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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 26.07.2001
Aktenzeichen: 9 B 58/01
Rechtsgebiete: VwGO, SchulG SH


Vorschriften:

VwGO § 123
SchulG SH § 44 Abs. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 9 B 58/01

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Schulrecht, § 123 VwGO

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - am 26. Juli 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

Gründe:

Die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO haben keinen Erfolg.

Die Antragsteller sind Eltern von Schülern der (bisherigen) Klasse 2 c der ...(Grundschule) in .... Ihren Antrag, als Ausnahmeregelung von der Beschulung nach Einzugsgebieten die Klasse 2 c der ...schule ab dem Schuljahr 2001/2002 in der (neuen) Grundschule ... zu beschulen, lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 01. März 2001 ab. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde durch Bescheid vom 06. Juni 2001 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung ist am 02. Juli 2001 Klage erhoben und zugleich ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt worden.

Die Antragsteller begehren im Eilverfahren, den Antragsgegner "im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, neben der bereits für das Schuljahr 01/02 laufenden Planung alternativ eine Planung des Schulbetriebes zu erstellen, die eine Beschulung der Klasse 2 c nach § 44 Abs. 5 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes an der Grundschule ... in ... vorsieht".

Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint (Satz 2).

Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für eine hier allein in Betracht kommende Regelungsanordnung (Satz 2) nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht erfüllt.

Ein Rechtsschutzbedürfnis für die von den Antragstellern als Eltern der jeweiligen Kinder ausdrücklich in der Antragsschrift vom 28. Juni 2001 gestellten und im Schriftsatz vom 23. Juli 2001 nochmals bestätigten Anträge, wonach diese "mit der parallelen Planung auf ein vorläufiges Rechtsschutzziel ausgerichtet" seien, ist nicht zu erkennen. Allein durch eine zu der jetzt bestehenden - im Widerspruchsbescheid vom 06. Juni 2001 wie auch in der Antragserwiderung des Antragsgegners im einzelnen dargelegten - Planung des Schulbetriebes bezüglich der Grundschule ... in ..., die zum Herbst 2001 den Betrieb erstmals aufnehmen wird, wäre das eigentlich hinter dem Antragsbegehren stehende Ziel, die Kinder der Antragsteller vom Beginn des Schuljahres 2001/2001 an statt wie bislang an der ...schule nunmehr in der Grundschule ... unterrichten zu lassen, nicht zu erreichen. Insofern fehlt es bereits an einer Zulässigkeitsvoraussetzung. Einen Antrag auf Zuweisung ihrer Kinder an die Grundschule ... gemäß § 44 Abs. 5 SchulG im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO haben die Antragsteller nicht gestellt, sondern ausdrücklich bereits in ihrer Antragsschrift vom 28. Juni 2001 ausgeführt, wenn eine Verhandlung in der Hauptsache insoweit nicht rechtzeitig möglich sei, müßte gegebenenfalls ein erweiterter Antrag nach § 123 VwGO gestellt werden, der auch eine Aufnahme des Schulbetriebes in ihrem Sinne sicherstelle. Trotz der diesbezüglichen Mitteilung seitens des Gerichts im Klageverfahren, das eine Entscheidung bis Mitte August 2001 nicht in Aussicht gestellt werden könne, ist ein solcher Antrag bislang nicht gestellt worden.

Selbst wenn man aber ungeachtet des Wortlauts des bislang gestellten Antrags im Hinblick auf das eigentliche Interesse der Antragsteller, ihre Kinder ab dem Schuljahresbeginn im September 2001 an der Grundschule West beschulen zu lassen, den Antrag unter einem solchen Gesichtspunkt prüfen wollte, wäre ihm der Erfolg zu versagen.

Der Antragsgegner hat insoweit umfassend und zutreffend in seinem Schriftsatz vom 10. Juli 2001 die Erfordernisse für eine ausnahmsweise dem Hauptsacheverfahren vorgreifliche Entscheidung dargelegt und dazu im einzelnen ausgeführt, dass eine solche hier nicht in Betracht komme, weil es an einer hohen Wahrscheinlichkeit des Obsiegens in der Hauptsache fehle. Das Gericht macht sich insoweit die Ausführungen des Antragsgegners zu eigen; eine Ermessensreduzierung auf Null, wie sie die Antragsteller hinsichtlich der Entscheidungsbefugnisse des Antragsgegners im Rahmen des § 44 Abs. 5 SchulG geltend machen, ist nach den hier konkret vorliegenden Umständen aller Voraussicht nach nicht zu bejahen. Es besteht weder ein Rechtsanspruch auf eine Klassenleitung über vier Grundschuljahre durch dieselbe Lehrkraft noch auf Unterricht in bestimmten Schulräumen.

Es ist sachlich gerechtfertigt, wenn der Antragsgegner entscheidend darauf abstellt, dass die Kinder der Antragsteller, die bislang der Klasse 2 c angehörten, auch nach der neuen vorgesehenen Schneidung der Schuleinzugsbereiche für einen Wechsel an die neue Grundschule West nicht in Betracht kämen, weil die neue Grundschule nach der Planung des Schulträgers zunächst einmal ab September 2001 mit den Jahrgangsstufen 1 und 2 beginnen solle und erst in den folgenden Jahren mit den Jahrgangsstufen 3 und 4 vollständig werden sollten. Die jetzigen Schüler der Klasse 2c werden dann aber bereits im September 2001 Schüler der Jahrgangsstufe 3 sein. Wenn dabei in die Abwägung die Überlegung mit einbezogen wird, dass sonst den Umschulungswünschen anderer Schüler aus den (bisherigen) Parallelklassen 2a, 2b, 2d und 2e - die bereits vorlägen - stattgegeben werden müßte, was aber den räumlichen und personellen Rahmen der neuen Grundschule sprengen würde, so ist das nicht zu beanstanden.

Von einem Ermessensfehlgebrauch wie auch insbesondere von einer Ermessensreduzierung auf Null kann bei Berücksichtigung der hier maßgeblichen Gesamtumstände keine Rede sein.

Die Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsteller folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Ende der Entscheidung

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