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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 25.09.2002
Aktenzeichen: 9 B 52/02
Rechtsgebiete: VwGO, KAG SH


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs 5
VwGO § 80 Abs 6
KAG SH § 8 Abs 1
1. Ein zeitlich erst nach Abschluss der Baumaßnahme und damit nach Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ergangener Abschnittsbildungsbeschluss entfaltet keine rechtlich verbindliche Wirkung mehr.

2. Eine bandartig gradlinige Straßenführung ist keine zwingende Voraussetzung für die Bejahung eines Straßenzuges als einer einheitlichen Einrichtung iSv § 8 Abs. 1 KAG Schl-H. Auch abknickende oder bogenförmig verlaufende Straßenzüge können bei natürlicher Betrachtungsweise als eine Einrichtung im abgabenrechtlichen Sinne einzustufen sein.

3. Bei der Anordnung senkrechter Parkstreifen ist nach den konkreten örtlichen Verhältnissen zu beurteilen, ob eine verkehrliche Verbessung und damit die Beitragsfähigkeit der Maßnahme gegeben ist.

4. Eine Satzungsregelung, wonach (u. a.) bei gewerblich genutzten Grundstücken die ermittelten Geschossflächen der einzelnen Grundstücke mit 1,5 vervielfacht werden (Artzuschlag), kann geltungserhaltend nur in dem Sinne ausgelegt werden, dass die mit einem Artzuschlag zu belegenden Grundstücke überwiegend gewerblich genutzt sein müssen.


SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 9 B 52/02

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Ausbaubeiträge; § 80 Abs. 5 VwGO

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - am 25. September 2002 beschlossen:

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2002 wird hinsichtlich eines Betrages von 7.681,03 DM/3.927,24 € angeordnet; im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt 57 %, die Antragsgegnerin 43 % der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 4.440,10 DM/2.270,18 € festgesetzt.

Gründe:

Der gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Ziffer 1, Abs. 6 Satz 1 VwGO zulässige Antrag ist nur zu dem im Tenor ausgewiesenen Umfang begründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht bei der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten die aufschiebende Wirkung in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen oder - was vorliegend nicht der Fall ist - wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides sind dabei anzunehmen, wenn der Erfolg des Rechtsmittels ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 2 M 36/95 -).

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 24. Oktober 2001, durch den gegen die Antragstellerin als Miteigentümerin des an der -------------------------- gelegenen Grundstücks -------------------, Grundbuchblatt ------------------ im Ortsbereich der Antragsgegnerin ein Ausbaubeitrag in Höhe von 17.760,41 DM/9.080,75 € festgesetzt worden ist, folgen bei summarischer Überprüfung aus der Begrenzung des Abrechnungsgebietes, das die Antragsgegnerin in die Verteilung einbezogen hat.

In der Zeit von Juli 1996 bis Juli 1997 ließ die Antragsgegnerin in der --------------- zwischen dem ------------ und ------------------- Baumaßnahmen durchführen. Dabei wurden durch eine Neuaufteilung des Verkehrsraumes erstmals ordnungsgemäße Parkflächen (Parkstände in Senkrechtaufstellung) sowie ein Radweg auf beiden Straßenseiten hergestellt. Zur Auflockerung wurden Bäume und Straßenbegleitgrün gepflanzt. Weiterhin wurden 6 alte Masten und Lampen demontiert und durch 6 neue, die Straße um 7,1 % besser ausleuchtende Lampen ersetzt. Am 02. Februar 1999 ging bei der Antragsgegnerin die letzte Unternehmerschlussrechnung ein.

Den von ihr - der Antragsgegnerin - ermittelten umlagefähigen Aufwand verteilte sie auf die Grundstücke, die im Bereich zwischen der .------------------ bis zur Kreuzung "---------------------" an der ------------------ anliegen. Ein Abschnittsbildungsbeschluss bezüglich dieses Teilstückes der --------------------- wurde am 05. Juli 2001 gefasst. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass die Einrichtung an jenem Kreuzungsbereich (------------ bzw. ----------------------: ----------------------) endet.

Die Kammer, die mit den örtlichen Gegebenheiten aus eigener Kenntnis vertraut ist, teilt diese Einschätzung nicht. Vorauszuschicken ist zunächst, dass der zeitlich erst weit nach der spätestens im Februar 1999 abgeschlossenen Baumaßnahme und damit nach Entste hen der sachlichen Beitragspflicht ergangene Abschnittsbildungsbeschluss keine rechtlich verbindliche Wirkung über die Abgrenzung eines Abschnitts der ------------ nur bezogen auf den Bereich zwischen der ----------------- und der Kreuzung -------------------- entfaltet.

Die Kammer neigt aufgrund ihrer eigenen Ortskenntnis wie auch der Angaben in den Gerichtsakten einschließlich der Unterlagen in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin (Lagepläne, Fotos) dazu, die --------------- in die Einmündung auf die ------------ ----------- an über den Kreuzungsbereich ------------------- hinaus in westlicher Richtung bis zum Beginn der platzartigen Straßenerweiterung, die Wendeschleifen und Parkplätze im Bereich des Friedhofseingangs aufweist (so wie den Beteiligten mit Schreiben vom 26. August 2002 in der dortigen Anlage durch Rotmarkierung zeichnerisch dargestellt), als die hier beitragsrechtlich relevante Einrichtung anzusehen. Das beruht auf folgenden Überlegungen:

Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG ist regelmäßig die im Gemeindegebiet verlaufende Straße in ihrer gesamten Ausdehnung. In Übereinstimmung mit dem Erschließungsbeitragsrecht ist auch für die Feststellung der räumlichen Ausdehnung der Einrichtung, ausgehend von einer natürlichen Betrachtungsweise und ungeachtet einer wechselnden Straßenbezeichnung, auf das Erscheinungsbild eines Straßenzuges (z.B. Straßenführung, Straßenbreite, Straßenlänge, Straßenausstattung, Zahl der "erschlossenen" Grundstücke), seine Verkehrsfunktion sowie vorhandene Abgrenzungen (Kreuzungen, Einmündungen), die eine Verkehrsfläche augenfällig als ein eigenständiges Element des Straßennetzes erscheinen lassen, abzustellen. So ist z.B. eine Bahnunterführung geeignet, einen Straßenzug in zwei Einrichtungen zu teilen, während einem Bahnübergang eine solche Trennfunktion nicht zukommen soll (Habermann in: Dewenter u. a. KAG Schl.-Holst., § 8 Rdnr. 131, 132 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

Eine derartige "Durchtrennung" des im wesentlichen gleichbleibend breiten Straßenkörpers der -------------in der vorgenannten Ausdehnung, deren Gesamtbild als einheitlich gestaltetes Element des Straßennetzes der Antragsgegnerin nachhaltig durch die farbigen Ausdrucke von Digitalbildern in der Verwaltungsakte belegt wird, erfolgt im vorliegenden Fall weder durch den optisch von der -------------- her (dem Straßenverlauf folgend) praktisch nicht wahrnehmbaren, im Bereich des ---------------- unter dem Straßenkörper ---------------- in Nord-Süd-Richtung kreuzenden ----------------- noch aufgrund des von dort an leicht nach Nordwesten (statt geradlinig nach Westen) hin abknickenden Straßenverlaufs. Weder hinsichtlich der Funktion noch der optischen Ausgestaltung erfährt der Straßenzug hierdurch eine nachhaltige Abänderung. Er bleibt vielmehr als ein einheitliches Ganzes bis hin zur vorgenannten platzartigen Erweiterung im Bereich des Friedhofseinganges erhalten. Die Tatsache, dass in Einzelfällen eine bandartige Straßenführung ganz geradlinig verläuft (so z. B. im Falle der ----------------------, die Gegenstand des von der Antragsgegnerin angesprochenen Prozesses war), führt keineswegs dazu, dass im Umkehrschluss in Fällen, in denen davon abweichende Straßenzüge Gegenstand einer beitragsrechtlichen Betrachtung sind, dort vorhandene abknickende oder evtl. auch bogenförmig verlaufende Straßenzüge nicht mehr als einheitliches Element des Straßennetzes eingestuft werden könnten. Vielmehr ist jeweils unter Berücksichtigung des Gesamterscheinungsbildes nach den o. g. Kriterien zu beurteilen, inwieweit eine Einrichtung im abgabenrechtlichen Sinne zu bejahen ist. Dabei kann der Schwerpunkt auf unterschiedliche Aspekte (Gestaltungselemente) gelegt werden. Maßgebend ist stets, ob bzw. wie weit (räumlich gesehen) nach den in der Örtlichkeit gegebenen Einzelelementen des Straßenzuges insgesamt eine Prägung dergestalt vorliegt, dass der maßgebliche Charakter als eines einheitlichen Ganzen erhalten bleibt, bis eine optische Zäsur - wie hier im Bereich des "Vorplatzes" beim Friedhofseingang - die Einrichtung begrenzt.

Nach alledem ist im Rahmen des hier vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens von ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides insoweit auszugehen, als die Beitragsberechnung nicht auf der Grundlage eines Abrechnungsgebietes erfolgt ist, das die angrenzenden Grundstücke entlang der ------------- bis zur Einmündung in den nordwestlich gelegenen Platz vor dem Friedhofsgelände erfasst.

Somit ist die Neuberechnung zugrundezulegen, die die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 12. September 2002 übersandt hat und aus der unter Heranziehung aller Anliegergrundstücke der --------------------- in voller Länge aufgrund des deutlich größeren Abrechnungsgebietes hinsichtlich des Grundstücks der Antragstellerin ein Beitrag in Höhe von 10.079,38 DM (5.153,50 €) errechnet worden ist. Insofern ist für die Differenz zu dem im angefochtenen Bescheid mit 17.760,41 DM (9.080,75 €) veranlagten Beitrag, mithin in Höhe eines Betrages von 7.681,03 DM/3.927,24 €, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 24. Oktober 2001 folgen bei summarischer Überprüfung entgegen der Ansicht der Antragstellerin hingegen nicht daraus, dass durch die senkrechte Anordnung der Parkstreifen nach den konkreten örtlichen Verhältnissen eine Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs auf der Fahrbahn anzunehmen, somit eine Verbesserung der verkehrlichen Verhältnisse gerade nicht gegeben und aus diesem Grunde die Maßnahme nicht beitragsfähig wäre. Desgleichen greift der Einwand nicht durch, die Beleuchtung des in Rede stehenden Abschnittes der ---------------------- sei nicht wesentlich verbessert worden, so dass die aufgewendeten Kosten insoweit ebenfalls nicht beitragsfähig seien.

Hinsichtlich dieser beiden Punkte folgt die Kammer der Darlegung der Antragsgegnerin, wie sie sie in ihrem Schriftsatz vom 09. August 2002 im Klageverfahren (9 A 209/02) ausgeführt hat. Während vor dem Ausbau der ----------------- die Fahrzeuge in dem Abrechnungsgebiet zur Hälfte auf dem Gehweg, zur Hälfte auf wassergebundenen Flächen zwischen Gehweg und Fahrbahn parken und dazu die Hochborde überfahren mussten, wurde nunmehr durch die erstmalige Anlegung gesicherter Parkmöglichkeiten eine bislang nicht vorhanden gewesene Teilanlage zusätzlich geschaffen und dadurch eine klare Trennung des fließenden vom ruhenden Verkehr erreicht. Hierdurch wird der Verkehrsablauf insgesamt sicherer; die erschlossenen Grundstücke können leichter und gefahrloser erreicht werden. Daraus resultieren Gebrauchswerterhöhungen und wirtschaftliche Sondervorteile für die erschlossenen Grundstücke. Die Kammer macht sich auch die Ausführungen der Antragsgegnerin zu eigen, wonach das von der Antragstellerin zitierte Urteil des VG Münster vom 21. Juni 1990 (NVwZ - RR 1991, 268) auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar sei, weil das Ein- und Ausparken auf den Parkplätzen im Abrechnungsgebiet der -----------------, bei der es sich um eine Innerortsstraße handelt (so auch die Einstufung des Tiefbauamtes vom 03. Januar 1996) allenfalls zu geringfügigen Beeinträchtigungen des fließenden Verkehrs führe. Auch angesichts der Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen EAE 85/95, wonach die nötige Straßenbreite bei Sammelstraßen 5,5 m betragen solle, damit der fließende Straßenverkehr trotz des Ein- und Ausparkens nicht übermäßig beeinträchtigt werde, sei eine unzulässige Beeinträchtigung des Verkehrs in der --------------------- nicht zu bejahen, da diese an der schmalsten Stelle 6 m und im weiteren Verlauf sogar bis zu 8 m breit sei.

Mit der Antragsgegnerin hält die Kammer das Auswechseln der Straßenbeleuchtung für eine beitragsfähigen, verbessernden Ausbau, da die bislang vorhandenen - im Erdreich verrotteten - Masten durch 6 neue Masten mit Kofferleuchten ersetzt worden sind, die eine bessere Ausleuchtung der Straße bewirken. Eine bessere Ausleuchtung der Straße rechtfertigt die Annahme einer beitragsfähigen Verbesserung unabhängig davon, ob die frühere Straßenbeleuchtung für die Verkehrssicherheit ausreichend war (vgl. hierzu auch Thiem/Böttcher, KAG Schl.-Holst. § 8 Rdnr. 40 mwN).

Die Rüge der Antragstellerin, die Ermittlung des Beitragssatzes sei insofern fehlerhaft, als die Antragsgegnerin nur diejenigen gewerblich genutzten Grundstücke mit einem Artzuschlag belegt habe, die überwiegend gewerblich im Sinne von § 4 Abs. 6 b) der Ausbaubeitragssatzung (ABS) idF der 2. Nachtragsfassung vom 09. Dezember 1999 genutzt würden, greift - jedenfalls im Ergebnis - ebenfalls nicht durch.

Die zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht für die hier relevanten Baumaßnahmen gültige ABS der Antragsgegnerin vom 23. März 1994 idF der 1. Nachtragssatzung vom 06. April 1995 enthält in § 4 zur Verteilung des nach § 2 ermittelten Anteils der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand in Abs. 6 b) folgende Regelung:

"Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die ermittelten Geschossflächen der einzelnen Grundstücke mit 1,5 vervielfacht (Artzuschlag) bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken in anderen als in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten."

In der 2. Nachtragssatzung der ABS vom 09. Dezember 1999 ist § 4 Abs. 6 geändert worden. Er lautet nunmehr wie folgt:

"Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die ermittelten Geschossflächen der einzelnen Grundstücke mit 1,5 vervielfacht (Artzuschlag) bei Grundstücken in anderen Gebieten, soweit sie überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden. Gewerbliche Nutzungen sind in diesem Sinn auch vergleichbare Nutzungen (z. B. Post-, Bahn-, Büro-, Verwaltungs-, Praxis-, Krankenhaus-, Schulgebäude).

Eine überwiegende Nutzung liegt vor, wenn die gewerbliche Nutzung gegenüber einer Wohnnutzung mehr als 50 v. H. ausmacht; maßgeblich ist das Verhältnis der Geschossflächen; bezieht sich die gewerbliche Nutzung überwiegend auf die Grundstücksflächen, ist für die Beurteilung der überwiegenden Nutzung anstelle der Geschossflächen von dem Verhältnis der Grundstücksflächen auszugehen."

Diese 2. Nachtragssatzung ist rückwirkend zum 01. April 1994 in Kraft gesetzt worden.

Der Ansatz der Antragstellerin geht dahin, dass der rückwirkende Erlass der 2. Nachtragssatzung habe keinen Einfluss darauf habe, dass mit Abschluss der Baumaßnahmen im Juli 1997 bzw., bei Einigung der letzten Unternehmerschlussrechnung im Februar 1999 die sachliche Beitragspflicht nach Grund und Höhe unveränderbar entstanden sei und daher im gesamten Bereich der Einrichtung (--------------------) auch die Grundstücke mit einem Artzuschlag versehen werden müssten, die überhaupt gewerblich genutzt würden, auch wenn insoweit keine überwiegend gewerbliche Nutzung des Grundstücks vorliege. Auch wenn man ihrem rechtlichen Ansatz folgen wollte, dass in den Fällen, in denen zwei Satzungen zeitlich aufeinander folgen oder eine bestimmte Regelung einer Satzung durch eine spätere Änderungssatzung modifiziert worden ist, jeweils diejenige Satzung(s-regelung anzuwenden sei, die in dem Zeitpunkt gelte, in dem die (sachlichen) Beitragspflichten entstünden, dh in dem - abgesehen von der Satzung - alle Voraussetzungen erfüllt seien, von deren Vorliegen das Entstehen der (sachlichen) Beitragspflichten abhängig sei (so auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 30 Rdnr. 13), so würde das im vorliegenden Fall dennoch nicht zum Erfolg in dem von der Antragstellerin angestrebten Sinne führen.

Die ABS aus dem Jahre 1994/95 ging u. a. von einer Differenzierung zwischen einer privaten Nutzung und einer "gewerblichen Nutzung" der Grundstücke aus. Eine weitere Eingrenzung, in welcher Form bzw. in welchem Umfang ggfs. eine gewerbliche Nutzung vorliegen müsste, um als eine solche eingestuft zu werden, die beitragsrechtlich relevant gewesen wäre, enthielt jene Satzung nicht. Die Antragsgegnerin hat hierzu ausdrücklich erklärt, die 2. Nachtragssatzung aus dem Jahre 1999 mit Rückwirkung zum 01. April 1994 sei lediglich zur Klarstellung erfolgt, tatsächlich habe es sich in der Vergangenheit so verhalten, dass auch unter der Gültigkeit der ABS aus dem Jahre 1994/1995 lediglich die Grundstücke mit einem Artzuschlag belegt worden wären, auch denen eine überwiegend gewerbliche Nutzung vorgenommen worden sei. Insofern habe sich praktisch keine Änderung durch die Nachtragssatzung ergeben.

Hinsichtlich der Frage, ob ein Grundstück mit dem Artzuschlag zu belasten ist, wenn überhaupt eine gewerbliche Nutzung vorliegt oder erst, wenn die gewerbliche Nutzung ein gewisses Maß übersteigt, macht die Kammer sich zunächst die Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 11. Februar 1998 - 2 L 79/96 - (NordÖR 1998, 269 ff) zu eigen. Dort hat das OVG zu einer vergleichbaren Satzungsregelung folgendes ausgeführt:

"Der für das Grundstück der Klägerin erhobene "Gewerbezuschlag" dürfte nicht zu beanstanden sein. (...) Auf ihrem Grundstück wird eine Rechtsanwaltspraxis betrieben. Dass diese bislang nur in einem Raum betrieben wird und in der Aufbauphase ist, ist irrelevant. Die Regelung in Ziffer 2.7 ABS stellt klar, dass die Erhöhung um 25 % nicht auf Gewerbe im Sinne des Gewerberechts beschränkt ist. Zu den qualifizierten Nutzungsarten gehören daneben auch die Nutzungsarten, die wegen ihrer im Vergleich zur Wohnnutzung gesteigerten Abhängigkeit von der qualitativen Ausgestaltung der Straße im Falle einer vorteilhaften Straßenbaumaßnahme mit zusätzlichen Vorteilen für den Grundstückseigentümer usw. verbunden sind, so insbesondere die Nutzung von Gebäuden für freiberufliche Tätigkeiten, wie z. B. als Arztpraxis, Rechtsanwaltsbüro usw. Die Bemessung des Artzuschlags liegt im weiten Ermessen des Satzungsgebers (BVerwG, Urt. v. 10.06.1981, DVBl. 1982, S. 72; OVG Schleswig, Urt. v. 19.09.1996 - 2 L 126/95-). Die Satzung kann, muss aber nicht regeln, wie das den grundstücksbezogenen Artzuschlag auslösende Verhältnis der Nutzungsarten zu ermitteln ist (vgl. hierzu Habermann, aaO, § 8 Rdnr. 252 ff). Die Zulässigkeit eines "Gewerbezuschlages" setzt nicht voraus, dass eine überwiegende tatsächliche gewerbliche Nutzung vorliegt, die Grenze kann auch niedriger angesetzt werden. In der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten ist die Erhöhung allerdings bereits dann fällig, wenn ein Grundstück außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten liegt und nicht ausschließlich reinen Wohnzwecken dient. Danach greift der Zuschlag auch bereits bei einer ganz geringfügigen Nutzung, wie zB im vorliegenden Falle ein. Dies dürfte gleichwohl noch vom weiten Satzungsermessen gedeckt sein. Sofern der Satzungsgeber sich aus Gründen der Praktibilität dafür entscheidet, von einer weiteren Differenzierung des Nutzungsmaßes abzusehen, dürfte dies jedenfalls solange zulässig sein, wenn - wie hier - ein Zuschlag von nicht mehr als 25 % gewählt wird."

Wird die Regelung von § 4 Abs. 6 b idF der ABS vom 23. März 1994 iVm der 1. Nachtragssatzung vom 06. April 1995 - was nach dem Wortlaut möglich wäre - ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen dahingehend ausgelegt, dass auch eine nicht überwiegende gewerbliche Nutzung hiervon erfasst werden soll, ist sie als nicht mehr zulässig anzusehen, weil dort ein Zuschlag von mehr als 25 % (konkret 50 %) gewählt worden ist. Im Rahmen einer geltungserhaltenden Auslegung der hier maßgeblichen Satzungsregelung kann ein vorteilsgerechter Verteilungsmaßstab nur bejaht werden, wenn die "gewerbliche Nutzung" im Sinne der vorgenannten Regelung in der ABS als eine solche definiert wird, bei der das Grundstück "überwiegend" gewerblich genutzt wird.

Zwar wird auch die Auffassung vertreten, die tatsächliche gewerbliche Nutzung eines Grundstückes könnte bereits dann zu einem Artzuschlag führen, wenn sie mehr als 1/3 der Nutzung ausmache. Dabei wird berücksichtigt, dass bei gemischt genutzten Grundstücken ein deutlich gesteigerter Vorteil gegenüber reinen Wohngrundstücken bereits dann gegeben sein dürfte, wenn die gewerbliche Nutzung prägend sei. Eine solche das einzelne Grundstück prägende Nutzung und seine - im Hinblick auf den Gebrauchswert - gegebene besondere Abhängigkeit von der qualitativen Ausgestaltung der Straße rechtfertigten einen Artzuschlag nicht erst bei einer überwiegenden gewerblichen Nutzung (Habermann, KAG Schlesw.-Holst. § 8 Rdnr. 251 mwN). Eine dahingehende Auslegung verbietet sich aber im vorliegenden Fall aufgrund des in der Satzung ausdrücklich genannten Vervielfachungsfaktors von 1,5, mithin eines Zuschlages von 50 %, der wiederum nicht mit einer tatsächlichen gewerblichen Nutzung eines Grundstücks von lediglich mehr als einem Drittel (und damit nicht zwingend mit mindestens der Hälfte) korrespondiert.

In Einklang zu bringen mit dem Vervielfältiger 1,5 ist daher allein eine Auslegung, bei der die gewerbliche Nutzung des Grundstücks definiert wird als eine solche, bei der das Grundstück überwiegend gewerblich genutzt wird, dh zu mindestens 50 + x %. Entsprechend dieser geltungserhaltenden Auslegung der hier maßgeblichen Satzungsbestimmung hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall die Beitragsermittlung auch im Rahmen der von ihr nunmehr vorgelegten Vergleichsberechnung durchgeführt.

Auch der weitere Einwand der Antragstellerin, sie beanstande, dass die in dem Finanzierungsplan (BA-A) aufgeführten Rücklieferungswerte in Höhe von ca. 13.200,-- DM unbeschadet der Tatsache, dass diese Werte viel zu gering seien, den Anliegern nicht gutgebracht worden seien, greift im Rahmen dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht durch.

Mit der Frage, ob im Rahmen der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands überhaupt (und wenn ja, in welcher Höhe) Beträge für aufgenommene Altmaterialien gutgeschrieben werden müssten, hat sich das Gericht bereits in einer Reihe von Verfahren befasst, so auch im Urteil vom 18. Mai 2001 - 9 A 43/01 -, das sich mit der ABS der Antragsgegnerin befaßt. In der vorgenannten Entscheidung ist dazu u. a. folgendes ausgeführt worden:

"Fraglich ist, ob vom dogmatischen Ansatz her der Wert des im Zuge der Straßenbaumaßnahme aufgenommenen und dort nicht wieder verwandten Altmaterials den Ausbaukosten gegen zu rechnen ist; denn die Anlieger einer Straße erwerben selbst dann keine Rechte an den eingebauten Materialien, wenn sie zu Beiträgen herangezogen werden und die Kosten der Materialien in den Erschließungs- oder Ausbauaufwand eingeflossen sind. Unter diesem Gesichtspunkt dürfte auch kein Anspruch auf Wertersatz im Falle ihrer Beseitigung bestehen. Aufgenommene Materialien waren und bleiben bis zu ihrer Veräußerung im Vermögen der Gemeinde. Auch im vorliegenden Fall ist es so, dass die Beklagte keinen "Baustoffgebrauchthandel" betreibt. Sie verwertet vielmehr - soweit möglich - ausgebaute Materialien gegebenenfalls wieder an anderer Stelle oder aber im Rahmen späterer Unterhaltungsmaßnahmen. Ein Wertzuwachs auf Seiten der Beklagten findet infolge der Aufnahme nicht statt. Bei der Verwendung im Rahmen einer anderen Straßenbaumaßnahme entstehen ihr keine (erneuten) tatsächlichen Materialkosten. Die Wiederverwertung ist daher kostenneutral (vgl. hierzu im einzelnen Habermann, aaO. Rn 7 mwN aus der Rechtsprechung zum Problem der Gegenrechnung des Wertes von Altmaterial). Da auch in der ABS der Beklagten die Anrechnung der Werte aufgenommener Altmaterialien nicht aus Billigkeitsgründen zugunsten der Anlieger festgeschrieben worden ist, käme bei diesem Ansatz eine Aufwandsminderung unter dem vom Kläger geltend gemachten Aspekt von vornherein nicht in Betracht.......

Von Driehaus (vgl. Driehaus, KAG-Kommentar, Stand März 2001, § 8 Rdnr. 324 mwN aus der Rechtsprechung) wird in diesem Zusammenhang dargelegt, die Beitragspflichtigen hätten grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der für die Ausbaumaßnahme entstandene beitragsfähige Aufwand um den Wert des Altmaterials vermindert werde, wenn sich eine Gemeinde im Rahmen des ihr zustehenden weiten Ausbauermessens gegen eine Wiederverwendung dieses Altmaterials entscheide. Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn ausgebaute Materialien als solche noch objektiv wiederverwendungsfähig seien und einen "ohne weiteres ermittelbaren, nicht unerheblichen wirtschaftlichen Wert" hätten. Sei letzteres der Fall, so sei der entsprechende Wert unabhängig davon aufwandsmindernd zu berücksichtigen, ob das Altmaterial in diesem Zeitpunkt schon wieder verwandt oder verkauft worden sei.......

Die vom Kläger pauschal für die Behauptung, dass auch im Zuge von Straßenbaumaßnahmen aufgenommenes Material, das nicht aus Granitpflaster oder Bordsteinen bestehe, recycelfähig und nach Aufbereitung marktgängig sei, angeregte Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens stellt keinen hinreichenden Ansatz dar, um hier von einer unzulässigerweise vorgenommenen Materialbestimmung durch die Beklagte auszugehen. Auch bei einer plausiblen und in sich nachvollziehbaren Materialwertbestimmung, wie sie hier die Beklagte vorgenommen hat, würde das dazu führen, dass durch das bloße Bestreiten eines angemessenen Materialwertes seitens der Anlieger im Falle des Ausbaus von Altmaterial die Gemeinde mit einem enormen Verwaltungsaufwand überzogen würde; denn letztlich wäre die Gemeinde gezwungen, bereits beim Ausbau entsprechender Materialien gegebenenfalls Gutachten in größerem Umfang erstellen zu lassen, um eine pfenniggenaue Bestimmung des Materialwertes herbeizuführen. Ein solches Vorgehen wäre aber nicht vereinbar mit der Vorgabe, dass die Anrechnung von Altmaterial (nur) dann erfolgen soll, wenn dieses noch objektiv wiederverwendungsfähig ist und einen "ohne weiteres ermittelbaren", d. h. gerade nicht erst nach Einholung von Sachverständigengutachten, nicht unerheblichen wirtschaftlichen Wert hat....."

An den dortigen Vorgaben hält die Kammer fest. Einer Entscheidung zwischen den beiden gegenteiligen Auffassungen im Rahmen dieser summarischen Überprüfung steht zum einen entgegen, dass seitens der Antragstellerin (in dem in Bezug genommenen Hauptsacheverfahren) pauschal die Behauptung aufgestellt worden ist, die Werte seien viel zu gering angesetzt worden, ohne dass substantiiert eine Auseinandersetzung mit den von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Summen vorgelegt worden ist. Zum anderen erscheint es vor diesem Hintergrund fraglich, ob hier überhaupt ein "ohne weiteres ermittelbarer, nicht unerheblicher wirtschaftlicher Wert von Altmaterialien" zu bejahen sein könnte. Eine diesbezügliche vertiefte Auseinandersetzung müsste ggfs. in einem Hauptsacheverfahren durchgeführt werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 iVm Abs. 2 GKG, wobei die Kammer in ständiger Rechtsprechung von 1/4 des im Hauptsacheverfahren festzusetzenden Wertes ausgeht.

Ende der Entscheidung

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