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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 24.07.2002
Aktenzeichen: 9 A 341/01
Rechtsgebiete: BauGB, LBO SH


Vorschriften:

BauGB § 133 Abs. 1
BauGB § 131 Abs. 1 Satz 1
LBO SH § 4 Abs. 2
LBO SH § 89
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 9 A 341/01

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Erschließungsbeiträge

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2002 durch die Richterin ... als Einzelrichterin für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid vom 26. Februar 2001 in Gestalt des Änderungsbescheids und der Widerspruchsbescheid vom 18. September 2001 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks ... Straße .., Flurstück ... der Flur ... im Stadtgebiet der Beklagten. Das Grundstück grenzt unmittelbar an die ... Straße. Es handelt sich um ein nach Osten zur Ostsee steil abfallendes Hanggrundstück, das vor Jahren über einen wegerechtlich geschützten Trampelpfad über das darunter liegende Grundstück ...weg ../... Straße .. mit dem ...weg verbunden war. Seinerzeit konnte man vom Grundstück der Kläger über das darunter liegende Grundstück zum ...weg und unter Überquerung der ... Straße/B 66 zum Ostseestrand gelangen. Der Fußweg besteht heute nicht mehr - weder auf dem Grundstück der Kläger, noch auf dem Grundstück ...weg ../... Straße .. - welches mittlerweile bebaut ist; es ist auch keine Baulast zu Gunsten der Kläger bestellt worden.

Im ...weg fanden bis zum Jahre 2000 Straßenbauarbeiten statt. Der ...weg ist eine etwa 210 m lange von der ...Straße abgehende Stichstraße, die bereits 1960 im Eigentum der Stadt stand und bis zum Beginn der Bauarbeiten lediglich mit einer durchgängigen wassergebundenen Decke versehen war. Weder Straßenbeleuchtung noch Straßenentwässerung waren vorhanden. Als Anfang der 90er Jahre die bis dahin noch unbebauten Grundstücke im ...weg bebaut wurden, genügte die Straße nicht mehr den Anforderungen, um das auftretende Verkehrsaufkommen zu bewältigen. Die dann durchgeführten Straßenbauarbeiten erstreckten sich im Wesentlichen auf die Befestigung des Straßenkörpers mit einer Pflasterung und einem entsprechenden Unterbau, auf die Herstellung der Straßenentwässerung und der Straßenbeleuchtungsanlage. Ein Bebauungsplan existiert für dieses Stadtgebiet nicht.

Mit Bescheid vom 26. Februar 2001, geändert aufgrund eines Schreibfehlers im Ursprungsbescheid durch Bescheid ohne Datum, wurden für das Grundstück der Kläger für die endgültige Herstellung der von der ... Straße abgehenden Stichstraße "...weg" Erschließungsbeiträge in Höhe von 5.408,05 DM festgesetzt. Gegen den Bescheid legten die Kläger Widerspruch ein. Ihrer Auffassung nach sei die Heranziehung zu Unrecht erfolgt, weil sie nicht Anlieger des ...wegs seien.

Durch Bescheid vom 18. September 2001, zugestellt am 21. September 2001, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie an, es handele sich beim Grundstück der Kläger um ein sogenanntes "Hinterliegergrundstück", welches mehrfach erschlossen sei, nämlich zum einen durch die ... Straße, zum anderen durch den ...weg. Das Bebauungsrecht fordere für die bauliche Nutzbarkeit eines Grundstücks in Wohngebieten nicht mehr, als dass es für Kraftfahrzeuge erreichbar sei. Damit genüge es, wenn auf der Fahrbahn bis auf die Höhe des Grundstücks herangefahren und dieses von dort aus betreten werden könne. Dies treffe für das Grundstück der Kläger auch vom ...weg aus gesehen zu. Das für das Grundstück ...weg ../... Straße ..bestehende Wegerecht ermögliche das Betreten des streitbefangenen Grundstücks vom ...weg aus. Rechtlich unerheblich sei der Umstand, dass derzeit kein entsprechender Weg bestehe. Es liege allein im Ermessen der Kläger, von ihrem Wegerecht Gebrauch zu machen. Die jetzigen Grundstücksverhältnisse auf dem Grundstück ...weg ../... Straße ...ermöglichten die Anlegung eines Fußwegs trotz der heute bestehenden Bebauung. Dieser müsste nunmehr direkt an der Grundstücksgrenze zum Grundstück ... Straße...verlaufen. Die Errichtung eines solchen Weges sei - wenn auch technisch aufwändig - möglich.

Am 28. September 2001 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung vertiefen sie ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Sie machen darüber hinaus geltend, die Beklagte habe mit den Straßenbauarbeiten im ...weg gewartet, bis das Grundstück ...weg ../... Straße .. mit einer Eigentumswohnanlage bebaut sei. Sie - die Kläger - hätten sich mit dem Bauträger, der die Bebauung des ...weggrundstücks vorgenommen habe, dahingehend abgestimmt, dass auf die Herstellung eines begehbaren Weges über das Grundstück ...weg ../... Straße .. zum Grundstück ...Straße ..verzichtet werde. Sie, die Kläger, hätten deshalb durch die Baumaßnahmen im ...weg keinen tatsächlichen Erschließungsvorteil, weil ihr Grundstück von dort aus nicht zu erreichen sei. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass in nur knapp 200 m Entfernung von ihrem Grundstück ein öffentliches Parkgrundstück mit großzügiger Weg- und Treppenanlage mit Strandzugang existiere, den sie auch benutzten.

Die Kläger beantragen,

den Festsetzungs- und Heranziehungsbescheid der Beklagten ohne Datum, Aktenzeichen 6612 ...weg, in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 18.09.2001, Aktenzeichen 6612 ...weg, aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht weiterhin geltend, das Grundstück der Kläger sei aufgrund des bestehenden Wegerechts auch vom ...weg erschlossen.

Der Rechtsstreit ist der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage zulässige Klage ist auch begründet. Der Erschließungsbeitragsbescheid vom 26. Februar 2001 in Gestalt des Änderungsbescheides und der Widerspruchsbescheid vom 18. September 2001 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger dadurch in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte ist nicht berechtigt, von den Klägern Erschließungsbeiträge für die im ...weg durchgeführten Baumaßnahmen zu erheben. Im Falle der Kläger liegen die Voraussetzungen für eine auf die Satzung der Stadt Eckernförde über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 27.04.1993 iVm §§ 127 ff BauGB gestützte Beitragserhebung nicht vor. Das Grundstück der Kläger, Sehestedter Straße 63 in Eckernförde, ist nicht der abzurechnenden Straße wegen bebaubar im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB und scheidet deshalb aus dem Kreis der im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB erschlossenen und an der Aufwandsverteilung teilnehmenden Grundstücke aus.

Zu Recht geht die Beklagte davon aus, dass es sich bei den im ...weg durchgeführten Baumaßnahmen um die erstmalige endgültige Herstellung der Straße handelt, so dass die Maßnahme nach Erschließungsbeitragsrecht und nicht nach Ausbaubeitragsrecht abzurechnen ist. Die etwa 210 m lange und bebaute Stichstraße hat erschließungsrechtlich einen selbständigen Charakter und ist nicht nur Anhängsel der ... Straße(vgl. zur Selbständigkeit einer Stichstraße: Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. 2001, § 5 Rn7 ff m.w.N.). Obwohl der ...weg bereits bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes existierte, handelte es sich nicht um eine "vorhandene Erschließungsanlage" im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB. Nach § 242 Abs. 1 BauGB kann für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 21. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnten, auch kein Erschließungsbeitrag nach BauGB erhoben werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 25.02.1964 - I C 88.63, E 18, 80/89 f., Urteil vom 16.09.1977 - IV C 99.74 - Buchholz 406.11, § 133 Nr. 62) ist der Begriff der "vorhandenen Erschließungsanlage" lediglich eine andere Bezeichnung für die "bereits hergestellte Erschließungsanlage" im Sinne des (nicht in das Baugesetzbuch übernommenen) § 133 Abs. 4 BBauG. Zu den "bereits hergestellten Erschließungsanlagen" des § 133 Abs. 4 BBauG gehörten in den Ländern, in denen bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes das preußische Anliegerbeitragsrecht galt - so auch in Schleswig-Holstein - zum einen die vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes insgesamt programmgemäß fertiggestellten Straßen und zum anderen die vorhandenen Straßen im Sinne des ehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechts (vgl. Habermann in: Dewenter/Habermann/Riehl u.a., Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein, Kommentar § 8, Rdnr. 115; Driehaus, aaO, § 2 Rdnr. 27). Beim ...weg handelte es sich weder um eine "programmgemäß fertiggestellte Straße" im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts noch um eine "vorhandene Straße" im Sinne der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts zu § 15 PrFluchtlG. In § 1 der aufgrund Ortsstatuts der Beklagten betreffend die Bebauung, Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen vom 12. September 1903 erlassenen Polizeiverordnung vom 14. Oktober 1903 heißt es:

"Straßen, .... müssen, um im Sinne des § 1 des Ortsstatuts vom 11./12. September 1903 als fertiggestellt zu gelten, folgenden Anforderungen entsprechen:

1. die Straßen pp. müssen öffentlich sein.

2. Für die Straßen pp. müssen zu beiden Seiten Straßen- und Baufluchtlinien festgesetzt sein.

3. Den Fluchtlinien entsprechend muss die Straße pp. in der vollen Breite freigelegt, befestigt und mit der erforderlichen Beleuchtung und Entwässerung versehen sein."

Es ist schon fraglich, ob der ...weg vor den jetzt abgerechneten Straßenbaumaßnahmen die nach preußischem Recht erforderliche Befestigung aufwies, da der Weg bis dahin lediglich mit einer wassergebundenen Decke versehen war. Jedenfalls fehlte es an der erforderlichen Straßenentwässerung und Beleuchtung. Auch zu keinem späteren Zeitpunkt verfügte der ...weg über die Merkmale der endgültigen Herstellung wie sie nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes in den Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten festgesetzt waren bzw. sind, weil es weiterhin an der Straßenentwässerung und Beleuchtung sowie einer Pflasterung fehlte. Da es sich beim ...weg um eine zum öffentlichen Anbau bestimmte Straße handelt, liegt eine Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB vor, mit deren endgültigen Herstellung im Jahr 2000 die sachliche Beitragspflicht für die vom ...weg erschlossenen Grundstücke (vgl. § 133 BauGB) entstand.

Das Grundstück der Kläger zählt aber nicht zu den vom ...weg erschlossenen Grundstücken, so dass auf diesem kein Erschließungsbeitrag als öffentliche Last ruht (vgl. §§ 131, 133, 134 Abs. 2 BauGB). Nach § 133 Abs. 1 BauGB unterliegt der Beitragspflicht ein Grundstück nur für die Anbaustraße, deretwegen die Voraussetzungen erfüllt sind, von denen das (bundesrechtliche) Bebauungsrecht und das (landesrechtliche) Bauordnungsrecht seine Bebaubarkeit abhängig macht (vgl. Driehaus, aaO § 17 Rn 23). Nicht erschlossen im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB sind Grundstücke, die deshalb nicht bebaut werden dürfen, weil bei ihnen den kraft Landesrecht zu stellenden Zuwegungserfordernissen nicht genügt werden kann, die also mangels Erfüllbarkeit dieser Anforderungen schlechthin nicht bebaubar und aus diesem Grunde "unfähig" sind, einer Beitragspflicht nach § 133 Abs. 1 BauGB zu unterliegen (vgl. Driehaus aaO, § 17 Rn. 23, 78). Das Grundstück der Kläger erfüllt für den ...weg nicht die landesrechtlichen Vorschriften, von denen die Bebaubarkeit abhängt.

Nach § 4 Abs. 2 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) dürfen Gebäude nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

Beim streitbefangenen Grundstück handelt es sich um ein sog. "Hinterliegergrundstück", weil es von der hier in Rede stehenden öffentlichen Verkehrsfläche - der Anbaustraße "...weg" - durch ein Anliegergrundstück - das Grundstück ...weg ../... Straße.. - getrennt ist und selbst nicht am ...weg anliegt. Das privatrechtliche Wegerecht allein genügt den bauordnungsrechtlichen Erreichbarkeitsanforderungen nicht; es hätte einer öffentlich-rechtlichen Sicherung in Form einer Baulast nach § 89 LBO bedurft, um das Zufahrtsrecht über das Anliegergrundstück zu sichern (vgl. Möller/Suttkus in: Landesbauordnung Schleswig-Holstein 2000 mit Kurzkommentierung zu § 4 LBO). Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, dass das streitbefangene Grundstück von der Sehestedter Straße aus an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche anliegt und diesbezüglich die Anforderungen an § 4 Abs. 2 LBO erfüllt sind. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob von der Erschließungsanlage, d. h. vom ...weg aus, ein Erschlossensein bejaht werden könnte, wenn die parallel verlaufende Sehestedter Straße hinweg gedacht würde. Das ist nicht der Fall, weil keine Baulast bezogen auf das Anliegergrundstück existiert.

Unterstellt, dass durch das bestehende Wegerecht ein Wohnweg im Sinne von § 4 Abs. 2 letzter Halbsatz LBO unter Einhaltung der Brandschutzvorschriften geschaffen werden könnte, könnte nach der Vorschrift lediglich auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, nicht jedoch auf die Sicherung durch eine Baulast (vgl. Domning/Fuß Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, Kommentar, 8. Lieferung, Stand Juli 1991).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt ein Hinterliegergrundstück dennoch durch die Erschließungsanlage im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB als erschlossen, wenn die Eigentümer der übrigen erschlossenen Grundstücke nach den im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten bestehenden Verhältnissen schutzwürdig erwarten können, dass auch das Hinterliegergrundstück an der Verteilung des für die abzurechnende beitragsfähige Erschließungsanlage umlagefähigen Aufwands teilnimmt (vgl. statt vieler BVerwG, Urteil vom 30.05.1997 - 8 C 27.96 -, NVwZ 1998, 67; Driehaus aaO, § 17 Rn. 77). Das soll bei Eigentümerverschiedenheit von Anlieger und Hinterlieger angenommen werden können, wenn durch erkennbare Anhaltspunkte deutlich wird, dass das bauordnungsrechtliche (Erreichbarkeits-) Hindernis ausräumbar ist (vgl. Driehaus, aaO § 17 Rn 81).

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Schutzwürdigkeit der anderen Anlieger ergibt sich nicht etwa daraus, dass eine Zuwegung vom Hinterliegergrundstück über das Anliegergrundstück im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten tatsächlich bestanden hätte und die Beklagte versucht hätte, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob der Eigentümer des Anliegergrundstücks bereit wäre, zu Lasten seines Grundstücks eine mit dem grundbuchrechtlich gesicherten Wegerecht deckungsgleiche Baulast zu übernehmen. Es besteht faktisch schon seit einiger Zeit keine Möglichkeit mehr, vom streitbefangenen Grundstück über das Anliegergrundstück zum ...weg zu gelangen. Darüber hinaus gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte in vorstehend beschriebener Weise tätig geworden wäre.

Allein das Bestehen eines Notwegerechts, welches einer der Voreigentümer der Kläger sich hatte bestellen lassen, stellt im vorliegenden Fall keinen geeigneten Anhaltspunkt dar, der Schutzwürdigkeit begründen könnte. Aus Sicht der übrigen erschlossenen Grundstücke konnte nicht mehr davon ausgegangen werden, dass das auf dem Papier bestehende Wegerecht in Anspruch genommen würde, zumal es nicht der Sicherstellung der Bebaubarkeit des streitbefangenen Grundstücks diente, da dieses von der Sehestedter Straße erschlossen ist. Aufgrund der gut ausgebauten Treppenanlage, welche sich nur etwa 200 m vom klägerischen Grundstück entfernt befindet und eine direkte Zuwegung zum Strand bietet, konnten die übrigen Anlieger des ...weges nicht erwarten, dass die Kläger ihr am Hang gelegenes, steiles und mittlerweile stark bewachsenes Grundstück unter großem Kostenaufwand mit einer Zuwegung versehen würden. Schließlich kann auch keine hinreichende Aussicht darauf unterstellt werden, dass der Eigentümer des Anliegergrundstücks ohne weiteres das Erforderliche tun würde, um das alte Wegerecht in eine Baulast zu überführen. Die tatsächlichen Gegebenheiten auf dem Anliegergrundstück ...weg ../... Straße ..sind gegenüber dem Zeitpunkt der Bestellung des Wegerechts verändert; es ist mittlerweile großflächig bebaut; eine Zuwegung zum streitbefangenen Grundstück müsste heute einen anderen Verlauf nehmen als der ursprüngliche Weg.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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