Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 10.07.2002
Aktenzeichen: 9 B 113/01
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 9 B 113/01

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Anschlussbeiträge (für Wasser und Abwasser), auch soweit Wasser- und Bodenverbände Parteien sind Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - am 10. Juli 2002 beschlossen:

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der am 21. Dezember 2001 zum Aktenzeichen 9 A 452/01 erhobenen Klage, mit der sich der Antragsteller gegen die Festsetzung von Anschlussbeiträgen in Höhe von 12.721,59 DM (6.504,45 €) durch den Bescheid des Antragsgegners vom 07.09.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2001 wendet, wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.626,11 € festgesetzt.

Gründe:

Der gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Ziffer 1, Abs. 6 Satz 1 VwGO zulässige Antrag ist in Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 begründet.

Ungeachtet der sonstigen, von den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aufgeworfenen Fragen ist dem Antrag schon aufgrund nachstehend ausgeführter Erwägungen stattzugeben. Es erscheint jedenfalls ernstlich zweifelhaft, dass die streitgegenständlichen Bescheide aufgrund tragfähigen Ortsrechts ergangen sind. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass der Bescheid vom 07.09.2001 und der Widerspruchsbescheid vom 29.11.2001 mangels wirksamer Rechtsgrundlage rechtswidrig sind und den Antragsteller in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Überprüfung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die zentrale Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes Wirtschaftsraum Rendsburg (Beitragssatzung) vom 20. Juni 1996 idF der 1. Nachtragssatzung vom 01. Februar 2001 hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Es bestehen ernstliche Zweifel an der Vorteilsgerechtigkeit der Tiefenbegrenzungsregelung des § 4 Abs. 3 c) Beitragssatzung und der 50%igen Vollgeschoss-Steigerung gemäß § 4 Abs. 2 der 1. Nachtragssatzung zur Beitragssatzung vom 01. Februar 2001.

Aus dem zu den Akten gereichten Kartenmaterial ergibt sich, dass die örtlichen Gegebenheiten der dem Abwasserzweckverband zugehörigen Gemeinden strukturell nicht einheitlich sind. Die satzungsmäßige Tiefenbegrenzung von einheitlich 40 m dürfte dem Vorteilsprinzip selbst dann widersprechen, wenn ihrer Einführung eine Ermittlung der durchschnittlichen Bebauungstiefe im Verbandsgebiet vorausgegangen sein sollte - was allerdings nicht bekannt ist -. Nach dem vorliegenden Kartenmaterial spricht nichts dafür, dass die durchschnittliche Bebauungstiefe im Verbandsgebiet auch die durchschnittliche Bebauungstiefe in den einzelnen Gemeinden widerspiegelt; jedoch nur in diesem Fall erschiene die in Rede stehende Regelung frei von Willkür (vgl. dazu VG Schleswig, Urteil vom 17. April 2002 - 9 A 9/99 -).

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners gilt im Anschlussbeitragsrecht der "Grundsatz der regionalen Teilbarkeit" - anders als im Straßenausbaubeitragsrecht - nicht (vgl. bezüglich des Straßenausbaubeitragsrechts OVG Schleswig, Urteil vom 16. September 1997, 2 L 198/96, Die Gemeinde 1998, 166 bis 170; Habermann in Dewenter u.a., KAG-Kommentar § 8 Rn. 287). Es gilt vielmehr der "Grundsatz der konkreten Vollständigkeit" (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 16.11.1992, 2 L 136/91, Die Gemeinde 1993, 150 f., Habermann aaO. § 8 Rn. 510).

Dieser besagt, dass der Maßstab für alle denkbaren Beitragsfällle im Ver- bzw. Entsorgungsgebiet in geeigneter Weise die Berechnung der maßgeblichen Beitragsfläche ermöglichen muss (vgl. Klausing in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Sept. 2001, § 8 Rn. 1042; Habermann, aaO. § 8 Rn 450).

Dem entsprechend muss im Anschlussbeitragsrecht die Beitragssatzung für alle Grundstücke, die nach den Planvorstellungen der Gemeinde - hier des Antragsgegners - an die Einrichtung angeschlossen werden sollen oder können, Regelungen enthalten, die die Berechnung des von dem einzelnen Grundstückseigentümer zu leistenden Beitrags erlauben (vgl. Habermann aaO. Rn. 510).

Eine vorteilswidrige Tiefenbegrenzungsregelung führt zur Unwirksamkeit der Maßstabsregelung insgesamt. Die Unwirksamkeit des Beitragsmaßstabes hat zur Folge, dass die Kalkulation des Beitragssatzes zwangsläufig rechtsfehlerhaft ist, weil der Beitragssatz das Ergebnis der Division des umlagefähigen Aufwandes durch die Summe der Maßstabseinheiten ist, mithin der Beitragssatz nur auf der Grundlage einer wirksamen Regelung des Beitragsmaßstabes kalkuliert werden kann. Die Unwirksamkeit des Beitragsmaßstabes bewirkt die Unwirksamkeit des auf ihr aufbauenden Beitragssatzes. Zur "Heilung" bedarf es deshalb nicht nur der rückwirkenden Änderung bzw. Vervollständigung der Maßstabsregelungen, sondern grundsätzlich auch der Änderung des Beitragssatzes auf der Grundlage einer Neukalkulation (vgl. Habermann aaO. Rn. 510).

Anders als im Straßenausbaubeitragsrecht wirkt sich deshalb im Anschlussbeitragsrecht die Nichtigkeit einer Satzungsregelung auf alle zu veranlagenden Fälle aus, unabhängig davon, ob die nichtige Regelung im konkreten Fall zur Anwendung kommen würde. Deshalb greift der Einwand des Antragsgegners nicht, die als vorteilswidrig eingestufte Tiefenbegrenzungsregelung sei in dem streitbefangenen Fall nicht zur Anwendung gelangt, so dass sich Zweifel an der Vorteilsgerechtigkeit dieser Regelung auf den vorliegenden Fall nicht auswirkten.

Entsprechendes gilt im Zusammenhang mit der 50%igen Vollgeschoss-Steigerung gemäß § 4 Abs. 2 der 1. Nachtragssatzung zur Beitragssatzung. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig, Entscheidung vom 26. Mai 1999, 2 K 23/97, Die Gemeinde 1999, 185 bis 192, bestehen erhebliche Zweifel an der Vorteilsgerechtigkeit der 50%igen Steigerung je Vollgeschoss.

Das Oberverwaltungsgericht hat in vorstehender Entscheidung, der ein Fall mit einem Steigerungssatz von 100 % je Vollgeschoss zugrunde lag, entschieden, dass eine Zunahme der zulässigen Geschossflächen um 100 % nur in dem Ausnahmefall gegeben sei, in dem trotz Ausschöpfung der zulässigen Grundfläche ein zweites Vollgeschoss ohne Überschreitung der zulässigen Geschossfläche errichtet werden dürfe. Im Erschließungs- und Straßenausbaubeitragsrecht sei daher auch anerkannt, dass ein Steigerungssatz von nur 25 % für jedes weitere Vollgeschoss über das erste Vollgeschoss hinaus regelmäßig ausreichend sei, sofern die örtlichen Verhältnisse nicht einen abweichenden Satz gebieten würden. Der Vorteilsbegriff im Anschlussbeitragsrecht rechtfertige keine andere Betrachtungsweise.

Dass im Geltungsbereich der streitbefangenen Satzung anders als im Regelfall - d.h. nach vorstehend zitierter Rechtsprechung bei einem Steigerungssatz von nur 25 % für jedes weitere Vollgeschoss - die zweigeschossig bebauten Grundstücke im Vergleich zu anderen Grundstücken bezogen auf die Grundstücksflächen eine um ca. 50 % erhöhte bauliche Nutzfläche aufweisen, die zulässiger Weise nur in zweigeschossiger Bauweise zu verwirklichen waren, ist nach den (bislang) vorliegenden Unterlagen nicht anzunehmen. Die streitbefangene Beitragssatzung, die typisierend auf eine Ausnahme abstellt, dürfte trotz des dem Satzungsgeber zuzubilligenden weiten Ermessens vorteilswidrig sein.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist vorstehend zitierter Entscheidung des OVG zu entnehmen, dass ein Abweichen vom Regelfall des Steigerungssatzes von 25 % für jedes weitere Vollgeschoss erfordert, dass die örtlichen Verhältnisse dies gebieten; ferner ergibt sich daraus, dass sich das Ermessen des Satzungsgebers bei Festlegung des Steigerungssatzes an den örtlichen Gegebenheiten auszurichten hat.

Es ist anerkannt, dass das dem Satzungsgeber eingeräumte Ermessen bezüglich der Festlegung des Maßstabes seine Grenzen im Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit findet; dieser ist nur gewahrt, wenn der Satzungsgeber eine den örtlichen Verhältnissen angepasste Verteilungsregelung gewählt hat (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 16.11.1992, 2 L 236/91, Die Gemeinde 1993, 150, 151).

Im vorliegenden Fall spricht vieles dafür, dass schon aufgrund der unterschiedlichen Ortsstruktur, die auch auf eine unterschiedliche bauliche Nutzungsintensität der angeschlossenen und anzuschließenden Grundstücke schließen lässt, ein einheitlicher Steigerungssatz - der darüber hinaus doppelt so hoch ist wie der als regelmäßig ausreichend angesehene Steigerungssatz - nicht vorteilsgerecht sein dürfte. Die abschließende Klärung der örtlichen Gegebenheiten muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

Die Kostenentscheidung zu Lasten des Antragsgegners folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 2 GKG (1/4 des im Hauptsacheverfahren festzusetzenden Wertes).

Ende der Entscheidung

Zurück