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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 08.11.2001
Aktenzeichen: 9 B 104/01
Rechtsgebiete: VwGO, VOG SH, OStO SH


Vorschriften:

VwGO § 123
VOG SH § 2 Abs. 2
VOG SH § 2 Abs. 5
OStO SH § 9 Abs. 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 9 B 104/01

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Schrägversetzung, § 123 VwGO

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - am 8. November 2001 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Gründe: Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihn bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren (9 A 253/01) vorläufig am Unterricht in der 7. Klasse des Gymnasiums der Antragsgegnerin teilnehmen zu lassen, und zwar unter Beachtung des Erlasses über die Förderung von Schülern mit Lese- und Rechtschreibschwäche und den "Nachteilsausgleich für Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen bei Leistungsnachweisen".

Der gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zulässige Antrag ist nicht begründet.

Der Antragsteller hat den für den Erlass einer hier allein in Betracht kommenden Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn eine aufgrund summarischer Prüfung vorzunehmende Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ergibt, dass das Obsiegen in der Hauptsache zumindest überwiegend wahrscheinlich ist. Nimmt der Erlass der einstweiligen Anordnung - wie es vorliegend der Fall wäre - die Hauptsache im Wesentlichen vorweg, so sind an die Prognose der Erfolgsaussicht besondere Anforderungen zu stellen; denn mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung kann grundsätzlich nicht etwas begehrt und im gerichtlichen (Eil-)Verfahren zugesprochen werden, was als Vorgriff auf den im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruch anzusehen ist. Die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch sind im Fall der Vorwegnahme der Hauptsache nur dann glaubhaft gemacht, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens besteht (OVG Schleswig, Beschluss vom 05. Juli 1995 - 3 M 49/95 -). Daran fehlt es hier; es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller in dem bereits anhängigen Hauptsacheverfahren obsiegen wird.

Eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt vielmehr, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf Versetzung in die 7. Klasse des Gymnasiums nicht zusteht.

Gemäß § 2 Abs. 2 der Landesverordnung über die Aufnahme und Versetzung an den Gymnasien in Schleswig-Holstein (Versetzungsordnung Gymnasien - VOG) vom 10. Mai 2000 (MBl. MBWFK. Schl.-H. S. 453) steigen die Schüler in die Klassenstufen 7 bis 10 durch Versetzungsbeschluss am Schuljahresende auf (Satz 1). Dabei trifft die Klassenkonferenz die Entscheidung über die Versetzung eines Schülers nach pädagogischer Beurteilung der Frage, ob er in der nächstfolgenden Klassenstufe erfolgreich mitarbeiten kann (Satz 2). Das ist immer dann anzunehmen, wenn seine Leistungen in allen Fächern mindestens ausreichend sind (Satz 3).

Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 VOG ist die Versetzung grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Leistungen eines Schülers in mindestens zwei Fächern aus der Gruppe A mangelhaft oder ungenügend sind. Die Jahresleistungen des Antragstellers für die 6. Klasse des Gymnasiums der Antragsgegnerin sind mit Zeugnis vom 18. Juli 2001 in den Fächern Deutsch und Englisch, die zu den Fächern der Gruppe A gehören (§ 2 Abs. 4 VOG), jeweils mit "mangelhaft" bewertet worden. Die Versetzung des Antragstellers ist daher grundsätzlich ausgeschlossen; ein Versetzungsanspruch besteht demzufolge nicht. Da die Leistungen in den übrigen Fächern lediglich für das Fach Erdkunde (B-Fach) mit "gut" und für das für die Versetzung nicht relevante Fach der Gruppe C (§ 2 Abs. 7 VOG) Leibeserziehung mit "befriedigend", ansonsten sämtliche anderen Fächer mit "ausreichend" bewertet worden sind, besteht auch keine Möglichkeit, einen Ausgleich gemäß § 2 Abs. 6 VOG herbeizuführen.

Laut Konferenzbeschluss vom 11. Juli 2001 wurde der Antragsteller schrägversetzt in die Klasse 7 der Realschule. Diese Schrägversetzung beruht auf der Vorgabe in § 9 Abs. 8 der Landesverordnung über die Orientierungsstufe - Orientierungsstufenordnung (OStO) - vom 17. Juni 1991 (NBl. MBWJK Schl.-H. S. 300; ber. NBl. MBWJK Schl.-H. S. 403). Nach dieser Bestimmung sind Schüler der Realschule und des Gymnasiums, die nicht in die Klassenstufe 7 ihrer Schulart versetzt worden sind und die Klassenstufe 6 nicht wiederholen, in die Klassenstufe 7 der Hauptschule bzw. der Realschule schrägversetzt.

Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Bewertung der Leistungen des Antragstellers im Zeugnis vom 18. Juli 2001 - entgegen dessen Auffassung - rechtlich nicht zu beanstanden sein dürfte. Es ist nach dem Gesamtbild, das sich aus den vorliegenden Akten ergibt, davon auszugehen, dass die Leistungsbewertungen unter Berücksichtigung der Beeinträchtigung des Antragstellers aufgrund seiner schwerwiegenden Lese-Rechtschreibschwäche beurteilungsfehlerfrei zustande gekommen sind.

Hinsichtlich der für den Antragsteller förmlich festgestellten Lese-Rechtschreibschwäche ist seitens der Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid vom 11. September 2001 ausdrücklich angeführt worden, es sei bei der Erteilung des Abgangszeugnisses vom 18. Juli 2001, das ohne Legasthenievermerk erstellt worden sei, ein Formfehler unterlaufen (laut Schreiben der Antragsgegnerin vom 3. September 2001 an die Eltern des Antragstellers wird eine Zeugnisausfertigung mit Legasthenievermerk erteilt), die Lese-Rechtschreibschwäche sei jedoch in der Deutschnote berücksichtigt worden. Für diese Angaben sprechen auch die in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin enthaltenen Stellungnahmen der Fachlehrer wie auch des Legastheniebeauftragten der Schule. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass eine erfolgreiche Mitarbeit des Antragstellers in der Klasse 7 des Gymnasiums nicht zu erwarten sei, zumal dort erschwerend mit der 2. Fremdsprache begonnen werde, wird gestützt auf den bisherigen schulischen Entwicklungsgang des Antragstellers, der sich wie folgt darstellt:

Der 1988 geborene Antragsteller, der die 4. Klasse der Grundschule ... wiederholte und dort im Fach Deutsch Einzelunterricht erhielt, wurde im Entwicklungsbericht mit Schulartempfehlung vom 29. Januar 1999 wie folgt zusammenfassend beurteilt:

... erzielt, das Fach Deutsch ausgenommen, im Allgemeinen befriedigende Ergebnisse. Im Fach Deutsch zeigt er einen Leistungsstand vom Anfang des 2. Schuljahres. Um vor allem hier erfolgreicher zu sein, benötigt er verstärkt auch häusliche Unterstützung und Motivation. Nach seinem beschriebenen Leistungsstand in Deutsch kann für ... nur unter Vorbehalt eine Empfehlung ausgesprochen werden. Der Schüler wird bedingt für geeignet gehalten, den Bildungsgang in der Schulart Hauptschule fortzusetzen".

Bereits am 1. Juli 1998, als der seinerzeit 10-1/2 Jahre alte Antragsteller die 3. Klasse der Grundschule besuchte, war ein psychologisches Gutachten zur Abklärung des Verdachts auf Legasthenie durch die Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie ... erstellt worden. Im Befundbericht vom 17. Juli 1998 heißt es in der zusammenfassenden Beurteilung, in der dem Antragsteller eine durchschnittliche Denkfähigkeit attestiert und eine Intelligenzminderung eindeutig ausgeschlossen wird, im Wesentlichen, die Lese- und Rechtschreibleistung sei weit unterdurchschnittlich ausgeprägt, der Antragsteller beherrsche die Lautbuchstabenzuordnung beim Schreiben und auch die Synthese von Buchstaben nicht sicher. Dies deute auf schwerwiegendste Lese-Rechtschreibmängel hin. Obwohl der Antragsteller kein lernbehindertes Kind und bis in die 3. Klasse der Regelschule aufgestiegen sei, könne er praktisch nicht lesen und schreiben. Da sich aufgrund der Grundbegabung eine Regelschulfähigkeit eindeutig absichern lasse, sollten alle weiteren Maßnahmen darauf abgestellt werden, die Regelschullaufbahn abzusichern. Deshalb sei die intensive Lese-Rechtschreibförderung, die zurzeit eine Stunde am Tag abgehalten werde, mit Sicherheit unbedingt nötig und sollte weiter fortgeführt werden.

Daraufhin wurde durch Bescheid vom 21. September 1999 des Schulamtes des Kreises ... eine Lese-Rechtschreibschwäche im Sinne des Erlasses des Kultusministeriums vom 10. September 1985 förmlich festgestellt.

Den Eltern des Antragstellers, der ab Beginn des Schuljahres 1999/2000 das Gymnasium der Antragsgegnerin besuchte, wurde Anfang des Jahres 2000 durch diese mitgeteilt, die Klassenkonferenz habe festgestellt, dass die Leistungen ihres Sohnes (des Antragstellers) nicht in allen Fächern den gymnasialen Anforderungen entsprächen. Die Klassenkonferenz empfehle für das Kind den Schulwechsel zur Realschule. Der Antragsteller besuchte weiterhin das Gymnasium. Im Entwicklungsbericht über den Antragsteller vom 23. Januar 2001 hieß es zur bisherigen Lern- und Leistungsentwicklung des Schülers der 6. Klasse, in den Fächern Deutsch und Englisch sei der Antragsteller total überfordert. Hier habe er den Kontakt zum Unterricht vielfach verloren. Auch in Mathematik bekomme er zunehmend Schwierigkeiten. Trotz seiner Fortschritte habe er seine Mitschüler nicht einholen können. Den Eltern des Antragstellers wurde im Hinblick auf die Beratung der Klassenkonferenz der Klasse 6 a zu jenem Zeitpunkt mitgeteilt, dass die Leistungen ihres Sohnes (des Antragstellers) nicht in allen Fächern den gymnasialen Anforderungen entsprächen. Für den Antragsteller wurde der Schulwechsel zur Hauptschule empfohlen.

Am Ende des Schuljahres 2000/2001 wurde der Antragsteller sodann schrägversetzt in die Klasse 7 der Realschule. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde durch Bescheid vom 11. September 2001 zurückgewiesen. Nach den Sommerferien erfolgte zunächst eine Beschulung in der Internatsschule "...". Laut ärztlichem Attest vom 18. Oktober 2001 ist der Antragsteller zurzeit aufgrund einer depressiven Verstimmung nicht mehr in der Lage, die Internatsschule ... weiter zu besuchen.

In dem anhängig gemachten Klage- wie auch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend, die Leistungsmängel, die zur Schrägversetzung geführt hätten, beruhten darauf, dass bei ihm eine ausgeprägte Lese-Rechtschreibschwäche vorliege und er bei der Antragsgegnerin nicht entsprechend den Erlassen über die Lese-Rechtschreibschwäche wie auch den zu gewährenden Nachteilsausgleich bei Behinderungen unterrichtet worden sei.

Diese Einschätzung teilt die Kammer nicht. Aus den schriftlichen Stellungnahmen der Fachlehrer wie auch des Legastheniebeauftragten der Schule folgt, dass nicht nur die schwerwiegende Lese-Rechtschreibschwäche des Antragstellers als solche bekannt war und bei der Benotung berücksichtigt worden ist, sondern darüber hinaus auch ein Nachteilsausgleich, wie der Antragsteller ihn in Anlehnung an den von ihm benannten Erlass fordert, erfolgt ist, soweit er nach der personellen und fachlichen Ausstattung der Schule möglich war.

In seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2001 hat der Legastheniebeauftragte ausgeführt, im Förderunterricht, der leider in einer Randstunde gelegen habe, habe sich eine ausgeprägte Konzentrationsschwäche beim Antragsteller bemerkbar gemacht. Dieser sei selten in der Lage gewesen, sich über einen längeren Zeitraum ruhig und intensiv mit einer gestellten Aufgabe zu beschäftigen. Seine schriftlichen Ausführungen hätten schwerwiegende Rechtschreibmängel aufgewiesen. Dies habe sich leider in allen Klassenarbeiten bestätigt. In vielen Gesprächen mit den Fachlehrern habe er auf die Beeinträchtigung des Antragstellers verwiesen und auf eine angemessene Berücksichtigung derselben. Die Fachlehrer hätten sich danach stets gerichtet und den Schwerpunkt der Leistungsbeurteilung auf den Inhalt der schriftlichen und mündlichen Äußerung gelegt. Bei Grammatikarbeiten und Diktaten seien die Leistungsüberprüfungen für den Antragsteller so modifiziert worden, dass er seinen Lernzuwachs trotz seiner Beeinträchtigung habe aufzeigen können. Nach Einschätzung des Legastheniebeauftragten wäre es nach den bisherigen Lernergebnissen höchstwahrscheinlich in der 7. Jahrgangsstufe des Gymnasiums zu einer ständigen Überforderung des Antragstellers gekommen.

Der Englisch- und Klassenlehrer der (bisherigen) Klasse 6 a des Gymnasiums der Antragsgegnerin wies in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2001 darauf hin, dass beim Antragsteller als ausschlaggebend die mündlichen Leistungen benotet worden seien, diese hätten im Fach Englisch mit "fünf" bewertet werden müssen. Der Antragsteller habe sich kaum am Unterricht beteiligt, seine Beiträge seien mangelhaft gewesen und Hausarbeiten habe er unregelmäßig und unvollständig und fehlerhaft angefertigt. Der Antragsteller habe die Englischarbeiten im gleichen Umfang geschrieben wie seine Mitschüler, aber ausreichend Zeit zur Verfügung gestellt bekommen. Es habe sich herausgestellt, dass der Antragsteller bei Klassenarbeiten häufig schon vor seinen Klassenkameraden fertig gewesen sei, wenn nicht, habe er entsprechend Zeit bekommen, um seine Arbeit zu beenden. Im täglichen Unterrichtsgeschehen habe ihm der Antragsteller "unendlich Leid" getan. Wenn er sich im Unterricht so fehlerhaft geäußert habe, hätten seine Mitschüler angefangen zu lachen. Das habe er - der Klassenlehrer - zwar durch unterschiedliche pädagogische Maßnahmen versucht zu unterbinden. Er könne es aber nicht befürworten, den Antragsteller weiterhin einer derartigen Situation auszusetzen. Seines Erachtens könnte der Antragsteller auf einer anderen Schulart als dem Gymnasium besser gefördert werden.

Der Deutschlehrer der (ehemaligen) Klasse 6 a des Gymnasiums der Antragsgegnerin hat in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2001 darauf hingewiesen, es habe sich schon in den ersten Unterrichtswochen in der Klasse 5 gezeigt, dass der Antragsteller große Schwierigkeiten gehabt habe, dem Deutschunterricht wegen seiner schweren Legasthenie überhaupt zu folgen. Es habe von Anfang an ein enger Kontakt zum Legastheniebeauftragten der Schule bestanden. Der Klassenlehrer wie auch er selbst - der Deutschlehrer - hätten mindestens wöchentlich mit dem Legastheniebeauftragten über die Leistungen des Antragstellers beraten. Darüber hinaus habe er selbst - der Deutschlehrer - mit Zustimmung des Vaters des Antragstellers mehrfach telefonische Kontakte mit dem Nachhilfelehrer des Antragstellers gehabt. Der Nachhilfelehrer habe die Situation und die Entwicklung des Antragstellers als mit schulischen Mitteln und Möglichkeiten kaum verbesserbar beurteilt.

Es sei auch Rücksicht auf das Arbeitstempo des Antragsstellers genommen worden. Die meisten Arbeiten habe dieser allein im Lehrerzimmer schreiben können und zwar mit verlängerter Arbeitszeit. Dabei sei es vorgekommen, dass er, bevor die Arbeitszeit für die übrigen Mitschüler abgelaufen gewesen sei, in die Klasse zurückgekommen sei mit der Bemerkung, er sei fertig. Es wäre bei der Leistung und dem Arbeitstempo des Antragstellers unmöglich gewesen, diesen ein Diktat mitschreiben zu lassen. Stattdessen habe er Sonderaufgaben erhalten in Form von Erzählhandlungen, die er habe erarbeiten müssen.

Während des Schuljahres habe sich gezeigt, dass der Antragsteller den Kontakt zum Unterricht weitgehend verloren gehabt habe, überfordert gewesen sei und zunehmend Mitschülern gegenüber aggressiv reagiert habe. Aus der pädagogischen Verantwortung dem einzelnen Schüler gegenüber sei es geboten, den Antragsteller nicht weiter auf dem Gymnasium zu halten und mit anzusehen, wie er zwangsläufig scheitern müsste.

Wenn seitens des Antragstellers demgegenüber von nur vereinzelt bzw. unzureichend gewährten Maßnahmen zum Nachteilsausgleich gesprochen wird, so kann dem im Einzelnen im Rahmen der summarischen Überprüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht nachgegangen werden. Maßgeblich ist hier, dass jedenfalls keine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen in der Hauptsache spricht. Wie die Antragsgegnerin in ihrem Widerspruchsbescheid vom 11. September 2001 zutreffend angeführt hat, ist bereits im Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrie aus dem Jahre 1998 nur von einer "Regelschullaufbahn" bei geeigneten Fördermaßnahmen die Rede, nicht von einer gymnasialen.

Zwar kommt das zwischenzeitlich vom Antragsteller nachgereichte fachpsychiatrische Gutachten von Dr. med. ... vom 9. August 2001 zu dem Ergebnis, bei ausreichender Berücksichtigung der beim Antragsteller vorliegenden Störungen in der Aufgabenstellung und Beurteilung sowie bei ausreichendem Nachteilsausgleich und spezifischer Förderung bestehe bei dem Antragsteller durchaus die Möglichkeit, dass er den gymnasialen Anforderungen entspreche. Hieraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine erfolgreiche weitere Beschulung auf dem Gymnasium anzunehmen sei. Die Überlegungen der Antragsgegnerin, aufgrund der bisherigen Entwicklung des Antragstellers wie auch im Hinblick darauf, dass in der 7. Klasse des Gymnasiums eine 2. Fremdsprache hinzukomme, stützen deren Prognose, dass bei einer weiteren Beschulung auf dem Gymnasium eine erfolgreiche Mitarbeit in der Klasse 7 jedenfalls im jetzigen Zeitpunkt nicht zu erwarten ist. Seitens der Antragsgegnerin ist bereits im angefochtenen Widerspruchsbescheid zutreffend darauf hingewiesen worden, dass der Besuch einer Realschule bei erfolgreichem Abschluss keinesfalls einen anschließenden Besuch eines Gymnasiums ausschließe.

Die Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3 iVm 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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