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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Urteil verkündet am 30.04.2001
Aktenzeichen: 9 A 93/00
Rechtsgebiete: KAG SH


Vorschriften:

KAG SH § 8 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

Az.: 9 A 93/00

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Straßenausbaubeitrag

hat das Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht - 9. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2001 durch die ... Einzelrichterin für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleich Höhe leistet.

Tatbestand: Die Kläger begehren in erster Linie die Erstattung ihnen entstandener Anwaltskosten.

Die Kläger sind Miteigentümer des mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks ... Straße .. in ....

Mit Bescheid vom 8. Oktober 1998 erließ die Beklagte gegenüber einem weiteren Miteigentümer, ..., einen Bescheid, in dem eine Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für den Straßenvollausbau der "... Straße" in Höhe von 43.212,07 DM festgesetzt wurde. Gegen jenen allein an Herrn ... adressierten Bescheid legten die Kläger zusammen mit Herrn ... durch ihren gemeinsamen Prozessbevollmächtigten Widerspruch ein. Nach zwischenzeitlich erfolgter Korrespondenz erließ die Beklagte auf den namens und in Vollmacht des Herrn ... eingelegten Widerspruch am 7. Dezember 1999 einen Abhilfebescheid, durch den dem Widerspruch stattgegeben und der Bescheid vom 8. Oktober 1998 aufgehoben wurde. Weiter hieß es in jenem Abhilfebescheid, die Kosten des Verfahrens trage sie - die Beklagte -. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Aufwendungen des Herrn ... trage ebenfalls die ....

Die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger an die Beklagte übersandte Kostenrechnung umfasste nicht allein die aufgrund der Vertretung des Herrn ... entstandenen Kosten, sondern ebenfalls Gebührenanteile, die sich aus der Vertretung der Kläger ergaben. Insgesamt wurde ein Betrag in Höhe von 3.752,02 DM in Rechnung gestellt. Die Beklagte erkannte eine Summe von 1.996,65 DM als erstattungsfähige Kosten an. Sie führte hierzu aus, dabei handele es sich um den Betrag, den der Anwalt gemäß § 6 Abs. 3 BRAGO von Herrn ... verlangen könne.

Durch Bescheid vom 23. Februar 2000 wies die Beklagte den namens und in Vollmacht der Kläger erhobenen Widerspruch als unzulässig zurück - die Kosten des Widerspruchsverfahrens wurden den Klägern auferlegt - und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, den (in jenem Bescheid im Einzelnen namentlich benannten) Miteigentümern, den Klägern, fehle die zur Einlegung des Widerspruchs erforderliche Widerspruchsbefugnis; denn sie seien durch den allein gegen Herrn ... ergangenen Beitragsbescheid nicht in ihren Rechten beschwert gewesen. Der Beitragsbescheid habe nur gegenüber dem direkt als Gesamtschuldner herangezogenen Herrn ... unmittelbar Rechtswirkung ausgelöst. Der Bescheid habe allein ihm gegenüber die Beitragsschuld konkretisiert und erst zum Entstehen gebracht. Die weiteren Miteigentümer - die Kläger - seien durch jenen Bescheid lediglich mittelbar betroffen worden. Er habe aber keine unmittelbaren Rechtswirkungen ihnen gegenüber entfaltet. Dem entsprechend sei auch der Abhilfebescheid ausdrücklich nur an den Adressaten des Vorauszahlunsbescheides, Herrn ..., gerichtet worden. Dieses Ergebnis entspreche auch der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts. Es habe Miteigentümer eines Grundstücks nicht als klagebefugt gegen einen Abgabenbescheid angesehen, der gegen einen anderen Miteigentümer gerichtet sei. Entsprechendes gelte für das Widerspruchsverfahren.

Die Kläger wie auch Herr ... haben gegen den Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2000 am 14. März 2000 Klage erhoben.

Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, sie alle hätten gegen die Beklagte einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung der ihnen im Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten. Auch wenn die Beklagte den Vorauszahlungsbescheid lediglich an den Miteigentümer ... als Gesamtschuldner adressiert gehabt habe, so seien sie - die Kläger - dennoch direkt betroffen worden. Wäre jener Bescheid bestandskräftig geworden, hätte die Beklagte in das gesamte Vermögen des Adressaten vollstrecken können, mithin auch in den Miteigentumsanteil des Herrn .... Insofern hätte die Teilungsversteigerung des gesamten Grundstückes die Aufhebung und Auseinandersetzung der Eigentümergemeinschaft bewirken können. Vor diesem Hintergrund hätten sie als Beteiligte im Sinne von § 78 Landesverwaltungsgesetz - LVwG - angesehen werden müssen, die sich gemäß § 79 LVwG eines Bevollmächtigten hätten bedienen können. Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes sei für sie alle - die Kläger - aufgrund der Komplexität des Streitstoffes erforderlich gewesen; diese habe zugleich Einfluss auf die Bemessung der Anwaltskosten der Höhe nach.

Die Kläger beantragen,

den Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen,

- dass der an den Miteigentümer ... gerichtete Abhilfebescheid vom 7. Dezember 1999 mit Bezug auf den Straßenausbaubeitrag Rechtswirkungen für sämtliche Kläger entfalte,

- dass ihnen allen - nicht nur Herrn ... - die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung gegen den Vorauszahlungsbescheid über einen Straßenausbaubeitrag notwendigen Aufwendungen zu erstatten seien,

- dass die Zuziehung eines Rechtsanwaltes für sämtliche Kläger notwendig gewesen sei,

- dass die ihnen - den Klägern - zu erstattenden Aufwendungen festzusetzen seien nach Maßgabe der Kostenberechnung vom 13. März 2000 über 4.727,00 DM,

hilfsweise der Kostenberechnung über 3.752,02 DM vom 23. Dezember 1999 und

dass am 9. März 2000 mit dem Verwendungszweck "Stadtkasse ... (Kassenzeichen) Rechtsanwaltskosten ..." gezahlte 1.996,65 DM hierauf im Verhältnis zu allen Klägern anzurechnen seien.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie zunächst auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid, sodann wiederholt und vertieft sie im Hinblick auf die von den Klägern gestellten Anträgen ihre Darlegungen - die der Beklagten - aus dem Schriftsatz vom 11. April 2001, in dem sie zu sämtlichen Anträgen wie auch dem Hilfsantrag Stellung genommen und im einzelnen dargelegt hat, dass diese ihrer Auffassung nach zum Teil unzulässig, zum Teil unbegründet seien.

Durch Beschluss vom 19. März 2001 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.

In der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2001 ist die Klage des Herrn ... von diesem Verfahren abgetrennt und eigenständig unter dem Aktenzeichen 9 A 145/01 fortgeführt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat in Bezug auf alle gestellten Anträge keinen Erfolg.

Die Beklagte hat bereits im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2000 zutreffend unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts dargelegt, dass den Klägern keine Widerspruchsbefugnis zugestanden habe. Auf die dortigen Gründe wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst gemäß § 117 VwGO Bezug genommen.

Das Gericht teilt auch die im Schriftsatz vom 11. April 2001 dargelegte Auffassung der Beklagten, dass und aus welchen Gründen der hier streitige Bescheid vom 23. Februar 2001 insgesamt rechtlich nicht zu beanstanden sei und macht sich die dortigen Ausführungen zu Eigen. Die rechtlichen Ansätze in der Entscheidung vom 4. Februar 1999 - 2 M 1/99 -, in der das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (auch unter Heranziehung der dort benannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts) die Antragsbefugnis eines Miteigentümers eines Grundstücks im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen einen Abgabenbescheid verneint hat, der (allein) gegen einen anderen Miteigentümer gerichtet war, und zwar auch dann, wenn die Miteigentümer (abgaben)rechtlich Gesamtschuldner sind, greifen ebenso hinsichtlich der hier streitigen Widerspruchsbefugnis hinsichtlich eines allein an einen anderen Miteigentümer ergangenen Bescheides über die Vorauszahlung auf einen Straßenausbaubeitrag Platz.

Eine davon abweichende rechtliche Einordnung ist auch nicht im Hinblick auf die von den Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1981 - 8 C 1,2/81 - (NJW 1982, 951 ff.) vorzunehmen. Diesbezüglich berufen die Kläger sich darauf, zu ihren Gunsten müsse berücksichtigt werden, dass das Bundesverwaltungsgericht in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt habe, ein gegen den Grundstückserwerber gerichteter Erschließungsbeitragsbescheid, der als solcher Rechte des (einfach) beigeladenen Grundstücksverkäufers nicht verletze und daher von diesem nicht mit Erfolg hätte angefochten werden können, könne in Verbindung mit der Rechtskraftwirkung des im Anfechtungsverfahren ergehenden Urteils Rechte des Beigeladenen verletzen und daher diesen zur Berufung legitimieren.

Dieser Ansatz greift hier aber nicht durch und führt insbesondere nicht dazu, dass die Kläger, denen gegenüber die Beklagte zu keinem Zeitpunkt eine Vorauszahlung auf einen Erschließungsausbaubeitrag festgesetzt hat, als Beteiligte im Sinne von § 78 LVwG anzusehen wären. In der vorgenannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtswirkungen der förmlichen Beiladung eines Dritten als prozessuale Besonderheit herausgestellt, wie sie in vergleichbarer Form in dem hier streitigen Verfahren hinsichtlich der Kläger seitens der Beklagten im Vorverfahren gerade nicht begründet worden war. Hinsichtlich jenes Komplexes heißt es in der vorgenannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts u.a.:

"...Dem steht nicht entgegen, dass die Heranziehungsbescheide als solche Rechte des möglicherweise zu einem Ausgleich verpflichteten Beigel. nicht verletzen und folglich von ihm nicht mit Erfolg hätten angefochten werden können. Entscheidend ist nämlich, daß die einfache Beiladung - nur um eine solche geht es im vorliegenden Fall - die Wirkung der angefochtenen Heranziehungsbescheide zu Lasten des Beigel. gesteigert hat: Ist ein Dritter, der zivilrechtlich möglicherweise zur Erstattung von etwa zu leistenden Erschließungsbeiträgen verpflichtet ist, zum Anfechtungsprozeß beigeladen worden, so erstreckt sich die Rechtskraft des ergehenden Urteils gem. §§ 121, 63 Nr. 3 VwGO auch auf den Beigel. Dadurch wird für den Fall der Klagabweisung der nachfolgende Zivilprozeß zwischen der Kl. und dem Beigel. präjudiziert. Das rechtskräftige Unterliegen im Anfechtungsprozeß hindert den von dieser Rechtskraft erfaßten Beigel., im nachfolgenden Zivilprozeß mit Erfolg geltend zu machen, daß er (schon) deshalb nicht ausgleichspflichtig sei, weil die Kl. zu einem Erschließungsbeitrag nicht (mehr) habe herangezogen werden dürfen. In dieser Beschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten im nachfolgenden Zivilprozeß liegt - die objektivrechtliche Fehlerhaftigkeit des erstinstanzlichen Urteils unterstellt - eine Verletzung subjektiven Rechts des Beigel. Die bereits mit der Anordnung der Beiladung eingetretene Gefährdung seiner Rechte unterscheidet sich in ihren Konsequenzen nicht von der Situation, zu der es gekommen wäre, wenn die Bekl. die Beitragsbescheide auch dem Beigel. förmlich bekanntgegeben hätte und dieser dann zur Abwendung der ihn als Folge dessen bedrohenden (den nachfolgenden Zivilprozeß gleichfalls präjudizierenden) Bestandskraft die Beitragsbescheide unmittelbar selbst hätte anfechten können..."

Im vorliegenden Fall hatte die Gemeinde gerade von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht, lediglich einen Gesamtschuldner zur Zahlung des vollen Betrages heranzuziehen. Ein solche Vorgehen dient letztlich auch dazu zu verhindern, dass die Kommune sich - ungewollt - einer Vielzahl von Kostenforderungen der nicht beteiligten Miteigentümer ausgesetzt sieht. Der hier nur an den einen Gesamtschuldner gerichtete Beitragsbescheid beeinträchtigte nicht die Rechte der nicht herangezogenen Gesamtschuldner, der Kläger dieses Verfahrens. Ihnen wurden dadurch keine Einwendungen gegen ihre Beitragspflicht abgeschnitten (so auch ausdrücklich Habermann in Dewenter/Habermann/Riehl/Steenbock/ Wilke, KAG Schleswig-Holstein - Komm. § 8 RdNr. 66 mwN aus der Rechtsprechung).

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass auch unter keinem rechtlichen Aspekt Raum für den Feststellungsantrag der Kläger gegeben ist, dass der an den Miteigentümer ... gerichtete Abhilfebescheid vom 7. Dezember 1999 mit Bezug auf den Straßenausbaubeitrag Rechtswirkungen für sämtliche Kläger entfalte. Hierzu hat die Beklagte bereits zutreffend in ihrem Schriftsatz vom 11. April 2001 ausgeführt, dass kein rechtlicher Ansatz zu erkennen sei, unter dem dem diesbezüglichen Begehren der Kläger nachzukommen sei. Auch insoweit macht sich das Gericht die Ausführungen der Beklagte zu Eigen. Dasselbe gilt hinsichtlich der weiteren Anträge der Kläger. Da sie - wie eingangs ausgeführt - nicht als Beteiligte im Vorverfahren einzustufen sind, ist auch kein Raum, die ihnen entstandenen Kosten des Vorverfahrens als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erklären, die seitens der Beklagten zu erstatten wären. Die ebenfalls begehrte Feststellung, dass die Zuziehung eines Rechtsanwaltes für sämtliche Kläger notwendig gewesen sei, findet danach ebenfalls keine rechtliche Grundlage. Ebenso verhält es sich hinsichtlich des Antrags, Kosten in Höhe von insgesamt 4.727,00 DM als von der Beklagten zu erstattende Aufwendungen zu erklären wie auch hinsichtlich des Hilfsantrages bezüglich der auf 3.752,02 DM festgesetzten Kostenberechnung sowie einer internen anteiligen Zuweisung der Seitens der Beklagten bereits gezahlten Anwaltskosten in Höhe von 1.996,65 DM auf sämtliche Miteigentümer.

Die Kostenentscheidung zu Lasten der Kläger folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO iVm 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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