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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 11.10.2001
Aktenzeichen: 9 B 71/01
Rechtsgebiete: KAG


Vorschriften:

KAG § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 9 B 71/01

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Ausbaubeiträge; § 80 Abs. 5 VwGO

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - am 11. Oktober 2001 beschlossen:

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der am 25.06.2001 zum AZ.: 9 A 210/01 erhobenen Klage, mit der sich der Antragsteller gegen die Festsetzung von Ausbaubeiträgen in Höhe von 8618,72 DM durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.02.2001 in Gestalt des am 25.05.2001 zugestellten Widerspruchsbescheides vom 22.05.2001 wendet, wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 2154,68 DM festgesetzt.

Gründe: Der gemäß § 80 Abs. 5 und 6 VwGO zulässige Antrag ist in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründet. Denn es erscheint jedenfalls ernstlich zweifelhaft, ob der für die Abrechnung von Ausbaubeiträgen hier maßgebliche Abrechnungsraum durch Beschluss der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin vom 08.07.1999 wirksam auf den Abschnitt der F straße/B straße im Bereich zwischen der S -Brücke und der Einmündung H busch bezogen worden ist und ob die auf der Aufwandsseite eingestellten Kosten eines Sandfanges beitragsfähigen Aufwand bezeichnen. Dies zieht nach sich, dass der Antragsteller voll umfänglich obsiegt, weil es gegenwärtig an hinreichend verläßlichen Anhaltspunkten für die Bestimmung des maßgeblichen Abrechnungsgebietes fehlt, die es bereits jetzt zuließen, die Beiträge neu zu berechnen und den Betrag zu ermitteln, der im Hauptsacheverfahren voraussichtlich einer gerichtlichen Überprüfung stand halten wird. Denn im Falle eines unwiksamen Abschnittsbildungsbeschlusses sind regelmäßig alle Grundstücke bevorteilt, die zu der ausgebauten Einrichtung in ihrer gesamten Ausdehnung in einer räumlichen Beziehung stehen.Was vorliegend Einrichtung (siehe zum Einrichtungsbegriff Habermann in: Dewenter/Habermann/Riehl/Steenbock/Wilke, KAG-SH - 10.2000 - § 8 Rn. 131 ff) ist, läßt sich aufgrund des schon bei den Akten befindlichen Karten- und Fotomaterials nicht einschätzen.

Durch den vorgenannten Beschluss vom 08.07.1999 folgte die Gemeindevertretung der Verwaltungsvorlage vom 10.06.1999, deren Begründung lautet:

"In G dorf wird derzeit eine Teilstrecke der F straße/B straße ausgebaut (Anlage). Nach der Ausbaubeitragssatzung der Gemeinde S wäre es erforderlich, alle Anlieger dieser beiden Straßen (auch die außerhalb der Ausbaustrecke liegenden Grundstückseigentümer) zu Ausbaubeiträgen zu veranlagen, es sei denn, es wird ein Abschnitt gemäß § 5 Abs. 2 der Ausbaubeitragssatzung gebildet. In diesem Falle würden im Rahmen der Abrechnung nur die Anlieger im Bereich des gebildeten Abschnittes zu einem Ausbaubeitrag herangezogen werden. Da der Ausbau der B straße hinter der S -Brücke beginnt und im oberen Teil der F straße bis zur Einmündung in den H busch geht, sollte ein Abschnitt zwischen diesen beiden Endpunkten gebildet werden.

Beraten im Finanzaussschuß am 17.06.1999 mit der Empfehlung, laut Beschlussvorschlag zu beschließen."

Diese Erwägungen sind gemessen am Zweck des Instituts der Abschnittsbildung willkürlich mit der Folge, dass der Beschluss vom 08.07.1999 rechtswidrig und damit unwirksam ist. Die Abschnittsbildung stellt nämlich ein allein im Interesse der Finanzsituation der Gemeinde zugelassenes Institut dar, um den Zeitraum der Vorfinanzierung der Aufwendungen zu verkleinern. Deswegen haben sich die Erwägungen der Kommune grundsätzlich auf diese Funktion zu beschränken, d.h., es hat sich die Gemeinde bei ihrer Entscheidung über eine Abschnittsbildung vornehmlich an ihrer Haushaltslage zu orientieren. Dagegen ist im Rahmen dieser Entscheidung kein Raum für Erwägungen darüber, ob sich eine abschnittsweise Abrechnung günstiger oder schlechter für bestimmte Grundstückseigentümer auswirkt, und sie stellt auch kein geeignetes Mittel dar, etwaige Unzuträglichkeiten des Einrichtungsbegriffs zu kompensieren (vgl. in diesem Zusammenhang Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 14 Rn. 32 sowie Habermann, aaO, Rn. 355).

Der bereits angesprochene Sandfang wurde vom Kreis ausweislich seines Schreibens vom 18.09.2001 ausschließlich aus Gründen der Gewässerunterhaltung gefordert, so dass seine Kosten mit dem Zweck der Straßenoberflächenentwässerung, der allein darin besteht, den Abfluss des anfallenden Regenwassers zu gewährleisten (vgl. Driehaus, aaO, § 13 Rn. 64, 68) nicht korrespondieren und daher nicht beitragsfähigen Aufwand darstellen.

Abschließend sei der Klarstellung halber darauf hingewiesen, dass die Kammer bei summarischer Prüfung keine weitergehenden Zweifel an der streitgegenständlichen Veranlagung hegt. Insbesondere werden solche aus den insoweit zutreffenden Gründen der Gegenerklärung der Antragsgegnerin, auf die Zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nicht durch die Hinweise des Antragstellers auf den Gesichtspunkt der Verjährung, angeblich nicht gegebener Vorteile und vorgeblich doppelt abgerechneter Kostenpositionen aufgezeigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG (ein Viertel des im Hauptsacheverfahrens festzusetzenden Wertes).

Ende der Entscheidung

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