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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 20.07.2001
Aktenzeichen: 9 A 79/00
Rechtsgebiete: JAO (Landesverordnung über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen) SH, GG


Vorschriften:

JAO (Landesverordnung über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen) SH § 16
GG Art. 19 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 9 A 79/00

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Änderung einer Prüfungsentscheidung (Anhebung einer Examensnote)

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2001 durch die ... Einzelrichterin für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Änderung einer Prüfungsentscheidung.

Der Kläger, der die Erste Juristische Staatsprüfung im September 1998 mit der Note "befriedigend" (7,10 Punkte) bestanden hatte, wurde im Dezember 1998 zur Wiederholung der Ersten Juristischen Staatsprüfung zur Notenverbesserung zugelassen. Daraufhin bestand er am 9. Juli 1999 die Erste Juristische Staatsprüfung mit der Note "befriedigend" (8,34 Punkte).

Gegen das ihm darüber erteilte Zeugnis legte der Kläger Widerspruch ein, mit dem er sich gegen die Bewertung der schriftlichen Hausarbeit mit 6 Punkten sowie die Bewertung der mündlichen Prüfung im Pflichtfach Zivilrecht mit 9 Punkten und im Wahlfach mit 8 Punkten wandte. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, die schriftliche Hausarbeit, die vom Erst- und Zweitbeurteiler jeweils mit 5 Punkten, vom Drittbeurteiler sowie vom Vorsitzenden der Prüfungskommission mit jeweils 6 Punkten und damit verbindlich mit 6 Punkten benotet worden sei, müsste vom Schwierigkeitsgrad der Arbeit her wie auch im Hinblick auf die von ihm ausgearbeitete Lösung mit der Note "gut" bewertet werden. Die Prüfer hätten in ganz wesentlichen Punkten die Aufgabenstellung der Arbeit verkannt. Sie hätten falsche Auffassungen zu rechtswissenschaftlichen Fachfragen vertreten; daher seien ihnen inhaltliche Fehler beim Bewertungsvorgang unterlaufen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Widerspruchsbegründung vom 6. August 1999 (Bl. 42 - 57 der Beiakte C) verwiesen.

Von allen beteiligten Prüfern wurden Stellungnahmen zum Widerspruch des Klägers eingeholt. Sämtliche Prüfer hielten auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Widerspruchsschreibens an ihren bisherigen Bewertungen (jedenfalls im Ergebnis) fest. Mit Bescheid vom 25. Januar 2000 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte er unter Darlegung der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze über den Umfang der Rechtmäßigkeitskontrolle von Prüfungsentscheidungen im Wesentlichen aus, unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich von den Prüfern abgegebenen Stellungnahmen seien deren Kritikpunkte sowie die abschließende Bewertung der angefochtenen Prüfungsleistungen des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden. Die im Einzelnen geäußerten Kritikpunkte an den Ausführungen in der Hausarbeit des Klägers lägen im Bereich des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraumes der jeweiligen Prüfer. Es sei stets ausdrücklich betont worden, dass die Lösungsansätze und -wege des Klägers nicht als falsch eingestuft worden seien. Diverse Punkte im Sachverhalt der Hausarbeit hätten jedoch Anlass zu näherer Erläuterung bei der Prüfung gegeben. Eine solche sei nach Auffassung der Prüfer nicht im erforderlichen Umfang vorgenommen worden; daran habe die Kritik der Prüfer angesetzt.

Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2000 (Bl. 95 - 111 der Beiakte C) Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen den am 31. Januar 2000 zugestellten Widerspruchsbescheid am 26. Februar 2000 Klage erhoben, mit der er sich (nur noch) gegen die aus seiner Sicht fehlerhafte Bewertung der schriftlichen Hausarbeit im Fach Zivilrecht wendet. Unter Wiederholung und Vertiefung der bereits in der Widerspruchsbegründung vorgebrachten Einwände macht der Kläger im Wesentlichen geltend, die im Vorverfahren abgegebene umfassende Stellungnahme des Erstbeurteilers belege wiederum, dass dieser im Wesentlichen erneut den in der Widerspruchsschrift aufgezeigten wissenschaftlich-fachlichen Irrtümern erlegen sei. Dasselbe gelte für die anschließend abgegebenen Stellungnahmen vom Zweit-, Dritt- und Viertprüfer, die sich wiederum mehr oder weniger unkritisch mit dem Erstgutachter solidarisiert hätten.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Klageschrift (Bl. 1 - 34 der Gerichtsakte) sowie des Schriftsatzes vom 17. April 2000 (Bl. 51 - 58 der Gerichtsakte) verwiesen.

Der Kläger, der darauf verweist, dass er voraussichtlich im Oktober diesen Jahres die Große Juristische Staatsprüfung abgelegt haben wird und - wie aus diversen Stellenausschreibungen zu ersehen - bessere Chancen auf eine Anstellung als Jurist haben dürfte, sofern beide Examina möglichst gute Noten aufweisen, beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2000 zu verpflichten, die von ihm - dem Kläger - zur Ablegung der Ersten Juristischen Staatsprüfung eingereichte Hausarbeit, Kennzahl 482/98, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten und die bisher vergebene Examensnote entsprechend anzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nimmt er zunächst Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Weiter setzt er sich im Einzelnen mit den vom Kläger im Klageverfahren geltend gemachten Einwänden auseinander und hält auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens an seiner Auffassung fest, wonach die Bewertung der Hausarbeit des Klägers durch die Prüfungskommission und darauf fußend die Entscheidung über die Prüfungsgesamtnote nicht fehlerhaft seien.

Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 24. März 2000 (Bl. 39 - 50 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Durch Beschluss vom 31. Mai 2001 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, Beiakten A bis G, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage des Klägers, der nach wie vor beabsichtigt, nach dem Bestehen der Großen Juristischen Staatsprüfung eine juristische Tätigkeit aufzunehmen, und der zur Verbesserung einer Chance auf eine Anstellung an einer möglichst guten Examensnote auch in der Ersten Juristischen Staatsprüfung interessiert ist, ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Bescheid des Beklagten vom 9. Juli 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubewertung der streitbefangenen Prüfungsleistung. Die vom Kläger beanstandete Bewertung seiner im Rahmen der Ersten Juristischen Staatsprüfung abgegebenen Hausarbeit ist rechtlich nicht zu beanstanden, desgleichen nicht die u.a. auf dieser Bewertung beruhende Examensnote.

Die vom Kläger beanstandete Bewertung der Hausarbeit, auf deren Überprüfung das vorliegende Verfahren beschränkt ist, da der Kläger die Bewertung der übrigen Prüfungsleistungen nicht bzw. nicht mehr in Frage stellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1994 - 6 C 5/93 -, NVwZ-RR 1994, 582), entspricht zunächst den zu stellenden formellen Anforderungen.

Gemäß § 16 der Landesverordnung über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen (JAO) in der Fassung vom 17. April 1997 (GVOBl. Schl.-Holst., 279) wird die häusliche Arbeit von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses, der die mündliche Prüfung abnimmt, begutachtet, mithin von dem - einschließlich des Vorsitzenden - aus vier Prüfern bestehenden Prüfungsausschuss (§ 14 JAO). Die Pflicht der Prüfer, eine schriftliche Bewertung vorzunehmen, ergibt sich neben der Verpflichtung zur Beurteilung der häuslichen Arbeit gemäß § 16 JAO aus dem in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG - verankerten Recht auf effektiven Rechtsschutz. Die effektive Wahrnehmung des durch die Prüfungsentscheidung betroffenen Grundrechts auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) setzt voraus, dass die Prüfer die tragenden Erwägungen darlegen, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Aus der schriftlichen Begründung über die Bewertung der Prüfungsleistungen muss zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein, welchen Sachverhalt sowie welche allgemeinen und besonderen Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher wissenschaftlich-fachlichen Annahme des Prüfers die Benotung beruht. Dies gilt in erster Linie für die Bewertung der Arbeit durch den Erstgutachter. Schließen sich die weiteren Prüfer der Begründung im Erstgutachten an, so bedarf es keiner zusätzlichen umfangreichen Erläuterung der Gründe der gleichen Bewertung "mit anderen Worten". Nur dann, wenn ein weiterer Gutachter von dem Votum des Vorgutachters abweicht, muss er deutlich machen, worin die unterschiedliche Bewertung nach seiner Meinung begründet ist (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 09.12.1992 - 6 C 3/92 -, NVwZ 1993, 677 ff.).

Im vorliegenden Fall lassen die Voten der Prüfer, insbesondere das vom Kläger in erster Linie beanstandete Erstgutachten, die grundlegenden Gedankengänge, die zur Bewertung der Hausarbeit geführt haben, in nachvollziehbarer Weise erkennen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht sind auch die gegen das Prüfungsergebnis vorgetragenen Einwände des Klägers im Vorverfahren hinreichend überprüft worden.

Ein Kläger kann insoweit beanspruchen, dass seine Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen unter maßgeblicher Beteiligung der ursprünglichen Prüfer "überdacht" werden. Damit das Verfahren des "Überdenkens" der Prüfungsentscheidung seinen Zweck konkret erfüllen kann, muss u.a. gewährleistet sein, dass die vom Prüfling erhobenen substantiierten Einwände den beteiligten Prüfern zugeleitet werden, dass die Prüfer sich mit den Einwänden des Prüflings auseinander setzen und - soweit diese berechtigt sind - ihre Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung korrigieren sowie alsdann auf dieser - möglicherweise veränderten - Grundlage erneut über das Ergebnis der Prüfung entscheiden (BVerwG, Urteil vom 24.02.1993 - 6 C 35/92 -, NVwZ 1993, 681 ff.). Dieser Anspruch des Prüflings auf Überdenken der Prüfungsentscheidung gilt allerdings nicht voraussetzungslos. Dem Recht des Prüflings, auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler hinzuweisen, entspricht nur dann eine Pflicht der Prüfer zum Überdenken ihrer Bewertungen, wenn ihnen "wirkungsvolle Hinweise" gegeben, d.h. die Einwände auf (nach Auffassung des Prüflings) Bewertungsfehler konkret und nachvollziehbar begründet werden.

Dem vorstehend dargestellten Anspruch des Klägers auf Überdenken der Prüfungsentscheidung hat der Beklagte durch die im Widerspruchsverfahren praktizierte Verfahrensweise Rechnung getragen, indem er den Prüfern die vom Kläger erhobenen Beanstandungen hinsichtlich der Bewertung der Hausarbeit (und der seinerzeit noch im Streit befundenen Leistungen in der mündlichen Prüfung) mit der Bitte um Stellungnahme zugeleitet hat. Alle an der Bewertung dieser Prüfungsleistungen beteiligten Prüfer haben Stellungnahmen zu den Einwänden des Klägers abgegeben. Zwar hat sich lediglich der Erstkorrektor sehr ausführlich mit allen vom Kläger im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Einwendungen im Einzelnen auseinander gesetzt, zum Teil auch seine in der ersten Stellungnahme enthaltenen kritischen Bemerkungen (im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Sicherungsabrede im Rahmen der Erörterung des § 202 BGB) nicht mehr aufrecht erhalten, wohingegen die weiteren Prüfer nicht zu allen Punkten detailliert Stellung genommen haben; sämtliche beteiligten Prüfer haben aber in ihren Stellungnahmen übereinstimmend erklärt, dass das Vorbringen des Klägers keine abweichende Beurteilung rechtfertige.

Auch diese im Vorverfahren eingeholten Stellungnahmen der Prüfer lassen - ergänzend zu ihren Voten - die grundlegenden Gedankengänge, die zur Bewertung geführt haben, in nachvollziehbarer Weise erkennen. Daraus ist zu entnehmen, dass die Prüfer den ihnen zustehenden, gerichtlich nicht überprüfbaren Bewertungsspielraum nicht überschritten haben.

Die bei der Bewertung der Prüfungsleistungen anzuwendenden Maßstäbe sind in § 1 JAO bestimmt. Danach hat die Erste Juristische Staatsprüfung die Aufgabe festzustellen, ob der Prüfling das rechtswissenschaftliche Studienziel erreicht hat und damit für den juristischen Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist (Satz 1). Der Prüfling soll in der Prüfung zeigen, dass er das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann und über die hierzu erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern mit ihren wesentlichen geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen und rechtsphilosophischen Bezügen verfügt (Satz 2).

Der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit gebietet darüber hinaus, dass alle Prüflinge dem gleichen Prüfungsverfahren unterworfen und innerhalb eines Prüfungstermins möglichst gleich zu behandeln sind. Mit der häuslichen Arbeit soll der Prüfling nachweisen, dass er fähig ist, wissenschaftlich zu arbeiten und sich ein selbständiges Urteil zu bilden (§ 13 Abs. 1 Satz 4 JAO).

Die Einhaltung der genannten Vorgaben unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. Dies gilt insbesondere für die von den Prüfern vorgenommenen fachlichen Bewertungen, die spezialisierten Sachstand erfordern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 - 1 BvR 419/81, 213/83 -, NJW 1991, 2005 ff.). Einschränkungen unterliegt die gerichtliche Kontrolle dagegen in Bezug auf Bewertungen, die sich nicht regelhaft erfassen lassen. Insofern besteht ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer prüfungsrechtlicher Bewertungsspielraum, der nur dann überschritten ist, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Dem Bewertungsspielraum des Prüfers entspricht andererseits ein angemessener Antwortspielraum des Prüflings. Als allgemeiner Bewertungsgrundsatz ist zu beachten, dass eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch gewertet werden darf (BVerfG, a.a.O., 50, 55). Eine gerichtliche Korrektur ist dann geboten, wenn sich ein Bewertungsfehler auf die Notengebung ausgewirkt haben kann.

Unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe ist die Bewertung der Hausarbeit des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit sei darauf hingewiesen, dass es nicht Aufgabe der gerichtlichen Überprüfung ist, die von den Prüfern vorgenommene Bewertung gleichsam durch eine eigene gerichtliche Bewertung zu ersetzen, sondern nur, die Rechtmäßigkeit der "Rahmenbedingungen" der Bewertung durch die Prüfer zu überprüfen. Der Kläger genügt seiner Obliegenheit, substantiierte Einwände gegen die Korrektur seiner Hausarbeit darzulegen, die seiner Auffassung nach Bewertungsfehler aufweisen, nicht bereits dadurch, dass er seine Auffassung gegen die Auffassung der Prüfer, im vorliegenden Fall namentlich des Erstgutachters, stellt. Will der Kläger geltend machen, dass etwa eine als falsch bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei und auch vertreten werde, so hat er dies vielmehr unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen näher darzulegen.

Der Kläger hat sehr ausführlich im Vorverfahren wie auch im Klageverfahren geltend gemacht, welche Kritikpunkte - insbesondere des Erstbeurteilers - er nicht für gerechtfertigt halte, und dazu im Klageverfahren umfangreiches Material (Kommentarstellen/Rechtsprechung) eingereicht, aus dem sich seines Erachtens ergebe, dass der von ihm gewählte Lösungsweg zutreffe, hingegen die gedanklichen Ansätze der Prüfer und die darauf beruhende Bewertung falsch seien. Zum inhaltlichen Vorbringen des Klägers ist bereits im Widerspruchsbescheid detailliert Stellung genommen worden. Das Gericht folgt den dortigen Ausführungen und verweist zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die ausführliche und zutreffende Begründung des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2000. Hiervon abweichende Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus der Begründung der Klage.

Im Widerspruchsbescheid ist ausdrücklich betont worden, dass die Lösungsansätze und -wege gerade nicht von den Prüfern als falsch eingestuft worden seien. Diverse Punkte im Sachverhalt hätten vielmehr Anlass zu einer näheren Erläuterung bei der Prüfung gegeben; für eine Bewertung mit einer besseren Note und höheren Punktzahl hätte es weitergehender Auseinandersetzungen im Rahmen der Hausarbeit bedurft.

Hierin liegt die Kritik der Prüfer. Da der der Hausarbeit zugrunde liegende Sachverhalt, gerade was das tatsächliche und rechtliche "Zusammenspiel" der Beteiligten (widerstreitende Interessen zwischen der M und dem K wie auch gegenüber der X-AG bzw. der Fa. S) anbelangt, nicht eindeutig gefasst ist und hier - auch nach Auffassung des Gerichts - nicht nur auslegungsfähig, sondern vielmehr auslegungsbedürftig ist, kann der Kläger die diesbezüglichen Kritikpunkte der Prüfer nicht mit Erfolg ausräumen, indem er (auch) in seiner Klagebegründung immer wieder vorbringt, als falsch zurückzuweisen seien die von ihm im Einzelnen genannten rechtlichen Wertungen der Prüfer, zwingend geboten sei vielmehr allein eine Bearbeitung des Sachverhaltes auf die Weise, wie er sie vorgenommen habe, das sei die allein richtige Ausgangsposition. Zum Teil hat der Kläger im Rahmen der Klagebegründung dann auch eine Begründung für seinen Lösungsweg nachgeholt, zum Teil eingeräumt, dass die Unterlassung entsprechender Prüfungen im Rahmen seiner Hausarbeit zwar geltend gemacht werden könne, dieses Unterlassen aber nicht so schwer wiege, dass sie die konkrete Bewertung im Bereich einer ausreichenden Note rechtfertige. Insgesamt seien die Prüfer den Schwierigkeiten der Problemkreise nicht gewachsen gewesen, hätten den Sachverhalt nicht richtig, insbesondere nicht vollständig erfasst und sich auch nicht ausreichend Zeit genommen, um seinen Lösungsweg im Einzelnen nachzuvollziehen.

Der Kläger verkennt insoweit grundlegend, dass es im vorliegenden Fall eben nicht darum ging, einen bestimmten Lösungsweg aufgrund des Sachverhaltes auszuarbeiten und nur diesen als richtig zugrunde legen zu dürfen. Vielmehr bestand eines der Hauptprobleme dieser Hausarbeit nach Auffassung des Gerichts gerade darin, die in mehreren Punkten nicht eindeutigen Angaben im Sachverhalt "in den Griff zu bekommen" und gerade unter Darlegung und Benennung der sich hieraus ergebenden Probleme die in Betracht kommenden rechtlichen Lösungsansätze zu benennen und vertiefend zu bearbeiten und sich ein selbständiges Urteil zu bilden. Angesichts dieser Vorgaben erhellt sich, dass für die Bewertung der häuslichen Arbeit - wie auch vom Beklagten zutreffend dargelegt - nicht entscheidend auf das vom Prüfling gefundene Ergebnis, sondern vielmehr auf den vom Prüfling dargelegten Weg dorthin abzustellen ist. Für die Bewertung entscheidend ist mithin, ob und inwieweit das Ergebnis der rechtlichen Prüfung durch den Kläger in der gebotenen und wissenschaftlichen Anforderungen genügenden Ausführlichkeit begründet worden ist. Die vom Kläger beanstandeten Kritikpunkte namentlich des Erstkorrektors - soweit sie im Widerspruchsbescheid aufrecht erhalten geblieben sind - betreffen durchgehend nicht die vom Kläger gefundenen Ergebnisse, sondern ausschließlich die jeweils als nicht ausreichend angesehenen Begründungen dieser Ergebnisse durch den Kläger. Dies ist - auch unter Berücksichtigung der Klagebegründung - rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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