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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 21.12.2001
Aktenzeichen: 9 B 109/01
Rechtsgebiete: VwGO, AuslG
Vorschriften:
VwGO § 80 Abs. 5 | |
AuslG § 28 Abs. 3 |
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
Az.: 9 B 109/01
In der Verwaltungsrechtssache
Streitgegenstand: Aufenthaltsbewilligung Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - am 21. Dezember 2001 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 8.000,-- DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Hinblick auf die von ihr beantragte Verpflichtung der beteiligten Behörde(n), ihr - der Antragstellerin - für ihre weitere Ausbildung zur Fachärztin für Allgemeinmedizin den weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen.
Die 1964 geborene Antragstellerin iranischer Staatsangehörigkeit, die sich seit Oktober 1985 in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und als Grund dafür bei ihrer Einreise seinerzeit angegeben hatte, dass sie zur Aufnahme eines Studiums für die Dauer von ca. 5 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wolle, beantragte per Fax am 28. Dezember 2000 beim beigeladenen Kreis ... die Verlängerung der ihr am 06. Juli 2000 (letztmalig) erteilten Aufenthaltsbewilligung für die Bundesrepublik Deutschland, gültig bis zum 31. Dezember 2000. Als Nebenbestimmung hieß es dort, die Aufenthaltsbewilligung sei nur gültig zum Studium. Sie erlösche mit Beendigung des Studiums. Arbeitsaufnahme oder Praktikantentätigkeit in den Semesterferien seien erlaubt. Das gelte auch für das Praktische Jahr, Arzt i.P..
Zur Begründung ihres Antrags vom 28. Dezember 2000 führte die Antragstellerin an, sie begehre die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung für eine geplante weitere Ausbildung zur Fachärztin für Allgemeinmedizin im Anschluss an ihr bereits abgeschlossenes Medizinstudium.
Der beigeladene Kreis ..., in dessen Gebiet die Antragstellerin seinerzeit ihren Wohnsitz hatte, lehnte jenen Antrag durch Bescheid vom 11. Januar 2001 im Wesentlichen mit der Begründung ab, da zur Ausübung des Berufes einer Ärztin die Facharztausbildung nicht erforderlich sei, sei die nunmehr angestrebte Facharztausbildung ein Wechsel des Aufenthaltszwecks. Hier sei - unter Berücksichtigung der Gesamtumstände - der Regelfall des § 28 Abs. 3 Ausländergesetz - AuslG - zu bejahen, wonach einem Ausländer in der Regel vor seiner Ausreise die Aufenthaltsbewilligung nicht für einen anderen Aufenthaltszweck erneut erteilt oder verlängert werden könne.
Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde durch die Antragsgegnerin, in deren Zuständigkeitsbereich die Antragstellerin am 15. Januar 2001 gezogen war, durch Bescheid vom 27. Juni 2001 zurückgewiesen und zwar ebenfalls unter dem Aspekt, dass unter Berücksichtigung der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage die begehrte Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zur Durchführung der Ausbildung zur Fachärztin für Allgemeinmedizin bzw. für die Promotion nicht mehr zu gewähren sei.
II.
Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 11. Januar 2001 bzw. ihrer Klage vom 30. Juli 2001, die - ebenso wie der zugleich gestellte Eilantrag - durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 01. November 2001 an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in Schleswig verwiesen worden ist, hat keinen Erfolg.
Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Dabei können Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des streitbefangenen Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen. Erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung die angefochtene Verfügung als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies regelmäßig zur Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Ergibt die Prüfung, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, führt dies im Regelfall zur Stattgabe des Antrags, weil an der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann. Kann weder eine offensichtliche Rechtmäßigkeit noch eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des streitbefangenen Verwaltungsaktes festgestellt werden, ist eine (reine) Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes vorzunehmen.
Ungeachtet der von den Beteiligten kontrovers diskutierten Überlegungen zu möglichen Zuständigkeitsmängeln bezüglich der Widerspruchsentscheidung bzw. einer möglichen Heilung der Folgen von Verfahrens- und Formfehlern ist der von der Antragstellerin angestrebte Eilrechtsschutz hier jedenfalls deshalb zu versagen, weil alles dafür spricht, dass der streitbefangene Verwaltungsakt vom 11. Januar 2001 rechtmäßig ist.
Die Versagung der Erteilung einer weiteren bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unter dem Aspekt, dass hier nach den im Einzelnen im angefochtenen Bescheid dargelegten Gesamtumständen keine Gründe vorlägen oder ersichtlich seien, die eine Abweichung vom Regelversagungsgrund des § 28 Abs. 3 AuslG rechtfertigen würden und auch nicht ersichtlich sei, dass der Antragstellerin aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage eine andere Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen wäre, ist aus den im Bescheid vom 11. Januar 2001 im Einzelnen dargelegten Gründen, denen das Gericht folgt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird, rechtlich nicht zu beanstanden.
Die im Widerspruchsverfahren von der Antragstellerin vertiefend und ergänzend eingebrachten Aspekte insbesondere hinsichtlich ihrer persönlichen Situation sind bereits im Widerspruchsbescheid, auf dessen Begründung ebenfalls gemäß § 117 Abs. 5 VwGO verwiesen wird, umfassend und sachgerecht gewürdigt worden. Sie ändern im Übrigen nichts an der rechtlich nicht zu beanstandenden Entscheidung, wie sie bereits im Bescheid vom 11. Januar 2001 getroffen worden ist.
Die Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
Ende der Entscheidung
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