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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 27.02.2002
Aktenzeichen: 9 A 357/01
Rechtsgebiete: APVO SH


Vorschriften:

APVO SH § 12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 9 A 357/01

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Abiturprüfung

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2002 durch die Richterin am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichterin für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abzuwenden, wenn nicht vorher die Kostengläubigerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wehrt sich gegen die Prüfungsentscheidung, dass er die Abiturprüfung im Juni 2001 nicht bestanden hat. Der Kläger nahm an der Abiturprüfung der Beklagten im Frühjahr 2001 teil. Am 18.06.2001 fand die mündliche Prüfung im Fach Geschichte bei seinem Fachlehrer Herrn ... und der Fachprüfungskommission unter dem Vorsitz von Herrn ... statt. Er erhielt zur Prüfungsvorbereitung zwei schriftliche Aufgaben ("Deutschland von 1949 bis 1955" und "Hitlers Außenpolitik") und wurde von seinem Fachlehrer anschließend zur mündlichen Prüfung in den Prüfungsraum geholt. Hinsichtlich seiner Leistungen wird auf das Fachprotokoll Nr. 19 vom 18.06.2001 verwiesen. Nachdem der Fachprüfer zunächst die Note "mangelhaft", 2 Punkte, vorgeschlagen hatte, votierten alle vier Mitglieder des Prüfungsausschusses auf "ungenügend", 0 Punkte. Der Kläger äußerte am Abend des Prüfungstages bei der Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prüfung gegenüber der Abiturprüfungskommission Zweifel, ob ihm 30 Minuten zur Vorbereitung der Prüfung zugestanden worden seien. Er wies auch darauf hin, er habe geglaubt, eine glatte "5" (2 Punkte) erreicht zu haben. Er bezog sich auch auf Prüfungsnervosität. Da die Abiturprüfungskommission keinen Hinweis auf einen inhaltlichen oder formalen Fehler im Prüfungsablauf feststellte, beschloss die Abiturprüfungskommission einstimmig, dass der Kläger die Abiturprüfung nicht bestanden habe.

Der Kläger legte gegen die Entscheidung mit Schriftsatz vom 13.07.2001 Widerspruch ein mit der Begründung, die Prüfung habe formelle Mängel, weil die Mindestvorbereitungszeit von 30 Minuten nicht eingehalten worden sei, und er entgegen § 13 Abs. 2 der APVO nicht von der gesamten Abiturprüfungskommission angehört worden sei. Darüber hinaus sei die Bewertung der mündlichen Leistung im Fach Geschichte fehlerhaft. Die mündliche Leistung könne nicht mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) bewertet werden. Die Bewertung der mündlichen Prüfung müsse mindestens mit der Note "mangelhaft" (2 Punkte) erfolgen.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 12.09.2001 den Widerspruch zurück. Der Kläger habe eine 30-minütige Vorbereitungszeit gehabt, wobei im Nachhinein der Vorsitzende des Prüfungsausschusses am 19.06.2001 mit großer Sorgfalt eine zeitliche Übersicht vor Beginn der Prüfungszeit erstellt habe. Danach habe der Kläger die schriftlichen Aufgaben vor 10.45 Uhr von Herrn ... im Raum 201 erhalten, weil dieser um 10.45 Uhr den Prüfungsraum Nr. 202 betreten habe und um 10.48 Uhr die Prüfung des Schülers ... begonnen habe. Darüber hinaus sei die Abiturprüfungskommission beschlussfähig gewesen, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Anhörung am Abend der Prüfung seien drei Mitglieder dabei gewesen. Die Bewertung der Leistung mit 0 Punkten sei gerechtfertigt.

Der Kläger hat am 12.10.2001 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein vorgerichtliches Vorbringen. Er habe die ihm gestellte zweite Aufgabe (Hitlers Außenpolitik) vollständig erfüllt. Danach habe er sich der ersten Aufgabe zugewandt und jedenfalls den ersten Teil der Aufgabe vollständig gelöst. Wenn die Beklagte seinen von ihm geforderten freien Vortrag als rudimentär bezeichne, läge das an seiner grundsätzlichen Darstellungsweise, die immer kurz und knapp sei. Er neige nicht zum "schwafeln". Er habe auch keine Einhilfen oder Nachfragen erfahren. Die Bewertung seiner Leistung sei unzureichend begründet worden.

Darüber hinaus habe er nur von 10.48 Uhr bis um 11.15 Uhr Zeit zur Vorbereitung der Aufgabe erhalten, so dass ihm drei Minuten Vorbereitungszeit gefehlt hätten.

Der Kläger beantragt,

1) die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 20. Juni 2001 sowie ihres Widerspruchbescheides vom 12. September 2001 zu verpflichten, über die Abiturprüfung des Klägers vom 18. Juni 2001 nach Neubewertung der mündlichen Prüfung neu zu entscheiden,

2) hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des vorbenannten Bescheides und des benannten Widerspruchbescheides zu verpflichten, die mündliche Abiturprüfung zu wiederholen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich dabei auf die angefochtenen Bescheide.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Der Rechtsstreit ist gemäß § 6 VwGO der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Bewertung seiner mündlichen Prüfung in Geschichte mit mindestens zwei Punkten, und damit einer erfolgreichen Abiturprüfung.

Gemäß § 12 Abs. 1 der Landesverordnung über die Abiturprüfung für die gymnasiale Oberstufe (APVO) vom 15.3.1996 ist dann die Abiturprüfung bestanden, wenn in den einzelnen Leistungsbereichen die vorgeschriebene Prüfungszahl erreicht wird. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger die Abiturprüfung bestanden hätte, wenn er in der mündlichen Prüfung im Fach Geschichte mindestens ein "mangelhaft" mit 2 Punkten erreichen würde.

Die Prüfungsentscheidung, dass der Kläger in der Geschichtsprüfung nur ein "ungenügend" mit 0 Punkten bekommen hat, ist formell und materiell rechtmäßig.

Zunächst ist nicht erkennbar, dass die Beklagte den Kläger entgegen § 10 Abs. 4 APVO keine 30-minütige Vorbereitungszeit gewährt hat. Selbst wenn in § 10 Abs. 4 APVO nur davon die Rede ist, dass die Vorbereitungszeit "in der Regel" 30 Minuten betragen soll, bedeutet nicht jedes Abweichen davon einen formellen Fehler, der zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung führen müsste. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung selbst gesagt, er sei "ganz froh" gewesen, drei Minuten früher zur Prüfung geholt zu werden, so dass er damit einverstanden gewesen sein könnte, zumal er dieses Verhalten auch nicht gerügt habe. Darüber hinaus hat das Gericht keine Anhaltspunkte, dass der Kläger tatsächlich keine 30 Minuten Vorbereitungszeit hatte. Seine Angabe, die Vorbereitungszeit habe erst um 10.48 Uhr begonnen, wird durch die öffentliche Urkunde des Fachprotokolls Nr. 18 vom 18.06.2001 über die mündliche Prüfung des Schülers ... im Fach Geschichte widerlegt, denn danach hat um 10.48 Uhr die Prüfung unter Anwesenheit des Fachprüfers ... im Raum 202 begonnen. Wenn aber der Prüfer ... vor Beginn der Prüfung des Schülers ... um 10.48 Uhr den Prüfern im Raum 202 den Erwartungshorizont der folgenden Prüfung erklärt, und den Prüfling ... danach aus dem Vorbereitungsraum abholt, kann er nicht zur selben Zeit dem Kläger um 10.48 Uhr die Aufgabe in Raum 201 übergeben haben. Zwar ist die Äußerung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, nach seiner Uhr sei es 10.48 Uhr gewesen, nachvollziehbar, da ein Abweichen bei zwei verschiedenen Uhren über drei Minuten vorkommen kann, damit ist dann aber nicht die Äußerung in Einklang zu bringen, dass sowohl nach der Uhr des Klägers, als auch der der Schule, der Kläger um 10.15 Uhr aus dem Vorbereitungsraum geholt worden sein soll, und damit die drei-minütige Abweichung der verschiedenen Uhren verschwunden war.

Auch ist der Kläger gemäß § 12 Abs. 2 APVO von der Abiturprüfungskommission in der gemäß § 1 Abs. 3 APVO notwendigen Besetzung angehört worden.

Die Bewertung der mündlichen Leistung im Fach Geschichte unterliegt als Prüfungsentscheidung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Die Prüfungskommission hat einen Beurteilungsspielraum, den das Gericht nur hinsichtlich von Bewertungsfehlern überprüfen kann. Dabei ist Prüfungsgegenstand, ob das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, ob die Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen sind, ob sie allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe beachtet haben, sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen oder ob die Bewertung unter keinem erdenklichen wissenschaftlichen oder pädagogischen Gesichtspunkt gerechtfertigt ist, und daher willkürlich erscheint, vgl. Niehues, Prüfungsrecht, Rdnr. 399. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass in die Bewertung sachfremde Erwägungen eingeflossen sind. Die Äußerung des Klägers, der Vorsitzende der Prüfung, Herr ..., sei dominant und streng, ist nicht geeignet, einen Grund für eine etwaige Befangenheit zu erkennen. Darüber hinaus ist die Beklagte auch nicht von allgemein anerkannten Bewertungsmaßstäben abgewichen. Zunächst ist unstreitig, dass der Kläger einzelne Fragen hinsichtlich der beiden Prüfungsaufgaben beantwortet hat. Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid vom 12.09.2001 abstrakt dargelegt, welche Anforderungsbereiche an eine Abiturprüfung gestellt werden und wie die mündlichen Leistungen im Folgenden bewertet werden. Auch wenn sie keine "Musterlösung" vorgelegt hat, mit vorgegebenen Antworten, die nur abgehakt werden müssen und die zu einer entsprechenden Punktzahl führen würde, hat sie das Anforderungsprofil angegeben und der Kläger hat nach ihrer Auffassung diesem Erwartungshorizont nicht entsprochen. Selbst wenn die Bewertung der Prüfungsleistung mit "ungenügend" (0 Punkte) rechtswidrig wäre, weil der Kläger einige Antworten gegeben hat, ist damit noch nicht substantiiert vorgetragen, dass er mindestens 2 Punkte für die Prüfung bekommen müsste, weil nur die Note "mangelhaft" (2 Punkte) die Voraussetzung für das Bestehen der Abiturprüfung erfüllen würde.

Die Bewertung ist jedenfalls auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die Prüfung des Schülers ... mit einer identischen Aufgabe , die unmittelbar vor seiner stattgefunden hat, besonders gut gewesen ist und in der der Prüfling 14 Punkte erhalten hat, da die Prüfungskommission in diesem Fall die Möglichkeit gehabt hat, die Prüfung von zwei verschiedenen Schülern mit dem selben Prüfungsthema zu beurteilen und es für die Prüfungskommission eine Vergleichsmöglichkeit gegeben hat, welche Antworten man zu den beiden Prüfungsaufgaben geben kann. Die Frage, ob die vom Kläger erbrachte Prüfungsleistung anders zu bewerten gewesen wäre, wenn nicht vorher die sehr gute Leistung des Schülers ... den Prüfern geboten worden wäre, ist nicht ausschlaggebend, da Prüfungskommissionen prüfungsbedingt meistens sehr gute und sehr schlechte Leistungen parallel erhalten und diese entsprechend bewerten müssen, weil speziell im schriftlichen Prüfungsverfahren die Prüfer mehrere Arbeiten mit dem selben Thema zu beurteilen haben. Da auch in mündlichen Prüfungen die Vergabe des selben Themas zulässig ist, besteht kein Anlass, wegen des großen Kontrastes der Leistungen des Klägers mit denen des Mitschülers die Bewertung entgegen der Ansicht des Klägers als sachfremd anzusehen.

Da kein Verfahrensfehler erkennbar ist, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf eine erneute mündliche Prüfung, so dass auch der Hilfsantrag keinen Erfolg hat.

Da Bewertungsfehler demnach nicht zu erkennen sind, ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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