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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 15.08.2002
Aktenzeichen: 9 B 89/02
Rechtsgebiete: SchulG SH
Vorschriften:
SchulG SH § 15 Abs. 2 | |
SchulG SH § 44 Abs. 2 |
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS
Az.: 9 B 89/02
In der Verwaltungsrechtssache
Streitgegenstand: Schulrecht; § 123 VwGO
hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - am 15. August 2002 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 4.000,-- € festgesetzt.
Gründe:
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, sie - die Antragstellerin - zu Beginn des Schuljahres 2002/2003 vorläufig in die Eingangsstufe der Integrierten Gesamtschule der Antragsgegnerin aufzunehmen und zu beschulen.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Die Antragstellerin hat den für den Erlass einer hier allein in Betracht kommenden Regelungsanordnung des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn eine aufgrund summarischer Prüfung vorzunehmende Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ergibt, dass das Obsiegen in der Hauptsache zumindest überwiegend wahrscheinlich ist. Nimmt der Erlass der einstweiligen Anordnung - wie es vorliegend der Fall wäre - die Hauptsache im Wesentlichen vorweg, so sind an die Prognose der Erfolgsaussichten besondere Anforderungen zu stellen; denn mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung kann grundsätzlich nicht etwas begehrt und im gerichtlichen (Eil-)Verfahren zugesprochen werden, was als Vorgriff auf den im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruch anzusehen ist. Die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch sind im Fall der Vorwegnahme der Hauptsache nur dann glaubhaft gemacht, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens besteht (OVG Schleswig, Beschluss vom 05. Juli 1995 - 3 M 49/95 -). Daran fehlt es hier; es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin in dem bereits anhängigen Hauptsacheverfahren 9 A 280/02 obsiegen wird.
Eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt vielmehr, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Aufnahme in die Eingangsstufe der Antragsgegnerin nicht zusteht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Sowohl die generelle Kapazitätsfestsetzung als auch die auf ihrer Grundlage vorgenommenen individuellen Auswahlentscheidungen sind in Bezug auf die Antragstellerin rechtsfehlerfrei.
Gemäß § 15 Abs. 2 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) entscheidet über die Aufnahme in die Integrierte Gesamtschule die Schulleiterin oder der Schulleiter. Bei der Aufnahme ist darauf zu achten, dass Schülerinnen und Schüler aller Leistungsstärken in etwa gleichem Umfang ausgewählt und soziale Härtefälle vermieden werden.
§ 1 Abs. 1 der Landesverordnung über Aufnahme, Aufsteigen nach Klassenstufen und Abschlüsse an den Gesamtschulen (VO GS) vom 22. Februar 1993 (NBl. MBWKS Schl.-H. 1993, S. 75) bestimmt, dass die Aufnahme in die Gesamtschule im Rahmen der festgelegten Aufnahmemöglichkeiten erfolgt. Nach Ziffer 4 des Erlasses der Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 2000 über die Schüleraufnahme in Gesamtschulen wird die Klassenstärke in der Klassenstufe 5 auf 26 Schülerinnen und Schüler festgesetzt. Mit dem vorstehend zitierten Erlass ist die Ministerin für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport ihrer in § 44 Abs. 2 SchulG normierten Pflicht nachgekommen, als Schulaufsichtsbehörde die Aufnahmemöglichkeiten für die Aufnahme in eine Gesamtschule festzusetzen.
Die darauf basierenden Kapazitätsbegrenzungen und die sich daran anknüpfende Auswahlentscheidung des Schulleiters sind rechtlich nicht zu beanstanden, soweit sie sich an den normativ vorgegebenen Kriterien des § 15 Abs. 2 Satz 2 SchulG orientieren (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 16. September 1991 - 3 M 88/91 - sowie OVG Schleswig, Urteil vom 18. März 1994 - 3 L 67/94 -).Das ist hier der Fall.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Schuljahr 2002/2003 vier Eingangsklassen des 5. Schuljahres à 26 Schülerinnen und Schüler eingerichtet hat. Damit stimmt die gemäß Nr. 4 Satz 1 des Erlasses vom 17.01.2000 festgesetzte Klassenstärke von 26 Schülerinnen und Schülern mit den tatsächlichen Verhältnissen in der Schule der Antragsgegnerin überein. Sie hat sogar aufgrund der Vierzügigkeit eine Klasse mehr eingerichtet, als im Regelfall nach § 15 Abs. 4 SchulG vorgesehen ist. Danach sollen integrierte Gesamtschulen drei Züge umfassen.
Soweit die Antragstellerin meint, auch 27 Schülerinnen und Schüler in einer Klasse würden die Kapazität der Schule nicht überschreiten, kann dem nicht zugestimmt werden. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SchulG ist es ausschließlich Sache der Schulaufsichtsbehörde, die Aufnahmemöglichkeit festzulegen. Dabei hat sie zu berücksichtigen, dass die vom Schulgesetz vorgesehenen Bildungs- und Erziehungsziele und insbesondere die nach der Gesamtschulkonzeption angestrebten Ziele bestmöglich gefördert werden. Es ist nicht ersichtlich, dass eine bessere individuelle Förderung der einzelnen Schülerin oder des Schülers ermöglicht würde, wenn die Klassenstärke erhöht würde. Vielmehr geht die Schulaufsichtsbehörde davon aus, dass im Einzelfall ein Unterschreiten der Klassenstärke von 26 gerechtfertigt ist, wenn die besonderen räumlichen Verhältnisse oder andere zwingende Gründe (z. B. integrative Maßnahmen) dies erfordern (vgl. Ziffer 4 Satz 2 des Erlasses vom 17.01.2000).
Die Antragstellerin dringt deshalb auch nicht mit ihrem Argument durch, aufgrund der Erfahrungen aus den letzten Jahren, in denen jeweils ca. 40 Bewerberinnen und Bewerber mit dem Hinweis auf fehlende Plätze abgelehnt worden seien, wäre die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen, die Kapazitäten zu erhöhen. Die von der Antragsgegnerin vorgelegten Bewerberzahlen für das Schuljahr 2002/2003 belegen, dass bei der Einrichtung einer weiteren 5. Klasse die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 2 SchulG, wonach bei der Aufnahme darauf zu achten ist, dass Schülerinnen und Schüler aller Leistungsstärken in etwa gleichem Umfang ausgewählt werden sollen, nicht erreicht werden könnte. Denn es sind lediglich 35 Bewerbungen mit einer Empfehlung laut Grundschulgutachten für das Gymnasium, 64 Bewerbungen mit Empfehlung für die Realschule und 80 Bewerbungen mit Hauptschulempfehlung eingegangen. § 15 Abs. 2 Satz 2 SchulG ist rechtlich nicht zu beanstanden, da die Vorschrift der Grundkonzeption der Integrierten Gesamtschule entspricht, die unter Zusammenfassung der herkömmlichen 3 Schularten (Hauptschule, Realschule und Gymnasium) für Schülerinnen und Schüler aller Leistungsstärken einen weitgehend gemeinsamen Bildungsgang vorsieht (§ 15 Abs. 1 SchulG). Das damit verbundene Ziel der Auslese durch Differenzierung des Unterrichts und Förderung Leistungsschwächerer ist nur bei weitgehender Ausgewogenheit aller Leistungsstufen zu erreichen. Je mehr schwächere Schüler nämlich in eine Integrierte Gesamtschule aufgenommen werden, um so weniger lässt sich eine leistungsangemessene Unterrichtung begabterer Schüler erreichen. Umgekehrt wäre bei einem eindeutigen Überwiegen von leistungswilligen und begabten Schülern die Förderung schwächerer Schüler gefährdet.
Auch die weiteren Auswahlentscheidungen der Antragsgegnerin sind rechtsfehlerfrei. Da mit 179 vorliegenden Bewerbungen für das kommende Schuljahr mehr Bewerberinnen und Bewerber vorhanden sind als Plätze zur Verfügung stehen (4 x 26 = 104 Plätze), war von der Antragsgegnerin eine Auswahlentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 SchulG herbeizuführen. Die Antragsgegnerin hat insbesondere beachtet, dass Schülerinnen und Schüler aller Leistungsstärken in etwa gleichem Umfang ausgewählt wurden. So wurden jeweils 35 Schülerinnen und Schüler mit Hauptschul- und Realschulempfehlung angenommen sowie 34 Schülerinnen und Schüler mit Gymnasialempfehlung. Die Antragsgegnerin hat das auch in § 15 Abs. 2 SchulG beschriebene Härtefallkriterium bei ihrer Entscheidung berücksichtigt. Nach Ziffer 2 des Erlasses vom 17.01.2000 sind bis zu 15 % der Plätze für Fälle vorzubehalten, in denen die Ablehnung mit einer außergewöhnlichen Härte verbunden wäre. Es wurden Kinder unter Härtefallgesichtspunkten aufgenommen, die schwerwiegende soziale, gesundheitliche, familiäre und/oder schulische Probleme hatten. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Härtefallregelung auf ihren Fall hätte Anwendung finden können. Unterstellt, es läge auch bei ihr ein Härtefall vor, kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin einen Anspruch hätte, vorrangig vor anderen berücksichtigten Härtefällen angenommen zu werden.
Weiteres Auswahlkriterium war für die Antragsgegnerin der Gesichtspunkt der Nähe der Wohnung zur Schule. Nach Ziffer 3 des Erlasses vom 17. Januar 2000 richtet sich die Reihenfolge der Aufnahme u. a. nach der Nähe der Wohnung der Schülerin oder des Schülers zur Schule unter Berücksichtigung der schülergerechten Verkehrswege. Dabei handelt es sich um ein sachgerechtes Aufnahmekriterium, von dem der Schulleiter im Rahmen seiner Auswahlentscheidung auf nicht zu beanstandende Weise Gebrauch gemacht hat. Der Wohnort der Antragstellerin liegt in verhältnismäßig weiter Entfernung zur Schule.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Ende der Entscheidung
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