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Beginn der Entscheidung

Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 01.11.2001
Aktenzeichen: 9 C 34/01
Rechtsgebiete: VwGO, GG, ZulassungszahlenVO vom 21. Mai 2001 SH


Vorschriften:

VwGO § 123 Abs. 1
GG Art 12 Abs. 1
ZulassungszahlenVO vom 21. Mai 2001 SH § 1 a)
ZulassungszahlenVO vom 21. Mai 2001 SH § 1 aa)
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 9 C 34/01

In der Verwaltungsrechtssache

Streitgegenstand: Zulasung zum Studium Pharmazie, Wintersemester 2001/2002 - § 123 VwGO -

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 9. Kammer - am 01. November 2001 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Gründe:

Der auf Zulassung zum 1. Semester im Studienfach Pharmazie gerichtete Antrag ist unbegründet; denn die Antragsgegnerin ist rechtlich nicht verpflichtet, zum Wintersemester 2001/02 mehr als 47 Studienanfänger zuzulassen.

Durch § 1. a)aa) der Zulassungszahlenverordnung vom 21. Mai 2001 (NBI. MBWFK Schl.-H., S. 397) hat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein die Zahl der von der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2001/2002 im Studiengang Pharmazie aufzunehmenden Studienanfänger auf 47 festgesetzt.

Ob die im Anschluss an die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin vom Ministerium für das Studienjahr 2001/2002 festgesetzte Zulassungszahl zutrifft, kann offenbleiben. Sollte sich eine höhere Zulassungszahl als die von der Antragsgegnerin errechnete ergeben, so würde dies die Aufteilung der Zulassungszahlen von 47 Studienanfängern für das Wintersemester 2001/2002 und 47 (oder mehr) für das Sommersemester 2002 nicht berühren. Käme die Kammer bei ihrer Überprüfung zu einer Zulassungszahl, die die von der Antragsgegnerin errechnete überstiege, so wäre diese höhere Zulassungszahl durch den von der Antragsgegnerin selber gemachten Festsetzungsvorschlag im Studienjahr (mit insgesamt 94 Studienanfängern) bereits aufgefangen. Aber auch ein die Zulassungszahlen übersteigendes Berechnungsergebnis der Kammer würde nicht zu der Erhöhung der für das Wintersemester 2001/2002 festgesetzten Zulassungszahl führen. Es besteht keine Rechtspflicht der Antragsgegnerin, solche zusätzlich festgestellten Studienplätze bereits zum Wintersemester zu besetzen (std. Rspr. der Kammer, so bereits Beschluss vom 20.10.1994 - 9 C 49/94 u.a. -, bestätigt durch OVG Schleswig, Beschluss vom 12.12.1994 - 3 N 55/94 u.a. -, ferner Beschlüsse vom 16.10.1998 - 9 C 81/98 -, 04.10.1999 - 9 C 46/99 -, 23.10.2000 - 9 C 74/00 - sowie vom 30.10.2000 - 9 C 195/00 -, letzterer bestätigt durch OVG Schleswig, Beschluss vom 08.12.2000 - 3 N 28/00 -).

Den zuletzt genannten rechtlichen Ansatz hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 08. Dezember 2000 - 3 N 28/00 - ausdrücklich bestätigt. Dort heißt es u.a.:

...Bereits im Vorjahr ist ausführlich dargelegt worden, dass der diese Rechtsansicht maßgeblich begründende Umstand ist, dass das Kapazitätserschöpfungsgebot (Art. 12 Abs. 1 GG) einer das ganze Studienjahr erfassenden Berechnung der Aufnahmekapazität nicht entgegensteht (so auch ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 22.12.1989 - 7 B 82/89 -,NVwZ-RR 1990. 349). Eine semesterbezogene Berechnung ist auch dann aus verfassungs- und hochschulrahmenrechtlichen Gründen nicht erforderlich, wenn die Studienplätze semesterweise vergeben werden. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung ausgeführt:

"Bestimmt sich aber die Zahl der verfügbaren Studienplätze trotz semesterweiser Studienplatzvergabe nach der Aufnahmekapazität der Lehreinheit im gesamten Studienjahr, so kommt es für den durch Art. 12 Abs. 1 GG gebotenen Zustand der erschöpfenden Kapazitätsnutzung allein darauf an, ob die Zulassungszahlen für beide Semester des Studienjahres zusammen der ermittelten Jahresaufnahmekapazität entsprechen. Selbst wenn die Jahresaufnahmekapazität - wie es der Beschwerde offenbar vorschwebt - hälftig auf die beiden Vergabetermine aufgeteilt wird, ändert dies nichts an der zentralen Maßgeblichkeit dieser Jahresaufnahmekapazität und der daran anknüpfenden Forderung nach ihrer erschöpfenden Nutzung."

Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Ausführungen, die der Senat teilt, kann das Zulassungsvorbringen der Antragstellerin keinen Erfolg haben..."

Die Kostenentscheidung zu Lasten der Antragstellerin folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert wird gemäß § 20 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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