Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 29.05.2002
Aktenzeichen: 9 C 3/02
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 12 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT

Az.: 9 C 2/02 u.a.

BESCHLUSS

In den Verwaltungsrechtssachen

1. ... in: 9 C 2/02 2. ... in: 9 C 3/02 3. ... in: 9 C 4/02 4. ... in: 9 C 5/02 5. ... in: 9 C 6/02 6. ... in: 9 C 7/02 7. ... in: 9 C 8/02 8. in: 9 C 9/02 9. ... in: 9 C 11/02 10. ... in: 9 C 12/02

Streitgegenstand: § 123 VwGO, Zulassung zum Studium der Zahnmedizin, Sommersemester 2002

hat das Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht - 9. Kammer - am 29. Mai 2002 jeweils gleichlautend beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers/der Antragstellerin abgelehnt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,-- € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin, ihm/ihr im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig einen Studienplatz zum Sommersemester 2002 für das erste Fachsemester des Studiums der Zahnmedizin zuzuteilen bzw. ihn/sie an einem gerichtlich angeordneten Auswahl- (Los-) Verfahren für die Vergabe zusätzlicher Studienplätze zu beteiligen, hat keinen Erfolg.

Soweit es um die Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität geht, ist nach Angaben der Antragsgegnerin das Verfahren abgeschlossen und alle zur Verfügung stehenden Plätze im Studiengang Zahnmedizin zum Sommersemester 2002 sind direkt vergeben worden. Dass über die festgesetzte Kapazität hinaus bzw. nach der tatsächlich erfolgten Immatrikulation von insgesamt 39 Studenten weitere Studienplätze bei der Antragsgegnerin zur Verfügung stünden, lässt sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht feststellen.

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein (MBWFK) hat mit Zulassungsverordnung vom 01. November 2001 (NBl.MBWFK Schl.-H. 2001, S.773) die Zahl der im Sommersemester 2002 an .......Universität höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Zahnmedizin auf 38 (Zulassungszahl) festgesetzt. Diese Festsetzung beruht auf einer Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2001/2002 und Sommersemester 2002. Diese auf den Bestimmungen der Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 25. November 1993 (NBl. MWFK/MFBWS Schl.-H. 1993, S. 457, ber. 1995, S. 85) unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Änderungen einschließlich der Änderungsverordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652) beruhende Berechnung erscheint bei summarischer Überprüfung zwar nicht im vollem Umfang rechtsfehlerfrei. Gleichwohl führen die Fehler nicht zu Studienplätzen, die über die festgesetzte Kapazität hinaus zur Verfügung stünden.

Hinsichtlich der Zulassungszahlen kann - wie die Kammer bereits wiederholt in den vergangenen Jahren ausgeführt hat (vgl. z.B. Beschlüsse vom 28. April 2000 - 9 C 2 /00 u.a.-, vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a.) dahin stehen, ob bei dem Krankenversorgungsabzug im Rahmen der stationären Krankenversorgung weiterhin von einer abzuziehenden Stelle je 7,2 tagesbelegten Betten (so § 9 Abs. 3 Nr. 3 lit. b KapVO) oder je 8 tagesbelegten Betten (so VGH Kassel Beschluss vom 27. März 1992 - Gb 02 5552/90 E - im Hinblick auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vorgenannte Vorschrift) auszugehen ist. Das ergibt sich aus den nachfolgenden Berechnungen, als deren Ergebnis sich letztlich eine Zahl von Studienplätzen ergibt, die nicht über die in der Zulassungszahlenverordnung vom 01. November 2001 festgesetzten 38 Studienplätze für das erste Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin im Sommersemester 2002 liegt, und zwar bei Zugrundelegung einer abzuziehenden Stelle je 7,2 tagesbelegten Betten wie auch beim Ansatz eines Abzugs einer Stelle je 8,0 tagesbelegten Betten (die diesbezüglichen Werte werden jeweils in Klammern angegeben).

Wie die Kammer bereits wiederholt dargelegt hat, ist der Ansatz des Curricularnormwertes (CNW) - Eigenanteil mit 5,9791 - wie die Antragsgegnerin ihn auch der für das Sommersemester 2002 maßgeblichen Berechnung zu Grunde gelegt hat - rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse vom 28. April 2000 - 9 C 2/00 u.a. -, vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a. -). Ausgangspunkt ist der CNW für den Studiengang Zahnmedizin, der in der Anlage 2 I Nr. 6.51 zur KapVO auf 7,8 festgesetzt worden ist. Hierzu hat die Kammer bereits in den vorgenannten Beschlüssen vom 28. April 2000 und 22. Juni 2001 ausgeführt, da der Röntgenkurs den Eigenanteil der Lehreinheit Zahnmedizin zuzurechnen sei, erhöhe sich entsprechend der CNW - Eigenanteil um 0,2 auf 5,9791. Gegen diesen CNW - Eigenanteil bestehe im Rahmen des Eilverfahrens auch deshalb keine Bedenken, weil er deutlich unter dem Vergleichswert des ZVS - Beispiel - Studienplans (6,1482) liege.

Daran hält die Kammer weiterhin fest.

Zum unbereinigten Lehrangebot hat die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2001 im Verfahren in 9 C 54/01 u.a. vorgelegte Kapazitätsberechnung für den Berechnungszeitraum 2001/2002 folgende Mitteilungen gemacht: Das Stellensoll beträgt (Datenerhebungsformularsatz nach dem Stichtag: 01. Mai 2001) nunmehr:

A B C D Planstellen Dep./St. insgesamt

Prof. C 4 1 1 1 1 4 8 C 3 2 - - 1 3 8 Oberass. C 2 1 - 1 2 4 7 Wiss. Ass. C 1 12 12 4 9 37 4

Wiss./Akad.Rat 1 - 1 1 3 2 bis 8 Wiss. Ang. - 3 - - 3 8 Zus. 17 16 7 14 54

A = Zahnerhaltungskunde und Parodontologie B = Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie C = Kieferorthopädie D = Zahnärztliche Prothetik, Propädeutik, Werkstoffkunde.

Sie errechnet daraus ein unbereinigtes Lehrdeputat von 261 SWS, wobei sie eine Deputatsverminderung um 2 SWS vorgenommen hat bezogen auf eine Professur der Stellengruppe C 3 für Studienfachberatertätigkeit für den Bereich Zahnheilkunde. Die vorgenannte Verminderung des Deputatstundenangebots ist nicht zu beanstanden; sie steht im Einklang mit den Regelungen in § 8 Abs. 1 Nr. 4 der Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 06. Oktober 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 328).

Zu dem vorgenannten Ergebnis eines unbereinigten Lehrdeputats von 261 SWS gelangt die Antragsgegnerin allerdings durch Abweichung von dem in § 8 Abs. 1 KapVO vorgeschriebenen Sollstellenkonzept, indem sie unbesetzte und unbesetzbare (mit Deputaten von 8 bzw. 7 SWS verbundene) C 3- und C 2-Stellen den C 1-Stellen zurechnet, auf die nur Lehrdeputate von 4 SWS entfallen (vgl. § 5 Abs. 1 LVVO). Das Ergebnis der Antragsgegnerin ist daher wie folgt zu erhöhen:

A: 1 C 3-Stelle (8 SWS) statt 1 C 1-Stelle (4 SWS) : 4 SWS, C: 1 C 2-Stelle (7 SWS) statt 1 C 1-Stelle (4 SWS) : 3 SWS, D: 2 C 2-Stellen (7 SWS) statt 2 C 1-Stellen ( 4 SWS) : 6 SWS, zusammen: 13 SWS

Die Lehrdeputate für wissenschaftliche/akademische Räte gibt die Antragsgegnerin mit (A) 1 x 8, (C) 1 x 4, (D) 1 x 8, zusammen 20 SWS an. Gegen diese Ansätze ist bei der hier gebotenen summarischen Überprüfung nichts einzuwenden. Die auf jeweils 8 SWS angesetzten Deputate entsprechen dem § 5 Abs. 2 (und 3) LVVO. Das gemäß der Stellenbeschreibung auf 4 SWS angesetzte Lehrdeputat ist so bereits in den Vorjahren anerkannt worden.

Insgesamt ist das von der Antragsgegnerin errechnete unbereinigte Lehrdeputat von 261 SWS um 13 SWS auf 274 SWS zu erhöhen.

Das Durchschnittslehrdeputat beträgt mithin (274 : 54) = 5,0740 SWS/Stelle.

Die hinzuzurechnenden wissenschaftlichen Dienstleistungen gibt die Antragsgegnerin wie in den Vorjahren mit 2,17 SWS an.

Den Krankenversorgungsbedarf errechnet die Antragsgegnerin auf 21,39 Stellen.

Es ergibt sich folgender Rechengang (Klammerwerte bei Abzug einer Stelle je 8,0 tagesbelegten Betten):

Vorhandene Planstellen: 54,0000 ./. Stellen für stationäre Krankenversorgung 3,0400 (2,7375) ergibt 50,9600 (51,2625)

Nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c der KapVO idF. vom 04. April 1996, Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBL. S-H. S. 652), wie sie beim Erlass der Zulassungszahlenverordnung für das Sommersemester 2001 vom 01. November 2001 (NBl. MBWSK.S-H 2001, S. 773) galt, wurde der Personenbedarf für die ambulante Krankenversorgung durch einen pauschalen Abzug von 36 % von der um die Stellen für die stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl berücksichtigt. Danach ergeben sich folgende Werte:

50,9600 (51,2625) x 0,36 = 18,3456 (18,4545).

Der Krankenversorgungsabzug beträgt danach insgesamt: 21,3856 (21,1920).

Die Antragsgegnerin berechnet den Personenbedarf für die stationäre Krankenversorgung mit 21,9 tagesbelegten Betten: 7,2 = 3,04 Stellen. Es kann dahin stehen, ob die Antragsgegnerin dabei zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung gemäß § 9 Abs. 3 Nr. 3b KapVO nunmehr durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegten Betten berücksichtigt wird, oder entsprechend der eingangs zitierten Entscheidung des Hess. VGH vom Abzug einer Stelle je 8,0 tagesbelegten Betten auszugehen ist. Doch ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG Lüneburg von der angegebenen Bettenzahl der auf Privatpatienten entfallende Anteil abzusetzen. Diesen schätzt die Kammer nach den Feststellungen der Vorjahre (z.B. Beschluss vom 20. März 1996 - 9 C 2/96 u.a. -) auf 3,00.

Der Personalbedarf ermäßigt sich so auf 2,6250 Stellen ((21,9 - 3,0) : 7,2) bzw. auf 2,3625 Stellen ((21,9 - 3,0) : 8,0).

Der Abzug von (2,6250 + 18,3456 =) 20,9706 Stellen (bzw. 2,3625 + 18,4545 = 20,9075 bei einer abzuziehenden Stelle je 8,0 tagesbelegten Betten) ist zugunsten des Antragstellers/der Antragstellerin wegen der in der Krankenversorgung geleisteten Überstunden zu reduzieren (vgl. OVG-Beschluss vom 23.08.1989, - 10 N 68/89 -). Die Antragsgegnerin gibt den auf die Krankenversorgung entfallenden Anteil der geleisteten Überstunden mit 1,66 an. Insgesamt sind für den Krankenversorgungsabzug 19,316 (19,2475) Stellen anzusetzen. Das Lehrangebot ist um 19,3160 (19,2475) x 5,0740 SWS/Stelle = 98,0093 (97,6618) SWS zu ermäßigen.

Der von der Kammer akzeptierte Dienstleistungsbedarf für die Vorlesung Klinik und Poliklinik der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten für Studierende der Medizin wird von der Antragsgegnerin mit 1 SWS in Abzug gebracht. Da es sich um eine Demonstrationsveranstaltung handelt, die aus didaktischen und räumlichen Gründen nicht für alle Studenten des gesamten Jahrgangs durchgeführt werden kann, ist die Höhe des geltend gemachten Dienstleistungsbedarfs gerechtfertigt.

Die Antragsgegnerin hat eine Schwundquote von 0,9136 errechnet und unter Beifügung des detaillierten Rechenwerks mitgeteilt.

Unter Heranziehung der vorgenannten Rechengrößen ergibt sich somit folgendes Ergebnis hinsichtlich der Anzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze:

Unbereinigtes Lehrangebot 274,0000 SWS wiss. Dienstleistungen + 2,1700 SWS Krankenversorgungsabzug ./. 98,0093 ( 97,6618) SWS Dienstleistungsbedarf ./. 1,0000 ------------

Bereinigtes Lehrangebot: 177,1607 (177,5082) SWS/Semester 354,3214 (355,0164) SWS/Berechnungszeitraum,

dividiert durch den CNW-Eigenanteil 5,9791 ergibt 59,2599 (59,3762) Studienplätze, dividiert durch die Schwundquote 0,9136 ergibt 64,8641 (bzw. 64,9914) Studienplätze/Jahr entspricht 32,4320 (32,4951) Studienplätze/Semester, gerundet 32 (32) Plätze pro Semester.

Eine für den Antragsteller/die Antragstellerin letztlich günstigere Berechnung ergibt sich auch nicht, wenn unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Änderung der Kapazitätsverordnung in § 9 Abs. 3 Nr. 3 c durch Verordnung vom 11. April 2002 (NBl. MBWFK. S-H 2002, S. 229) der Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung mit einem pauschalen Abzug in Höhe von 30 % statt wie bislang (auch für das Sommersemester 2002 von der Antragsgegnerin zugrundegelegt) 36 % vorgenommen werden würde. Dies belegen die nachfolgend aufgeführten Werte, die zu folgendem Berechnungsergebnis führen würden:

50,9600 (51,2625) x 0,30 = 15,2880 (15,3787). Der Krankenversorgungsabzug beträgt danach insgesamt: 18,328 (18,4187).

Die Antragsgegnerin berechnet den Personenbedarf für die stationäre Krankenversorgung mit 21,9 tagesbelegten Betten: 7,2 = 3,04 Stellen. Wie bereits oben ausgeführt, ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG Lüneburg von der angegebenen Bettenzahl der auf Privatpatienten entfallende Anteil abzusetzen, den die Kammer auf 3,00 schätzt.

Der Personalbedarf ermäßigt sich so auf 2,6250 Stellen ((21,9 - 3,0) : 7,2) bzw. auf 2,3625 Stellen ((21,9 - 3,0) : 8,0).

Der Abzug von (2,6250 + 15,2880 =) 17,9130 Stellen (bzw. 2,3625 + 15,3787 = 17,7412 bei einer abzuziehenden Stelle je 8,0 tagesbelegten Betten) ist zugunsten des Antragstellers/der Antragstellerin wegen der in der Krankenversorgung geleisteten Überstunden um 1,66 zu reduzieren (s. o.). Insgesamt sind für den Krankenversorgungsabzug 16,2530 (16,0812) Stellen anzusetzen. Das Lehrangebot ist um 16,2530 (16,0812) x 5,0740 SWS/Stelle = 82,4677 (81,5960) SWS zu ermäßigen.

Der Dienstleistungsbedarf für die Vorlesung Klinik und Poliklinik der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten für Studierende der Medizin ist mit 1 SWS in Abzug zu bringen (s. o.).

Die Schwundquote ist mit 0,9136 zu berücksichtigen (s. o.).

Unter Heranziehung der vorgenannten Rechengrößen ergibt sich somit folgendes Ergebnis hinsichtlich der Anzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze:

Unbereinigtes Lehrangebot 274,0000 SWS wiss. Dienstleistungen + 2,1700 SWS Krankenversorgungsabzug ./. 82,4677 ( 81,5960) SWS Dienstleistungsbedarf ./. 1,0000 ------------

Bereinigtes Lehrangebot: 192,7023 (193,5740) SWS/Semester 385,4046 (387,1480) SWS/Berechnungszeitraum,

dividiert durch den CNW-Eigenanteil 5,9791 ergibt 64,4586 (64,7502) Studienplätze, dividiert durch die Schwundquote 0,9136 ergibt 70,5545 (bzw. 70,8737) Studienplätze/Jahr entspricht 35,2772 (35,4368) Studienplätze/Semester, gerundet 35 (35) Plätze pro Semester.

Damit ergibt die gerichtliche Überprüfung je nach den oben angeführten unterschiedlichen Berechnungsansätzen insgesamt eine Zulassungszahl von gerundet 32 bzw. 35 Plätzen pro Semester, mithin in jedem Fall eine Zahl, die sogar noch hinter der nach der Zulassungszahlenverordnung vom 01. November 2001 festgesetzten Zahl von 38 Plätzen für das erste Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin zurückbleibt (vgl. hierzu auch OVG Schleswig, Beschluss vom 08. September 1999 - 3 N 1/99 - in dem auf der Grundlage eines fast zahlengenau gleichen Datenerhebungssatzes (im Verhältnis zu den im Rahmen dieses Verfahrens von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Rechengrößen) die von der Antragsgegnerin seinerzeit errechnete jährliche Aufnahmekapazität mit (abgerundet) 61 Studienplätzen selbst unter Berücksichtigung eines kapazitätserhöhenden Abzuges für die ambulante Krankenversorgung von lediglich 28 % sowie unter gleichzeitiger Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht (Beschluss vom 28. April 1999 - 9 C 2/99 u. a. -) in der seinerzeit angefochtenen Entscheidung zugrundegelegten Erhöhung der unbereinigten Lehrangebote lediglich eine jährliche Kapazitätsfeststellung von 74,67 Studienplätzen als rechnerisch zutreffend ermittelt worden war, also sogar bei einem unter 30 % liegenden Abzug eine Studienanfängerzahl, die unter dem Festsetzungsvorschlag lag, der auch seinerzeit mit jährlich 76 Studienplätzen festgeschrieben worden war). Über die festgesetzte Kapazität hinaus zur Verfügung stehende Studienplätze sind bei der Antragsgegnerin mithin für das Sommersemester 2002 nicht vorhanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück