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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 19.10.2001
Aktenzeichen: 9 C 12/01
Rechtsgebiete: VwGO, GG, Zulassungszahlenverordnung vom 21. März 2001 SH


Vorschriften:

VwGO § 123 Abs. 1
GG Art. 12 Abs. 1
Zulassungszahlenverordnung vom 21. März 2001 SH § 1 a)
Zulassungszahlenverordnung vom 21. März 2001 SH § 1 aa)
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 9 C 12/01 u.a.

In den Verwaltungsrechtssachen

wegen Zulassung zum Studium der Humanmedizin Wintersemester 2001/2002 - § 123 VwGO -

hat das Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht - 9. Kammer - am 19. Oktober 2001 jeweils gleichlautend beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten des Antragstellers/der Antragstellerin abgelehnt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag erweist sich als jedenfalls unbegründet.

Soweit der Antragsteller/die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zuteilung eines Studienplatzes zum Wintersemester 2001/02 für das 1. Fachsemester Humanmedizin beantragt bzw. soweit er/sie die Beteiligung an einem Losverfahren für die Vergabe zusätzlicher Studienplätze erstrebt, muss der Antrag ohne Erfolg bleiben. Dies gilt auch insoweit, als das Antragsbegehren auf den vorklinischen Studienabschnitt beschränkt wird. Soweit es um Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität geht, sind nach Angaben der Antragsgegnerin alle Studienplätze besetzt bzw. befinden sich die Plätze im Nachrückverfahren. Dass über die festgesetzte Kapazität hinaus Studienplätze zur Verfügung stünden, lässt sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht feststellen.

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein (MBWFK) hat mit Zulassungsverordnung vom 21. Mai 2001 (NBl. MBWFK Schl.-H. 2001, S. 397 ff.) die Zahl der im Wintersemester 2001/02 an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Medizin auf 230 festgesetzt (Zulassungszahl). Diese Festsetzung beruht auf einer Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2001/02 und Sommersemester 2002. Diese auf den Bestimmungen der Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 25. November 1993 (NBl. MWFK/MFBWS Schl.-H. 1993, S. 457), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H., S. 652), beruhende Berechnung erscheint bei summarischer Überprüfung zwar nicht in vollem Umfang rechtsfehlerfrei. Gleichwohl führen die Fehler nicht zu Studienplätzen, die über die festgesetzte Kapazität hinaus zur Verfügung stünden.

1. Lehrangebot:

Für die Lehreinheit Vorklinische Medizin hat die Antragsgegnerin ein Lehrangebot von insgesamt 43 (Vorjahr: 44) Stellen mitgeteilt, die sich wie folgt auf die einzelnen Institute verteilen:

Anatomie und Biologie

Physiologie

Physiologische Chemie

Den einzelnen Stellengruppen hat die Antragsgegnerin Deputate zugeordnet, wobei sie - wie im Vorjahr - die Stellen der Professoren mit je 8 Semesterwochenstunden (SWS), die mit Hochschuldozenten besetzten C 2-Stellen jeweils mit 8 SWS, die mit Oberassistenten besetzten C 2-Stellen mit je 7 SWS und die C 1-Stellen der Hochschulassistenten mit je 4 SWS berücksichtigt hat. Dem Akademischen Rat des Physiologischen Instituts ist eine Lehrverpflichtung von 8 SWS und dem Akademischen Rat des Biochemischen Institutes eine solche von 6 SWS zugeordnet worden. Die diesen Mitarbeitern sowie dem lediglich nachrichtlich im Anatomischen Institut ausgewiesenen Mitarbeiter für die Forschung übertragenen Dienstaufgaben bzw. ihre Einbindung unter funktionalen Aspekten sind der Kammer jeweils anlässlich der Widmung und Besetzung der in Frage stehenden Stellen im Rahmen früherer Verfahren mitgeteilt und erläutert worden. Die Deputatszuordnung steht mit § 5 der Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO) vom 06.10.1995 (GVOBl. 1995, 328 ff.), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.10.1996 (a.a.O.), im Einklang und ist im summarischen Verfahren nicht zu beanstanden.

Die von der Antragsgegnerin im Physiologischen Institut ausgewiesene Deputatsverminderung in Höhe von 2 SWS für den Akademischen Rat beruht darauf, dass der Stelleninhaber - wie im Vorjahr - die Studienberatung Vorklinische Medizin durchführt (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 LVVO) und die ebenfalls - wie im Vorjahr - geltend gemachte Deputatsverminderung um 4 SWS für eine C 4-Professur ist darauf zurückzuführen, dass der Stelleninhaber das Amt des Dekans der Medizinischen Fakultät bekleidet (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 LVVO). Die erforderlichen Genehmigungen des zuständigen Ministeriums gemäß § 8 Abs. 1 LVVO hinsichtlich der in Ansatz gebrachten Ermäßigungen der Regelverpflichtungen sind der Kammer zum vorjährigen Leitverfahren (9 C 19/00) vorgelegt worden.

Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin ein Lehrdeputat von insgesamt 230 SWS errechnet, das sich wie folgt auf die einzelnen Institute verteilt:

Die damit zum Vorjahr gegebene Reduzierung um 20 SWS des Lehrangebots resultiert aus dem der Kammer seit Jahren bekannten und nicht zu beanstandenden "Rotationsverfahren" bezüglich der verfügbaren C 2-Stellen, der nachvollziehbaren Verlagerung einer C 1-Stelle aus dem Physiologischen Institut in das Pharmazeutische Institut, um dem bei der Lehreinheit Pharmazie künftig nachgefragten Dienstleistungsbedarf für den im WS 98/99 neu eingerichteten Studiengang "Biochemie und Molekularbiologie" Rechnung zu tragen, und ist im Übrigen plausible Folge des von der Antragsgegnerin dargelegten Ausscheidens einer der C 3-Professoren im Anatomischen Institut. Bei kursorischer Prüfung ist insoweit nichts zu erinnern.

Die Antragsgegnerin hat das Lehrangebot um einen auf 73,78 SWS (Vorjahr: 74,1 SWS) ermittelten Dienstleistungsbedarf reduziert. Hierbei ist für den Studiengang "Biochemie und Molekularbiologie" in Analogie zu der Vorjahresberechnung der im Biochemischen Institut der Lehreinheit Vorklinik nachgefragte Bedarf für die im Berechnungszeitraum in das 7. bzw. 8. Fachsemester einrückende erste Anfängerkohorte aus dem WS 98/99 in Rechtsfehler nicht erkennen lassender Weise mit 2,64 SWS angesetzt worden. Auch die Dienstleistungsexporte im Übrigen unterliegen grundsätzlich keinen Bedenken. Sie bezeichnen eine seit Jahren übliche, weder von der Kammer noch vom Beschwerdegericht beanstandete Praxis. Allerdings ist der Dienstleistungsbedarf gleichwohl um einen Wert von 5,5 SWS zu reduzieren:

Wie auch im Vorjahr ist bei der Ermittlung des Dienstleistungsbedarfs gemäß § 11 KapVO der Bedarfsanteil zu kürzen, den Doppel- und Zweitstudenten der Zahnmedizin nicht mehr nachfragen, weil sie zugleich oder in einem höheren Semester Humanmedizin studieren oder ein solches Studium bereits abgeschlossen haben. Nach den Angaben der Antragsgegnerin waren dies im Wintersemester 2000/01 20 Studierende (13 Zweitstudierende sowie 7 Studenten der Zahnmedizin, die zugleich in einem höheren Fachsemester Humanmedizin studierten). Daraus ergibt sich für den vorklinischen Studienabschnitt ein Mittelwert von 20 : 4 = 5 Studierenden, somit eine Nachfrageentlastung von 5 x 1,1 = 5,5 SWS. Der Dienstleistungsbedarf verringert sich damit von 73,78 auf 68,28 SWS. Die gerichtliche Überprüfung ergibt mithin ein bereinigtes Lehrangebot nach Maßgabe folgender Berechnung:

Aus der Verdoppelung dieses Wertes resultiert ein Jahreslehrangebot von 323,44 SWS.

2. Lehrnachfrage:

Die Antragsgegnerin hat - wie im Vorjahr - einen Eigenanteil am Curricularnormwert (CNW) von 1,67 zugrunde gelegt. Die Ermittlung dieses CNW geht zurück auf eine im Jahr 1990 erstellte Berechnung des Eigenanteils der Lehreinheit Vorklinik am vorklinischen Teil (Rechenergebnis: 1,6718, gerundet 1,67), die sich am ZVS-Beispiel-Studienplan zur Begründung des Teilcurricularrichtwertes für den vorklinischen Teil orientiert.

Bei summarischer Überprüfung ergeben sich hinsichtlich dieses rechnerischen Ansatzes des CNW zwar in zweierlei Hinsicht Bedenken, die im Ergebnis jedoch zu keiner entscheidungserheblichen Veränderung führen: Zum einen, was den Ansatz der Zahl der Semesterwochen beim CNW für Seminare betrifft, zum anderen, was die CNW-relevante Gruppengröße für Vorlesungen betrifft.

a) CNW-Werte für Seminare:

Die Kammer hält an den Ausführungen ihres Beschlusses vom 20.10.1992 - 9 C 120/92 (92) - fest, was die maßgebliche Gruppengröße von 20 Studierenden anbetrifft, die der CNW-Berechnung zugrunde zu legen ist (vgl. auch Urteil der Kammer vom 17.06.1992 - 9 A 1009/92 (91) -). Es begegnet danach keinen Bedenken, eine Seminar-Gruppengröße von 20 in die Berechnung einzustellen. Eine Senkung des CNW ergibt sich aber daraus, dass für Seminare eine Veranstaltungsdauer von 14 Wochen je Semester und nicht (nur) von 12 Wochen zugrunde zu legen ist. Bei 96 Seminarstunden im Semester und 14 Semesterwochen errechnen sich 6,857 SWS. Der CNW-Wert errechnet sich sodann wie folgt: 6,857 SWS x 1,0 Anrechnungsfaktor : Gruppengröße 20 = 0,34285. Dieser Wert liegt um 0,0572 unter dem im ZVS-Beispiel-Studienplan mit 0,4000 angegebenen Teilwert. Dementsprechend ist auch der für die Antragsgegnerin maßgebliche CNW um diese Differenz zu vermindern.

b) CNW-Teilwert für Vorlesungen:

Die Berechnungen im ZVS-Beispiel-Studienplan für den CNW-Teilwert für Vorlesungen gehen von einer Gruppengröße von 180 aus. Dabei handelt es sich indes um eine fiktive Zahl. Die Kammer hat dazu im Urteil vom 17.06.1992 - 9 A 1009/92 (91) u.a. - ausgeführt:

"Der (...) Eigenanteil vom CNW (...) enthält (...) einen Anteil von 0,2831 für (...) Vorlesungsstunden mit einem Anrechnungsfaktor von 1,0 und einer entsprechend der Empfehlung des ZVS-Beispielstudienplans angesetzten Gruppengröße von 180 (...). Dieser Wert ist zu hoch angesetzt, da der Ausbildungsaufwand nur zutreffend ausgedrückt und die Kapazität daher nur dann erschöpfend ausgenutzt wird, wenn nicht von einer fiktiven Gruppengröße von 180 ausgegangen wird, sondern der Berechnung die tatsächliche Zulassungszahl zugrundegelegt wird (...). Nur dadurch kann die erforderliche Gleichmäßigkeit in der Kapazitätsberechnung trotz der sehr unterschiedlichen Teilnehmerzahlen an den verschiedenen Hochschulen erreicht werden. Die bisher vorgesehene Pauschalierung durch die Zugrundelegung einer (durchschnittlichen) Gruppengröße von 180 wäre vor dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung und der Wahrung der Chancengleichheit im Bundesgebiet allenfalls dann haltbar, wenn etwa die Verwaltungspraktikabilität eine solche Berechnung erforderte oder sachliche Gesichtspunkte für solche Handhabung sprechen würden. Für beide Gesichtspunkte liegen jedoch keine Anhaltspunkte vor, zumal hier lediglich ein zusätzlicher Rechenvorgang vorzunehmen ist. Die hier anzusetzende Teilnehmerzahl (Gruppengröße) ist in mehreren Rechenschritten (...) zu ermitteln."

(a.a.O., S. 24).

Entsprechend diesen Überlegungen ist der CNW-Wert für Vorlesungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Zulassungszahl zugrunde zu legen, die in mehreren Rechenschritten - im Sinne einer Interpolation - in die CNW-Berechnung einzustellen ist. Die Berechnung vollzieht sich wie folgt:

Rechengrundlagen:

Von dem so ermittelten CNW-Wert ist für die folgenden Rechenschritte auszugehen, und zwar wie folgt:

Rechenschritt 1

Rechenschritt 2

Rechenschritt 3

Rechenschritt 4

Somit ergibt sich - insgesamt - eine Zulassungszahl von 203 Plätzen.

3. Schwundausgleich:

Auch eine weitere Überprüfung dieses Berechnungsergebnisses anhand der Vorschriften des 3. Abschnitts der KapVO (§§ 14 Abs. 3 Nr. 3 und 16 KapVO) führt im Ergebnis zu keiner wesentlichen Veränderung. Entgegen der erklärten Absicht und langjährigen Praxis der Antragsgegnerin ist es ihr in den letzten Semestern nicht durchgängig gelungen, frei gewordene Plätze in den höheren Fachsemestern des vorklinischen Studiums mit geeigneten Bewerbern wieder zu besetzen. Die von der Antragsgegnerin hierzu und in den Vorjahren mitgeteilten Zahlen stellen sich hinsichtlich der Ermittlung der Schwundquote folgendermaßen dar:

Zahl der Studenten im n-ten Fachsemester

Zeile Semester 1 2 3 4

q = Zeile 10 : Zeile 9.

Nach dem "Hamburger Modell" (Zulassung und Kapazitäten II, Pressestelle der Universität Hamburg, April 1975, S. 20 - 22) wird die Schwundstudienzeit nach der Formel ermittelt:

tq = 1 + q1 {1 + q2 [1 + q3 (1 + ... qn)]}.

Dabei bedeuten die Werte q1 bis qn die Quotienten der Summen der in einem Semester immatrikulierten Studenten durch die Summen der im jeweiligen Vorsemester immatrikuliert gewesenen Studenten; so wird q1 gebildet durch die Errechnung 959 : 996 (Zeile 10 Spalte 2 : Zeile 9 Spalte 1 der vorstehenden Übersicht. Sie ergibt 0,9629). Die Werte für q2 und qn sind gleichfalls in der Zeile 11 genannt. Nach der obigen Formel ergibt sich für tq der Wert 3,8169, denn:

Die Schwundzeit (tq) ist sodann durch die Studienzeit im Vorklinikum (hier 4 Semester) zu dividieren, woraus hier eine Schwundquote von 0,9542 resultiert.

Wird die nach dem 2. Abschnitt der KapVO errechnete Zulassungszahl 203,21689 durch die Schwundausgleichsquote dividiert, so beträgt die um den Schwundausgleich korrigierte Zulassungszahl 212,97095 für den Berechnungszeitraum.

Nach allem ergibt die gerichtliche Überprüfung - insgesamt - eine Zulassungszahl von (aufgerundet) 213 Plätzen, die sogar noch deutlich hinter der nach der Zulassungszahlenverordnung vom 21. Mai 2001 (a.a.O.) festgesetzten Zahl von 230 Plätzen zurückbleibt. Über die festgesetzte Kapazität hinaus zur Verfügung stehende Studienplätze sind bei der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2001/02 mithin nicht vorhanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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