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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 26.06.2002
Aktenzeichen: 9 A 378/01
Rechtsgebiete: VwGO, Eignungsprüfungsordnung Muthesius-Schule, GG


Vorschriften:

VwGO § 113 Abs. 5
VwGO § 75
Eignungsprüfungsordnung Muthesius-Schule § 3
Eignungsprüfungsordnung Muthesius-Schule § 2
GG Art. 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 9 A 378/01

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Hochschulrecht

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2002 durch die Richterin ... als Einzelrichterin für Recht erkannt:

Tenor:

Der Bescheid vom 06. Juni 2001 und der Widerspruchsbescheid vom 19. November 2001 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die Arbeitsproben der vorzulegenden Mappe erneut zu bewerten.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die erneute Bewertung ihrer in einer Mappe vorzulegenden Arbeitsproben mit dem Ziel, an der weiteren Eignungsprüfung für den Studiengang der "Freien Kunst" bei der Beklagten teilnehmen zu können.

Die Klägerin meldete sich im Mai 2001 zur Eignungsprüfung im Studiengang "Freie Kunst" mit dem Schwerpunkt "Malerei" an und reichte eine Mappe mit 46 eigenständig gefertigten originalen Arbeitsproben ein. Mit Bescheid vom 06. Juni 2001 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie - die Klägerin - die Eignungsprüfung nicht bestanden habe, da die Eignungsprüfungskommission ihre Mappe mit "nicht ausreichend" bewertet habe. Zur Begründung wurde angeführt, die Mappe lasse noch keine ausreichenden Fähigkeiten auf künstlerisch-gestalterischem Gebiet erkennen, die Eignung und Befähigung für den gewählten Studiengang nachweisen könnten. Die Teilnahme an den weiteren Prüfungsteilen sei daher nicht mehr möglich. Sie könne die nicht bestandene Prüfung aber einmal wiederholen.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2001 legte die Klägerin gegen den Bescheid Widerspruch ein, den sie damit begründete, die Entscheidung der Beklagten leide sowohl an formalen als auch an materiellen Mängeln. Insbesondere lasse die lediglich formelhafte Begründung des Bescheids nicht erkennen, ob eine Bewertung der Arbeiten nach den in § 9 Abs. 1 der Eignungsprüfungsordnung festgelegten und damit zwingend anzuwendenden Kriterien tatsächlich vorurteilsfrei erfolgt sei. Des weiteren werde sie zu Unrecht von den weiteren Prüfungsteilen, d.h. den künstlerisch-praktischen Aufsichtsarbeiten und dem fachlichen Gespräch ausgeschlossen.

Mit Schreiben vom 02. Oktober 2001 forderte die Klägerin die Beklagte auf, über den Widerspruch zu entscheiden und kündigte an, anderenfalls Untätigkeitsklage zu erheben. Da die Beklagte dennoch keinen Widerspruchsbescheid erließ, hat die Klägerin am 24. Oktober 2001 Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte unter Fristsetzung des Gerichts zu verpflichten, den Widerspruch zu bescheiden.

Mit Datum vom 19.11.2001 erließ die Beklagte daraufhin einen Bescheid, mit dem sie den Widerspruch zurückwies. Ihrer Auffassung nach habe die amtierende Prüfungskommission die von der Eignungsprüfungsordnung vorgeschriebenen Kriterien bei Bewertung der Mappe der Klägerin zugrundegelegt. Die Note "nicht ausreichend" sei nicht zu beanstanden, da die Prüfungskommission des Studienganges "Freie Kunst" die Mappe der Klägerin sorgfältig Blatt für Blatt geprüft und nach angemessener Beratung die Bewertung vorgenommen habe. Dieser liege ein künstlerisches Urteil zugrunde, welches mit wissenschaftlichen Methoden nicht zu vergleichen sei. Für eine differenzierte, jede einzelne Arbeit berücksichtigende schriftliche Einzelbegründung der abschließenden Note bestehe bei künstlerischen Eignungsprüfungen weder eine Verpflichtung, noch könne eine solche aufgrund der großen Anzahl von Studienbewerbungen von der Eignungsprüfungskommission geleistet werden. Zu Recht sei die Klägerin von der weiteren Prüfungsteilnahme ausgeschlossen worden, da die Prüfung aufgrund der Mappenbewertung mit "nicht ausreichend" als nicht bestanden gelte. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheids im einzelnen wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat die Klage unter Einbeziehung des ergangenen Widerspruchsbescheides fortgeführt. Zur Begründung ergänzt sie ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Insbesondere macht sie geltend, bei der Entscheidung der Beklagten seien die in der Eignungsprüfungsordnung genannten Kriterien nicht zugrunde gelegt worden, vielmehr basiere die Entscheidung zu Unrecht auf "pauschalen und ganzheitlichen Seherfahrungen unter Berücksichtigung vieler Faktoren". Dies sei ein Indiz für eine fehlerhafte Bewertung. Die Beklagte habe einschlägige Rechtsverordnungen bzw. Richtlinien nicht beachtet. Es sei beispielsweise auch nicht erkennbar, ob der Prüfungsausschuss beschlussfähig gewesen sei und wer an der Entscheidung mitgewirkt habe.

Die Klägerin beantragt nunmehr sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom 06. Juni 2001 und den Widerspruchsbescheid vom 19. November 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, und Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die Arbeitsproben der vorzulegenden Mappe erneut zu bewerten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht weiterhin geltend, die Bewertung der Mappe der Klägerin sei unter Beachtung der Regeln der Eignungsprüfungsordnung zustande gekommen. Die an der Benotung beteiligten Professoren bestätigten, dass jede Mappe, die als "nicht ausreichend" eingestuft werde, im Anschluss an die Gesamtdurchsicht aller Mappen von allen Kollegen noch einmal durchgesehen werde, um sicherzustellen, dass keine Chance übersehen werde, einer Bewerberin bzw. einem Bewerber den Zutritt zur weiteren Eignungsprüfung zu ermöglichen.

Der Rechtsstreit ist der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage war zunächst als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO), gerichtet auf den Erlass eines Widerspruchsbescheids, zulässig, weil länger als 3 Monate keine Entscheidung über den Widerspruch erging.

Die unter Einbeziehung des daraufhin erlassenen Widerspruchsbescheids fortgeführte Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage ist zulässig und auch begründet. Der angefochtene Bescheid vom 06. Juli 2001 und der Widerspruchsbescheid vom 19. November 2001 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Klägerin steht ein Anspruch auf erneute Bewertung der von ihr in einer Mappe vorzulegenden Arbeitsproben zu, weil die im Mai 2001 erfolgte Bewertung rechtsfehlerhaft ist.

Gemäß § 1 der Landesverordnung zur Feststellung der Befähigung zum Studium in den Studiengängen "Architektur, Freie Kunst, Industrie-Design und Kommunikations-Design" an der ...-Hochschule, Fachhochschule für Kunst und Gestaltung (Eignungsprüfungsordnung der ...-Schule) vom 22. September 1995, NBl. MWFK/MFBWS. Schl.-H. 1995, S. 402 f (folgend: EPO) soll durch die Eignungsprüfung die künstlerische Eignung zur Aufnahme eines Studiums in den angebotenen Studiengängen festgestellt werden. Die Prüfung besteht gemäß § 5 Nr. 1 EPO unter anderem aus einer Mappenvorlage, die nach § 6 Abs. 1 EPO mindestens 20 originale Arbeitsproben aus dem künstlerisch-praktischen Bereich enthalten muss. Die zur Durchführung der Prüfung gebildete Prüfungskommission (vgl. § 3 EPO) bewertet die Prüfungsteile anhand der in § 9 Abs. 1 EPO festgelegten Kriterien wie Phantasie, Originalität und Eigenständigkeit, Formauffassung u. a.. Der Prüfungskommission ist insoweit ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der gerichtlicher Kontrolle entzogen ist.

Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Überprüfung beschränken, ob das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, ob die Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen sind, ob sie allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet haben, ob sie sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen und ob die Bewertung willkürlich ist (vgl. ständige Rechtsprechung des BVerwG seit dem Urteil vom 24.04.1959 - VII C 104.58 - BVerwGE 8, 272, (274); OVG Schleswig, Urteil vom 19. Januar 1996 - 3 L 38/95 -).

Um dem auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhenden Grundsatz der Chancengleichheit, der das Prüfungsrecht beherrscht (vgl. BVerfGE 37, 342, (352 f); 79, 212, (218); 84, 34, (52)), gerecht zu werden, muss das Prüfungsrecht so ausgestaltet sein, dass eine gerichtliche Kontrolle auf vorstehend genannte Fehler möglich ist. Dem entsprechend enthält die Eignungsprüfungsordnung der Beklagten insbesondere Verfahrensregelungen, die den Prüfungsablauf kontrollierbar machen.

Die Beklagte hat bei Bewertung der streitbefangenen Mappe die Verfahrensvorschriften der Eignungsprüfungsordnung aber nicht beachtet. Das Gericht kann nicht ausschließen, dass dieser Umstand ursächlich ist für die Bewertung der Mappe mit der Note "nicht ausreichend".

Die Beklagte hat bei Durchführung des ersten Teils der Eignungsprüfung - der Mappenvorlage - die Verfahrensregeln, wie sie insbesondere in § 3 und § 2 Abs. 3 und 4 EPO vorgeschrieben sind, nicht eingehalten.

Gemäß § 3 Abs. 2 EPO bestehen die Prüfungskommissionen, die zur Durchführung der Prüfungen gebildet werden, jeweils aus mindestens drei Mitgliedern des Lehrkörpers des Studiengangs, für den sich die Studienbewerberin oder der Studienbewerber gemeldet hat. Gemäß § 3 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 3 EPO ist das Gremium beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind; die Kommission entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit wird die Entscheidung als zugunsten der Bewerberin oder des Bewerbers getroffen (vgl. § 2 Abs. 3 EPO).

§ 3 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 4 EPO regelt, dass über alle Beratungen und Beschlüsse Niederschriften anzufertigen sind, die den wesentlichen Inhalt und Gang der Prüfung enthalten müssen. Sie sind von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben.

Die Beklagte hat keine Niederschrift bezogen auf die Beratung der Mappe und den daraufhin ergangenen Beschluss betreffend die Notenfestlegung angefertigt. Dementsprechend ist weder bekannt, wann die Prüfungskommission diese Beratungen durchgeführt hat, noch wer Mitglied der Prüfungskommission gewesen ist und bei der Notengebung mitgewirkt hat. Deshalb ist auch nicht nachvollziehbar, ob das Gremium beschlussfähig war und die Entscheidungen ordnungsgemäß im Sinne von § 3 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 3 EPO zustande gekommen sind.

Des weiteren hätte es der schriftlichen Niederlegung bedurft, wie die Note "nicht ausreichend" im Falle der Klägerin zustande gekommen ist. § 6 Abs. 2 Satz 1 EPO sieht insoweit als Maßstab vor, dass die Arbeiten der Mappe künstlerische/gestalterische Fähigkeiten im Hinblick auf den gewählten Studiengang erkennen und erwarten lassen müssen. Der Inhalt der Beratungen hätte - wenn auch nur knapp - skizziert werden müssen, um gerichtlich überprüfen zu können, ob die Beurteilung frei von Willkür ist. So müsste sich aus der Niederschrift für eine gerichtliche Kontrolle erschließen, dass die in § 9 Abs. 1 EPO aufgelisteten Kriterien bei der Beurteilung, ob die Arbeiten entsprechende künstlerische/gestalterische Fähigkeiten erkennen oder erwarten lassen, zugrunde gelegt wurden.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass allein auf Grundlage der Mappenbewertung mit der Note "nicht ausreichend" die Teilnahme an den weiteren Prüfungsteilen - den künstlerisch-praktischen Aufsichtsarbeiten sowie dem fachlichen Gespräch (§ 5 Nr. 2 und 3 EPO) - versagt wurde. Nach § 6 Abs. 2 Satz 2 EPO, der ausschließlich Regelungen zur "Mappenvorlage" enthält, ist die Prüfung nicht bestanden, wenn das Ergebnis nicht mindestens "ausreichend" ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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