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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 03.01.2002
Aktenzeichen: 9 B 125/01
Rechtsgebiete: VwGO, SchulG SH


Vorschriften:

VwGO § 123
SchulG SH § 80
SchulG SH § 81
Kein Anspruch der Schüler/Eltern auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten; nur Anspruch auf Beachtung des Gleichstellungsgrundsatzes (Art 3 GG).
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 9 B 125/01

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Schülerbeförderung

Antrag nach § 123 VwGO

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - am 3. Januar 2002 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, den Schülertransport von .... nach ... bis zum Abschluss des Klageverfahrens in der Hauptsache (9 A 458/01) weiterhin aufrecht zu erhalten.

Der Antrag auf Erlass einer hier allein in Betracht kommenden Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat keinen Erfolg.

Es ist schon zweifelhaft, ob überhaupt ein Anordnungsgrund vorliegt; denn die Fortführung der Taxibeförderung von ... - dem Wohnort des 1990 geborenen Antragstellers - zur Bushaltestelle nach ... und zurück ist keineswegs nur im Rahmen einer für den Antragsteller kostenlosen Schülerbeförderung möglich, wie der Antragsteller sie durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt. Vielmehr stünde es dem Antragsteller frei, sofern er nicht zu Fuß gehen oder mit dem Fahrrad fahren möchte, sich ggf. von seinen Personensorgeberechtigten zu der - unstreitig unter 4 km entfernt gelegenen - Bushaltestelle in ... fahren zu lassen, um von dort aus mit dem Schulbus zum ...gymnasium in ... zu gelangen oder aber diese Strecke (wie bislang im Rahmen der durch den Antragsgegner finanzierten Taxi-Schülerbeförderung) weiterhin mit einem Taxi, allerdings auf eigene Kosten, zurückzulegen. Hinsichtlich der diesbezüglichen Kosten stünde dem Antragsteller ein Unterhaltsvorschussanspruch gegen seine Eltern als Unterhaltsverpflichtete zu, da sie ihm angesichts der noch bestehenden Schulpflicht des Antragstellers den Schulbesuch zu ermöglichen haben. Der rechtliche Streit über die Verpflichtung zur Kostenübernahme könnte sodann im Hauptsacheverfahren geklärt werden.

Ungeachtet dieser Frage hat der Antragsteller auf jeden Fall aber einen gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn eine aufgrund summarischer Prüfung vorzunehmende Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsachverfahrens ergibt, dass das Obliegen in der Hauptsache zumindest überwiegend wahrscheinlich ist. Nimmt der Erlass einer einstweiligen Anordnung - wie es hier der Fall wäre - die Hauptsache im Wesentlichen vorweg, so sind an die Prognose der Erfolgsaussicht besondere Anforderungen zu stellen; denn mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung kann grundsätzlich nicht etwas begehrt und im gerichtlichen Verfahren zugesprochen werden, was als Vorgriff auf den im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruch anzusehen ist. Die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch sind im Fall der Vorwegnahme der Hauptsache nur glaubhaft gemacht, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens besteht (OVG Schleswig, Beschluss vom 05. Juli 1995 - 3 M 49/95 -). Daran fehlt es hier; es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller im bereits anhängig gemachten Hauptsacheverfahren obsiegen wird.

Eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt vielmehr, dass dem Antragsteller ein Anspruch auf kostenlose Schülerbeförderung (sei es durch einen Schulbus oder im Wege der Übernahme von Taxibeförderungskosten durch den Antragsgegner) nicht zusteht. Dieses hat der Antragsgegner in den angefochtenen Bescheiden unter Benennung der maßgeblichen Vorschriften der hier einschlägigen Schülerbeförderungssatzung zutreffend dargelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe des Bescheides vom 19. September 2001 sowie des Widerspruchsbescheides vom 05. Dezember 2001 verwiesen.

Die dort vertretene Rechtsauffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Kammer zur Frage der Übernahme von Kosten für die Schülerbeförderung, vgl. z.B. Urteile vom 29. August 2001 - 9 A 58/99 - und vom 04. Oktober 2001 - 9 A 188/01 -. In der letztgenannten Entscheidung ist u.a. folgendes ausgeführt worden:

"...Ein Anspruch auf Übernahme der vom Kläger begehrten Schülerbeförderungskosten ergibt sich zum einen weder aus § 80 SchulG noch aus den Regelungen der Satzung des Beklagten über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die Schülerbeförderung vom 2. Dezember 1981 (im Folgenden: Schülerbeförderungssatzung). Auf die im Abschnitt III des Schulgesetzes angesiedelte Vorschrift des § 80 SchulG lässt sich der streitgegenständliche Anspruch auf Übernahme der Kosten der Schülerbeförderung nicht stützen, da nach der zum selben Abschnitt gehörenden Regelung des § 81 SchulG die Vorschriften dieses Abschnittes keine Ansprüche der Eltern, Schülerinnen oder Schüler gegen den Schulträger, den Träger der Schülerbeförderung oder das Land begründen. Als Anspruchsgrundlage scheidet auch die Schülerbeförderungssatzung des Beklagten aus, weil diese gemäß § 2 Abs. 3 Schülerbeförderungssatzung keine Rechtsansprüche von Dritten begründet.

Der Klageanspruch kann auch nicht auf das auf Artikel 3 GG beruhende Recht des Klägers auf Gleichbehandlung im Rahmen der bisherigen ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten gestützt werden. Zwar hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über sein Begehren in ermessensfehlerfreier Weise, insbesondere frei von Willkür (Artikel 3 Abs. 1 GG) entscheidet. Auch unter diesem rechtlichen Blickwinkel ist der angefochtene Bescheid jedoch nicht zu beanstanden.

Für die Frage, ob der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei betätigt hat, indem er mit dem angefochtenen Bescheid die begehrte Bewilligung versagt hat, kommt es auf die Auslegung des Schulgesetzes bzw. der Satzung des Beklagten nicht an. Das Schulgesetz enthält im Hinblick auf Schülerbeförderung keine Rechtsanspruchnormen für Bürger. Dieser Ausschluss subjektiver Rechte wirkt sich auch auf die Ermessensbetätigung des Schulträgers bei der Entscheidung über entsprechende Anträge aus. Die gesetzlichen Regelungen zu den Schülerbeförderungskosten gemäß § 80 SchulG entfalten keine Rechtswirkung außerhalb der Organbereiche, für die sie verbindlich sind (Land, Kreise, Gemeinden, Schulträger). Insoweit ist das Schulgesetz vergleichbar mit einem Haushaltsplan, der ebenfalls einen gesetzlichen Ausschluss von Außenwirkungen enthält (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.10.1974 - 1 BvL 3/72 - BVerfGE 38, 121). Konstruierte man über den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 GG einen subjektiven Rechtsanspruch darauf, dass das Ermessen in der vom Gesetz vorgesehenen Weise zu betätigen sei, würde der Wille des Gesetzgebers, der erkennbar darin besteht, dem Bürger die Berufung auf das Gesetz zu verwehren, unterlaufen. Dies gilt für die Schülerbeförderungssatzung des Beklagten entsprechend.

Dem Schulgesetz und der Schülerbeförderungssatzung des Beklagten kommen daher hinsichtlich der Bestimmungen zu den Schülerbeförderungskosten im Verhältnis zwischen dem Schulträger und dem Bürger nicht mehr Gewicht zu als einer nur für die Verwaltung verbindlichen Richtlinie (so bereits OVG Schleswig, Urteil vom 05.03.1992, Az. 3 L 5/91).

Als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch kommt damit allein das auf Artikel 3 GG beruhende Recht des Klägers auf Gleichbehandlung im Rahmen der bisherigen ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten auf der Grundlage seiner Schülerbeförderungssatzung in Betracht. Der Beklagte bindet sich durch die ständige Anwendung einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis selbst, da er gleich gelagerte Fälle nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln darf. Nur dann, wenn der Beklagte in einzelnen Fällen ohne rechtfertigenden sachlichen Grund von seiner ständigen, durch die Verwaltungsvorschriften veranlassten Verwaltungspraxis abweicht, verstößt er gegen den Gleichheitssatz, Artikel 3 Abs. 1 GG. Eine im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes relevante Selbstbindung entsteht hierbei noch nicht, wenn ausschließlich für die Verwaltung verbindliche Vorschriften erlassen werden oder sie sich selbst - innerbehördliche - Richtlinien, Anweisungen oder dergleichen gibt. Ein im beschriebenen Sinne der Selbstbindung relevantes Verhalten liegt erst dann vor, wenn und soweit die Verwaltung sich nach außen hin, d.h. dem Bürger gegenüber betätigt. Danach kommt es nicht darauf an, wie eine für die Verwaltung verbindliche Vorschrift auszulegen wäre, wenn die Auslegung nach den für Rechtsanspruchsnormen entwickelten Grundsätzen vorzunehmen wäre. Nur die Verwaltung bindende Normen sind nicht der gerichtlichen Interpretation unterworfen. Entscheidend ist vielmehr, wie die Verwaltung bindende Vorschriften von der Verwaltung selbst - nach ihrem eigenen Verständnis - gehandhabt werden. Denn der Gleichheitssatz, an dem die Ermessensausübung zu messen ist, stellt nicht auf den Wortlaut der die Verwaltung bindenden Vorschrift, sondern auf ihre Handhabung ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.06.1979, ZBR 1980, 24)..."

Somit kommt es maßgeblich darauf an, welche Verwaltungspraxis sich bislang entwickelt hat. Dabei ist eine Änderung der bisherigen Verwaltungspraxis aber jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, sonder rechtlich zulässig, wenn - wie hier - bislang eine satzungswidrige Handhabung bei der Kostenübernahme erfolgt war, nunmehr hingegen eine Verwaltungspraxis entsprechend den maßgeblichen Vorschriften ausgeübt werden soll. Gerade das ist im vorliegenden Fall vom Antragsgegner als Grund für die Einstellung der bislang gewährten Kostenübernahme für die Taxibeförderung benannt worden.

Der Antragsteller kann sich insoweit auch nicht auf einen aus dem Gewohnheitsrecht herzuleitenden Rechtsanspruch berufen. Die bisherige großzügige Handhabung der Kostenregelung basierte gerade nicht auf einem diesbezüglichen Rechtsetzungswillen des Antragsgegners, wie die im Widerspruchsbescheid angeführten Regelungen in § 7 b i.V.m. § 3 Abs. 3 der Schülerbeförderungssatzung vom 28. September 1993 belegen, wonach der Schulweg in der einfachen Entfernung von der Wohnung zur Bushaltestelle (nur dann) nicht zumutbar ist, sofern er 4 km überschreitet. Insofern bleibt als maßgeblicher Ansatz wiederum nur das Recht des Antragstellers auf Gleichbehandlung im Rahmen der Verwaltungspraxis des Antragsgegners auf der Grundlage seiner Schülerbeförderungssatzung. Anlässlich einer im Herbst 2001durchgeführten Überprüfung der Sach- und Rechtslage ist der Antragsgegner zu dem Schluss gekommen, dass ein Rechtsanspruch auf kostenlose Taxi-/Schülerbeförderung nicht bestehe, sondern nach den Regelungen der Schülerbeförderungssatzung eine Strecke von maximal 4 km zu der nächst gelegenen Bushaltestelle grundsätzlich zumutbar und damit von den Schülern selbst zurückzulegen sei. Anhaltspunkte dafür, dass seither anderen Schülern bei gleicher Ausgangsposition die Beförderungskosten erstattet werden (bzw. ihnen eine kostenlose Busbeförderung gewährt wird) sind seitens des Antragstellers nicht dargelegt worden. Er hat vielmehr in der im Eilverfahren in Bezug genommenen Klageschrift vom 21. Dezember 2001 im Verfahren 9 A 458/01 ausgeführt, es seien ca. 7 Kinder aus ... von dieser (neuen) Regelung seitens des Antragsgegner betroffen. Nach dem eigenen Vortrag des Antragsteller ist somit davon auszugehen, dass der Antragsgegner bei seiner im angefochtenen Bescheid getroffenen Entscheidung den Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet hat.

Aus den vorstehenden Darlegungen folgt, dass eine hinreichende Aussicht auf Erfolg des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens zu verneinen ist, so dass auch kein Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe besteht (§§ 166 VwGO i.V.m. 114 ZPO).

Die Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Ende der Entscheidung

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