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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 17.12.2001
Aktenzeichen: 9 B 110/01
Rechtsgebiete: VwGO, SchulG, OSP


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
SchulG § 41 Abs. 2
OSP § 14 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 9 B 110/01

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Schulrecht/Schulzuweisung Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - am 17. Dezember 2001 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 8.000,- DM festgesetzt.

Gründe:

Dem vorläufigen Rechtsschutzgesuch, mit dem der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner am 21. November 2001 erhobenen Klage - 9 A 429/01 - gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. November 2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2001 erstrebt, durch den der am 09.05.1995 geborene Antragsteller für das Schuljahr 2001/2002 der Förderschule ..., mit Außenstelle ... zugewiesen worden ist, ist der Erfolg - ungeachtet der Frage des richtigen Antragsgegners - jedenfalls in der Sache zu versagen.

Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angefochtene Zuweisungsverfügung in der Gesamtschau als voraussichtlich rechtmäßig, und es liegt auch ein hinreichend begründetes besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse vor, das das Aufschubinteresse des Antragstellers in den Hintergrund treten lässt.

Grundlage der streitgegenständlichen Verfügung bildet § 41 Abs. 2 SchulG iVm den Regelungen der Ordnung für Sonderpädagogik - OSP -.

Nach § 41 Abs. 2 SchulG ist die Vollzeitschulpflicht durch den Besuch einer Sonderschule zu erfüllen, wenn die oder der Schulpflichtige wegen einer Behinderung einer sonderpädagogischen Förderung bedarf und auch mit besonderen Hilfen dauernd oder vorübergehend in anderen Schularten nicht ausreichend gefördert werden kann. Über die Zuweisung zu der geeigneten Sonderschule entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Eltern. In Überstimmung hiermit bestimmt § 14 Abs. 4 OSP, dass die zuständige Schulaufsichtsbehörde entscheidet, ob die Schülerin oder der Schüler in eine Sonderschule aufgenommen oder ob eine andere Form sonderpädagogischer Förderung eingeleitet wird.

Die Feststellung, dass sonderpädagogischer Förderbedarf im Sinne einer Sprachbehinderung vorliegt, ist bei kursorischer Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich der Entscheidung, ob der Schulpflichtige wegen einer Behinderung besonderer pädagogischer Förderung bedarf, welcher Schulart er zuzuweisen ist, steht der Schulaufsichtsbehörde aufgrund des wertenden prognostischen Charakters der Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu, der verwaltungsgerichtlich grundsätzlich nur daraufhin zu überprüfen ist, ob die Behörde von unrichtigen Tatsachen ausgegangen ist, wesentliche Verfahrensvorschriften oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verletzt hat oder von sachfremden Erwägungen ausgegangen ist (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 15.08.2000 - 9 A 108/00 -).

Dieser Überprüfung hält die angefochtene Entscheidung des Antragsgegners stand. Grundlage des Bescheids und des Widerspruchsbescheids ist insbesondere das sonderpädagogische Gutachten vom 21.05.2001.

Nachdem bereits anlässlich der schulärztlichen Untersuchung zu Beginn der Grundschule am 08.02.2001 Hinweise auf sonderpädagogischen Förderbedarf gegeben waren, stellte die Gutachterin ... im sonderpädagogischen Gutachten vom 21.05.2001 fest, dass sonderpädagogischer Förderbedarf beim Antragsteller vorliegt. Zu Förderschwerpunkten und Fördermöglichkeiten heißt es darin wie folgt:

"Der sonderpädagogische Förderbedarf liegt im Schwerpunkt in einer vermuteten Lernbehinderung; die sprachlichen Probleme scheinen in Abhängigkeit davon zu liegen, sowie auch die Kommunikations-, Wahrnehmungs- und Verhaltensprobleme. Grundsätzlich erscheinen die Voraussetzungen zu einer erfolgreichen Mitarbeit ... in Klasse 1 der Grundschule kaum gegeben. Ohne eine sonderpädagogische Unterstützung wird eine Beschulung ... erfolglos sein. Im Interesse des Kindes sollte von jeglicher Überforderung abgesehen werden. Die strikte Einhaltung des Grundschullehrplans erscheint nicht sinnvoll. Eine ständige Schulbegleitung wird erforderlich sein."

Nach den von der Gutachterin ... im einzelnen getroffenen Feststellungen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das festgestellte Ergebnis fehlerhaft sein könnte. Es bestätigt die bereits auch von der Kindergartenleiterin und vom Schularzt vermutete Entwicklungsverzögerung. Dazu heißt es im Gutachten wörtlich:

"Diese Entwicklungsverzögerung ist umfassend. Die Diskrepanz zwischen Lebensalter und Entwicklungsalter ist gravierend. Die intellektuelle Leistungsfähigkeit erscheint gering, so dass sich zusätzlich Probleme in der Kommunikation mit anderen Menschen ergeben, da ... Reaktionen und Interaktionen falsch entschlüsselt. Hiermit im Zusammenhang steht auch das Problem der geringen sprachlichen Kompetenz. Anweisungen werden zum Teil nicht verstanden, bzw. das Aufnehmen von Sprache gelingt nur in sehr begrenztem Umfang, und die Umsetzung in Handlung ist nur eingeschränkt möglich. Wahrnehmungsprobleme stehen in Beziehung dazu. Dies alles wären Grundvoraussetzungen für eine erfolgreiche Mitarbeit in der ersten Klasse einer Grundschule. Der oben beschriebene Entwicklungsrückstand erscheint so gravierend, dass er in einem Jahr der Zurückstellung - auch mit intensiver Förderung - nicht aufgeholt werden könnte."

Auch der von den Eltern des Antragstellers beauftragte Herr Prof. ... stellt in seinem Gutachten in der Sache nicht in Frage, dass sonderpädagogischer Förderbedarf beim Antragsteller vorliegt. Denn auch er stellt eine Sprachentwicklungsverzögerung sowie eine erhebliche zentrale Koordinationsstörung fest. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar und substantiiert dargelegt, dass der Gutachterin die erforderliche Qualifikation zur Gutachtenerstellung fehlte. Da gemäß § 41 Abs. 2 SchulG ausschließlich die zuständige Schulaufsichtsbehörde über die Zuweisung über eine geeignete Sonderschule entscheidet, kommt es nicht darauf an, dass Herr Prof. ... in seinem Gutachten andere Schlussfolgerungen hinsichtlich der aufgrund des sonderpädagogischen Förderbedarfs zu ergreifenden notwendigen Maßnahmen zieht.

Damit ist jedenfalls noch keine Beurteilungsfehlerhaftigkeit der dem angegriffenen Bescheid zugrundegelegten Prognose aufgezeigt, dass im Hinblick auf den bislang festgestellten Förderbedarf die erforderliche sonderpädagogische Förderung am besten an einer Sonderschule erfolgen kann, nachdem die ursprünglich beabsichtigte integrative Beschulung aufgrund des fehlenden Einverständnisses der Eltern des Antragstellers nicht durchführbar war. Darüber hinaus ist die Förderschule ... angesichts der vermuteten Lernbehinderung die geeignete Schule; auch der Sprachbehinderung des Antragstellers wird Rechnung getragen, weil Lehrkräfte mit der Fachrichtung Sprachheilpädagogik an der Schule unterrichten.

Die am 29.11.2001 im Widerspruchsbescheid ausgesprochene Anordnung des Sofortvollzugs ist schriftlich ergangen und einzelfallbezogen begründet worden und genügt insofern den Formerfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die ausführliche, substantiell zusammengefasst sowohl auf das wohlverstandene Interesse des Antragstellers als auch auf das öffentliche Interesse daran verweisende Begründung, dass die als richtig anerkannte Beschulungsform ohne Verzögerung begonnen werden solle, vermag nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 05.11.1999 - 9 B 105/99 - und vom 03.11.2000 - 9 B 130/00 -) auch in der Sache den angeordneten Sofortvollzug zu tragen. Da die Anordnung des Sofortvollzugs kein Verwaltungsakt ist, bedarf es vorher keiner Anhörung. Auch ist eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht erforderlich, da durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung keine Rechtsbehelfsfrist zu laufen beginnt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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