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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 23.09.2002
Aktenzeichen: 9 A 372/01
Rechtsgebiete: JAO
Vorschriften:
JAO § 25 Abs. 2 |
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Az.: 9 A 372/01
In der Verwaltungsrechtssache
Streitgegenstand: Prüfungsrecht einschließlich der zweiten Staatsprüfung und der Anerkennung ausländischer Prüfungen
hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2002 am 23. September 2002 durch die Richterin am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichterin für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt eine Neubewertung seiner Prüfungsleistung bei der mündlichen Prüfung zur Erlangung des ersten juristischen Staatsexamens.
Nachdem der Kläger bei seinem ersten Versuch, die erste juristische Staatsprüfung zu bestehen, gescheitert war, meldete er sich im Juli 2000 bei dem Beklagten zur Wiederholungsprüfung an. Er erzielte in der Hausarbeit fünf Punkte, in der Aufsichtsarbeit Zivilrecht 2,5 Punkte, in der Strafrechtsklausur zwei Punkte und in der öffentlich-rechtlichen Klausur 0 Punkte. Der Kläger nahm am 23.03.2001 an der mündlichen Prüfung mit zwei Mitprüflingen teil. Seine mündlichen Leistungen wurden in Zivilrecht mit 6 Punkten und in den Fächern Strafrecht, öffentliches Recht und Wahlfach (Rechtsgeschichte) mit jeweils 5 Punkten bewertet. Aus diesen Ergebnissen errechnete sich ein Gesamtergebnis von 3,84 Punkten. Mit Bescheid vom 26.03.2001 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er die Prüfung nicht bestanden habe und es keine weitere Wiederholungsmöglichkeit gebe. Der Kläger legte am 30.03.2001 Widerspruch ein. Diesen schränkte er auf die Bewertung der mündlichen Prüfung in den Fächern Zivilrecht und Wahlfach ein, die beide durch den Prüfer Prof. Dr. ... in der mündlichen Prüfung geprüft worden sind.
Er hält die Benotung in dem Fach Zivilrecht mit 6 Punkten für nicht gerechtfertigt, da der Mitprüfling ... , an den er sich orientiere, sieben Punkte bekommen habe. Er habe keine an sich gerichtete Frage unbeantwortet gelassen. Er rügt, dass er während der Prüfung keine Möglichkeit mehr bekommen habe, seine Leistung zu steigern. Ihm sei zeitweilig keine Möglichkeit gegeben worden, in das Prüfungsgeschehen einzugreifen. Die Chancengleichheit sei daher verletzt worden. In der Prüfungspause sei ihm signalisiert worden, dass er es geschafft habe. Die Prüfer hätten schließlich gewusst, dass er noch ein paar Punkte bräuchte. Man hätte ihm durch weitere Fragen die Möglichkeit geben müssen, eine zum Bestehen der Prüfung ausreichende Punktzahl zu erreichen.
Hinsichtlich des Wahlfaches rügte er, dass das Thema Prozessmaxime bereits in der Strafrechtsprüfung geprüft worden sei und die Prüflinge dazu nicht viel gewusst hätten. Umso schockierender sei es für ihn, dass er im Wahlfach erneut zum Thema Prozessmaxime etwas sagen sollte. Die Wiederholung des Themas sei eine Doppelbestrafung und sei mit einem fairen Prüfungsverfahren nicht zu vereinbaren. Im zweiten Teil der mündlichen Prüfung sei es um Erfindungen im 19. Jahrhundert und die damit verbundene Notwendigkeit der einheitlichen Kodifikation gegangen. Die an ihn gerichteten Fragen gehörten nicht zum Basiswissens des Faches Rechtsgeschichte. Dieses habe der Prüfer gemerkt und habe weitere Fragen aus diesem Bereich gestellt. Der Prüfer hätte das Thema wechseln müssen und die Chance gewähren müssen, Grundlagenwissen anzuwenden. So sei bei ihm der Eindruck entstanden, er werde vorgeführt.
Der Vorsitzende habe nicht eingegriffen und habe den Prüfer gewähren lassen. Dieser habe auch nicht die Chance gegeben, im Rundumschlag sein Wissen zu zeigen. Er habe sein Leistungspotential nicht ausschöpfen können. Bei der Notenbekanntgabe sei darauf hingewiesen worden, dass das Nichtbestehen auch auf die gezeigten Leistungen im Wahlfach zurückzuführen sei. Die Themenkomplexe und Fragestellungen seien nicht geeignet gewesen, seinen Kenntnisstand wiederzuspiegeln. Der Prüfungsvorsitzende habe noch gesagt, dass er ja nicht in das Referendariat wolle und das Durchfallen deshalb nicht so schlimm sei. Man habe sich auch nicht soweit von den schriftlichen Vorgaben entfernen dürfen. Es läge ein Beurteilungsfehler vor, da die Bewertung der mündlichen Leistungen in Abhängigkeit von den schriftlichen Leistungen erfolgt sei.
Nachdem der Beklagte die Mitglieder der Prüfungskommission zu dem Widerspruch hörte, wies er mit Bescheid vom 13.09.2001 den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er an, dass sich die mündliche Prüfung und die Benotung einzelner Kandidaten nicht isoliert beurteilen lasse. Die prüfungsspezifischen Bewertungen könnten vom Gericht nicht überprüft werden. Es läge kein Bewertungsfehler in der mündlichen Zivilrechtsprüfung vor, da die Antworten des Klägers nicht als falsch bewertet worden seien. Auch wenn er jede Frage habe beantworten können, bedeute das nicht, dass die getroffene Bewertung fehlerhaft gewesen sei. In der Bewertung fließe auch die Qualität und Überzeugenskraft einer Antwort ein. Dieses zu beurteilen sei Aufgabe der Prüfungskommission. Die Antworten des Klägers seien nur schleppend und ohne die nötige Substanz gekommen, z. B. der Satz "Ich würde auf Darlehen tippen". Die Antworten zeigen Unsicherheiten des Klägers. Er habe auch keinen durchgehenden Beitrag zur Falllösung beigetragen. Die Zivilrechtsprüfung habe 52 Minuten gedauert und sei damit 7 Minuten länger gewesen als vorgeschrieben. Damit hätten alle Prüflinge die Gelegenheit gehabt, ihr Wissen unter Beweis zu stellen. Auch der Kläger habe ausreichend Gelegenheit bekommen. Er habe sich auch zu Prüfungsaufgaben äußern können, die er in seinem Widerspruch nicht angeführt habe. Es sei nicht erkennbar, dass er kürzer als die beiden anderen Prüflinge geprüft worden sei. Die Fürsorgepflicht gebiete nicht, einem Kandidaten solange Fragen zu stellen, bis er eine Note erreicht habe, die zum Bestehen reiche. Die Fürsorgepflicht sei auch deshalb nicht verletzt, weil ein einfacher Fall im Zivilrecht geprüft worden sei. Im Wahlfach seien Prozessmaxime des Straf- und Zivilrechts gefragt gewesen. Der Kläger hätte die weitere Prüfung lenken können. Es sei Grundlagenwissen geprüft worden, über die der Kläger nicht im ausreichenden Maße verfüge. Er habe nur unklare unpräzise Antworten gegeben. Die Prüfungszeit von 20 Minuten belege, dass ihm ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden habe. Er sei bei der Wahlfachprüfung auch nicht vorgeführt worden, er habe nur zu wenig gewusst. Der Rundumschlag des Vorsitzenden sei nicht mehr notwendig gewesen. Die Begründung der Noten sei nicht unfair oder unsachlich gewesen.
Der Kläger hat am 18.10.2001 Klage erhoben.
Zur Zivilrechtsprüfung führt er an, dass dabei die Sachverhaltsdarstellung an die Prüflinge unklar gewesen sei. In dem Fall, in dem ein knapp 18 Jähriger erwähnt wird, sei unklar gewesen, ob dieser noch minderjährig sei oder nicht. Er habe auch den § 181 BGB erörtert, was einige Minuten in Anspruch genommen habe. Dieses hätte stärker positiv bewertet werden müssen, denn er habe gezeigt, dass er über vertiefte Kenntnisse im BGB verfüge. Jedenfalls wären diese Ausführungen geeignet gewesen, etwaige Mängel im bisherigen Vortrag auszugleichen. Er habe auch alle Fragen beantworten können. Das diese Leistung auch eine höhere Benotung verdient hätte, zeigt die Stellungnahme von Prüfungsvorsitzenden ..., der einen Vergleich zu den Prüfungen in Strafrecht und öffentlichen Recht gezogen habe. Das zeige, dass dieser die Leistungen in den mündlichen Prüfungen nicht isoliert bewerte. In der Wahlfachprüfung sei von dem Prüfer nach strafprozessualen Maximen gefragt worden. Erst mit einer Frage nach dem Eisenbahngesetz habe der Prüfer im Wahlfach das Strafrecht verlassen. Die Entscheidung über das Bestehen des Staatsexamens habe von der Wahlfachprüfung abgehangen. Er habe bei der Entwicklung der Strafprozessmaximen keine Möglichkeit gehabt, das Prüfungsgespräch an sich zu ziehen. Schließlich läge ein Bewertungsfehler vor, weil der Vorsitzende nach der mündlichen Prüfung gesagt habe, man habe sich nicht so weit von den schriftlichen Vornoten entfernen dürfen.
Der Kläger beantragt,
das Prüfungsergebnis des Beklagten vom 23. März 2001 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 13. September 2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über das Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung nach Neubewertung der mündlichen Prüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Seiner Auffassung nach ist die Sachverhaltsdarstellung in dem Fach Zivilrecht gut verständlich gewesen. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, inwieweit der Sachverhalt missverständlich geschildert worden sein soll und welche Bewertungsfehler sich daraus ergeben haben sollen. Hinsichtlich der Bewertung der Leistungen im Zivilrecht sei durch die Formulierung "Ich würde auf Darlehen tippen" die Unsicherheit des Klägers deutlich geworden, die Anlass gegeben habe, dass Niveau als niedrig anzusehen. Es sei auch unstreitig, dass der Kläger § 181 BGB genannt habe. Die Bewertung dieser Leistung sei aber allein Sache des Prüfungsausschusses. Die Prüfungskommission habe auch keine Zweifel an der Richtigkeit der Bewertung der zivilrechtlichen mündlichen Leistungen gehabt, weil auch in der strafrechtlichen und in der öffentlich-rechtlichen Prüfung keine besseren Leistungen erbracht worden seien. Dabei seien die Leistungen im Zivilrecht isoliert bewertet worden. Der Kläger sei in der Wahlfachprüfung auch nicht nach Strafprozessmaximen gefragt worden , wie der Kläger meine, sondern allgemein nach Prozessmaxime. Aber selbst wenn der Prüfer den vom Kläger behaupteten Einstieg gewählt hätte, wäre damit keine unfaire Behandlung in der Prüfung dargelegt worden, denn dem Kläger seien mehrfach Einhilfen gewährt worden. Im Wahlfach sei die Entwicklung des Verfahrensrechts vor dem Hintergrund der Verfassungsentwicklungen seit Ausgang des 18. Jahrhunderts angesprochen worden. Dieses gehöre zum Grundlagenwissen der deutschen Rechtsgeschichte. Der Kläger habe ausreichend Gelegenheit gehabt, sein Wissen in der Rechtsgeschichte unter Beweis zu stellen. Selbst wenn der Prüfungsvorsitzende nach der Prüfung gesagt haben sollte, man habe sich nicht von den schriftlichen Noten entfernen dürfen, so sei dieses nicht in die Bewertung der Kommission eingeflossen.
Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Der Rechtsstreit ist gem. § 6 VwGO der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Der Kläger hat das erste juristische Staatsexamen wiederholt nicht bestanden, da er entgegen § 25 Abs. 2 Juristenausbildungsordnung (JAO) nicht mindestens ein Gesamtergebnis von 4,0 Punkten erreicht hat. Nach der in § 25 Abs. 1 JAO geregelten Berechnung der Gesamtleistung hat der Kläger ein Gesamtergebnis von 3,84 Punkten erreicht, so dass damit die Prüfung nicht bestanden ist.
Der Beklagte hat in beurteilungsfehlerfreier Weise die Leistungen in Zivilrecht und im Wahlfach Rechtsgeschichte in der mündlichen Prüfung durch die zuständige Prüfungskommission bewertet.
Dabei steht Prüfern generell ein Beurteilungsspielraum hinsichtlich von Prüfungsleistungen zu, der von Gerichten nur eingeschränkt kontrolliert werden kann. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf die Prüfung,
- das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, - ob die Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen sind, - ob sie allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet haben, - ob sie sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen, - ob die Bewertung unter keinem erdenklichen wissenschaftlichen oder pädagogischen Gesichtspunkt gerechtfertigt sein kann und daher willkürlich ist, vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 3. Aufl., Rn. 399.
Die Prüfungskommission hat entsprechend dieser Vorgaben in beurteilungsfehlerfreier Weise die Leistungen des Klägers in der mündlichen Prüfung beurteilt.
Soweit der Kläger meint, in der mündlichen Zivilrechtsprüfung habe es bei den Prüflingen Unklarheiten gegeben, ob der im Fall erwähnte knapp 18 jährige M. volljährig gewesen sei oder nicht, und es deshalb zu Missverständnissen gekommen sei, ist insoweit kein Fehler bei der Prüfungsbewertung erkennbar. Es mag sein, dass der Kläger die Altersangabe mit "knapp 18" als "gerade 18" aufgefasst hat, während nach dem allgemeinen Sprachgebrauch mit "knapp 18" umschrieben wird, dass jemand kurz vor dem 18. Geburtstag steht, und damit noch minderjährig ist. Der Kläger hat aber nach eigenen Angaben dieses Problem nicht aufgegriffen und den Prüfer auch nicht gefragt, ob der M. noch 17 oder gerade 18 Jahre alt sei. Er hat auch nicht dargelegt, dass er durch diese Unsicherheit falsche Antworten gegeben hat, die ihm als Fehler angelastet worden seien.. Soweit er vorträgt, dadurch sei eine Unsicherheit entstanden, die sich nicht an einer bestimmten Antwort festmachen lasse, und die sich über das gesamte Prüfungsverfahren hindurchgezogen habe, ist nicht erkennbar, dass Bewertungsfehler vorliegen. Es gibt keinen Anlass zu der Vermutung, der Prüfer habe die Prüflinge bewusst durch eine missverständliche Sachverhaltsdarstellung irritieren wollen, und damit die Prüflinge unfair habe prüfen wollen. Aus der Stellungnahme des Prüfungsvorsitzenden Herrn ... ist die Sachverhaltsdarstellung durch den Prüfer Prof. Dr. ... gut verständlich gewesen. Im Übrigen habe die Kandidatin ... den Sachverhalt wiederholt. Das gleiche erinnert der Prüfer Dr. ..., während die Prüfer Prof. Dr. ... und Herr ... auf diesen Punkt in ihren Stellungnahmen nicht eingehen. Da nach allem nicht der Prüfer ursächlich für die vom Kläger geschilderten Missverständnisse war, sondern wohl eher die Prüfungsnervosität dazu beigetragen hat, eine durchgehende Unsicherheit während der ganzen Prüfung zu verspüren, ist nicht erkennbar, dass ein Bewertungsfehler durch die Prüfer vorliegt.
Soweit zwischen den Beteiligten streitig ist, welcher Kandidat die Pfandrechtsbestellung oder familienrechtliche Vorschrift in der mündlichen Prüfung benannt hat, ist zum jetzigen Zeitpunkt nach 1 1/2 Jahren schwer zu ermitteln, wer welche Antwort gegeben hat, da es ein Wortprotokoll nicht gibt und die Prüfer auf ihre handschriftlichen Notizen angewiesen sind, die sie während der Prüfung machen. Nach Angaben des Prüfers ... hatte die Kandidatin ... den Fall bearbeitet und über § 986 BGB die Frage aufgeworfen, ob ein Recht zum Besitz bestehe, das sich aus einem Pfandrecht (§ 1204 BGB) ergebe. Auch der Prüfer ... berichtet in seiner Stellungnahme, dass die Kandidatin ... den Anspruch aus § 985 prüfte und dabei die Problematik des Pfandrechts entwickelte.
Da davon auszugehen ist, dass die Prüfer ihre Stellungnahme unter Zuhilfenahme ihrer handschriftlichen Notizen erstellt haben, während der Kläger in der Prüfung nicht in der Lage ist, über deren Verlauf Stichworte zu machen, spricht einiges dafür, dass entgegen seiner Erinnerung nicht er als Erster das Pfandrecht angesprochen hat. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Prüfer im Anschluss an die Zivilrechtsprüfung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sind in der Form, dass sie richtige Antworten den falschen Prüflingen zugeordnet haben, so dass davon auszugehen ist, dass sie unter dem frischen Eindruck der mündlichen Prüfung zu einer Bewertung der individuellen Leistungen alle drei Kandidaten gelangt sind.
Soweit der Kläger sich darauf beruft, er habe alle Fragen beantworten können, so dass eine bessere Benotung gerechtfertigt sei, übersieht er, dass die Prüfer nach eigener Einschätzung einen leichten Fall gestellt haben und die gesamte Prüfung auf einem niedrigen Niveau verlaufen ist. Es gehört mit zum prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum, den Schweregrad einer Prüfung zu bestimmen und die Antworten hieran zu messen, so dass sich kein Bewertungsfehler aufdrängt, wenn Prüflingen leichte Fragen gestellt werden, die bei korrekter Beantwortung nicht mit der höchstmöglichen Punktzahl honoriert werden. Da in der mündlichen Prüfung mindestens zwei Kandidaten zum Bestehen der Prüfung Punkte brauchten, und diese es auch nicht geschafft haben, spricht es eher für einen fairen Prüfungsstil, durch das Anbieten von leichten Fällen den Prüflingen die Möglichkeit zu geben, die ihnen noch zum Bestehen der Prüfung fehlenden Punkte zu erarbeiten, als wenn die Prüfer das Niveau anheben würden und nur Kandidaten mit überdurchschnittlichen Kenntnissen gute Antworten geben könnten. Darüber hinaus haben die Prüfer nachvollziehbar erläutert, dass der Kläger sein Wissen auch nicht mit der erforderlichen Klarheit dargelegt habe, so dass eine bessere Bewertung nicht möglich gewesen sei. Wenn der Prüfer Dr. ... in seiner Stellungnahme das Beispiel schildert, der Kläger habe auf die Frage, welche zu sichernde Forderung (Darlehen oder Leihe) in Betracht käme, geantwortet, er würde auf Darlehen tippen, so steht es den Prüfern zu, aus dieser Formulierung eine Unsicherheit des Klägers zu schließen, da das Wort "tippen" die Bedeutung hat, dass man sich nicht ganz sicher sei. Wenn der Kläger dagegen die Formulierung als Ausdruck seiner Unsicherheit in der Prüfung sieht, die nicht überbewertet werden dürfe, so ersetzt er nur den Beurteilungsspielraum der Prüfer mit dem eigenen, was nicht zulässig ist.
Es ist auch nicht erkennbar, dass dem Kläger zu wenig Möglichkeiten gegeben worden sind, sein Wissen unter Beweis zu stellen. Gem. § 22 Abs. 5 JAO soll die Prüfung für jeden Prüfling etwa eine Stunde dauern. Damit entfallen pro Kandidaten ca. 15 Minuten Prüfungszeit pro Fach. Die Prüfungszeiten sind in dem Zivilrechtsfach überschritten worden. Auch wenn keine Uhr für eine gleichmäßige Verteilung der Zeit auf jeden Prüfungskandidaten zur Verfügung steht, gibt es keinen objektiven Anhalt dafür, der Kläger sei im Gegensatz zu den zwei Mitprüflingen hinsichtlich der Zeit benachteiligt worden. Diese gilt auch hinsichtlich seines Einwandes, er sei zeitweilig nicht am Prüfungsgespräch beteiligt worden, denn die Prüfungskommission musste auch den beiden Mitprüflingen des Klägers Gelegenheit geben, ihr Wissen unter Beweis zu stellen. Der Grundsatz der Chancengleichheit ist damit aber nicht verletzt, denn die Prüfungskommission hat gegenüber jedem Kandidaten in der Gruppenprüfung eine Fürsorgepflicht mit dem Inhalt, dass jeder Prüfling die Möglichkeit bekommt, seinem Leistungsvermögen entsprechend eine Benotung zu erreichen. Soweit der Kläger sich an den Prüfling ... orientiert, und eine gleichgute Bewertung für gerechtfertigt hält, haben die Prüfer einheitlich in ihren Stellungnahmen einen Leistungsunterschied zugunsten des Kandidaten ... gesehen, dem sie im Gesamtergebnis in dem Fach Zivilrecht einen Punkt besser beurteilt haben. Ein Bewertungsfehler ist insoweit nicht erkennbar.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch bei der Bewertung des Wahlfachs Rechtsgeschichte kein Bewertungsfehler erkennbar. Selbst der Kläger behauptet nicht, dass die von dem Prüfer Prof. Dr. ... gestellten Fragen nicht zum Wahlfach gem. § 3 Abs. 7 Nr. 11 JAO (Verfassungsgeschichte, Rechtsgeschichte (römisches Privatrecht und römische Rechtsgeschichte oder Rechtsgeschichte des Mittelalters und der Neuzeit) gehören.
Soweit der Kläger meint, er sei unfair geprüft worden, weil das Thema Prozessmaxime bereits in der Strafrechtsprüfung behandelt worden sei und auch dort alle Kandidaten dazu nichts gewusst hätten, kann dem nicht gefolgt werden. Der Prüfer eines Wahlfaches ist aus prüfungsrechtlichen Gründen nicht gehindert, ein bereits im Strafrecht angesprochenes Problem in der Wahlfachprüfung erneut aufzugreifen und unter einem anderen Aspekt zu besprechen, selbst wenn die Prüflinge beim ersten Ansprechen dieses Themas kaum Kenntnisse vorweisen konnten. Da die Prüflinge keinen Anspruch darauf haben, nur zu Themen befragt zu werden, die sie beherrschen, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Prüfer auch jene Prüfungsgebiete ansprechen, von denen sie wissen oder sie wissen müssten, dass die Kandidaten dabei Schwierigkeiten haben werden. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob dem Kläger zu Beginn der Prüfung eine offene Frage gestellt worden ist, die es ihm ermöglicht hätte, dem Prüfungsgespräch eine gewisse Richtung zu geben (so Stellungnahmen des Vorsitzenden ..., Dr. ... und des Prüfers Prof. Dr. ...), oder ob er anknüpfend an einen kleinen Teil der strafrechtlichen Prüfung auf die grundlegenden Unterschiede zwischen dem gerichtlichen, speziell strafrechtlichen Verfahren, des 17. und 18. Jahrhunderts und der heutigen Verfahren angesprochen worden ist, so wie es Herr ... in seiner Stellungnahme vom 07.09.2002 schreibt. Es spricht einiges dafür, dass der Prüfer Prof. Dr. ... die Frage offen stellen wollte, weil ein Prüfer mit der Stellung seiner ersten Frage das Prüfungsgespräch einleitet und sich gewisse Vorstellungen über erwartete Antworten macht. Es spricht aber auch einiges dafür, dass diese beim Kläger den von ihm beschriebenen Schreck auslöste und deshalb als geschlossene Frage von ihm aufgenommen worden ist. Dieses kann aber letztendlich offen bleiben, denn alle Fragen gehören zum zulässigen Prüfungsstoff. Das der Kläger 18 Minuten zu dem Thema geprüft worden sei und er nur für zwei Minuten nach den technischen Erneuerungen und den Kodifikationen befragt worden sein soll, ist unwahrscheinlich, da dieses prüfungsunüblich wäre und die Prüfungskommission aus erfahrenen Prüfern zusammengesetzt war. So haben die Prüfer in ihren Stellungnahmen alle das zweite Prüfungsthema (technische Entwicklung, einheitliche Kodifizierung, Gefährdungshaftung) erwähnt und dargelegt, dass der Kläger trotz Einhilfe auch zu diesem Thema über keine Kenntnisse verfügt habe. Selbst der Kläger trägt nicht vor, dass er in dem Wahlfach richtige Antworten gegeben habe, die als falsch bewertet worden seien, so dass ein Bewertungsfehler nicht erkennbar ist.
Soweit er meint, er habe sein Leistungspotential nicht ausschöpfen können, ist dieses das prüfungsrechtliche Risiko eines jeden Prüflings, der zu bestimmten Themengebieten über keine Kenntnisse verfügt. Schließlich obliegt es auch der Prüfungskommission, den Schweregrad einer Prüfung zu bestimmen und die Bewertung daran zu messen. Wenn sich alle Prüfer darin einig sind, dass die Bewertung mit fünf Punkten als sehr wohlwollend zu bezeichnen ist, ist nicht erkennbar, dass die Bewertung insoweit fehlerhaft wäre.
Entgegen der Ansicht des Klägers liegen auch keine Bewertungsfehler durch die Verkennung von allgemein gültigen Bewertungsmaßstäben vor, weil der Prüfungsvorsitzende nach der Prüfung gesagt haben soll, man habe sich nicht so sehr von den schriftlichen Noten entfernen dürfen. Das erste juristische Staatsexamen gliedert sich in einen schriftlichen (§ 16 und 17 JAO) und einen mündlichen Teil (§ 22 JAO), wobei alle einzelnen Bewertungen unabhängig voneinander zu sehen sind. Es gibt keine Regelung, dass die mündliche Note nur begrenzt von der schriftlichen Note abweichen darf. Ein Bewertungsfehler läge daher vor, wenn die Prüfer sich bei der Bewertung an der mündlichen Leistung von der Annahme hätten leiten lassen, sie seien dabei an schriftliche Vorzensuren gebunden. Da die Prüfer alles erfahrene Prüfer sind, ist es nicht vorstellbar, dass die Prüfer in der Bewertungsphase von so einer fehlerhaften Annahme ausgingen. So hat der Prüfer ... in seiner Stellungnahme deutlich ausgesprochen, dass der Vorsitzende diese Auffassung in der Entscheidungsfindung weder eingebracht habe, noch das darüber geredet worden sei. Auch der Prüfer ... hat ausgeführt, bei den Beratungen seien keine Unregelmäßigkeiten aufgetreten, die sich zulasten der Kandidaten hätten auswirken können. Aus den Stellungnahmen ergibt sich im Gegenteil, dass die Prüfer lange beraten haben, ob man dem Kläger nicht in einem Fall mehr Punkte geben könnte, ohne den Gleichheitsgrundsatz zu verletzen. Diese zeitaufwendige Beratung wäre aber unnötig gewesen, wenn die Kommission der Auffassung gewesen wäre, sie dürfe sich von den schriftlichen Noten nicht weit entfernen. Schließlich zeigt auch die mündliche Bewertung des Klägers, dass sich die Prüfungskommission von den schriftlichen Noten entfernt hat, weil der Kläger in den schriftlichen Klausuren im Zivilrecht 2,5 Punkte, im Strafrecht 2 Punkte und im öffentlichen Recht nur 0 Punkte hatte, während er in der mündlichen Prüfung im Zivilrecht 6 Punkte und im Strafrecht und im öffentlichen Recht jeweils 5 Punkte erzielte. Da die Prüfer im Einzelnen nachvollziehbar die Benotung begründet haben, ist nicht erkennbar, dass sie unter der irrigen Annahme standen, eine noch bessere Bewertung sei rechtlich ausgeschlossen. Selbst wenn der Kläger glaubhaft versichert hat, der Satz des Prüfungsvorsitzenden, man habe sich bei der Bewertung von den schriftlichen Vornoten nicht weit entfernen dürfen, sei ihm noch im Ohr, ist dieses eher darauf zurückzuführen, dass er in der Situation, wo ihm erneut eröffnet wird, er habe die erste juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden, bei ihm ein vom Prüfungsvorsitzenden ausgesprochener Trost, der vielleicht etwas ungeschickt formuliert war, falsch angekommen ist. Aber selbst wenn der Prüfungsvorsitzende diesen Satz so gesagt haben sollte, gibt es keinen Anhalt dafür, dass er innerhalb der Beratung der Prüfungskommission bestimmend war, zumal nach der Erinnerung des Prüfers ... es innerhalb der Kommission keine Divergenzen bei der Bewertung der Leistungen gegeben habe, so dass die Prüfungskommission keine allgemein gültigen Bewertungsmaßstäben verkannt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Ende der Entscheidung
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