Erstattung eines Anschlussbeitrages. Über den Erstattungsanspruch wird wie über die Festsetzung durch Bescheid entschieden (vgl. Tipke/Kruse, AO und FGO-Kommentar, 98. Lieferung August 2002, § 37, Rdnr. 88).

Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 10.886,40 DM (= 5.566,13 €) gegen den Beklagten. Anspruchsgrundlage für die Erstattung eines gezahlten Anschlussbeitrages im Sinne von § 8 KAG ist § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). § 37 AO findet gemäß § 11 Satz 2 KAG sinngemäß Anwendung (vgl. Dewenter/Habermann/Riehl/Steenbock/Wilke, Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein, Kommentar, § 11 Nr. 3). § 37 Abs. 2 lautet sinngemäß: Ist ein Beitrag ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt.

Die Voraussetzungen liegen nicht vor, weil kein Beitrag auf Rechnung der Klägerin an den Beklagten gezahlt worden ist. Es kommt darauf an, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung der Behörde gegenüber erkennbar war, getilgt werden sollte, wobei es nicht darauf ankommt, dass gegen den Zahlenden eine wirksame Beitragsfestsetzung erfolgt ist (vgl. Klein/Orlopp, Abgabenordnung, 5. Auflage 1995, § 37 Nr. 3; Tipke/Kruse, a. a. O., § 37, Rdnr. 58 f.). Nicht die Klägerin, gegen die mit Bescheid vom 21.02.1996 ein Anschlussbeitrag in Höhe von 10.886,40 DM festgesetzt worden war, hat diesen Betrag an den Beklagten gezahlt, sondern Herr Griese, der Rechtsnachfolger desjenigen, der das streitbefangene Grundstück der Klägerin im Wege des Zwangsversteigerungsverfahrens vor dem Amtsgericht ... am 03. Februar 1997 erlangt hat. Es ist schon fraglich, ob Herr ...den Betrag im Bewusstsein gezahlt hat ,dass es sich um eine Beitragsschuld gehandelt hat. Jedenfalls hatte er nicht den Willen, die Beitragsschuld der Klägerin zu tilgen. Ihm ging es vielmehr darum, seine Verpflichtungen aus dem Zwangsversteigerungsverfahren zu erfüllen. Als Rechtsnachfolger des Erstehers war er zur außergerichtlichen Erlösverteilung gemäß § 144 ZVG verpflichtet und zahlte deshalb dem Kontrollteilungsplan des Amtsgerichts ... vom 24.02.1997 entsprechend die darin unter Ziffer 3 mit "Vorrechtsforderungen im Range des § 10 Abs. 1 Ziffer 3 ZVG an Amt ... -Amtskasse" angeführten 10.886,40 DM. Nichts anderes hat die Klägerin selbst durch Schriftsatz vom 28.11.2001 zum Ausdruck gebracht. Darin heißt es wörtlich:

"Als Anlage zu diesem Schriftsatz überreiche ich die Mitteilung des Amtsgerichts ... vom 24.02.1997 zu dem Aktenzeichen 14 K 47/95. Hieraus geht hervor, dass der Ersteher DM 10.886,40 an das Amt ... gezahlt hat, um seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Amtsgericht ... gemäß Zuschlagsbeschluss zu erfüllen. Diese Verbindlichkeiten hat der Ersteher erfüllt."

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung des Betrages aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gemäß §§ 812 ff. BGB analog. Der Erstattungsanspruch im Sinne des § 37 Abs. 2 AO ist als steuerrechtliche - bzw. beitragsrechtliche - Version des auf Gewohnheitsrecht beruhenden allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (vgl. Tipke/Kruse, a. a. O., § 37, Rdnr. 26). Als lex spezialis geht dieser dem allgemeinen Erstattungsanspruch vor. Wollte man dennoch § 812 BGB analog daneben anwenden, wäre ein Anspruch der Klägerin ebenfalls zu verneinen. Voraussetzung wäre eine rechtsgrundlose Vermögensverschiebung durch Leistung oder in sonstiger Weise auf Kosten der Anspruchstellerin. Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens, wobei entscheidend die Sicht des Zuwendungsempfängers ist. Da der Beklagte den Betrag von 10.886,40 DM durch Überweisung von Herrn ..., dem Rechtsnachfolger des Erstehers, erlangt hat, stellt sich diese aus Sicht des Beklagten als Leistung des Herrn ..., nämlich im Rahmen der außergerichtlichen Erlösverteilung nach § 144 ZVG, dar. Da die Rückabwicklung regelmäßig im Rahmen der Leistungsbeziehung erfolgt, käme die Klägerin auch hier nicht zum Zuge.

Nach Vorstehendem ist nicht ausgeschlossen, dass zivilrechtliche Bereicherungsansprüche wegen Zahlung auf vermeintliche Steuerschulden (vgl. Tipke/Kruse, a. a. O., Rdnr. 18, Rdnr. 22; Klein/Orlopp, a. a. O., § 37 Nr. 4 a. E.). Ein Bereicherungsanspruch nach §§ 812 f. BGB ist auch nach Abschluss eines Verfahrens gemäß § 144 ZVG nicht ausgeschlossen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 22.12.1982, 2 U 57/82, OLGZ 1983, 315 f.; Zöller/Stöver, Zwangsversteigerungsgesetz, 13. Auflage, § 144 Nr. 2.11).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück