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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 02.11.2001
Aktenzeichen: 9 B 94/01
Rechtsgebiete: VwGO, VOG SH


Vorschriften:

VwGO § 123
VOG SH § 2 Abs. 2
VOG SH § 2 Abs. 5
VOG SH § 2 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 9 B 94/01

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Versetzungsrecht -einstweilige Anordnung-

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - am 02. November 2001 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners bzw. des Beigeladenen, sie im Schuljahr 2001/2002 bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren (9 A 311/01) vorläufig am Unterricht der 10. Klassenstufe des Gymnasiums teilnehmen zu lassen.

Die Antragstellerin besuchte im Schuljahr 2000/2001 die 9. Klasse des Gymnasiums des Antragsgegners. Im Zeugnis vom 18. Juli 2001 wurden ihre Leistungen in den Fächern Geschichte, Englisch und Chemie jeweils mit der Note "mangelhaft (5)", in den Fächern Deutsch, Französisch, Mathematik, Physik und Biologie jeweils mit der Note "ausreichend (4)", in den Fächern Erdkunde und Sport jeweils mit der Note "befriedigend (3)" sowie im Fach Kunsterziehung mit der Note "gut (2)" bewertet. Laut Konferenzbeschluss vom 11. Juli 2001 wurde die Antragstellerin nicht versetzt.

Die Antragstellerin, die seit Beginn des Schuljahres 2001/2002 die 9. Klasse des beigeladenen Gymnasiums besucht, ist der Auffassung, die Noten in den Fächern Mathematik (4), Chemie (5) und Geschichte (5) seien fehlerhaft und daher aufzuheben mit der Folge, dass ihr - da sie nach ihrer schulischen und sozialen Kompetenz die nötige Reife dafür besitze - der Besuch der 10. Klasse auf dem beigeladenen Gymnasium ermöglicht werden müsste.

Der gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet.

Die Antragstellerin hat den für den Erlass einer hier allein in Betracht kommenden Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn eine aufgrund summarischer Prüfung vorzunehmende Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens ergibt, dass das Obsiegen in der Hauptsache zumindest überwiegend wahrscheinlich ist. Nimmt der Erlass der einstweiligen Anordnung - wie es vorliegend der Fall wäre - die Hauptsache im Wesentlichen vorweg, so sind an die Prognose der Erfolgsaussicht besondere Anforderungen zu stellen; denn mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung kann grundsätzlich nicht etwas begehrt und im gerichtlichen (Eil-)Verfahren zugesprochen werden, was als Vorgriff auf den im Hauptsacheverfahren geltend zu machenden Anspruch anzusehen ist. Die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch sind im Fall der Vorwegnahme der Hauptsache nur dann glaubhaft gemacht, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens besteht (OVG Schleswig, Beschluss vom 05. Juli 1995 - 3 M 49/95 -). Daran fehlt es hier; es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin in dem bereits anhängigen Hauptsacheverfahren obsiegen wird.

Eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt vielmehr, dass der Antragstellerin ein Anspruch auf Versetzung in die 10. Klasse des Gymnasiums nicht zusteht.

Gemäß § 2 Abs. 2 der Landesverordnung über die Aufnahme und Versetzung an den Gymnasien in Schleswig-Holstein (Versetzungsordnung Gymnasien - VOG) vom 10. Mai 2000 (MBl. MBWFK. Schl.-H. S. 453) steigen die Schüler in die Klassenstufen 7 bis 10 durch Versetzungsbeschluss am Schuljahresende auf (Satz 1). Dabei trifft die Klassenkonferenz die Entscheidung über die Versetzung einer Schülerin nach pädagogischer Beurteilung der Frage, ob sie in der nächstfolgenden Klassenstufe erfolgreich mitarbeiten kann (Satz 2). Das ist immer dann anzunehmen, wenn ihre Leistungen in allen Fächern mindestens ausreichend sind (Satz 3).

Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 VOG ist die Versetzung grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Leistungen einer Schülerin in insgesamt mindestens drei der Fächer aus den Gruppen A und B mangelhaft oder ungenügend sind. Die Jahresleistungen der Antragstellerin sind mit Zeugnis vom 18. Juli 2001 in den Fächern Englisch, Geschichte und Chemie jeweils mit "mangelhaft (5)" bewertet worden, wobei das Fach Englisch zur Gruppe A und die Fächer Geschichte und Chemie zur Gruppe B gehören (§ 2 Abs. 4 VOG). Die Versetzung der Antragstellerin ist daher gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 VOG grundsätzlich ausgeschlossen; ein Versetzungsanspruch besteht demzufolge nicht.

Es sind im vorliegenden Verfahren keine durchgreifenden Ansatzpunkte glaubhaft gemacht, aufgrund derer ein Ausnahmefall zu bestätigen wäre, in dem unter Heranziehung der Regelungen in § 2 Abs. 6 und 8 VOG mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könnte, dass in einem oder mehreren der mit "mangelhaft" bewerteten Fächern zumindest eine ausreichende bzw. im Fach Mathematik eine befriedigende Bewertung als die allein beurteilungsfehlerfreie Bewertung angesehen werden müsste und dadurch der erforderliche Ausgleich herbeigeführt werden könnte.

Auch wenn der Antragsgegner es - wie hier - rechtsfehlerhaft unterlassen hat, die Antragstellerin und/oder deren Eltern während des 2. Schulhalbjahres auf die Gefährdung der Versetzung der Antragstellerin hinzuweisen (vgl. zur Informationspflicht der Schule im Fall eines so nicht zu erwartenden, erheblichen Leistungsabfalls, der in der persönlichen Situation eines Schülers seine Ursache haben kann, Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 3. Auflage Rnr. 121 ff), so kann daraus gemäß § 3 Abs. 2 der Landesverordnung über Notenstufen und deren Angaben in Zeugnissen (Zeugnisordnung - ZO -) in der Fassung vom 13. Juni 1995 (MBl. MWFK-MSBWS. Schl.-H. S. 247) ein Recht auf Versetzung nicht hergeleitet werden.

Die Einwände der Antragstellerin gegen die Benotung im Zeugnis vom 18. Juli 2001 in den Fächern Mathematik (4) - im Halbjahreszeugnis (HJZ) mit der Note 2 -, Chemie (5) - im HJZ (3) - und Geschichte (5) - im HJZ (4) - führen nicht dazu, dass dem geltend gemachten Antrag unter Zugrundelegung der o.g. Prüfungsmaßstäbe stattzugeben wäre.

Die Antragstellerin wendet sich in erster Linie gegen die Bewertung in den Fächern Mathematik und Chemie, die von demselben Lehrer (Herrn ...) unterrichtet wurden. Sie macht hierzu geltend, die Leistungsbewertungen durch Herrn ... spiegelten nicht ihren wahren Leistungsstand in diesen Fächern wider und seien deshalb fehlerhaft. Hätte sie im Fach Mathematik eine 3 - und nicht per ungerechtfertigtem Zensurensprung eine 4 - und in Chemie eine 4 bekommen, so hätte sie mit der Mathematiknote einen Ausgleich zur 5 im Fach Englisch gehabt und hätte mit einer Nachprüfung im Fach Geschichte versetzt werden können. Aus den schriftlichen Mathematiknoten im 9. Schuljahr (2, 2, 4, 3, 6) ergebe sich ein Notendurchschnitt von 3,4. Ein solcher entspreche eher einer befriedigenden als einer ausreichenden Leistung. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die am 02. Juli 2001 geschriebene Mathematikarbeit, die mit der Note 6 bewertet worden sei, nicht mit in die Bewertung einfließen dürfte. Hierbei habe es sich um einen "Ausrutscher" gehandelt, der auf ihre krankheitsbedingte Tagesverfassung am 02. Juli 2001 zurückzuführen sei. Ihr seien am 11. Juni 2001 unter Vollnarkose in der Praxisklinik Kronshagen die Weisheitszähne entfernt worden. Die Auswirkungen der Vollnarkose hätten sich über einen längeren Zeitraum mit Symptomen wie Schwindel, Müdigkeit, Konzentrationsstörungen, Benommenheit, Magen- und Darmproblemen hingezogen. Nachdem diese Gesundheitsbeeinträchtigungen bis zum 10. Juli 2001 nicht verschwunden gewesen seien, sei sie erneut in der Klinik vorstellig geworden. Dort habe ihr die Anästhesieärztin versichert, dass derartige Ausfallerscheinungen vorkommen könnten, sich aber im Laufe der nächsten Wochen zurückbilden würden. Unmittelbar nach dem Ende der Klassenarbeit habe sie Herrn ...um die Möglichkeit gebeten, die Arbeit nochmal schreiben zu dürfen, weil sie sich entsetzlich schlecht gefühlt habe und ihres Erachtens keine normale Leistung habe erbringen können. Dieses Begehren sei abgelehnt worden.

Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Benotung im Fach Mathematik als rechtsfehlerhaft einzustufen sein wird und als Ausgleich für die 5 im Fach Englisch herangezogen werden könnte. Hierzu hat der Antragsgegner die maßgeblichen Überlegungen bereits im angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 06. September 2001 dargelegt, wie auch im Rahmen dieses Eilverfahrens im Schriftsatz vom 18. Oktober 2001. Das Gericht folgt den dortigen Ausführungen und weist ergänzend darauf hin, dass die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03. Januar 1994 - 6 B 57/93 - zur Möglichkeit, auch nach einer abgelegten Prüfung noch eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit geltend zu machen, im vorliegenden Fall nicht zu ihren Gunsten herangezogen werden kann. In jener Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist ausdrücklich herausgestellt worden, ein Prüfling habe bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden sei oder begründete Zweifel an seiner Prüfungsfähigkeit bestünden, denen er unverzüglich nachgehen und sie gegebenenfalls durch eine ärztliche Untersuchung klären müsse, die in der jeweiligen Prüfungsordnung für den Fall festgestellter Prüfungsunfähigkeit vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen. Die Verpflichtung, den Rücktritt unverzüglich zu erklären, bestehe in gleichem Maße auch nach der abgelegten Prüfung. Diesen Anforderungen genügt es nicht, wenn die Schülerin zwar unmittelbar nach der Mathematikarbeit am 02. Juli 2001 dem Fachlehrer mitteilt, sie habe sich entsetzlich schlecht gefühlt und bitte daher um die Möglichkeit, die Arbeit nochmals schreiben zu dürfen, aber erst am 10. Juli 2001 in der Praxisklinik vorstellig wird, um ein mögliches Krankheitsbild abklären zu lassen. Die Notwendigkeit einer zeitnahen ärztlichen Untersuchung hätte sich geradezu aufdrängen müssen, zumal der Fachlehrer eine Wiederholung der Klassenarbeit durch die Antragstellerin unter Hinweis auf die gebotene Gleichbehandlung aller Schüler abgelehnt hatte. Gerade weil zuvor kein Attest vorgelegt worden war und vor der Arbeit auch keine diesbezüglichen Äußerungen hinsichtlich eines Unwohlseins seitens der Antragstellerin abgegeben worden waren, war gerade auch für diese erkennbar, dass krankheitsbedingte Symptome substantiiert hätten belegt werden müssen. In diesem Zusammenhang ist noch anzufügen, dass auch der Inhalt der am 13. September 2001 abgegebenen schriftlichen Stellungnahme durch die Ärzte der Praxisklinik ... nicht zwingend eine operationsbedingte (andauernde) gesundheitliche Beeinträchtigung der Antragstellerin am 02. Juli 2001 belegt. In jener Erklärung heißt es vielmehr lediglich im Hinblick auf die am 11. Juni 2001 der Antragstellerin erteilte Vollnarkose: "....In seltenen Fällen sind Konzentrations- und Gedächtnisstörungen nach diesen Narkosen beschrieben worden. Diese sind immer nur vorübergehend und bilden sich spontan zurück. Durch dieses Phänomen wäre es auch vorstellbar, dass Schulleistungen nicht mehr auf dem ursprünglichen Niveau erbracht werden können....".

Hinsichtlich der Benotung im Fach Chemie (5) ist seitens des Antragsgegners ausgeführt worden, der überwiegende Schwerpunkt der Beurteilung resultiere aus der mündlichen Mitarbeit sowie dem Engagement beim Experimentieren. Wie im Fach Mathematik sei auch im Fach Chemie die Beteiligung der Antragstellerin am Unterricht im 2. Halbjahr derart zurückgegangen, dass als Ganzjahresnote eine ausreichende Leistung nicht habe bestätigt werden können. Diese Darlegung findet sich im angefochtenen Widerspruchsbescheid und ist auch im anhängigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren aufrecht erhalten worden. Eine Bestätigung dessen findet sich auch in der am 01. Oktober 2001 gefertigten dienstlichen Erklärung zur Notengebung für die Antragstellerin in den Fächern Mathematik und Chemie im Schuljahr 2000/2001 durch den Fachlehrer Herrn ...

Die Antragstellerin hat eine offenkundige Ungleichbehandlung unter den Schülerinnen und Schülern der ehemaligen 9. Klasse des Gymnasiums des Antragsgegners bei der Notengebung im Fach Chemie geltend gemacht, aufgrund derer der Verdacht genährt werde, dass bei der Notenfindung für sie (die Antragstellerin) unsachgemäße Erwägungen eine maßgebliche Rolle gespielt hätten. Sie stützt sich in diesem Zusammenhang auf die Zensurenliste des Fachlehrers ... für das Fach Chemie, in der sich u.a. folgende Eintragungen finden:

Fach: Chemie Klasse: O III c PR 1 12.11. 1. HJ PR 12.03. mdl. 01.06. 2. HJ Name: ... + 4 + 4 3 ... + 3 + 5 5 ... + 4 + 4 3 ... + 4 + 4 3 ... + 4 + 5 4

Die Antragstellerin hat hierzu in ihrem Schriftsatz vom 15. Oktober 2001 auf die aus ihrer Sicht bestehenden Ungereimtheiten bzw. nicht mit objektiven Maßstäben zu erklärenden Notenfindungen hingewiesen. Ob sich aus den diesbezüglichen Einzelheiten, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ergibt, dass bei der Notengebung für die Antragstellerin - wie diese meint - andere Gesichtspunkte als ihre Leistungen maßgeblich gewesen seien, da sich die deutliche Schlechterbewertung ihrer eigenen Leistungen gegenüber der besseren Bewertung der Schülerin ... ebenso wenig nachvollziehen lasse wie die gegenüber den gerade als maßgeblich herausgestellten mündlichen Leistungen insgesamt besseren Gesamtnoten für die Schüler ..., ... und ..., lässt sich bei summarischer Überprüfung nicht klären. Weder der Fachlehrer noch der Antragsgegner haben zu diesen Aspekten Stellung bezogen. Dem braucht letztlich aber aus folgenden Gründen nicht weiter nachgegangen zu werden:

Selbst wenn man zu Gunsten der Antragstellerin davon ausgehen würde, dass sich die Note im Fach Chemie als rechtsfehlerhaft erweisen sollte und statt der jetzt vergebenen Note 5 eine bessere in Ansatz gebracht werden müsste, so spräche jedenfalls keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragstellerin ein Ausgleich der mangelhaften Noten in den Fächern Englisch und Geschichte gelingen könnte. Insoweit hat der Antragsgegner in seinem Widerspruchsbescheid vom 06. September 2001 zutreffend darauf abgestellt, dass eine Nachprüfung zu Beginn des folgenden Schuljahres laut Versetzungsordnung in nicht mehr als einem Fach zulässig sei. Eine Nachprüfung in einem Fach hätte im Falle der Antragstellerin jedoch nicht zu dem erforderlichen Ausgleich führen können; eine solche sei deshalb nicht gewährt worden.

In § 2 Abs. 6 VOG ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen abweichend von den Vorgaben in Abs. 5 dieser Vorschrift ein Ausgleich in anderen Fächern möglich ist. Für einen solchen Ausgleich können befriedigende oder bessere Noten lediglich aus den Fächern der Gruppe A oder B herangezogen werden; nicht hingegen Leistungen aus den Fächern der Gruppe C (Musik, Kunst und Sport, s. § 2 Abs. 4 Satz 4 VOG). Da die Antragstellerin im Zeugnis vom 18. Juli 2001 lediglich in dem B-Fach Erdkunde eine 3 erzielt hat, ansonsten in diesen Fächern nur die Noten 4 oder 5 erteilt worden sind, besteht damit keine hinreichende Basis, um einen Ausgleich durch mindestens befriedigende Noten in anderen als den Fächern zu erzielen, die im Zeugnis mit einer Note 5 belegt worden sind. Das gilt auch, wenn aufgrund der vorgenannten Überlegungen zu Gunsten der Antragstellerin davon ausgegangen würde, dass die Note 5 in Chemie rechtsfehlerhaft zustande gekommen sein könnte und insofern gedanklich eine bessere in Ansatz zu bringen wäre. Denn selbst wenn dort (was allerdings aufgrund der deutlich zurückgegangenen mündlichen Beteiligung, die seitens der Antragstellerin selbst eingeräumt wird, nicht realistisch erscheint) die Note 3 angesetzt würde, so wäre zusammen mit der Note 3 in Erdkunde ein Ausgleich für die 5 in Englisch zu bejahen. Dann bestünde für die Antragstellerin aber nicht die Möglichkeit, die Note 5 in Geschichte auszugleichen.

Wollte man gedanklich die Konstruktion dahin bilden, dass die Note in Chemie auf 3 angehoben würde und diese 3 als Ausgleich für das B-Fach Geschichte mit der Note 5 herangezogen werden könnte, so bestünde jedenfalls keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Antragstellerin aufgrund einer ihr wegen dieser veränderten Sachlage möglicherweise zu gewährenden Nachprüfung gemäß § 2 Abs. 8 VOG im Fach Geschichte als Ganzjahresleistung die Note 3 (oder besser) erzielen könnte, die dann ihrerseits zusammen mit der 3 in Erdkunde als Ausgleich für die 5 in Englisch herangezogen werden könnte.

Nach den eigenen Angaben der Antragstellerin dürfte die Geschichtenote (5) wohl nicht mit Erfolg anzufechten sein, jedenfalls spricht keine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass in diesem Fach mindestens die Note 3 als Ganzjahresleistung zu erzielen sein könnte. Wie die Antragstellerin selbst vorträgt, habe der Geschichtslehrer offenbar erst anlässlich der Zeugniskonferenz von der Gefährdung ihrer Versetzung erfahren wie auch von dem massiven Mobbing, dem sie bereits seit über zwei Jahren in ihrer ehemaligen Klasse (9. Klasse des Gymnasiums ...) ausgesetzt gewesen sei. Er soll ihrer Mutter gegenüber in einem Gespräch bekundet haben, dass er, wenn er von den ständigen Übergriffen auf sie - die Antragstellerin - und ihre entsprechende seelische "Schieflage" gewusst hätte, sie in seinem Unterricht ganz anders gefördert und dieses auch bei der Benotung ihrer Mitarbeit entsprechend berücksichtigt hätte. Jenes massive, z. T. mit verbalen, z. T. mit tätlichen Angriffen verbundene Mobbing, bezüglich dessen die Antragstellerin ausführliche Angaben in ihrer Antragsschrift wie auch in ihrem Schriftsatz vom 15. Oktober 2001 (ebenso wie bereits im Widerspruchsverfahren) gemacht hat, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, und die im Kern seitens des Antragsgegners nicht bestritten werden, ist nach Auffassung der Antragstellerin wesentlich für ihren Leistungsabfall im mündlichen Unterricht während des letzten Halbjahres gewesen. Ansatzpunkte dafür, dass die eigentliche Leistung im Geschichtsunterricht, so wie sie von der Antragstellerin tatsächlich erbracht worden ist, aus unsachgerechten Erwägungen seitens des Fachlehrers als Gesamtleistung mit der Note 5 bewertet worden ist, lassen sich daraus allerdings nicht ableiten. Ungeachtet dessen, inwieweit die weitgehende Nichtbeteiligung der Antragstellerin im Unterricht ihren tatsächlichen Kenntnisstand in diesem Fach widerspiegelte, werden dadurch jedenfalls keine Zweifel im Hinblick auf eine nicht maßstabsgerechte Bewertung durch den Fachlehrer im Vergleich zu den Schülern in ihrer (ehemaligen) 9. Klasse am Gymnasium des Antragsgegners geweckt. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Antragstellerin im Halbjahreszeugnis in Geschichte die Note 4 erhalten hatte und sie im Schriftsatz vom 15. Oktober 2001 selbst vorträgt, die belastende Situation des Dauer-Mobbings, der sie in ihrer alten Klasse ausgesetzt gewesen sei, habe zu dem deutlichen, sich aber erkennbar auf den mündlichen und sozialen Bereich beschränkten Leistungsabfall im vergangenen Halbjahr geführt, sprechen keine überwiegenden Anhaltspunkte dafür, dass sie in diesem Fach im Falle einer Nachprüfung eine bessere Leistung erzielen würde als im Halbjahreszeugnis mit der Note 4 ausgewiesen.

Eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine im Hauptsacheverfahren zu erreichende Leistungsbewertung der Antragstellerin im (Abschluss-)Zeugnis für die 9. Klasse, aufgrund derer insgesamt der Vorgabe des § 2 Abs. 2 VOG entsprechend (letztlich mit Hilfe von Ausgleichsmöglichkeiten) ein Notenschnitt von mindestens ausreichend (4) erzielt werden könnte, besteht nach alledem nicht, so dass der Antrag zu Lasten der Antragstellerin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen ist.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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