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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 22.06.2001
Aktenzeichen: 9 C 3/01
Rechtsgebiete: GG, Zulassungszahlenverordnung v. 06. November 2000 SH


Vorschriften:

GG Art. 12 Abs. 1
Zulassungszahlenverordnung v. 06. November 2000 SH § 1 a)
Zulassungszahlenverordnung v. 06. November 2000 SH § 1 aa)
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 9 C 3/01 u.a.

In den Verwaltungsrechtssachen

Streitgegenstand: § 123 VwGO, Zulassung zum Studium der Zahnmedizin, Sommersemester 2001

hat das Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht - 9. Kammer - am 22. Juni 2001 jeweils gleichlautend beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers/der Antragstellerin abgelehnt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin, ihm/ihr im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig einen Studienplatz zum Sommersemester 2001 für das erste Fachsemester des Studiums der Zahnmedizin zuzuteilen bzw. ihn/sie an einem gerichtlich angeordneten Auswahl- (Los-) Verfahren für die Vergabe zusätzlicher Studienplätze zu beteiligen, hat keinen Erfolg.

Soweit es um die Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität geht, ist nach Angaben der Antragsgegnerin das Verfahren abgeschlossen und sind alle zur Verfügung stehenden Plätze im Studiengang Zahnmedizin zum Sommersemester 2001 direkt bzw. im Nachrückverfahren vergeben worden. Dass über die festgesetzte Kapazität hinaus Studienplätze zur Verfügung stünden, läßt sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht feststellen.

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein (MBWFK) hat mit Zulassungsverordnung vom 06. November 2000 (NBl.MBWFK Schl.-H. 2000, S.873) die Zahl der im Sommersemester 2001 an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Zahnmedizin auf 38 (Zulassungszahl) festgesetzt. Diese Festsetzung beruht auf einer Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2000/01 und Sommersemester 2001. Diese auf den Bestimmungen der Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 25. November 1993 (NBl. MWFK/MFBWS Schl.-H. 1993, S. 457, ber. 1995, S. 85), zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652) beruhende Berechnung erscheint bei summarischer Überprüfung zwar nicht in vollem Umfang rechtsfehlerfrei. Gleichwohl führen die Fehler nicht zu Studienplätzen, die über die festgesetzte Kapazität hinaus zur Verfügung stünden.

Hinsichtlich der Zulassungszahlen kann - wie die Kammer bereits wiederholt in den vergangenen Jahren ausgeführt hat (vgl. z.B. Beschluss vom 28. April 2000 - 9 C 2 /00 u.a.-) - dahinstehen, ob bei dem Krankenversorgungsabzug im Rahmen der stationären Krankenversorgung weiterhin von einer abzuziehenden Stelle je 7,2 tagesbelegten Betten (so § 9 Abs. 3 Nr. 3 lit. b KapVO) oder je 8 tagesbelegten Betten (so VGH Kassel, Beschluss vom 27. März 1992 - Gb 02 5552/90 T - im Hinblick auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vorgenannte Vorschrift) auszugehen ist. Das ergibt sich aus den nachfolgenden Berechnungen, als deren Ergebnis sich letztlich eine Zahl von Studienplätzen ergibt, die nicht über die in der Zulassungszahlenverordnung vom 06. November 2000 festgesetzten 38 Studienplätze für das erste Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin im Sommersemester 2001 liegt, und zwar bei Zugrundelegung einer abzuziehenden Stelle je 7,2 tagesbelegten Betten wie auch beim Ansatz eines Abzugs einer Stelle je 8,0 tagesbelegten Betten (die diesbezüglichen Werte werden jeweils in Klammern angegeben).

Wie die Kammer bereits wiederholt dargelegt hat, ist der Ansatz des Curricularnormwertes (CNW) - Eigenanteil mit 5,9791 - wie die Antragsgegnerin ihn auch der für das Sommersemester 2001 maßgeblichen Berechnung zu Grunde gelegt hat - rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschluss vom 28. April 2000 - 9 C 2/00 u.a. -). Ausgangspunkt ist der CNW für den Studiengang Zahnmedizin, der in der Anlage 2 I Nr. 6.51 zur KapVO auf 7,8 festgesetzt worden ist. Hierzu hat die Kammer bereits im vorgenannten Beschluss vom 28. April 2000 ausgeführt, da der Röntgenkurs dem Eigenanteil der Lehreinheit Zahnmedizin zuzurechnen sei, erhöhe sich entsprechend der CNW - Eigenanteil um 0,2 auf 5,9791. Gegen diesen CNW - Eigenanteil bestehe im Rahmen des Eilverfahren auch deshalb keine Bedenken, weil er deutlich unter dem Vergleichswert des ZVS - Beispiel - Studienplans (6,1482) liege.

Daran hält die Kammer weiterhin fest.

Zum unbereinigten Lehrangebot hat die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die mit Schriftsatz vom 29. September 2000 im Verfahren 9 C 23/00 vorgelegte Kapazitätsberechnung für den Berechnungszeitraum 2000/2001 folgende Mitteilungen gemacht: Das Stellensoll betrage (Datenerhebungsformularsatz nach dem Stichtag: 01. Mai 2000) nunmehr:

A B C D Planstellen insgesamt Dep./St. Prof. C 4 1 1 1 1 4 8 C 3 2 - - 1 3 8 Oberass. C 2 1 - 1 2 4 7 Wass. C 1 12 12 4 9 37 4 WR. 1 - 1 1 3 2 bis 8 Wang 3 3 8 Zus. 17 16 7 14 54

A = Zahnerhaltungskunde und Parodontologie

B = Mund-, Kiefer- und Gesichtschirugie

C = Kieferorthopädie

D = Zahnärztliche Prothetik, Propädeutik, Wertstoffkunde.

Sie errechnet daraus ein unbereinigtes Lehrdeputat von 261 SWS, wobei sie eine Deputatserhöhung um 4 SWS im Hinblick darauf vorgenommen hat, dass der Stelleninhaber der C 4 - Professur in der Klinik für Zahnerhaltungskunde und Parodontologie mit der Neuwahl der Dekane im Sommersemester 2000 seine Amtszeit als Dekan der Medizinischen Fakultät beendet hat und demgemäß die in den beiden Vorjahren in dieser Stellengruppe entsprechend geltend gemachte Ermäßigung der Lehrverpflichtung für den Berechnungszeitraum 2000/2001 entfallen ist. Des weiteren hat die Antragsgegnerin eine Deputatsverminderung um 2 SWS vorgenommen, da die der Klinik 1994 personenbezogen und zweckgebunden für die Beschäftigung eines Mitarbeiters aus dem sogenannten Schwerbehindertenpool des Innenministers zugewiesene Stelle der Qualität II a BAT entsprechend dem an die Stelle geknüpften kw (= künftig wegfallend) Vermerk mit dem Ausscheiden des schwerbehinderten Stelleninhabers entfallen ist. Da diesem Stelleninhaber eine Lehrverpflichtung von 2 SWS zugeordnet war, verringert sich das Deputatsstundenangebot der Klinik mit dem Wegfall jener Stelle entsprechend. Die vorgenannte Erhöhung bzw. Verminderung des Deputatstundenangebots ist nicht zu beanstanden; sie steht im Einklang mit den Regelungen in §§ 8 und 12 der Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 06. Oktober 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 328).

Zu dem vorgenannten Ergebnis eines unbereinigten Lehrdeputats von 261 SWS gelangt die Antragsgegnerin allerdings durch Abweichung von dem in § 8 Abs. 1 KapVO vorgeschriebenen Sollstellenkonzept, indem sie unbesetzte und unbesetzbare (mit Deputaten von 8 bzw. 7 SWS verbundene) C 3- und C 2-Stellen den C 1-Stellen zurechnet, auf die nur Lehrdeputate von 4 SWS entfallen (vgl. § 5 Abs. 1 LVVO). Das Ergebnis der Antragsgegnerin ist daher wie folgt zu erhöhen:

A: 1 C 3-Stelle (8 SWS) statt 1 C 1-Stelle (4 SWS) : 4 SWS, C: 1 C 2-Stelle (7 SWS) statt 1 C 1-Stelle (4 SWS) : 3 SWS, D: 2 C 2-Stellen (7 SWS) statt 2 C 1-Stellen ( 4 SWS) : 6 SWS, zusammen: 13 SWS

Die Lehrdeputate für wissenschaftliche Räte gibt die Antragsgegnerin mit (A) 1 x 8, (C) 1 x 4 und (D) 1 x 8, zusammen 20 SWS an. Gegen diese Ansätze ist bei der hier gebotenen summarischen Überprüfung nichts einzuwenden. Die auf jeweils 8 SWS angesetzten Deputate entsprechen dem § 5 Abs. 2 (und 3) LVVO. Das auf 4 SWS angesetzte Lehrdeputat ist so bereits in den Vorjahren anerkannt worden.

Insgesamt ist das von der Antragsgegnerin errechnete unbereinigte Lehrdeputat von 261 SWS um 13 SWS auf 274 SWS zu erhöhen.

Das Durchschnittslehrdeputat beträgt mithin (274 : 54) = 5,0740 SWS/Stelle.

Die hinzuzurechnenden wissenschaftlichen Dienstleistungen gibt die Antragsgegnerin wie in den Vorjahren mit 2,17 SWS an.

Den Krankenversorgungsbedarf errechnet die Antragsgegnerin auf 21,40 Stellen.

Es ergibt sich folgender Rechengang (Klammerwerte bei Abzug einer Stelle je 8,0 tagesbelegten Betten):

Vorhandene Planstellen: 54,0000

./. Stellen für stationäre Krankenversorgung 3,0700 (2,7625)

ergibt 50,9300 (51,2375)

Nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr 3 c der KapVO idF. Vom 04. April 1996, wird der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung durch einen pauschalen Abzug von 36 % von der um die Stellen für die stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl berücksichtigt. Hier ergeben sich folgende Werte:

50,9300 (51,2375) x 0,36 = 18,3348 (18,4455).

Der Krankenversorgungsabzug

beträgt danach insgesamt: 21,4048 (21,2080).

Die Antragsgegnerin berechnet den Personenbedarf für die stationäre Krankenversorgung mit 22,1 tagesbelegten Betten: 7,2 =) 3,07 Stellen. Es kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin dabei zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3b KapVO nunmehr durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegten Betten berücksichtigt wird, oder entsprechend der eingangs zitierten Entscheidung des Hess. VGH vom Abzug einer Stelle je 8,0 tagesbelegten Betten auszugehen ist. Jedenfalls ist von der angegebenen Bettenzahl der auf Privatpatienten entfallende Anteil abzusetzen. Diesen schätzt die Kammer nach den Feststellungen der Vorjahre (z.B. Beschluss vom 20. März 1996 - 9 C 2/96 u.a. -) auf 3,00.

Der Personalbedarf ermäßigt sich so auf 2,6527 Stellen ((22,1 - 3,0) : 7,2) bzw. auf 2,3875 Stellen ((22,1 - 3,0) : 8,0).

Der Abzug von (2,6527 + 18,3348 =) 20,9875 Stellen ( bzw. 2,3875 + 18,4455 = 20,8330 bei einer abzuziehenden Stelle je 8,0 tagesbelegten Betten) ist zugunsten der Antragsteller wegen der in der Krankenversorgung geleisteten Überstunden zu reduzieren (vgl. Beschluss der Kammer vom 28. April 2000 - 9 C 2/00 -). Die Antragsgegnerin gibt den auf die Krankenversorgung entfallenden Anteil der geleisteten Überstunden mit 1,88 an. Insgesamt sind für den Krankenversorgungsabzug 19,1075 (18,9530) Stellen anzusetzen. Das Lehrangebot ist um 19,1075 (18,9530) x 5,0740 SWS/Stelle = 96,9528 (96,1689) SWS zu ermäßigen.

Der von der Kammer akzeptierte Dienstleistungsbedarf für die Vorlesung Klinik und Poliklinik der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten für Studierende der Medizin wird von der Antragsgegnerin mit 1 SWS in Abzug gebracht. Da es sich um eine Demonstrationsveranstaltung handelt, die aus didaktischen und räumlichen Gründen nicht für alle Studenten des gesamten Jahrgangs durchgeführt werden kann, ist die Höhe des geltend gemachten Dienstleistungsbedarfs gerechtfertigt.

Die Antragsgegnerin hat eine Schwundquote von 0,84 errechnet und unter Beifügung des detaillierten Rechenwerks mitgeteilt.

Unter Heranziehung der vorgenannten Rechengrößen ergibt sich somit folgendes Ergebnis hinsichtlich der Anzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze:

Unbereinigtes Lehrangebot 274,0000 SWS wiss. Dienstleistungen + 2,1700 SWS Krankenversorgungsabzug ./. 96,9528 (96,1689) SWS Dienstleistungsbedarf ./. 1,0000 Bereinigtes Lehrangebot: 178,2171 (179,0010) SWS/Semester 356,4342 (358,0021 SWS/Berechnungszeitraum,

dividiert durch den CNW-Eigenanteil 5,9791 ergibt 59,6133 (59,8755) Studienplätze, dividiert durch die Schwundquote 0,84 ergibt 70,9682 (bzw. 71,2803) Studienplätze/Jahr entspricht 35,4841 (35,6401) Studienplätze/Semester, gerundet 35 (36) Plätze pro Semester.

Damit ergibt die gerichtliche Überprüfung insgesamt eine Zulassungszahl von abgerundet 35 (aufgerundet 36) Plätzen pro Semester, mithin in jedem Fall eine Zahl, die sogar noch hinter der nach der Zulassungszahlenverordnung vom 06. November 2000 festgesetzten Zahl von 38 Plätzen für das Erste Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin zurückbleibt. Über die festgesetzte Kapazität hinaus zur Verfügung stehende Studienplätze sind bei der Antragsgegnerin mithin für das Sommersemester 2001 nicht vorhanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Gegen die Entscheidung in der Sache und gegen die Kostenentscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft, wenn diese vom Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu stellen. Der Antrag muß den angefochtenen Bescheid bezeichnen und die Gründe, aus denen die Beschwerden zuzulassen ist, darlegen. Für diesen Antrag muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im Höheren Dienst vertreten lassen.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht statthaft. Sie wäre innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, schriftlich oder zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb dieser Frist beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht, Brockdroff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, eingeht.

Ende der Entscheidung

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