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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 19.12.2001
Aktenzeichen: 9 B 83/01
Rechtsgebiete: VwGO, Promotionsordnung d. Agrar- u. Ernährungswissenschaftl. Fakultät d. Christian- Albrechts-Universität zu Kiel


Vorschriften:

VwGO § 123
Promotionsordnung d. Agrar- u. Ernährungswissenschaftl. Fakultät d. Christian- Albrechts-Universität zu Kiel § 5 Abs. 1
Promotionsordnung d. Agrar- u. Ernährungswissenschaftl. Fakultät d. Christian- Albrechts-Universität zu Kiel § 4 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 9 B 83/01

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Hochschulrecht,

Anträge gemäß § 123 VwGO

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - am 19. Dezember 2001 beschlossen:

Tenor:

Die Anträge werden auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,--DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass ein Doktorandenverhältnis besteht und Unterlassung, ihre Forschungsarbeit im Rahmen einer Doktorandenstelle Dritten anzubieten.

Die Antragstellerin stammt aus Bulgarien. Ihr wurde im Wintersemester 1997/98 vom damaligen Dekan der agrar- und ernährungswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität, Herrn Prof. Dr. ... ermöglicht, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion am Institut für Tierzucht und Tierhaltung zu schaffen. Ihr wurde aufgegeben, eine Diplomhausarbeit zu erstellen, eine Deutschprüfung abzulegen sowie an speziellen Vorlesungen während zwei Semestern teilzunehmen. Arbeitsthema der angestrebten Dissertation sollte lauten: "Wachstum und Futteraufnahme beim Schwein".

Die Diplomarbeit, welche sie unter Betreuung von Herrn Prof. Dr. ... erstellte, diente der Promotionsvorbereitung. Die Arbeit wurde mit "gut" (1,7) benotet. Auch die anderen Auflagen erfüllte sie. Dennoch beendete Herr Prof. Dr. ... im Sommer 1999 ihre Betreuung, nachdem er ihr die Gelegenheit gegeben hatte, Vorversuche durchzuführen. Sie verblieb an der Christian-Albrechts-Universität und wurde ab 01. November 1999 zur Vorbereitung der Promotion am Institut für Tierernährung und Stoffwechselphysiologie als Mitarbeiterin beschäftigt; die Finanzierung war über ein Stipendium gewährleistet. Zum Sommersemester 2000 übernahm Herr Prof. Dr. ... offiziell die Betreuung der Antragstellerin als Doktorandin. Sie konnte mit leichten Veränderungen ihr ursprünglich angestrebtes Dissertationsthema weiter verfolgen und sollte für die Dauer von zwei Jahren ein monatliches Stipendium in Höhe von 1.500,-- DM erhalten. Im Sommersemester 2001 beendete auch Herr Prof. Dr. ... als Doktorvater die Betreuung der Antragstellerin. Ihr wurde gleichzeitig das zweckgebundene Stipendium gestrichen. Der Dekan der Agrar- und Ernährungswissenschaftlichen Fakultät teilte der Ausländerbehörde im Februar 2001 mit, dass ein Doktorandenverhältnis mit der Antragstellerin nicht mehr bestehe, woraufhin im Juli 2001 eine Ausreiseverfügung erlassen wurde. Die Antragstellerin bemühte sich vergeblich, einen neuen Doktorvater zur Betreuung ihrer Dissertation zu finden. Das Institut für Tierzucht und Tierhaltung schrieb die Doktorandenstelle und ein vergleichbares Dissertationsthema zur Neubesetzung aus.

Am 13. August 2001 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht nachgesucht. Sie macht geltend, das Doktorandenverhältnis bestehe weiter, denn es könne nicht ohne angemessene Begründung einseitig aufgelöst werden. Allein die Aufgabe der Betreuung durch einen Doktorvater ändere nichts an ihrem Status als Doktorandin und den damit verbundenen Forschungsprivilegien. Sie habe erfolgreich und selbständig einen Vorversuch durchgeführt. Aufgrund eines von ihr gehaltenen Vortrags und aufgrund ihrer Mithilfe bei der Antragstellung seien dem Institut Forschungsmittel von verschiedenen Institutionen gewährt worden. Sie sei zunächst Doktorandin bei Herrn Prof. Dr. ... gewesen, der das Doktorandenverhältnis, ebenso wie ihr zweiter Doktorvater, Herr Prof. Dr. ..., ohne Angabe von Gründen gelöst habe. Die Qualität ihrer Arbeiten sei von Herrn Prof. Dr. ... nicht beanstandet worden, sie gehe davon aus, dass "mangelnde Dankbarkeit" ihrerseits Grundlage der Auflösung sei. Des weiteren ist sie der Auffassung, es sei rechtswidrig, ein Promotionsthema an mehrere Doktoraden derselben Universität zu vergeben.

Die Antragstellerin beantragt,

1) ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen,

2) festzustellen, dass sie Doktorandin an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, Agrarwissenschaftliche Fakultät, ist und dort zum Thema "Proteinansatz beim Schwein" seit 1997 forscht und eine entsprechende Dissertation erstellt,

3) die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen, ihre Forschungsarbeit als Doktorandenstelle für Dritte anzubieten.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

die Anträge abzulehnen.

Sie trägt vor, zwischen Herrn Prof. Dr. ... und der Antragstellerin habe kein Doktorandenverhältnis bestanden. Er habe als weitere Voraussetzung für ihre Annahme als Doktorandin im Rahmen eines Vorversuchs prüfen wollen, ob die Antragstellerin die Fähigkeit besäße, die für die Doktorarbeit notwendigen praktischen Versuche durchzuführen. Bei diesem Versuch habe sich herausgestellt, dass die übertragenen Aufgaben, Datenerfassung und Ausschlachtung trotz mehrfacher intensiver Beratung nicht erfüllt worden seien. Die Proben und Daten des Versuchs seien allesamt nicht verwertbar. Dies sei der Antragstellerin in einem ausführlichen Gespräch mitgeteilt worden.

Nach Fürsprache von Herrn Prof. Dr. ... sei eine Betreuung der Antragstellerin durch Herrn Prof. Dr. ... erreicht worden, der die Antragstellerin als Doktorandin betreut und auch eine Finanzierung der Forschungsarbeit sichergestellt habe. Die Antragstellerin habe auch hier dasselbe Verhaltensmuster gezeigt. Sie sei nicht in der Lage gewesen, die ihr übertragenen Aufgaben zu bearbeiten und habe auch nach mehrfachen Hinweisen und Ermahnungen ihr Arbeitsverhalten nicht geändert. Daher sei eine erfolgreiche Fortführung des Promotionsvorhabens nicht möglich gewesen, und Herr Prof. Dr. ... habe die Betreuung beendet. Die Antragstellerin sei auf unsachgemäße Arbeitsweise und mangelhafte Datenverwertung immer wieder hingewiesen worden. Entsprechend sei die Beendigung des Doktorandenverhältnisses begründet worden. Die Vermittlung eines neuen Betreuers sei ohne Erfolg geblieben. Ein Promotionsverhältnis bestehe daher nicht mehr. Die Antragstellerin habe auch keinen Anspruch, hinsichtlich der Thematik "Wachstum und Futteraufnahme bei Schweinen" weitere Forschungen, sei es auch auf ihrem Dissertationsgebiet, zu verbieten. Dies widerspräche dem Grundsatz der Freiheit von Forschung und Lehre.

Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Feststellung, dass das Doktorandenverhältnis zur Christian-Albrechts-Universität besteht, ist zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, da das Doktorandenverhältnis dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist (vgl. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 1966, BVerwGE 24, 355 - 360). Der Antrag ist auch statthaft, da in der Hauptsache eine Feststellungsklage im Sinne von § 43 VwGO in Betracht käme.

Der Antrag ist aber unbegründet.

Die Antragstellerin hat den für den Erlass einer hier allein in Betracht kommenden Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dieser ist nur dann gegeben, wenn eine aufgrund summarischer Prüfung vorzunehmende Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ergibt, dass das Obsiegen in der Hauptsache zumindest überwiegend wahrscheinlich ist. Nimmt der Erlass der einstweiligen Anordnung - wie vorliegend - die Hauptsache im wesentlichen vorweg, so sind an die Prognose der Erfolgsaussicht besondere Anforderungen zu stellen. Denn mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung kann grundsätzlich nicht etwas begehrt und im gerichtlichen Verfahren zugesprochen werden, was als Vorgriff auf den im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruch anzusehen ist. Die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch sind im Fall der Vorwegnahme der Hauptsache nur glaubhaft gemacht, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens besteht (OVG Schleswig, Beschluss vom 05.07.1995, AZ: 3 M 49/95). Daran fehlt es hier; es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin in dem anhängigen Hauptsacheverfahren (9 A 274/01) obsiegen wird.

Eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt vielmehr, dass ein Doktorandenverhältnis zur Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, Agrarwissenschaftliche Fakultät, und damit ein entsprechender Feststellungsanspruch nicht besteht. Nach § 5 Abs. 1 der Promotionsordnung der Agrar- und Ernährungswissenschaftlichen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel haben die hauptamtlich in der Fakultät tätigen Professorinnen und Professoren sowie die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren und Habilitierten, soweit sie in der Fakultät regelmäßig lehren, das Recht zur Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden. Es kann dahinstehen, ob Herr Prof. Dr. ...entsprechend dieser Vorschrift die Betreuung der Antragstellerin übernommen hatte. Sollte auch er ein Doktorandenverhältnis mit der Antragstellerin begründet haben, war dieses spätestens dadurch beendet, dass Herr Prof. Dr. ... die Betreuung der Antragstellerin im Sinne von § 5 Abs. 1 der Promotionsordnung übernahm, nachdem Herr Prof. Dr. ... unstreitig bereits im Sommer 1999 seine fehlende Bereitschaft zur Betreuung der Antragstellerin kundgetan hatte.

Das seinerzeit mit Herrn Prof. Dr. ... begründete Doktorandenverhältnis hat dieser zum Sommersemester 2001 gelöst; die Lösung des Verhältnisses erscheint bei summarischer Überprüfung rechtswirksam, weil in der Gesamtschau nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass die wissenschaftlichen Voraussetzungen für eine Weiterführung gegeben sind.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 1966, BVerwGE 24, 355 - 360, Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 05. November 1985, NVWZ 1986, 377) stellt das Doktorandenverhältnis ein Vertrauensverhältnis dar, das teils wissenschaftliche, teils pädagogische Elemente in sich birgt. Es heißt in der genannten Entscheidung vom 26. August 1966 a. a. O. wörtlich:

"Dabei steht jedoch als Ziel der Promotion das Erbringen einer selbständigen wissenschaftlichen Leistung im Vordergrund. Bei der Beurteilung der Frage, ob die menschlichen und wissenschaftlichen Voraussetzungen für eine Weiterführung des Doktorandenverhältnisses noch gegeben sind, muss dem Hochschullehrer ein pädagogisch wissenschaftlicher Beurteilungsspielraum ebenso wie im Prüfungsrecht zugebilligt werden, wobei der Schwerpunkt auf der wissenschaftlichen Beurteilung liegt. Ebenso steht auch der Fakultät, die über die Bewertung der wissenschaftlichen Leistungen zu entscheiden hat, ein Beurteilungsspielraum zu.......Je länger das Doktorandenverhältnis bestanden hat und je mehr Arbeitskraft und Finanzkraft von Seiten irgendeines Beteiligten bereits aufgewandt sind, um so mehr Gewicht... müssen auch die Gründe haben, die die Auflösung des Doktorandenverhältnisses seitens des Hochschullehrer rechtfertigen können. Dies kann mit Rücksicht auf den dem Hochschullehrer zustehenden Beurteilungsspielraum jedoch im Wesentlichen nur für solche Gründe gelten, die nicht im wissenschaftlichen Bereich liegen. Als Maßstab für die wissenschaftliche Leistung und die Entscheidung, ob die Doktorarbeit fortgeführt werden kann, können diese Gesichtspunkte nicht wesentlich ins Gewicht fallen. Auch bei einer sich über längere Zeit hinausziehenden Doktorarbeit, bei der bereits größere Kosten aufgewandt sind, ist der Hochschullehrer im Rahmen des ihm zustehenden Bewertungsspielraum zur Lösung des Doktorandenverhältnisses berechtigt, wenn er nach sorgfältiger Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass er die wissenschaftliche Verantwortung für die Fortführung der Arbeit nicht länger tragen kann."

Da ein Beurteilungsspielraum vorliegt, muss sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle auf die Überprüfung beschränken, ob die Leistungsbewertung auf einem wesentlichen Verfahrensfehler, falschen Tatsachen, sachfremden Erwägungen oder auf einem Verstoß gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe beruht. Steht der Behörde ein Beurteilungsspielraum zu, fehlt es regelmäßig an einem Anordnungsanspruch; etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn allein die vom Betroffenen beantragte Entscheidung (hier: Feststellung, dass das Doktorandenverhältnis fortbesteht) als beurteilungsfehlerfrei angesehen werden kann (VG Schleswig, Beschluss vom 01.09.1999, AZ: 9 B 81/99).

Anhaltspunkte dafür, dass die Bewertung der wissenschaftlichen Leistungen der Antragstellerin im vorgenannten Sinn fehlerhaft ist und mit hoher Wahrscheinlichkeit willkürlich erfolgt ist, bestehen nicht. Den Angaben der Antragstellerin, wonach sie im Jahr 2000 zwei Versuche geplant, durchgeführt und ausgewertet habe, einen Vortrag ausgearbeitet, mathematische Bearbeitungen, eine weitere Versuchsplanung durchgeführt und an Kolloquien teilgenommen habe, hält die Antragsgegnerin, nachdem sie eine Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. ... eingeholt hat, folgendes entgegen: Der zu Beginn der Promotionszeit durchgeführte Versuch sei nicht von der Antragstellerin geplant worden - was auch nicht verlangt worden sei. Die ihr übertragene Betreuung sei mangelhaft gewesen; die Versuchsdaten seien "nicht annähernd befriedigend" ausgewertet worden. Der Antragstellerin hätte es oblegen, zwei weitere, ähnlich gelagerte Versuche zu planen und durchzuführen. Sie habe die Planungen trotz mehrmaliger Aufforderungen nicht vorgenommen. Sie sei aufgefordert worden, an institutseigenen Seminaren teilzunehmen; dem sei sie nicht gefolgt.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Antragsgegnerin nicht schuldig geblieben, ihre Behauptungen "unter Beweis zu stellen". Sofern von der Antragsgegnerin angeführt wurde, verlangte Leistungen seien überhaupt nicht erbracht bzw. dem Doktorvater nicht zur Kenntnis gebracht worden, steht dieser zum Beweis der Tatsachenbehauptungen insoweit als Zeuge zur Verfügung. Soweit darüber hinaus "mangelhafte" oder "nicht annähernd befriedigende" Leistungen als Ursache für die Beendigung des Doktorandenverhältnisses angegeben wurden, hat die Antragstellerin nicht dargetan, warum diese Beurteilung fehlerhaft sei. Diesbezüglich reicht es nicht, dass sie anderer Auffassung ist als die Antragsgegnerin, insbesondere meint, ihre Forschungsergebnisse seien nicht zu beanstanden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass zwei Professoren, die die Antragstellerin jeweils über einen längeren Zeitraum betreut haben, zu dem gleichen Ergebnis gekommen sind, eine erfolgreiche Durchführung bzw. Fortführung des Promotionsvorhabens sei aufgrund ihrer Leistungen nicht gewährleistet.

Aus § 4 Abs. 3 der Promotionsordnung ergibt sich, dass ein Doktorandenverhältnis abhängig ist von der Betreuung durch ein hierzu berechtigtes Mitglied der Fakultät. In § 4 Abs. 3 der Promotionsordnung heißt es: "Die Zulassung (zur Promotion) kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Bewerberin oder der Bewerber von einem hierzu berechtigten Mitglied der Fakultät als Doktorandin oder Doktorand betreut worden ist." Aus dieser Regelung in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Promotionsordnung ist zu folgern, dass der Status einer "Doktorandin" an die persönliche Betreuung durch ein Mitglied der Fakultät geknüpft ist. Nach Beendigung des Doktorandenverhältnisses durch Herrn Prof. Dr. ...wurde kein neuer Betreuer für die Antragstellerin an der Fakultät gefunden.

Es besteht auch kein Anspruch gegenüber der Fakultät auf Bestellung eines Betreuers, d. h. auf Begründung eines neuen Doktorandenverhältnisses mit der Antragstellerin. Da es sich nach der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. vorstehend zitierte Entscheidung) um ein Vertrauensverhältnis handelt, muss eine entsprechende Bereitschaft des Betreuers bestehen, welche nicht einklagbar ist.

Soweit ferner beantragt wurde festzustellen, dass die Antragstellerin seit 1997 zum Thema " Proteinansatz beim Schwein" forscht und eine entsprechende Dissertation erstellt, besteht insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Es bleibt der Antragstellerin unbenommen, an dem Thema und der Dissertation unabhängig vom Bestehen eines Doktorandenverhältnisses weiterzuarbeiten, was auch von der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt wird.

Der weitere Antrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen, die Forschungsarbeit der Antragstellerin als Doktorandenstelle für Dritte anzubieten, ist zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Unterlassung nicht glaubhaft gemacht. Sollte ein derartiger Anspruch während der Dauer des Doktorandenverhältnisses noch bestanden haben - und zwar aus der Förderungspflicht des Doktorvaters gegenüber seinem Doktoranden - so ist diese Pflicht mit Auflösung des Doktorandenverhältnisses entfallen. Aufgrund öffentlich rechtlicher Vorschriften läßt sich keine Verfügungsgewalt an einem Dissertationsthema begründen (vgl. auch VG Hamburg, Beschluss vom 04. August 1981, DÖD Bl. 67 ff - 1 VG 1200/81).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO iVm § 114 Abs. 1 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht der von der Antragstellerin gestellten Anträge nicht geben ist.

Ende der Entscheidung

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