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Gericht: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 16.04.2003
Aktenzeichen: 9 C 4/03
Rechtsgebiete: VwGO, GG, Zulassungszahlenverordnung vom 22. November 2002 SH


Vorschriften:

VwGO § 123 Abs. 1
GG Art 12 Abs. 1
Zulassungszahlenverordnung vom 22. November 2002 SH § 1 Nr. 1 a) aa)
Kein Anspruch des Antragstellers/der Antragstellerin auf Zulassung zum Studiengang Zahnmedizin als Studienanfänger an der CAU Kiel außerhalb der lt. Zulassungszahlenverordnung für das Sommersemester 2003 auf 38 festgelegten Studienplätzen.
SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES VERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Az.: 9 C 4/03 u.a.

In den Verwaltungsrechtssachen

wegen

Zulassung zum Studium der Zahnmedizin, Sommersemester 2003, § 123 VwGO

hat das Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht - 9. Kammer - am 16. April 2003 jeweils gleichlautend beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers/der Antragstellerin abgelehnt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.000,- € festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin, ihm/ihr im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig einen Studienplatz zum Sommersemester 2003 für das erste Fachsemester des Studiums der Zahnmedizin zuzuteilen bzw. ihn/sie an einem gerichtlich angeordneten Auswahl- (Los-) Verfahren für die Vergabe zusätzlicher Studienplätze zu beteiligen, hat keinen Erfolg.

Über die festgesetzte Kapazität hinaus stehen nach Angaben der Antragsgegnerin keine weiteren freien Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin bei der Antragsgegnerin zur Verfügung. Ein davon abweichendes Ergebnis lässt sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ebenfalls nicht feststellen.

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes ... (MBWFK) hat in § 1 Nr. 1.a)aa) der Zulassungszahlenverordnung - ZZVO - vom 22. November 2002 (NBl.MBWFK Schl.-H. 2002, S.694) die Zahl der im Sommersemester 2003 an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Zahnmedizin auf 38 (Zulassungszahl) festgesetzt. Diese Festsetzung beruht auf einer Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin für den Berechnungszeitraum Wintersemester 2002/2003 und Sommersemester 2003. Diese auf den Bestimmungen der Landesverordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 25. November 1993 (NBl. MWFK/MFBWS Schl.-H. 1993, S. 457, ber. 1995, S. 85) unter Berücksichtigung der dazu ergangenen Änderungen einschließlich der für den hier relevanten Zeitraum (Sommersemester 2003) maßgeblichen Änderungsverordnung vom 11. April 2002 (GVOBI.Schl.-H. 2002, S. 229) beruhende Berechnung erscheint bei summarischer Überprüfung zwar nicht im vollem Umfang rechtsfehlerfrei. Gleichwohl führen die Fehler nicht zu Studienplätzen, die über die festgesetzte Kapazität hinaus zur Verfügung stünden.

Hinsichtlich der Zulassungszahlen kann - wie die Kammer bereits wiederholt in den vergangenen Jahren ausgeführt hat (vgl. z.B. Beschlüsse vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a., vom 29. Mai 2002 - 9 C 2/02 u.a. -) dahin stehen, ob bei dem Krankenversorgungsabzug im Rahmen der stationären Krankenversorgung weiterhin von einer abzuziehenden Stelle je 7,2 tagesbelegten Betten (so § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 lit. b KapVO) oder je 8 tagesbelegten Betten (so VGH Kassel Beschluss vom 27. März 1992 - Gb 02 5552/90 E - im Hinblick auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vorgenannte Vorschrift) auszugehen ist. Das ergibt sich aus den nachfolgenden Berechnungen, als deren Ergebnis sich letztlich eine Zahl von Studienplätzen ergibt, die nicht über die in der Zulassungszahlenverordnung vom 22. November 2002 festgesetzten 38 Studienplätze für das erste Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin im Sommersemester 2003 liegt, und zwar bei Zugrundelegung einer abzuziehenden Stelle je 7,2 tagesbelegten Betten wie auch beim Ansatz eines Abzugs einer Stelle je 8,0 tagesbelegten Betten (die diesbezüglichen Werte werden jeweils in Klammern angegeben).

Wie die Kammer bereits wiederholt dargelegt hat, ist der Ansatz des Curricularnormwertes (CNW) - Eigenanteil mit 5,9791 - wie die Antragsgegnerin ihn auch der für das Sommersemester 2003 maßgeblichen Berechnung zu Grunde gelegt hat - rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse vom 22. Juni 2001 - 9 C 3/01 u. a., vom 29. Mai 2002 - 9 C 2/02 u.a. -). Ausgangspunkt ist der CNW für den Studiengang Zahnmedizin, der in der Anlage 2 I Nr. 6.51 zur KapVO auf 7,8 festgesetzt worden ist. Hierzu hat die Kammer bereits in den vorgenannten Beschlüssen vom 22. Juni 2001 und 29. Mai 2002 ausgeführt, da der Röntgenkurs dem Eigenanteil der Lehreinheit Zahnmedizin zuzurechnen sei, erhöhe sich entsprechend der CNW - Eigenanteil um 0,2 auf 5,9791. Gegen diesen CNW - Eigenanteil bestehe im Rahmen des Eilverfahrens auch deshalb keine Bedenken, weil er deutlich unter dem Vergleichswert des ZVS - Beispiel - Studienplans (6,1482) liege.

Daran hält die Kammer weiterhin fest.

Zum unbereinigten Lehrangebot hat die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf die bereits mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2002 im Verfahren in 9 C 30/02 u.a. vorgelegte Kapazitätsberechnung für den Berechnungszeitraum WS 2002/2003 und SS 2003 folgende Mitteilungen gemacht: Das Stellensoll beträgt (Datenerhebungsformularsatz nach dem Stichtag: 01. Mai 2002) nunmehr:

A B C D Planstellen Dep./St. insgesamt

Prof. C 4 1 1 1 1 4 8 C 3 2 - - 1 3 8 Oberass. C 2 1 - 1 2 4 7 Wiss. Ass. C 1 12 12 4 9 37 4

Wiss./Akad.Rat 1 - 1 1 3 4 bis 8 Wiss. Ang. - 3 - - 3 8 Zus. 17 16 7 14 54

A = Zahnerhaltungskunde und Parodontologie B = Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie C = Kieferorthopädie D = Zahnärztliche Prothetik, Propädeutik, Werkstoffkunde.

Sie errechnet daraus ein unbereinigtes Lehrdeputat von 261 SWS, wobei sie eine Deputatsverminderung um 2 SWS vorgenommen hat bezogen auf eine Professur der Stellengruppe C 3 für Studienfachberatertätigkeit für den Bereich Zahnheilkunde. Die vorgenannte Verminderung des Deputatstundenangebots ist nicht zu beanstanden; sie steht im Einklang mit den Regelungen in § 8 Abs. 1 Nr. 4 der Landesverordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) vom 06. Oktober 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1995, S. 328).

Zu dem vorgenannten Ergebnis eines unbereinigten Lehrdeputats von 261 SWS gelangt die Antragsgegnerin allerdings durch Abweichung von dem in § 8 Abs. 1 KapVO vorgeschriebenen Sollstellenkonzept, indem sie unbesetzte und unbesetzbare (mit Deputaten von 8 bzw. 7 SWS verbundene) C 3- und C 2-Stellen den C 1-Stellen zurechnet, auf die nur Lehrdeputate von 4 SWS entfallen (vgl. § 5 Abs. 1 LVVO). Das Ergebnis der Antragsgegnerin ist daher wie folgt zu erhöhen:

A: 1 C 3-Stelle (8 SWS) statt 1 C 1-Stelle (4 SWS) : 4 SWS, C: 1 C 2-Stelle (7 SWS) statt 1 C 1-Stelle (4 SWS) : 3 SWS, D: 2 C 2-Stellen (7 SWS) statt 2 C 1-Stellen ( 4 SWS) : 6 SWS,

zusammen: 13 SWS

Die Lehrdeputate für wissenschaftliche/akademische Räte gibt die Antragsgegnerin mit (A) 1 x 8, (C) 1 x 4, (D) 1 x 8, zusammen 20 SWS an. Gegen diese Ansätze ist bei der hier gebotenen summarischen Überprüfung nichts einzuwenden. Die auf jeweils 8 SWS angesetzten Deputate entsprechen dem § 5 Abs. 2 (und 3) LVVO. Das gemäß der Stellenbeschreibung auf 4 SWS angesetzte Lehrdeputat ist so bereits in den Vorjahren anerkannt worden.

Insgesamt ist das von der Antragsgegnerin errechnete unbereinigte Lehrdeputat von 261 SWS um 13 SWS auf 274 SWS zu erhöhen.

Das Durchschnittslehrdeputat beträgt mithin (274 : 54) = 5,0740 SWS/Stelle.

Die hinzuzurechnenden wissenschaftlichen Dienstleistungen gibt die Antragsgegnerin wie in den Vorjahren mit 2,17 SWS an.

Den Krankenversorgungsbedarf errechnet die Antragsgegnerin auf 18,71 Stellen.

Es ergibt sich folgender Rechengang auf der Grundlage von (angegebenen) 25,84 tagesbelegten Betten (Klammerwerte bei Abzug einer Stelle je 8,0 tagesbelegten Betten):

Vorhandene Planstellen: 54,0000 (25,84:7,2 =) (25,84:8,0 =) ./. Stellen für stationäre Krankenversorgung 3,5888 (3,2300) ergibt 50,4112 (50,7700)

Nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c der KapVO idF. der Änderung vom 11. April 2002, (NBl. MBWFK. Schl.-H. 2002, S. 229) wird der Personenbedarf für die ambulante Krankenversorgung durch einen pauschalen Abzug von nunmehr 30 % (statt bislang 36 %) von der um die Stellen für die stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl berücksichtigt. Danach ergeben sich folgende Werte:

50,4112 (50,7700) x 0,30 = 15,1233 (15,2310). Der Krankenversorgungsabzug beträgt danach insgesamt: 3,5888 + 15,1233 = 18,7121. (3,2300 + 15,2310 = 18,4610).

Die Antragsgegnerin berechnet den Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung mit 25,84 tagesbelegten Betten: 7,2 = 3,59 Stellen. Es kann dahin stehen, ob die Antragsgegnerin dabei zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2Nr. 3 b KapVO nunmehr durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegten Betten berücksichtigt wird, oder entsprechend der eingangs zitierten Entscheidung des Hess. VGH vom Abzug einer Stelle je 8,0 tagesbelegten Betten auszugehen ist. Doch ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG Lüneburg von der angegebenen Bettenzahl der auf Privatpatienten entfallende Anteil abzusetzen. Diesen schätzt die Kammer nach den Feststellungen der Vorjahre (z.B. Beschluss vom 20. März 1996 - 9 C 2/96 u.a. -) auf 3,00.

Der Personalbedarf ermäßigt sich so auf 3,1722 Stellen ((25,84 - 3,0) : 7,2) bzw. auf 2,8550Stellen ((25,84 - 3,0) : 8,0).

Der Abzug von (3,1722 + 18,7121 =) 21,8843 Stellen (bzw. 2,8550 + 18,4610 = 21,3160 bei einer abzuziehenden Stelle je 8,0 tagesbelegten Betten) ist zugunsten des Antragstellers/der Antragstellerin wegen der in der Krankenversorgung geleisteten Überstunden zu reduzieren (vgl. OVG-Beschluss vom 23.08.1989, - 10 N 68/89 -). Die Antragsgegnerin gibt den auf die Krankenversorgung entfallenden Anteil der geleisteten Überstunden mit 1,73 an. Insgesamt sind für den Krankenversorgungsabzug 20,1543 (19,5860) Stellen anzusetzen. Das Lehrangebot ist um 20,1543 (19,5860) x 5,0740 SWS/Stelle = 102,2629 (99,3793) SWS zu ermäßigen.

Der von der Kammer akzeptierte Dienstleistungsbedarf für die Vorlesung Klinik und Poliklinik der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten für Studierende der Medizin wird von der Antragsgegnerin mit 1 SWS in Abzug gebracht. Da es sich um eine Demonstrationsveranstaltung handelt, die aus didaktischen und räumlichen Gründen nicht für alle Studenten des gesamten Jahrgangs durchgeführt werden kann, ist die Höhe des geltend gemachten Dienstleistungsbedarfs gerechtfertigt.

Die Antragsgegnerin hat eine Schwundquote von 0,9686 errechnet und unter Beifügung des detaillierten Rechenwerks mitgeteilt.

Unter Heranziehung der vorgenannten Rechengrößen ergibt sich somit folgendes Ergebnis hinsichtlich der Anzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze:

Unbereinigtes Lehrangebot 274,0000 SWS wiss. Dienstleistungen + 2,1700 SWS Krankenversorgungsabzug ./. 102,2629 ( 99,3793) SWS Dienstleistungsbedarf ./. 1,0000 ------------

Bereinigtes Lehrangebot: 172,9071 (175,7907) SWS/Semester 345,8142 (351,5814) SWS/Berechnungszeitraum,

dividiert durch den CNW-Eigenanteil 5,9791 ergibt 57,8371 (58,8017) Studienplätze, dividiert durch die Schwundquote 0,9686 ergibt 59,7120 (bzw. 60,7079) Studienplätze/Jahr entspricht 29,8560 (30,3539) Studienplätze/Semester, gerundet 30 (30) Plätze pro Semester.

Auch die von den Antragstellern in den Verfahren 9 C 4/03, 9 C 5/03 und 9 C 17/03 gegen die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin erhobenen Einwände hinsichtlich der bei der Berechnung des Lehrdeputats nicht berücksichtigten beiden zusätzlichen Funktionsstellen ohne Lehrverpflichtung (Zahnerhaltungskunde und zahnärztliche Prothetik) wie auch bzgl. des nur 4 SWS umfassenden Lehrdeputats eines wissenschaftlichen Rates in der Kieferorthopädie führen zu keinem für die Antragsteller günstigeren Ergebnis. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass die nach Angaben der Antragsgegnerin nicht mit Lehrverpflichtungen verbundenen, sondern allein für Forschungszwecke eingerichteten beiden Funktionsstellen nicht dem Lehrdeputat hinzugerechnet werden (s. bereits Beschluss der Kammer vom 09. April 1990 - 9 C 21/90 -). Auch das gemäß der seinerzeit erläuterten Stellenbeschreibung mit nur 4 SWS in Ansatz gebrachten Lehrdeputat eines wissenschaftlichen Rates in der Kieferorthopädie ist in den vergangenen Jahren stets so von der Kammer akzeptiert worden.

Ungeachtet dessen, ob die diesbzgl. Angaben der Antragsgegnerin auch für das hier maßgebliche Sommersemester 2003 noch in vollem Umfang zutreffen oder nicht, führt dieser Ansatz der Antragsteller im summarischen Verfahren nicht zum Erfolg. Selbst wenn man zugunsten der Antragsteller weitere 20 SWS (4 SWS als Erhöhung des Lehrdeputats des wissenschaftlichen Rates sowie jeweils 8 SWS für die vorgenannten Funktionsstellen) zum bereinigten Lehrangebot hinzurechnen würde, ergäbe sich eine Studienplatzzahl, die noch unter der jetzt festgesetzten läge.

Ausgehend von 365,8142 (371,5814) SWS/Berechnungszeitraum, dividiert durch den CNW-Eigenanteil 5,9791 ergäben sich 61,1821 (62,1467) Studienplätze/Jahr, dividiert durch die Schwundquote 0,9686 ergäben sich 63,1655 (64,1613) Studienplätze/Jahr. Das entspräche 31,5827 (32,0806) Studienplätzen/Semester.

Damit ergibt die gerichtliche Überprüfung je nach den oben angeführten unterschiedlichen Berechnungsansätzen insgesamt eine Zulassungszahl von auf - bzw. abgerundet jeweils 30 Plätzen pro Semester bzw. maximal 32 Studienplätze, mithin in jedem Fall eine Zahl, die sogar noch deutlich hinter der nach der Zulassungszahlenverordnung vom 22. November 2002 festgesetzten Zahl von 38 Plätzen für das erste Fachsemester im Studiengang Zahnmedizin zurückbleibt (vgl. hierzu auch OVG Schleswig, Beschluss vom 08. September 1999 - 3 N 1/99 -, in dem die von der Antragsgegnerin seinerzeit errechnete jährliche Aufnahmekapazität mit (abgerundet) 61 Studienplätzen selbst unter Berücksichtigung eines kapazitätserhöhenden Abzuges für die ambulante Krankenversorgung von lediglich 28 % sowie unter gleichzeitiger Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht (Beschluss vom 28. April 1999 - 9 C 2/99 u. a. -) in der seinerzeit angefochtenen Entscheidung zugrundegelegten Erhöhung der unbereinigten Lehrangebote lediglich eine jährliche Kapazitätsfeststellung von 74,67 Studienplätzen als rechnerisch zutreffend ermittelt worden war, also sogar bei einem unter 30 % liegenden Abzug eine Studienanfängerzahl, die unter dem Festsetzungsvorschlag lag, der auch seinerzeit mit jährlich 76 Studienplätzen festgeschrieben worden war).

Über die festgesetzte Kapazität hinaus zur Verfügung stehende Studienplätze sind bei der Antragsgegnerin mithin für das Sommersemester 2003 nicht vorhanden.

Der in den Verfahren 9 C 4/03, 9 C 5/03 und 9 C 17/03 zudem geltend gemachte Einwand, aus dem Datensatz der Antragsgegnerin sei nicht ersichtlich, welche wissenschaftlichen Dienstleistungen für die Lehre einer Zahnmedizin erbracht würden, desgleichen sei nicht zu ersehen, wie viel "Titellehre" von Honorarprofessoren, außerordentlichen Professoren usw. erbracht werde, stellt keine in irgendeiner Form substantiierte Behauptung dar, aufgrund derer für die Kammer Anlass gegeben wäre, die diesbzgl. Angaben der Antragsgegnerin ( die aufgrund der langjährig bestätigenden Rechtsprechung der Kammer nicht jedes Jahr von Neuem im Einzelnen dargelegt werden) in Zweifel zu ziehen.

Ob sich unter Berücksichtigung der Regelungen in der Landesverordnung zur Änderung der KapVO vom 11. Februar 2003 ggf. eine abweichende (evtl. für den Antragsteller/die Antragstellerin günstigere) Berechnung ergeben würde, kann dahingestellt bleiben; denn die dortigen Neuregelungen finden gemäß Abs. 2 jener Verordnung erstmals auf das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2003/2004 Anwendung.

Die Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers/Antragstellerin folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Ende der Entscheidung

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