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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 20.08.2004
Aktenzeichen: 2 Sa 1017/02
Rechtsgebiete: BGB, ArbSchG, MT Waldarbeiter-O


Vorschriften:

BGB § 615
ArbSchG § 3 Abs. 1 Satz 1
ArbSchG § 4 Nr. 1
ArbSchG § 4 Nr. 2
ArbSchG § 4 Nr. 6
ArbSchG § 5 Abs. 1
ArbSchG § 13 Abs. 1
MT Waldarbeiter-O § 62
Die Entscheidung über die Unmöglichkeit des Fortführens von Waldarbeiten aus Gründen des Arbeitsschutzrechtes hat die für die Gefährdungsbeurteilung verantwortliche Person zu treffen.
Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes URTEIL

Az.: 2 Sa 1017/02

Verkündet am 20. August 2004

In dem Rechtsstreit

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 2 - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 20.08.2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 20.09.2002 - 5 Ca 5224/02 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Revisionszulassung: keine.

Tatbestand:

Die Parteien streiten auch im Zweiten Rechtszug unverändert darüber, ob der Kläger gegen den Beklagten für den Zeitraum vom 02.01.2002 bis 03.02.2002 einen Nachzahlungsanspruch in Höhe von 1.684,16 Euro brutto hat, auf welchen Betrag sich der Kläger das von der (seinerzeitigen) Bundesanstalt für Arbeit gezahlte 970,92 Euro netto anrechnen lässt. Weiter geht es dem Kläger um die Verzinsung des sich ergebenden Differenzbetrages seit 11.06.2002 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.

Wegen des Tatbestandes wird aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 2 und 3 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.

Zu ergänzen ist, dass der Beklagte bereits im Ersten Rechtszug (mit Schriftsatz vom 02.07.2002) vorgetragen hat, dass die von ihm angenommenen Witterungseinflüsse (außergewöhnliche Schneehöhe, Harsch, Glatteis und Frost) verbunden seien mit der Gefahr des Anstieges von Sturz- und Ausrutschunfällen, erhöhter Verletzungsgefahr des Stütz- und Bindegewebes infolge Unterkühlens/Durchnässens sowie der Unzugänglichkeit der Arbeitsorte für benötigte Einsatzfahrzeuge sowie Rettungsfahrzeuge bei Unfällen. Erhöhte Unfallgefahr bereitete auch die mit Minusgraden steigende Holzsprödigkeit. Entscheidungsbefugt für das Vorliegen der genannten Voraussetzungen sei der Forstamtsleiter. Entscheidend für diesen sei die Gesamtschau der Wetterdaten und ihrer Auswirkungen auf die konkreten Verhältnisse im Wald. Nur daraus wären Rückschlüsse auf die Arbeitsmöglichkeiten erlaubt. Entscheidend seien die - im Ersten Rechtszug geschilderten - witterungsbedingten Gesamtverhältnisse im Bereich des Forstamtes .... Diese könne letztlich nur der Forstamtsleiter kompetent und verantwortlich beurteilen. Er trage die Verantwortung, ob nicht zuletzt unter Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes die Arbeit seiner Mitarbeiter möglich ist. Diese Entscheidung könne ihm niemand abnehmen. Es müsse daher auch ein Beurteilungsspielraum zur Frage, ob die Arbeiten möglich seien oder nicht, zugebilligt werden. Ein verantwortungsbewusster Forstamtsleiter hätte jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum gar nicht anders entscheiden können, als die Arbeiten ruhen zu lassen. Dementsprechend herrsche unter vielen Waldarbeitern des Fortsamtes sowie bei dem Personalrat Unverständnis über die Klage.

Der erstinstanzlich unterlegene Beklagte hat gegen das ihm am 22.11.2002 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts am 19.12.2002 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis 22.02.2003 am 24.02.2003 (einem Montag) ausgeführt.

Der Beklagte bleibt dabei, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nach § 62 MTW-O wegen Arbeitsunterbrechung infolge außerordentlicher Witterungseinflüsse im Streitzeitraum als beendet gegolten habe.

Neben der aus seiner Sicht seinerzeit gegebenen witterungsbedingten Unmöglichkeit der Fortsetzung der Arbeiten bezieht er sich nach diesbezüglichem Auflagenbeschluss auf eine "Beurteilung und Dokumentation" betreffend "Gefährdungen bei forstlichen Tätigkeiten".

Die dort vorgesehene Maßnahme "vollständige PSA" schütze bei starkem Frost nicht ausreichend mit der Folge, dass eine erhöhte Verletzungsgefahr des Stütz- und Bindegewerbes infolge Unterkühlens/Durchnässens bestehe.

Die Maßnahme "sicheren Stand einnehmen" sei auf dem schneebedeckten Boden nicht gewährleistet.

Die Maßnahme "Arbeitsfeld von störenden Ästen freiräumen" sei aufgrund der Schneedecke sehr problematisch bis unmöglich.

Die Maßnahme "sorgfältige Beurteilung des zu fällenden Baumes und der Umgebung" sei durch Schnee erheblich erschwert.

Die Maßnahme "Rückweiche freimachen" sei insbesondere bei Laubholzeinschlag unmöglich. Die Rückweiche müsse mindestens außer Kronenbereich führen. Allerdings sei hierbei die steigende Holzsprödigkeit bei Minusgraden zu beachten, so dass teilweise festgestellt worden sei, dass das Holz plötzlich durch die Kältegrade splittere und so nicht einzuschätzende Gefahren für die Forstarbeiter entstehen könnten.

Die Maßnahme "Benutzung der Rückweiche" sei aufgrund von unter Schnee versteckten Hindernissen gefährlich.

Die Maßnahme "während dem Fall des Baumes Kronenraum und Baum beobachten" sei durch entstehende "Schneewolken" nicht durchführbar.

Der Beklagte macht sich die vom Kläger im Zweiten Rechtszug vorgelegten Wetteraufzeichnungen zu Eigen. Diese bestätigten ebenso wie die von ihm selbst vorgelegten Wetterdaten, dass für den Zeitraum vom 02.01. bis 04.01.2002 starker Frost und Schneeverwehungen festzustellen waren und danach bis zum 14.01.2002 starker Frost und anschließend Tauwetter.

Der Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bautzen vom 20.09.2002 - 5 Ca 5224/02 - abzuweisen.

Der Kläger beantragt

die Zurückweisung der Berufung

und verteidigt das angefochtene Urteil.

Er bleibt auch im Zweiten Rechtszug dabei, dass es in dem Bereich des Forstreviers "..." weder einen glattgefrorenen Waldboden noch eine erhöhte Schneedecke gegeben habe, weil dieses Gebiet wesentlich tiefer als das Revier "..." liege. Auch bezieht er sich weiter darauf, dass im benachbarten Treuhandforst (200 m Luftlinie entfernt) im Streitzeitraum durch ABM-Kräfte Holzeinschlagarbeiten durchgeführt worden seien.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung ist begründet. Denn die - ihrerseits zulässige - Klage ist unbegründet.

Für den streitgegenständlichen Zeitraum steht dem Kläger gegen den Beklagten bereits dem Grunde nach kein Nachzahlungsanspruch zu. Denn das Arbeitsverhältnis der Parteien galt im Streitzeitraum nach § 62 Abs. 1 Satz 1 MTW-O als beendet. Einwendungen des Beklagten zur Höhe des Anspruchs (nur reduzierter Lohnanspruch nach § 41 Abs. 1 a MTW-O bzw. Abzug des bezogenen Wintergeldes) muss daher nicht nachgegangen werden.

Mangels Hauptforderung besteht auch kein Zinsanspruch.

1. Wird infolge außerordentlicher Witterungseinflüsse (oder anderer nicht vorherzusehender Umstände) die Weiterführung der Arbeiten unmöglich und werden deshalb die Arbeiten unterbrochen, gilt das Arbeitsverhältnis des Waldarbeiters nach § 62 Abs. 1 Satz 1 MTW-O als beendet.

a) Diese Regelung ist wirksam (BAG vom 28.08.1987 - 7 AZR 249/86 -, dok. in JURIS).

Sie soll zum einen den Arbeitgeber von den witterungsbedingten Vergütungsrisiken entlasten. Andererseits soll sie den Arbeitnehmern den Bezug von Arbeitslosengeld ermöglichen. Der sachliche Grund für die an eine auflösende Bedingung geknüpfte Fiktionsregelung des § 62 Abs. 1 Satz 1 MTW-O ist in den besonderen Verhältnissen der Forstwirtschaft zu sehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die auf witterungsbedingten oder vergleichbaren Gründen beruhende Unmöglichkeit der Arbeitsleistung in der Forstwirtschaft einen dringenden betrieblichen Grund i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG für eine Kündigung darstellt und den Tarifvertragsparteien durch § 622 Abs. 4 Satz 1 BGB die rechtliche Möglichkeit eingeräumt wird, die gesetzliche Mindestkündigungsfrist auf wenige Tage oder praktisch auf Null zu reduzieren (vgl. BAG vom 28.08. 1987, a. a. O. m. w. N.).

b) Eine "Unmöglichkeit" i. S. des § 62 Abs. 1 Satz 1 MTW-O liegt nicht nur vor, wenn jegliche Arbeitsleistung im Wald objektiv unmöglich ist (z. B. Überschwemmung, meterhohe Schneedecke), sondern auch dann, wenn die Fortführung der Waldarbeiten zu einem Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften führen würde (LAG Rheinland-Pfalz vom 30.06.1998 - 4 Sa 1409/97 -, dok. in JURIS) oder wenn unter Einbeziehung der Arbeitsschutzvorschriften und der in der Person des Arbeitnehmers liegenden Momente wie die physische Konstitution und evtl. krankheitsbedingte Leistungsbeschränkungen die Fortführung der Arbeit subjektiv unmöglich wird (LAG Brandenburg vom 01.03.1996 - 5 Sa 497/95 -, dok. in JURIS). Dies ist beispielsweise der Fall bei einem glattgefrorenen Waldboden mit einer darauf sich befindenden ca. 15 cm hohen Schneedecke oder bei einer starken Schneebruchgefahr im Wald (LAG Rheinland- Pfalz, a. a. O.).

2. Diesem Maßstab folgend lagen hier die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 MTW-O für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien vor.

a) Außergewöhnliche Witterungsverhältnisse haben geherrscht.

Es kann dahinstehen, ob hierfür auf die von dem Beklagten vorgelegten Wetterdaten zurückzugreifen ist. Denn selbst nach den Daten, die der Kläger vorgelegt und die sich der Beklagte zu Eigen gemacht hat, ergeben sich von der Norm abweichende Verhältnisse:

Danach haben am 02.01. minus zwölf Grad, am 03.01. minus zehn Grad, am 04.01. minus zehn Grad, am 07.01. minus zwölf Grad, am 08.01. minus zehn Grad, am 09.01. minus elf Grad, am 10.01. minus zehn Grad, am 11.01. minus zehn Grad, am 14.01. minus acht Grad, am 15.01. minus acht Grad, am 16.01. minus acht Grad, am 17.01. minus vier Grad, am 18.01. minus vier Grad und am 21.01. minus zwei Grad geherrscht.

Nach den - insoweit nicht strittigen - Wetterdaten der Beklagten betrug der Temperaturdurchschnitt seit 1992 jedoch (selbst für das Revier "...", in dem die Temperaturen nach Ansicht des Klägers tiefer liegen als im Revier "..."!) nur minus 1,3 Grad. Davon weichen die vom Kläger selbst mitgeteilten Temperaturen signifikant nach unten ab.

Die vom Kläger für den Zeitraum vom 02.01. bis 21.01. mitgeteilte Schneehöhe weicht im oberen Bereich (er gibt immer 9 bis 15 cm an) lediglich um 3 cm von dem ab, was der Beklagte als Neuschnee gemessen hat.

Für den 02. bis zum 04.01.2002 räumen die eigenen Aufzeichnungen des Klägers "Verwehung" ein. Gerade auf Verwehungen hat sich auch der Beklagte bezogen.

Eine Abweichung ergibt sich auch nicht bei dem vom Kläger angenommen Einsetzen von Tauwetter ab 14.01.2002, auch wenn er Tauwetter für den Zeitraum vom 14.01. bis zum 21.01.2002 bei Minusgraden zwischen minus acht bzw. minus vier bzw. minus zwei angibt. Wahrscheinlicher ist aufgrund seiner eigenen Angaben, dass auch hier noch sog. Frosttage waren. Dann wären jedoch die eigenen Aufzeichnungen des Klägers mit den Wetterdaten des Beklagten in diesem Punkt fast deckungsgleich.

Zwar ist Tauwetter nach Schneefall oder Schneelage für sich nicht "außergewöhnlich". Außergewöhnlich wird die Situation jedoch nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung gerade dann, wenn - wie der Kläger ja richtig sagt - hiervon das tiefer gelegene Revier "..." betroffen ist. Feuchtigkeit und Wasser folgen der Schwerkraft, sammeln sich mithin an tiefer gelegenen Orten und Punkten. Je mehr Schneefall stattgefunden hat (pro Tag und nach Tagen) sowie je mehr Schnee gelegen hat, desto mehr Feuchtigkeit und Nässe muss der Waldboden binden. Konsequenterweise hat es auch nach eigenen Aufzeichnungen des Klägers (bei einer Schneehöhe noch am 21.01.2002 von 15 cm und minus zwei Grad) Tauwetter für noch weitere neun Tage gegeben. Dies ging mit den vom Kläger für 07:00 Uhr gemessenen Temperaturen aber immerhin für denselben Zeitraum mit (noch) null Grad einher. Es herrschte also - über den Tag verteilt - noch für mehr als eine Woche die Situation von Frost und Tauwetter. Es muss also - wiederum nach den eigenen Aufzeichnungen des Klägers - auch bis zum Ende des Streitzeitraums jedenfalls noch eine gefrorene oder/und auftauende Schneedecke gelegen haben.

Die vorstehenden Faktoren tragen jeder für sich, jedenfalls in ihrer Kombination, die Annahme außerordentlicher Witterungseinflüsse jedenfalls im Monat Januar 2002.

b) Diese außerordentlichen Witterungseinflüsse haben eine Weiterführung der Arbeiten unmöglich gemacht, weswegen sie auch ab 02.01.2002 unterbrochen werden konnten.

Nach dem Vorstehenden liegt Unmöglichkeit vor, wenn die Fortführung der Waldarbeiten zu einem Verstoß gegen Arbeitsschutzvorschriften führen würde. Besondere gesetzliche oder unfallverhütungsrechtliche Vorschriften für Waldarbeiter bzw. ihre Tätigkeit gibt es nicht. Deshalb sind maßgebend die Vorschriften des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz vom 07.10.1996, BGBl. I S. 1246).

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Nach § 4 Nr. 1 ArbSchG ist die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Nach § 4 Nr. 2 ArbSchG sind die Gefahren an ihrer Quelle zu bekämpfen. Nach § 4 Nr. 6 ArbSchG sind spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen zu berücksichtigen. Nach § 5 Abs. 1 ArbSchG hat der Arbeitgeber (also nicht: ein Arbeitnehmer) durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

Danach hatte hier der Leiter des Forstamtes ... - der Zeuge ... als verantwortliche Person nach § 13 Abs. 1 ArbSchG - die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG vorzunehmen. Dies kann und darf ihm niemand abnehmen, und zwar selbst der mit den Gefahren der Waldarbeit vertraute Kläger nicht und erst recht nicht das Gericht. Unerheblich ist in Sonderheit, wenn - trotz gleichartiger Gefährdungslage - Dritte im Walde beschäftigt werden oder, möglicherweise in Unkenntnis der Gefährdung, tätig sind.

Der Zeuge hat hier durch die sofortige Arbeitseinstellung, wie gesetzlich vorgesehen, die Gefährdung der ihm unterstellten Waldarbeiter an der Quelle bekämpft. Die Aufnahme jedweder Tätigkeit hätte im Falle eines Unfalles, selbst wenn für sich nicht gefährlich, aufgrund der Witterungseinflüsse jedenfalls keine geschlossene Rettungskette erlaubt. Bedacht genommen hat der Zeuge dabei auf die speziellen Gefährdungen, denen Waldarbeiter ausgesetzt sind. Das sind sämtliche Faktoren aus der "Beurteilung und Dokumentation" betreffend "Gefährdungen bei forstlichen Tätigkeiten", wobei nicht stets sämtliche Faktoren insgesamt vorliegen müssen.

Insofern gilt im Einzelnen:

Der Beklagte hat hinsichtlich der Folge schneebedeckten Bodens darauf hingewiesen, dass die Einnahme sicheren Standes hier nicht gewährleistet sei. Das genügt für die Annahme einer Gefährdung. Es kommt nicht darauf an, dass überhaupt oder nie ein sicherer Stand eingenommen werden könne. Von einer bloßen Rutschgefahr hat der Beklagte nicht gesprochen.

Der Kläger selbst räumt ein, dass das Freiräumen des Arbeitsfeldes von störenden Ästen zwar nicht unmöglich sei, aber durch eine Schneedecke erschwert werde. Auch dies genügt für die Annahme einer Gefahr.

Entsprechendes gilt hinsichtlich des Vortrages dazu, den zu fällenden Baum und seine Umgebung sorgfältig zu beurteilen. Auch hier trägt der Beklagte nur vor, dass dies durch Schnee erheblich erschwert werde, was aber stimmt.

Auch wenn Nadelbäume den überwiegenden Baumbestand des Reviers "..." ausmachen sollten, bleibt es bei der Erkenntnis des Beklagten, wonach teilweise festgestellt wurde, dass das Holz (jedenfalls bei Nadelbäumen) durch die Kältegrade plötzlich splitterte und so nicht einzuschätzende Gefahren für die Forstarbeiter entstehen können. Auch nach dem Vorbringen des Klägers selbst sind durch die von den Waldarbeitern üblicherweise getragene Sicherheitskleidung (Sicherheitsschutze, Schutzhelm und Visier) Unfälle durch splitterndes Holz lediglich "nahezu" ausgeschlossen.

Nicht bestritten ist, dass die Benutzung der Rückweiche aufgrund von unter Schnee versteckten Hindernissen gefährlich ist. Daran ändert sich nichts dadurch, dass Holzeinschlagarbeiten im Winter nicht generell untersagt sind oder dass der Kläger selbst schon Holzfällarbeiten bei einer Schneedecke von 20 cm durchzuführen hatte.

c) Da die Arbeiten auch unterbrochen wurden, galt das Arbeitsverhältnis der Parteien im Streitzeitraum ohne besondere Kündigung mit dem Eintritt der Unterbrechung als beendet.

II.

Aufgrund der die Klage abweisenden Entscheidung des Berufungsgerichts hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO).

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil es an Zulassungsgründen fehlt.

Ende der Entscheidung

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