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Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 15.06.2006
Aktenzeichen: 2 SHa 10/06
Rechtsgebiete: ZPO, HBG
Vorschriften:
ZPO § 117 Abs. 1 Satz 2 | |
HBG § 87 c Abs. 4 Satz 1 |
Sächsisches Landesarbeitsgericht BESCHLUSS
Az.: 2 SHa 10/06
Chemnitz, 15.06.2006
In dem Rechtsstreit
wegen Einsicht in Geschäftsbücher
hier: Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren
hat die 2. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch ihren Vorsitzenden, den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ..., ohne mündliche Verhandlung nach schriftlicher Anhörung des Beklagten am 15.06.2006 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 03.03.2006 - 5 Ca 5259/05 - unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin ... aus ... zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Der Antragsteller erhält keine Prozesskostenhilfe.
Die beabsichtigte (weitere) Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Weitere Folge ist, dass dem Antragsteller auch nicht nach § 121 Abs. 1 ZPO die zu seiner Vertretung bereite Rechtsanwältin seiner Wahl beigeordnet werden kann.
Im Einzelnen gilt Folgendes:
Es trifft zwar zu, dass nach einer vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung ein Prozesskostenhilfe-Antrag auch dann die sachlichen Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Antrag erfüllt, wenn eine sachliche Begründung fehlt. Eine sachliche Begründung sei zwar zweckmäßig und erwünscht, könne jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen von der mittellosen Partei nicht verlangt werden (BGH vom 06.12.2000 - II ZB 193/00 - JURIS). Allerdings setzt sich der Bundesgerichtshof damit ohne nähere Begründung in Widerspruch zur gegenläufigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (etwa vom 22.08.1994 - III S 3/95 - JURIS).
In Widerspruch setzt sich der Bundesgerichtshof auch zur eindeutigen Gesetzeslage. Denn nach § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist in dem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Dazu gehören mindestens Angaben dazu, welche Rechtsverfolgung i. S. des § 114 ZPO eigentlich beabsichtigt ist. Dazu gehört für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren wenigstens die Angabe, welcher Berufungsantrag eigentlich für den Fall der Einlegung und der Begründung einer Berufung beabsichtigt sei. Ohne Berufungsantrag ist eine Berufung nicht zulässig. Für eine unzulässige Berufung könnte keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Warum nach Auffassung des Bundesgerichtshofs für eine beabsichtigte Berufung anderes gelten sollte, erschließt sich nicht.
Zugunsten des Klägers soll hier davon ausgegangen werden, dass er das arbeitsgerichtliche Urteil zur vollen Überprüfung zu stellen beabsichtigt, es ihm m. a. W. darum geht, unter Abänderung des Urteils die Verurteilung des Beklagten mit demjenigen Klageantrag zu erzielen, mit dem ihn das Arbeitsgericht abgewiesen hat.
Selbstverständlich ist dies allerdings nicht. Der abgewiesene Antrag ist mehrgliedrig. Er bezieht sich auf Geschäftsbücher, Original-Provisionsabrechnungen, Originale der mit dem jeweiligen Versicherungsunternehmen vertraglich vereinbarten Courtagensätze, Original-Stornomitteilungen der jeweiligen Versicherungsunternehmen sowie Originale der von den jeweiligen Versicherungsunternehmen korrigierten Provisionsabrechnungen. Dazu bezieht er sich an vier Stellen auf ganz exakt bezeichnete Zeiträume.
Aus dem Zusammenhang der Antragsschrift mit ihrer späteren Ergänzung ist die vorstehend erfolgte Auslegung des Berufungsziels aber erlaubt. Denn der Kläger macht von seinem Klageantrag erkennbar keine Abstriche.
Auch wenn es auf das Fehlen der Angabe eines beabsichtigten Berufungsantrags und/oder der Mitteilung der beabsichtigten Berufungsbegründung nicht ankommen sollte, bestehen bei Überprüfung des Urteils keine Erfolgsaussichten. Denn das Arbeitsgericht hat die Klage aus zutreffenden Gründen, denen die Berufungskammer folgt, als unzulässig abgewiesen.
Es kann dahinstehen, ob es in diesem Zusammenhang zu Gehörsverstößen gekommen ist. Denn der Kläger hat die tragende Entscheidungsbegründung des Urteils nicht zum Anlass genommen, seinen Antrag für das Berufungsverfahren zu präzisieren. Er teilt (auf Seite 3 des die Antragsschrift ergänzenden Schriftsatzes vom 08.05.2006) lediglich mit, dass er seinen Antrag "erweitert und die einzelnen Versicherungsverträge, für die er die Einsicht in die Geschäftsbücher fordert, im Klageantrag ergänzend aufgenommen" hätte. Eben daran fehlt es noch immer.
Auf eine beabsichtigte Fortführung eines unzulässigen Klagebegehrens ist bei fortbestehender Abweisungsreife Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen.
Unabhängig von dem Vorstehenden und selbständig tragend ist darauf hinzuweisen, dass das Arbeitsgericht den Klageantrag aus den tragenden Gründen auch als unbegründet abgewiesen hat, obzwar sich die Ausführungen in dem Urteil der Sache nach nur auf die Frage der Zulässigkeit beziehen.
Nur vorsorglich ist deshalb hier anzumerken, dass sich der Klageantrag in der Tat jedenfalls auch als unbegründet erweisen würde. Denn ein Anspruch auf Bucheinsicht besteht nur, wenn der Buchauszug verweigert wird oder begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Abrechnung oder des Buchauszugs bestehen (§ 87 c Abs. 4 Satz 1 HGB).
An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Denn der Beklagte hat den Buchauszug nicht verweigert und Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Buchauszugs werden nicht allein dadurch begründet, dass der Kläger den Buchauszug für unvollständig hält. Denn es steht nicht die Vollstreckung des - ausgeurteilten - Anspruchs in Rede, sondern die Frage nach dem Bestehen eines (weiteren) Anspruchs, eben desjenigen auf Bucheinsicht.
Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Auszugs ergeben sich auch nicht daraus, dass zwischen den Parteien unterschiedliche Auffassungen über die Zahl der im Bestand des Beklagten befindlichen Versicherungsverträge herrschen. Der Anspruch auf Bucheinsicht erfordert eben objektive, begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Buchauszugs. Die bloße subjektive Meinung des Vertreters ohne näheren Anhalt genüge nicht (vgl. Schröder, BB 1955, 181, 182). Zu Recht hat deshalb bereits auch der Beklagte den Kläger darauf hingewiesen, er möge sich bei den (dem Kläger ja bekannten) Versicherungsunternehmen erkundigen, in wessen Bestand sich die vom Beklagten gestrichenen Verträge befinden.
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil es an Gründen hierfür fehlt.
Ende der Entscheidung
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