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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 18.05.2001
Aktenzeichen: 9 A 43/01
Rechtsgebiete: KAG SH, GemHVO SH
Vorschriften:
KAG SH § 8 Abs. 1 | |
GemHVO SH § 29 |
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Az.: 9 A 43/01
In der Verwaltungsrechtssache
Streitgegenstand: Ausbaubeiträge
hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2001 durch ... Einzelrichterin für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Ausbaubeiträgen.
Der Kläger ist Eigentümer des im Bereich der Beklagten gelegenen Grundstücks .... Im Bereich der Straßen ... und ..., für den kein Bebauungsplan besteht, sind überwiegend Gewerbebetriebe angesiedelt. Beide Straßen dienen im wesentlichen dem Anliegerverkehr.
Wegen der weiteren Einzelheiten und der örtlichen Gegebenheiten wird auf die zu den Akten gereichten Lagepläne Bezug genommen.
Angesichts dessen, daß die Firma ... Holzhandlung GmbH und Co. KG aus ... ( im folgenden: Firma ...) im Jahre 1993 beabsichtigte, in der Straße ... einen Bau- und Heimwerkermarkt zu errichten, schloß die Beklagte am 19./26. November 1993 mit der Firma ... eine Vereinbarung darüber, daß die Straßen ... und ... ausgebaut, die Kanalisation in der ... erneuert sowie die Installation einer Lichtsignalanlage im Einmündungsbereich ... Straße vorgenommen werden sollte.
§ 6 jenes Vertrages enthielt folgende Regelungen:
"(1) Die Kosten für den Ausbau der Straßen "..." und "..." teilen sich in
a) nicht beitragsfähigen Aufwand und
b) beitragsfähgen Aufwand gem. § 8 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein i. V. m der zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht geltenden Ausbaubeitragssatzung der ....
(2) Der beitragsfähige Aufwand wird ... von der Stadt nicht erstattet.
(3) Der beitragsfähige Aufwand wird gem. § 8 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein i. V. m. der bei Entstehen der sachlichen Beitragspflicht geltenden Ausbaubeitragssatzung der ... auf die durch die Straße "..." bzw. "..." entschlossenen Grundstücke verteilt. Den so ermittelten, auf dem Grundstück von ... ruhenden Ausbaubeitrag trägt .... Die auf die übrigen erschlossenen Grundstücke entfallenden Ausbaubeiträge übernimmt die Stadt.
(4) Die Stadt erstattet ... Ausbaukosten in Höhe der auf die übrigen erschlossenen Grundstücke entfallenden Ausbaubeiträge innerhalb von 12 Monaten, nachdem alle rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für eine Erhebung der umlage- und beitragsfähigen Kosten vorliegen, spätestens jedoch 2 Jahre nach technischer Abnahme. Bereits vorher bei der Stadt eingegangene Beträge sind unverzüglich nach Eingang an ... weiterzuleiten.
(5) ... übernimmt zur Entlastung des städtischen Haushalts die nach Abs. 3 ermittelten städtischen Anteile für den Ausbau der Straßen "..." und "..." abzüglich eines Anteils von 55.000,00 DM. Dieser Betrag wird verrechnet mit dem auf das Grundstück von ... entfallenden Ausbaubeitrag.
(6) Mit den vorstehenden Vereinbarungen des § 6 hat ... den, durch die nach diesem Vertrag vereinbarten Maßnahmen, für sein Grundstück entstehenden Ausbaubeitrag abgelöst.
(7) Die tatsächlichen Kosten für evtl. erforderliche Grundstücksanschlußkanäle trägt ..., soweit sein Grundstück betroffen ist. Kanalbaubeiträge werden nicht geltend gemacht.
(8) Die Folgekosten für die Unterhaltung der vereinbarten Maßnahmen und Anlagen werden von der Stadt getragen. Eine Vorfinanzierung findet nicht statt."
In der Straße ... wurde 1995 das Großpflaster der Fahrbahn durch eine Schwarzdecke ersetzt. Der nordöstliche Gehweg wurde befestigt und die Beleuchtungsanlage wurde erneuert. Außerdem wurden Parkstreifen angelegt.
Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beiakte A zum Verfahren 9 A 228/98 (Hauptakte - allgemein - ...) Bezug genommen.
Die technische Abnahme der Ausbaumaßnahmen im Bereich ... fand am 20. Juli 1995 statt. Zu einer Ansiedlung der Firma ... im ... kam es nicht.
Die Beklagte berechnete den durch die vorgenannten Baumaßnahmen entstandenen beitragsfähigen Aufwand für den ... mit insgesamt 441.560,91 DM, woraus sie nach Abzug eines 25-%igen Eigenanteils einen umlagefähigen Aufwand in Höhe von insgesamt 331.170,69 DM ermittelte.
Mit Bescheid vom 08. Juli 1997 zog die Beklagte den Kläger zu einem Ausbaubeitrag für die Aus- und Umbaumaßnahmen im ... in Höhe von insgesamt 18.617,24 DM heran.
Wegen der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Bescheid Bezug genommen.
Durch einen weiteren Bescheid vom 26. August 1998 teilte die Beklagte dem Kläger mit, eine Überprüfung habe ergeben, daß der Beitragsberechnung für die 1995 durchgeführten Aus- und Umbaumaßnahmen ein zu niedriger beitragsfähiger Aufwand zugrunde gelegt worden sei. Der beitragsfähige Aufwand sei mit 7.855,78 DM zu niedrig ermittelt worden, so daß nunmehr eine Nachveranlagung durchgeführt werde. Der noch auf das Grundstück des Klägers ... entfallende Beitragsanteil belaufe sich auf 331,04 DM.
Wegen der weiteren Einzelzeiten wird auf den vorgenannten Bescheid Bezug genommen.
Die Beklagte wies die dagegen eingelegten Widersprüche des Klägers durch Bescheid vom 19. November 1998 zurück, in dem sie sich mit den einzelnen Einwänden des Klägers auseinandersetzte. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Inhalt des vorgenannten Widerspruchsbescheides verwiesen.
Der Kläger hat am 21. Dezember 1998 Klage erhoben, mit der er im wesentlichen geltend macht, allen Anliegern der Straßen ... und ... sei im Vorfeld der Ausbaumaßnahmen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der geplanten Ansiedlung der Firma ... im ... gestanden hätten, mehrfach durch Mitarbeiter der Beklagten versichert worden, daß den Anliegern durch die jetzt relevanten Straßenbaumaßnahmen keinerlei Kosten entstehen würden. Eine Beitragserhebung ihm - dem Kläger - gegenüber komme aufgrund der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Firma ... und der Beklagten in § 6 Abs. 3 Satz 3 nicht in Betracht. Insoweit liege eine Vertragsregelung zugunsten der übrigen Anlieger (außer Firma ...) vor.
Die zur Abrechnung gebrachte Maßnahme sei auch überhaupt nicht erforderlich gewesen. Die Ausbaumaßnahme sei vielmehr allein zu dem Zweck erfolgt, die mit der Ansiedlung des großflächigen Einzelhandelsbetriebes der Firma ... zu erwartenden Verkehrsströme besser abwickeln und bewältigen zu können. Ein Ausbau oder Umbau im Sinne der maßgeblichen Ausbaubeitragssatzung der Beklagten liege nicht vor; denn im Zuge der Baumaßnahmen seien keine neuen Flächen in Anspruch genommen worden. Eine räumliche Erweiterung der Straße als Ganzes habe nicht stattgefunden. Der alte Zustand der Straßen ... und ... sei bereits vollends funktionsgerecht gewesen. Eine Verbesserung sei demgegenüber nunmehr nicht eingetreten. Die Lebensdauer des ursprünglich vorhanden gewesenen Großsteinpflasters sei noch nicht abgelaufen gewesen. Sofern der Fahrbahnbelag an einigen Stellen uneben gewesen sein sollte, so hätte das allein daran gelegen, daß die Beklagte ihrer Unterhaltungsverpflichtung in der Vergangenheit nicht nachgekommen sei. Mit den abgerechneten Maßnahmen sei somit auch einem aufgestauten Reparaturbedarf nachgekommen worden. Zudem sei die Maßnahme notwendig geworden, weil im ... und in der ... durch das Tiefbauamt Kanalbaumaßnahmen durchgeführt worden seien. Die Kanalbauarbeiten, die mit dem Verschließen der Fahrbahnoberdecke geendet hätten, seien nicht fachgerecht ausgeführt worden mit der Folge, daß es zu erheblichen Verwerfungen der Fahrbahnoberfläche gekommen sei. Im Rahmen der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands sei unzulässigerweise der Umfang der Deckschicht der Fahrbahn mit 2.232 qm gegenüber lediglich 2.129 qm Unterbau berechnet worden. Diese unterschiedlichen Größen seien nicht miteinander in Einklang zu bringen.
Im Rahmen der Gutschrift für aufgenommene Materialien im Zuge der Baumaßnahmen sei zu Unrecht lediglich ein pauschaler Preis von 15,00 DM pro Quadratmeter in Ansatz gebracht worden. Dadurch sei der Marktlage nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Groß- und Kleinpflaster müßten unterschiedlich in Ansatz gebracht werden und zudem zu einem höheren Preis als hier geschehen. Darüberhinaus hätte auch der Materialwert für weitere aufgenommene Baustoffe den Anliegern gutgebracht werden müssen, so etwa für Bordsteine, Absperrpoller, Platten und weitere Positionen, wie sie im einzelnen von ihm - dem Kläger - in seinem Schriftsatz vom 11. April 2001 aufgeführt worden seien. Insgesamt habe es sich um hochwertiges recyclefähiges Material gehandelt, das nach entsprechender Bearbeitung wiederum Verwendung im Straßenbau fände.
Die Ermittlung der der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes zugrunde zu legenden Kosten sei auch insbesondere hinsichtlich der Position Straßenbeleuchtung nicht rechtmäßig; denn insoweit fehle es an einer öffentlichen Ausschreibung gemäß § 29 GemHVO. Von der Ausschreibung habe nicht abgesehen werden dürfen. Weder die Natur des Geschäfts noch besondere Umstände rechtfertigten im vorliegenden Fall eine Ausnahme von der grundsätzlichen Ausschreibungsverpflichtung. Es liege insbesondere kein Fall vor, in dem für die Leistung aus besonderen Gründen (z. B. besondere Erfahrung, Zuverlässigkeit oder Einrichtung bestimmter Ausführungsarten) nur ein Unternehmen in Betracht gekommen wäre. Die von der ... AG ausgeführten Arbeiten hätten zu den Preis- und Marktbedingungen des Jahres 1994/1995 von einem anderen Unternehmer kostengünstiger als durch die ... AG ausgeführt werden können. Dies gelte insbesondere in Ansehung der hohen Personalkosten, die insgesamt aufgrund der Vergütungsstrukturen im öffentlichen Dienst als deutlich überhöht angesehen werden müßten. Nach Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung wäre das Setzen von Leuchten (Material- und Lohnkosten) zu einem Preis von 1.000,00 DM oder niedriger pro Leuchte möglich gewesen.
Darüber hinaus habe die Beklagte den Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke nicht ordnungsgemäß festgelegt. Bei dem Flurstück 205 (Nr. 17 im Lageplan mit Flächennachweis für die Straße ...) handele es sich um ein (gefangenes) Hinterliegergrundstück, dessen Fläche ebenfalls zu den beitragspflichtigen Grundstücken hätte hinzugezählt werden müssen. Dieses nunmehr im Eigentum der Beklagten stehende Grundstück könne lediglich über Flächen, die direkt an die Straße ... angrenzten, erreicht werden. Insoweit sei von einem Notwegerecht im Sinne von § 917 BGB auszugehen und zwar theoretisch über die im Flächennachweis ... als Nr. 20 und 21 oder 18 und 19 oder 16 oder auch über die im Flächenverzeichnis als Nr. 14 und 15 gekennzeichneten Grundstücke. Nicht ausreichend sei eine Anbindung über das östlich gelegene Flurstück 204 (Nr. 15 des Flächennachweises) da man über jenen Weg nicht auf eine öffentliche zum Befahren bestimmte Straße gelange, sondern es sich dabei um eine Strecke handele, die für Schienenverkehre, aber nicht für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen oder für den Fußgänger- und/oder Radfahrerverkehr gewidmet sei. Insofern könne diese Industriebahn ein Erschlossensein des Flurstückes 205 (Nr. 17 des Flächennachweises) nicht gewährleisten.
Der Kläger beantragt,
den Ausbaubeitragsbescheid der Beklagten vom 08. Juli 1997 in Höhe von 18.617,24 DM sowie den Nacherhebungsbescheid vom 26. August 1998 in Höhe von 331,04 DM in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 1998 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich zunächst auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und weist ergänzend darauf hin, aus den in der Verwaltungs-Generalakte enthaltenen Fotos sei der Straßenzustand vor Beginn der Baumaßnahme zu entnehmen.
Danach sei dokumentiert, daß die Ausbaumaßnahmen aufgrund des tatsächlichen Straßenzustandes erforderlich gewesen seien. Im Zuge der Baumaßnahme sei die Fahrbahn mit einer Schwarzdecke versehen worden, die Gehwege seien mit Betonsteinpflaster befestigt und die Beleuchtungsanlagen dem heutigen Standard entsprechend erneuert worden. Parkstreifen seien erstmals hergestellt worden. Insgesamt liege ein verbessernder Ausbau vor. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, daß Kosten für die Herstellung von Grünflächen, Kanalerneuerungen und Fahrbahnüberbreiten nicht in den beitragsfähigen Aufwand eingeflossen seien. Die Baumaßnahmen seien unabhängig von der ursprünglich geplant gewesenen Ansiedlung der Firma ... vorgenommen und auch ordnungsgemäß gegenüber den Anliegern im Wege der Beitragserhebung abgerechnet worden; denn eine vertragliche Regelung zugunsten Dritter, aufgrund derer u. a. der Kläger nicht zu Ausbaubeiträgen herangezogen werden könnte, sei seinerzeit mit der Firma ... nicht getroffen worden.
Soweit der Kläger die unterschiedlichen Quadratmeterangaben zur Fahrbahndeckschicht einerseits und dem Unterbau andererseits rüge, sei zu beachten, daß diese Größendifferenz auf folgenden Umstand zurückzuführen sei: Um den starken Anliegerverkehr zu den Grundstücken während der laufenden Bauzeit zu gewährleisten, hätten Anrampungen und kleine Teilflächen mit Binderschicht bzw. Bindermaterial hergestellt werden müssen. Die Anrampungen seien vor dem Deckeneinbau (Splittmastixasphalt) zusätzlich gefräst worden.
Hinsichtlich des aufgenommenen Altmaterials, habe sie - die Beklagte - sich bei der Wertermittlung an der Tabelle der "Rücklieferungswerte" des Straßenbauamtes ... orientiert, die bei der Bezuschussung von Straßenbaumaßnahmen durch Bundes- oder Landesmittel Anwendung finde. Dieses sei sachgerecht, weil sie - die Beklagte - Altmaterial nicht verkaufe, sondern im Zusammenhang mit städtischen Straßenbaumaßnahmen wiederverwende.
Eine Ausschreibungspflicht hinsichtlich der Herstellung der Straßenbeleuchtungsanlagen sei im vorliegenden Fall nicht gegeben gewesen. Bereits mit Vertrag vom 27. Februar 1967 in Gestalt der Nachtragsverträge habe sie - die Beklagte - ... AG die Betriebsführung für die Straßenbeleuchtungsanlagen übertragen, soweit es um die Erstellung, Änderung, Erneuerung und Erweiterung der Straßenbeleuchtungsanlagen gehe, die Instandhaltung und Wartung der elektrischen Einrichtungen der beleuchteten Verkehrszeichen mit Ausnahme der Verkehrssignalanlagen sowie die Stromlieferung für die Straßenbeleuchtung und die elektrisch beleuchteten Verkehrszeichen einschließlich der Verkehrssignalanlagen. Angesichts jenes Betriebsführungsvertrages sei eine öffentliche Ausschreibung nicht erforderlich, sondern eine freihändige Vergabe zulässig gewesen. Insoweit schließe sie - die Beklagte - sich der vom OVG Koblenz vertretenen Auffassung (Urteil vom 09. April 1997 - 6 A 12010/96 -, NVwZ-RR 1998, S. 327 f.) an, wonach eine öffentliche Ausschreibung von Aufträgen für beitragsfähige Erschließungs- oder Ausbaumaßnahmen im Bereich der Straßenbeleuchtung nicht für erforderlich gesehen werde, wenn eine kommunale Gebietskörperschaft einem Energieversorgungsunternehmen durch Vertrag den Bau, den Betrieb einschließlich der Stromlieferung und der Instandhaltung der gesamten Straßenbeleuchtungsanlage - wie hier auf die ... AG - übertragen habe. Aufgrund des Betriebsführungsvertrages sei deshalb hier nur ein bestimmter Unternehmer für die Auftragsvergabe in Betracht gekommen. Damit liege ein besonderer Umstand vor, der ausnahmsweise eine öffentliche Ausschreibung entbehrlich gemacht habe.
Hinsichtlich der vergaberechtlichen Bestimmungen sei weiter zu berücksichtigen, daß es sich bei der .... AG zur Zeit des Entstehens der hier streitigen Beitragspflicht um eine hundertprozentige Tochter der Beklagten gehandelt habe. Insofern sei bei funktionaler Betrachtungsweise fraglich, ob das Vergaberecht überhaupt zur Anwendung komme. Vielmehr könnte die Auftragserteilung hier als sogenanntes in-house-Geschäft bewertet werden. Es erscheine widersprüchlich, dem öffentlichen Auftraggeber einerseits zu gestatten, sich juristisch selbständiger, aber abhängiger Einheiten zu bedienen und hierbei auch die Rechtsform des Privatrechts zu wählen, ohne daß sich dadurch etwas an der öffentlichen Aufgabenstellung ändere, und ihn andererseits - wenn er hiervon Gebrauch mache - den Bestimmungen des Vergaberechts zu unterwerfen. Letztlich müsse diese Frage nicht abschließend geklärt werden, da die Vergabe von Aufträgen an die ... AG jedenfalls unter Beachtung der Vorschriften des Vergaberechtes erfolgt sei.
Soweit der Kläger sich insbesondere gegen die aus seiner Sicht erhöhten Personalkosten durch die Mitarbeiter der ... AG wende, äußere er insoweit nur pauschale Vermutungen. Sofern überhaupt das Verhältnis der Materialkosten zu den Personalkosten als unstimmig eingestuft werden könnte, würde das auf jeden Fall kompensiert werden, da das Material in großen Mengen eingekauft werde und dementsprechend kostengünstig sei.
Zu den Kanalbaumaßnahmen sei folgendes zu bemerken: Zugunsten der Anlieger sei eine zeitliche Koordinierung zwischen den erforderlichen Kanalbaumaßnahmen und den Straßenbaumaßnahmen vorgenommen worden. Hierdurch seien die Anlieger aber nicht mit Kosten für die Kanalbaumaßnahmen belastet worden; denn sämtliche Positionen, die in Ansatz gebracht worden seien, hätten sich auf die Straßenbaumaßnahmen bezogen. Durch den tatsächlichen Ablauf sei lediglich verhindert worden, daß die Anlieger längerfristig durch die jeweilige Maßnahme in Mitleidenschaft gezogen worden wären. In jedem Fall wären die Kosten - so wie jetzt auch geschehen - allein bezogen auf die Straßenbaumaßnahmen zu Lasten der Anlieger berechnet worden. Durch die zeitliche Koordinierung habe man insgesamt das zeitliche Ausmaß der Beeinträchtigung der Anlieger reduzieren können.
Zutreffend sei das Flurstück 205 (Nr. 17 im Flächennachweis), das sie - die Beklagte - nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht veräußert habe, nicht mit zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke gezählt worden; denn über das östlich angrenzende Flurstück 204 (Nr. 15 des Flächennachweises ...) habe sie - die Beklagte - das sich anschließende ehemalige Bahntrassengrundstück, das in ihrem Eigentum stehe, betreten und hierüber den ...Weg erreichen können. Die so zumindest fußläufig gegebene Erreichbarkeit des ... Weges stehe einem Notwegerecht über eines der vom Flurstück 205 aus gesehen nördlich gelegenen an den ... angrenzenden Flurstücke entgegen, da ein Notwegerecht nur bestehe, wenn dies für die ordnungsgemäße Benutzung notwendig sei. Eine Notwendigkeit der Benutzung bestehe jedoch dann nicht, wenn ein anderer ausreichender Zugang - wie vorliegend gegeben - möglich sei. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, daß das Verlangen der Benutzungsduldung Tatbestandsmerkmal sei. Sie - die Beklagte - habe jedoch ein entsprechendes Verlangen gegenüber Eigentümern der nördlich zum ... verlaufenden Flurstücke niemals geltend gemacht.
Der Rechtsstreit ist der Einzelrichterin durch Beschluß vom 11. Februar 1999 zur Entscheidung übertragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, insbesondere der ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsakten A bis S im Verfahren 9 A 228/98 sowie auf die Angaben der Beklagten auf Blatt 65 - 98 in der Verfahrensakte 9 B 228/98 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Der angefochtene Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig; er verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides sind die Vorschriften der Satzung der ... über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) für Straßenbaumaßnahmen - Ausbaubeitragssatzung - vom 23. März 1994 in der Fassung der ersten Nachtragssatzung vom 06. April 1995 (im folgenden: ABS) iVm. § 8 KAG. Gemäß § 1 ABS, § 8 Abs. 1 KAG erhebt die Beklagte zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau und Umbau von vorhandenen Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge von den Grundstückseigentümern, denen der Ausbau Vorteile bringt.
Die Beklagte hat bereits im Widerspruchsbescheid vom 06. August 1998 im einzelnen ausgeführt, unter welchen Gesichtspunkten ein beitragsrelevanter verbessernder Ausbau (vgl. zum Begriff des Ausbaus im Sinne von § 8 KAG Habermann in: Dewenter u. a., KAG Schleswig-Holstein, Kommentar § 8 Rn. 151 ff.) hinsichtlich der im Ausbaubeitragsbescheid vom 08. Juli 1997 benannten Baumaßnahmen im ... zu bejahen sei. Die Beklagte hat sich in diesem Zusammenhang auch jeweils mit den vom Kläger im Vorverfahren geltend gemachten Einwänden auseinandergesetzt. Das Gericht folgt der dortigen Einschätzung und nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Widerspruchsbescheid.
Ergänzend ist im Hinblick auf die vertieften Ansätze des Klägers wie auch auf seine erstmals im Klageverfahren eingebrachten Argumente folgendes auszuführen:
Entgegen der Auffassung des Klägers enthält der zwischen der Firma ... und der Beklagten geschlossene Vertrag vom 19./26. November 1993 keine Regelung zugunsten Dritter mit der Folge, daß diese (so auch der Kläger als Eigentümer eines Anliegergrundstücks) nicht zu Ausbaubeiträgen heranzuziehen wären. Zutreffend hat die Beklagte ausgeführt, der vorgenannte Vertrag regele eindeutig die Vorfinanzierung der Ausbaumaßnahmen durch die Firma ... sowie eine Erstattung durch sie - die Beklagte - in Höhe der auf die übrigen erschlossenen Grundstücke entfallenden Ausbaubeiträge.
Hierfür spricht der Kontext der Regelungen in § 6 Abs. 3 iVm Abs. 4 jenes Vertrages, wobei insbesondere Satz 2 des Absatzes 4 verdeutlicht, daß letztlich die Anlieger selbst die Beiträge zu erbringen haben. Anderenfalls ergebe die Verpflichtung der Beklagten zur unverzüglichen Weiterleitung der bereits vor der vertraglich festgelegten Frist eingegangenen Beträge - die auf die erschlossenen Grundstücke entfallenden Beiträge - an die Firma ... keinen Sinn. Auch der Inhalt des Satzes 1 in Absatz 4, in dem ausdrücklich die "rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für eine Erhebung der umlage- und beitragsfähigen Kosten" angeführt werden, verdeutlicht die beabsichtigte Einbeziehung der Anlieger bei der Zahlung der anfallenden Ausbaubeiträge. Eine solche vertragliche Ausgestaltung steht auch im Einklang mit der Beitragserhebungspflicht im Falle des Vorliegens einer Satzung - so wie es hier der Fall ist - (vgl. Habermann, aaO. Rn 21).
Demgemäß ist auch in einem Schreiben an den Ortsbeirat ... vom 27. Mai 1994 unmißverständlich erklärt worden, daß nach Abschluß der Maßnahmen Ausbaubeiträge zu erheben seien. In einem Schreiben an Teilnehmer der Anliegerversammlung am 27. Januar 1994 war bereits ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß eventuelle Mehrkosten bezüglich von Alternativvorschlägen zusätzliche Beiträge für die Grundstückseigentümer bedeuten würden. Vom Kläger behauptete anderslautende mündliche Zusagen seitens einiger Mitarbeiter der Beklagten führen nicht zu einer anderen rechtlichen Betrachtung. Entscheidend ist insoweit bereits, daß derartige - vom Beklagten im übrigen bestrittene - Aussagen nicht in der für die Rechtsverbindlichkeit nach § 108 a Landesverwaltungsgesetz - LVwG - erforderlichen Schriftform vorliegen.
Die Beklagte hat auch den beitragsfähigen Aufwand ordnungsgemäß ermittelt. Entgegen der Auffassung des Klägers stehen dem weder die Tatsache entgegen, daß die im Zuge des bis Mitte 1995 durchgeführten verbessernden Ausbaus im ... installierten Straßenbeleuchtungsanlagen nicht zuvor öffentlich ausgeschrieben worden sind, noch der Umstand, daß bei der Kostenermittlung für den Fahrbahnausbau im ... die Flächenangaben hinsichtlich der Deckschicht quadratmetermäßig nicht identisch sind mit den auf den Unterbau bezogenen Positionen. Auch der Ansatz des Klägers, im Rahmen der Aufwandsminderung hätte ein höherer Betrag für die aufgenommenen Materialien wie Großkopfpflaster, Kantbordsteine usw. gutgeschrieben werden müssen als lediglich die von der Beklagten ausweislich der Verwaltungsvorgänge tatsächlich in Ansatz gebrachten Beträge, greift nicht durch. Zutreffend hat die Beklagte auch das Flurstück 205 (= Nr. 17 im Lageplan mit Flächennachweis) nicht zum Kreis der bevorteilten Grundstücke im ...gerechnet.
Das Gericht folgt der Auffassung der Beklagten, daß im vorliegenden Fall keine Ausschreibungspflicht hinsichtlich der Herstellung der Straßenbeleuchtungsanlagen bestanden habe.
Gemäß § 29 Gemeindehaushaltsverordnung - GemHVO - muß der Vergabe von Aufträgen eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäftes oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Im vorliegenden Fall sind besondere Umstände im Sinne der vorgenannten Bestimmung zu bejahen, aufgrund derer es einer öffentlichen Ausschreibung hinsichtlich der Herstellung der Straßenbeleuchtungsanlagen im ... nicht bedurfte.
Maßgeblich ist insoweit bereits, daß es sich bei der ... AG zur Zeit des Entstehens der hier streitigen Beitragspflicht um eine 100 %ige Tochter der Beklagten handelte. Bei einer derartigen Auftragsvergabe einer Kommune an eine Eigengesellschaft spricht alles dafür, daß das Vergaberecht nicht zur Anwendung kommt; denn bei funktionaler Betrachtungsweise ist die Auftragserteilung als ein sogenanntes "in-house-" bzw. "in-sich-"Geschäft zu werten. Es erscheint widersprüchlich, dem öffentlichen Auftraggeber einerseits zu gestatten, sich juristisch selbständiger, aber abhängiger Einheiten zu bedienen und hierbei auch die Rechtsform des Privatrechts zu wählen, ohne dass sich hierdurch etwas an der öffentlichen Aufgabenstellung ändert, und ihn andererseits, wenn er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, den Bestimmungen des Vergaberechts zu unterwerfen. Wenn ein privates Unternehmen gerade zu dem Zweck gegründet worden ist, eine hoheitliche Aufgabe zu erfüllen, dann liegt ein besonderer Umstand vor, der es rechtfertigt, die vergaberechtlichen Vorschriften nicht anzuwenden. Andernfalls würde der Zweck der Gesellschaft verfehlt. Für eine solche Betrachtungsweise sprechen auch die Darlegungen in dem Urteil des EuGH vom 12. November 1998 - Rs. C-360/96 - (NVwZ 1999, S. 397 ff.). In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt handelte es sich um zwei Niederländische Gemeinden, die ihre Kommunalen Müllabfuhrdienste zusammengelegt und sie einer juristischen Person des Privatrechts übertragen hatten, deren Anteile überwiegend in öffentlicher Hand lagen. Gegen die Beauftragung des Unternehmens wandte sich ein privater Konkurrent, der den Standpunkt vertrat, die Richtlinie 92/50/EWG sei auf die Vergabe des der neuen juristischen Person des Privatrechts, einer Aktiengesellschaft, erteilten Auftrags anwendbar, so daß die Gemeinden das in jener Richtlinie vorgesehene Vergabeverfahren hätten anwenden müssen. Der EuGH hat dem nicht entsprochen und im vorgenannten Urteil im Ergebnis die freihändige Vergabe der Leistung an das private Unternehmen nicht beanstandet.
Selbst wenn man den Schwerpunkt nicht auf die Tatsache legen wollte, daß der Auftrag (hier: Herstellung der Straßenbeleuchtungsanlagen) von einer Eigengesellschaft ausgeführt wurde, die zu 100 % von der Kommune beherrscht wurde, und daher aus den vorgenannten Gründen eine Anwendung des Vergaberechts auszuschließen ist, wäre hier eine Verletzung der Ausschreibungspflicht gleichwohl nicht zu bejahen. Vielmehr würde dann der Argumentationsstrang durchgreifen, den die Beklagte in den Mittelpunkt ihrer diesbezüglichen Überlegungen gestellt hat. Sie hat in erster Linie darauf abgestellt, daß mit Vertrag vom 27. Februar 1967 in Gestalt der Nachtragsverträge der ... AG die Betriebsführung für die Straßenbeleuchtungsanlagen in dem im einzelnen in jenen Verträgen festgeschriebenen Umfang übertragen worden ist. Aufgrund jenes Betriebsführungsvertrages, der seinerzeit freihändig vergeben worden ist, sei eine freihändige Vergabe zulässig gewesen. Insofern ist das Gericht mit der Beklagten der Auffassung, daß in diesem Zusammenhang die Entscheidung des OVG Koblenz, Urteil vom 09. April 1997 - 6 A 12010/96 - (NVwZ - RR 1998, S. 327 f.) herangezogen werden kann. Hier ist eine vergleichbare tatsächliche Situation mit dem der Entscheidung des OVG Koblenz zugrundeliegenden Sachverhalt gegeben, so daß die dort vertretene Auffassung, wonach eine öffentliche Ausschreibung von Aufträgen bei beitragsfähigen Erschließungs- oder Ausbaumaßnahmen im Bereich der Straßenbeleuchtung nicht erforderlich ist, wenn eine kommunale Gebietskörperschaft einem Energieversorgungsunternehmen durch Vertrag den Bau, den Betrieb einschließlich der Stromlieferung und der Instandhaltung der gesamten Straßenbeleuchtungsanlage übertragen hat, auf den hier relevanten Fall zur Anwendung kommen kann, in dem die Beklagte der ... AG die Betriebsführung u. a. für die öffentliche Straßenbeleuchtung übertragen hat. Wie die Beklagte unter Abhandlung der hier maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die sich das Gericht zu eigen macht, im einzelnen ausgeführt hat, kam aufgrund des Betriebsführungsvertrages vorliegend nur ein bestimmter Unternehmer für die Auftragsvergabe in Betracht. Damit lag (auch unter diesem Aspekt) ein besonderer Umstand vor, der ausnahmsweise eine öffentliche Ausschreibung entbehrlich machte (vgl. § 29 GemHVO, § 3 Nr. 4 a) VOL/A bzw. VOB/A).
Insbesondere vor diesem Hintergrund sind durch die hier vorliegenden Kostenpositionen, wie sie im einzelnen aus den Verwaltungsakten und auch aus der Auflistung der ... AG an das Stadtplanungsamt vom 17. Mai 2001 (Blatt 96 - 98 der Gerichtsakte 9 A 228/98) ersichtlich sind, im Zusammenhang mit der Demontage der vorhandenen und Erstellung einer neuen Straßenbeleuchtungsanlage (aufgrund derer eine lichttechnische Verbesserung im Bereich des ... erzielt worden ist) aufgrund des Betriebsführungsvertrages keine Kosten ausgelöst worden, die als in jeder Hinsicht unverhältnismäßig und deshalb nicht mehr von dem den Gemeinden bei der Durchführung solcher Maßnahmen eingeräumten weiten Ermessen als gedeckt einzustufen wäre. Die Grenze der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Kosten wäre erst dann überschritten gewesen, wenn die Kosten eine grob unangemessene Höhe erreicht hätten, also sachlich schlechthin nicht mehr vertretbar gewesen wären (vgl. BVerwG, NVwZ 1990, S. 870, 872 m.w.N.). Davon kann nach den hier vorliegenden Gesamtumständen, wie sie wie sie die Beklagte insbesondere in ihrem Schriftsatz vom 29. März 2001 dargelegt hat, nicht ausgegangen werden.
Da nach den vorgenannten Ansätzen die Voraussetzungen für eine freihändige Vergabe des Auftrags über die Herstellung der Straßenbeleuchtungsanlagen erfüllt und gerade keine Verletzung von Ausschreibungspflichten zu bejahen waren, bedurfte es keiner weiteren Ermittlung zu der vom Kläger vertretenen Auffassung, das Setzen von Leuchten (Material- und Lohnkosten) wäre nach Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung zu einem Preis von 1.000,00 DM pro Leuchte möglich gewesen. Insofern brauchte in diesem Zusammenhang auch nicht den Bedenken der Beklagten daran nachgegangen zu werden, ob gegebenenfalls im Rahmen eines Sachverständigengutachtens überhaupt fiktiv ein Vergabeverfahren auf die Vergangenheit hätte projiziert hätte werden können (vgl. hierzu auch OVG Schleswig, Urteil vom 24. Juni 1998 - 2 L 113/97 -, ZUR 1999, S. 160, Zacharias, Zu den gebührenrechtlichen Folgen einer Verletzung von Ausschreibungspflichten, Der Gemeindehaushalt 2001, S. 49 ff.).
Den Grund für die unterschiedlichen Quadratmeterangaben hinsichtlich der Kostenpositionen Asphaltbinder (2.129,772 qm) und Splittmastixasphalt (2.232,754 qm) sowie Fräsen einer Fläche von 161,543 qm hat die Beklagte bereits in der mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2001 benannt und hierzu ergänzend im Schriftsatz vom 29. März 2001 detailliert Stellung genommen. Sie hat dazu erläutert, daß es erforderlich gewesen sei, während der laufenden Bauzeit Anrampungen und kleine Teilflächen im Bereich des Eichkamps zur Einmündung Eichhofstraße herzustellen und die Anrampungen vor dem Deckeneinbau zusätzlich zu fräsen, um gefährdende Absatzbildungen bei Abschluß der Ausbaumaßnahme zu verhindern. Damit hat die Beklagte in sich schlüssig und nachvollziehbar die unterschiedlichen Quadratmeteransätze bei der diesbezüglichen Kostenermittlung dargetan.
Zur Frage der Wertermittlung und Gutschrift des im Zuge der Ausbaumaßnahme aufgenommen Materials hat die Beklagte abschließend in ihrem Schriftsatz vom 30. April 2001 Stellung genommen und dargelegt, sie habe sich diesbezüglich an der Tabelle "Rücklieferungswerte" des Straßenbauamtes ...orientiert, die bei der Bezuschussung von Straßenbaumaßnahmen durch Bundes- oder Landesmittel Anwendung finde. Dieses sei vor dem Hintergrund geschehen, daß sie - die Beklagte - das Altmaterial nicht verkaufe, sondern im Zusammenhang mit städtischen Straßenbaumaßnahmen wiederverwende. Die vom Kläger angesprochenen Granitbordsteine seien, wie auch die Rechnungsposition 15022 "setzen" von Granitbordsteinen belege, im Zuge der Ausbaumaßnahme wieder eingebaut worden, so daß diesbezüglich keine Aufwandsminderung vorzunehmen gewesen sei.
Die Beklagte verweist im Hinblick auf die Recycelfähigkeit der aufgenommenen Materialien weiter darauf, daß die seinerzeit anzuwendende Landesverordnung über den Abfallentsorgungsplan für Bauabfälle vom 17. Mai 1993 in § 4 Abs. 3 die Rechtspflicht vorgesehen habe, im Einzugsgebiet von Bauabfallentsorgungsanlagen anfallende Bauabfälle eben diesen Entsorgungsanlagen zuzuführen. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, daß die etwaige Recycelfähigkeit einzelner Altmaterialien nicht zu aufwandsmindernden Einnahmen bei ihr - der Beklagten - führten, sondern zu Ausgaben. Für die Anlieferung derartiger Materialien würden Abkippgebühren in nicht unerheblicher Höhe erhoben, die von dem Bauunternehmen in ihren Einheitspreisen an sie - die Beklagte - weitergegeben würden.
Die vor diesem Hintergrund von der Beklagten vorgenommene Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands kann der Kläger nicht mit Erfolg unter dem Aspekt angreifen, es hätten höhere Beträge für das aufgenommene Altmaterial gutgeschrieben werden müssen und zu seinen - des Klägers - Gunsten hätte weiter berücksichtigt werden müssen, daß die Beklagte es im Rahmen ihrer Unterhaltungspflichten versäumt gehabt hätte, dafür Sorge zu tragen, daß es nicht zu Verdrückungen in der ursprünglich vorhanden gewesenen Großpflasterdecke gekommen wäre.
Im Zuge einer möglichen Aufwandsminderung ist insoweit folgendes zu beachten:
Eine Aufwandsminderung wegen eines sogenannten Reparaturabschlages ist nur denkbar, wenn die Maßnahme wegen eines aufgestauten Reparaturbedarfs kostenaufwendiger geworden ist. Dafür sind im vorliegenden Fall allerdings keine Anhaltspunkte vorhanden. Schlechte Straßenverhältnisse können lediglich Anlaß für die Wahl des Zeitpunktes der Aus- oder Umbaumaßnahme sein, im Gegensatz zu einer Erneuerungsmaßnahme ist der Zeitpunkt einer Aus- oder Umbaumaßnahme für ihre Beitragsfähigkeit aber ohne Relevanz. Die Beitragsfähigkeit knüpft vielmehr an die mit der Maßnahme verbundenen zusätzlichen Vorteile an, die den Beitragspflichtigen unabhängig von dem Straßenzustand vor ihrer Durchführung geboten werden. Ein verbessernder Ausbau einer Straße (wie er hier erfolgt ist) begründet daher die Erhebung von Ausbaubeiträgen unabhängig davon, ob die Straße vor Beginn der Maßnahme grundlegend erneuerungsbedürftig war und ein der normalen Nutzungsdauer entsprechendes Alter erreicht hatte (Habermann aaO. Rn 307).
Fraglich ist, ob vom dogmatischen Ansatz her der Wert des im Zuge der Straßenbaumaßnahme aufgenommenen und dort nicht wieder verwandten Altmaterials den Ausbaukosten gegen zu rechnen ist; denn die Anlieger einer Straße erwerben selbst dann keine Rechte an den eingebauten Materialien, wenn sie zu Beiträgen herangezogen werden und die Kosten der Materialien in den Erschließungs- oder Ausbauaufwand eingeflossen sind. Unter diesem Gesichtspunkt dürfte auch kein Anspruch auf Wertersatz im Falle ihrer Beseitigung bestehen. Aufgenommene Materialien waren und bleiben bis zu ihrer Veräußerung im Vermögen der Gemeinde. Auch im vorliegenden Fall ist es so, daß die Beklagte keinen "Baustoffgebrauchthandel" betreibt. Sie verwertet vielmehr - soweit möglich - ausgebaute Materialien gegebenenfalls wieder an anderer Stelle oder aber im Rahmen späterer Unterhaltungsmaßnahmen. Ein Wertzuwachs auf Seiten der Beklagten findet infolge der Aufnahme nicht statt. Bei der Verwendung im Rahmen einer anderen Straßenbaumaßnahme entstehen ihr keine (erneuten) tatsächlichen Materialkosten. Die Wiederverwertung ist daher kostenneutral (vgl. hierzu im einzelnen Habermann, aaO. Rn 7 mwN aus der Rechtsprechung zum Problem der Gegenrechnung des Wertes von Altmaterial). Da auch in der ABS der Beklagten die Anrechnung der Werte aufgenommener Altmaterialien nicht aus Billigkeitsgründen zugunsten der Anlieger festgeschrieben worden ist, käme bei diesem Ansatz eine Aufwandsminderung unter dem vom Kläger geltend gemachten Aspekt von vornherein nicht in Betracht. Wenn hier gleichwohl zugunsten der betroffenen Anlieger eine Gutschrift für aufgenommenes und nicht bei der hier relevanten Ausbaumaßnahme wieder verwandtes Material erfolgt ist, so werden die Anlieger - mithin auch der Kläger - dadurch aber nicht beschwert.
Wollte man der gegenteiligen Auffassung folgen, wonach der beitragsfähige Aufwand zu mindern ist, wenn in das Vermögen der Gemeinde als Ergebnis des Ausbaus wieder verwendbares Material von nicht unerheblichem Wert fließt (vgl. Driehaus, KAG-Kommentar, Stand März 2001, § 8 Rn 324 mwN. aus der Rechtsprechung), so wäre im vorliegenden Fall der von der Beklagten konkret vorgenommene Ansatz im Zuge der Aufwandsminderung nicht zu beanstanden, so daß dahinstehen kann, welchem dogmatischen Ansatz der Vorzug gebührt.
Von Driehaus (aaO.) wird in diesem Zusammenhang dargelegt, die Beitragspflichtigen hätten grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daß der für die Ausbaumaßnahme entstandene beitragsfähige Aufwand um den Wert des Altmaterials vermindert werde, wenn sich eine Gemeinde im Rahmen des ihr zustehenden weiten Ausbauermessens gegen eine Wiederverwendung dieses Altmaterials entscheide. Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn ausgebaute Materialien als solche noch objektiv wiederverwendungsfähig seien und einen "ohne weiteres ermittelbaren, nicht unerheblichen wirtschaftlichen Wert" hätten. Sei letzteres der Fall, so sei der entsprechende Wert unabhängig davon aufwandsmindernd zu berücksichtigen, ob das Altmaterial in diesem Zeitpunkt schon wieder verwandt oder verkauft worden sei.
Die Beklagte ist zugunsten der Anlieger davon ausgegangen, daß hier Altmaterialien von nicht unerheblichem wirtschaftlichen Wert aufgenommen worden seien, die zu einem späteren Zeitpunkt - sofern möglich - innerhalb des Gemeindegebietes wieder verwertet werden sollten. Sie hat dazu im einzelnen nachvollziehbar dargelegt, auf welcher Grundlage sie den jeweiligen Quadratmeterpreis ermittelt hat. Unter Berücksichtigung dessen, daß die Beklagte - wie oben dargelegt - eben keinen Gebrauchthandel betreibt, erscheint es sachgerecht, daß insoweit die "Rücklieferungswerte des Straßenbauamtes ..." als Orientierungswerte herangezogen worden sind. Demgegenüber hat der Kläger lediglich pauschal bestritten, daß der Materialwert der aufgenommenen Baustoffe höher sei. Einen "ohne weiteres ermittelbaren" höheren (als bislang von der Beklagten angerechneten) wirtschaftlichen Wert hat er damit nicht dargelegt. Die vom Kläger pauschal für die Behauptung, daß auch im Zuge von Straßenbaumaßnahmen aufgenommenes Material, das nicht aus Granitpflaster oder Bordsteinen bestehe, recycelfähig und nach Aufbereitung marktgängig sei, angeregte Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens stellt keinen hinreichenden Ansatz dar, um hier von einer unzulässigerweise vorgenommenen Materialbestimmung durch die Beklagte auszugehen. Auch bei einer plausiblen und in sich nachvollziehbaren Materialwertbestimmung, wie sie hier die Beklagte vorgenommen hat, würde das dazu führen, daß durch das bloße Bestreiten eines angemessenen Materialwertes seitens der Anlieger im Falle des Ausbaus von Altmaterial die Gemeinde mit einem enormen Verwaltungsaufwand überzogen würde; denn letztlich wäre die Gemeinde gezwungen, bereits beim Ausbau entsprechender Materialien gegebenenfalls Gutachten in größerem Umfang erstellen zu lassen, um eine pfenniggenaue Bestimmung des Materialwertes herbeizuführen. Ein solches Vorgehen wäre aber nicht vereinbar mit der Vorgabe, daß die Anrechnung von Altmaterial (nur) dann erfolgen soll, wenn dieses noch objektiv wiederverwendungsfähig ist und einen "ohne weiteres ermittelbaren", d. h. gerade nicht erst nach Einholung von Sachverständigengutachten, nicht unerheblichen wirtschaftlichen Wert hat.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch nicht zu beanstanden, daß die Beklagte das Flurstück 202 (Nr. 17 im Lageplan mit Flächennachweis für die Straße ...) nicht dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke zugerechnet hat. Insoweit hat die Beklagte bereits schriftsätzlich zutreffend ausgeführt, daß die zumindest fußläufig gegebene Erreichbarkeit des ... Weges vom Flurstück 205 aus über das Flurstück 204 (Nr. 15 des Flächennachweises ...) und das sich anschließende ehemalige - nach wie vor - im Eigentum der Beklagten befindliche Bahntrassengrundstück einem Notwegerecht über eines der nördlich des Flurstücks 205 gelegenen, direkt an den ... angrenzenden Flurstücke entgegenstehe. Damit liegt ein sogenanntes gefangenes Hinterliegergrundstück, das zwingend in die Abrechnung hätte mit einbezogen werden müssen, nicht vor. Ein Notwegerecht im Sinne von § 917 BGB setzt die Notwendigkeit der Benutzung eines Verbindungsgrundstücks für die ordnungsgemäße Benutzung des verbindungslosen Grundstückes voraus. Eine solche ist nicht gegeben, wenn ein anderer ausreichender (wenn auch unbequemerer oder gegebenenfalls teurerer) Zugang möglich ist, z. B. aufgrund eines dinglichen oder aber auch aufgrund eines schuldrechtlichen Wegerechts bzw. eines Anspruchs darauf. Bei mehreren möglichen Verbindungen muß die Benutzung der konkreten Verbindung (über einen möglichen Weg oder ein mögliches Verbindungsgrundstück) notwendig sein. Maßgebend ist nicht stets der kürzeste Weg (Bassenge in: Palandt, BGB-Kommentar 60. Aufl. § 917 Rn 5 und 6).
Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgaben war hier ein Notwegerecht über die vom Kläger benannten Flurstücke, die direkt an den ...angrenzen, nicht zu bejahen. Maßgebend ist insofern, daß zur Zeit des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht die Beklagte Eigentümerin des Flurstückes 205 war. Bereits mit Vertrag vom 23. September 1993 hatte sie das östlich angrenzende Flurstück Nr. 204 an die Firma ... veräußert. Die Firma ... hatte sich in § 7 jenes Vertrages schuldrechtlich verpflichtet, eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten in das Grundbuch eintragen zu lassen, die u. a. ein Betretungsrecht und ein Recht zum Befahren vorsah. Eine solche Dienstbarkeit ist zwar seinerzeit nicht eingetragen worden; schuldrechtlich bestand aber die Verpflichtung, daß Betreten und Befahren des Flurstücks 204 zu ermöglichen. Insofern war die Erreichbarkeit des Kronshagener Weges vom Flurstück 205 aus über die östlich angrenzenden Grundstücksflächen möglich.
Hinzukommt, daß das Notwegerecht in seiner konkreten gesetzlichen Ausgestaltung mit dem Vorliegen der Voraussetzungen entsteht, zu denen auch das Duldungsverlangen gehört (Bassenge, aaO. § 917, Rn 7 und 12). Auch hieran fehlte es - wie die Beklagte ausdrücklich angegeben hat -, da keinem der Eigentümer der anliegenden Grundstücke, insbesondere nicht denjenigen gegenüber, deren Grundstücke direkt an den ...angrenzten, jemals ein entsprechendes Verlangen seitens der Beklagten geltend gemacht worden ist. Etwas Gegenteiliges ist auch nicht vom Kläger behauptet worden.
Die Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO iVm 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Ende der Entscheidung
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