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Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 13.11.2002
Aktenzeichen: 2 Sa 179/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 533 n. F. |
Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes URTEIL
Az.: 2 Sa 179/02
Verkündet am 13. November 2002
In dem Rechtsstreit
hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 2- durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 13.11.2002
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 03. Januar 2002 - 5 Ca 4347/01 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Revisionszulassung: keine.
Tatbestand:
Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. herrscht auch im Zweiten Rechtszug weiter Streit über die Rechtswirksamkeit einer durch die Beklagte zu 1. erklärte Kündigung vom 19.06.2001. Außerdem geht es nunmehr darum, ob die Beklagte zu 1. als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 2. für Ansprüche der Klägerin aus einem auf die Beklagte zu 2. übergegangenen Arbeitsverhältnis hafte.
Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. geht es auch im Zweiten Rechtszug unverändert (und nach der diesbezüglichen Klarstellung in der Berufungsverhandlung) darum, ob zwischen ihnen seit dem 01.06.2001 ein Arbeitsverhältnis besteht, das demjenigen der Klägerin mit der Beklagten zu 1. entspricht.
Im Ersten Rechtszug hat sich die Klägerin neben der im Berufungsverfahren noch strittigen Kündigung der Beklagten zu 1. vom 19.06.2001 auch gegen eine Kündigung der Beklagten zu 1. vom 30.05.2001 gewandt.
Das von ihr angegangene Arbeitsgericht Dresden hat zwar festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten zu 1. vom 30.05.2001 nicht aufgelöst worden sei und mit der Beklagten zu 1. bis 31.07.2001 fortbestanden hat. Die gegen die Kündigung vom 19.06.2001 gerichtete Klage hat das Arbeitsgericht jedoch ebenso abgewiesen wie den von der Klägerin gegen die Beklagte zu 2. verfolgten Feststellungsantrag, daß zwischen ihr und dieser seit 01.06.2001 ein Arbeitsverhältnis bestehe.
Von der erneuten Darstellung des Tatbestandes wird aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 2 ArbGG n. F. im folgenden im wesentlichen abgesehen. Lediglich folgende Ergänzungen sind veranlaßt:
Aufgrund eines Verwaltungsvertrages vom 20.05.2001 sowie aufgrund dreier Verwaltungsverträge vom 17.05.2001 hat die Beklagte zu 2. der Fa. ... mit Wirkung ab 01.06.2001 mit der Verwaltung der Objekte beauftragt, die Gegenstand der Grundstücksveräußerungen zwischen ihr und der Beklagten zu 1., welche die Verwaltung früher selbst wahrgenommen hat, waren.
Ein Übergabeprotokoll zwischen der Beklagten zu 1. und der Fa. ... beurkundet die Übergabe von 734 Wohnungen am 13.06.2001 gemäß dem Kaufvertrag vom 03.04.2001 bei einem Lasten-Nutzen-Wechsel vom 01.06.2001 auf das letztgenannte Unternehmen als Übernehmende. Dazu wurden die Mieterakten und die Unterlagen für anhängige nicht abgeschlossene Rechtsverfahren übergeben. Die nach dem Wechsel noch eingehenden Mieten, die den Zeitraum danach betreffen, waren auf das Konto der Übernehmenden zu überweisen. Abgemacht war die Information an die Mieter des Inhalts, daß Verwalterwechsel am 01.06.2001 stattfinde und die Mietzinszahlungen ab dem nämlichen Tag an den neuen Verwalter, die Übernehmende, zu erfolgen hätten. Vorgesehen wurde eine Umschreibung der Mietkautionen der Wohnungsmieter. Es findet sich eine Regelung über die Behandlung von Schlüsseln sowie das vorhandene Hausmeisterpersonal, Versicherungen, Betriebskosten sowie Abrechnungen. Wegen der Grundsteuer war die Stadt ... zu verständigen, wegen des Stromes die ... GmbH, wegen der Fernwärme eben diese, wegen des Abwassers wiederum die Landeshauptstadt ................ wegen des Wassers wieder die ... GmbH und wegen Müll/Straßenreinigung wiederum die Stadt ... Weitere Informationen über den Wechsel wurden vorgesehen für einen Versicherer, einen wärmetechnischen Datendienst, eine Hausreinigung, eine Grundstückspflege und Dachinnenreinigung, zwei Schornsteinpfleger sowie das Finanzamt ....
Gegen das Urteil führt allein die Klägerin Berufung. Sie hat gegen die ihr am 08.02.2002 zugestellte Entscheidung, die aufgrund mündlicher Verhandlung am 03.01.2002 ergangen ist, am 04.03.2002 Berufung eingelegt und diese am 05.04.2002 ausgeführt.
Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, daß zwischen ihr und der Beklagten zu 2. aufgrund Betriebsüberganges - und zwar wenigstens für eine juristische Sekunde - ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Die ganzen Vorgänge nach dem 01.06.2001 zeigten, daß die Beklagte zu 2. die Herrschaft über die Verwaltung erworben habe. Soweit Mitarbeiter der Fa. ... tätig geworden seien, wäre dies auf Geheiß der Beklagten zu 2. erfolgt. Die Klägerin verweist insoweit u. a. auf gesellschaftsrechtliche und personelle Verflechtungen zwischen der Beklagten zu 2. und der Fa. ..., auch auf den selben Firmensitz.
In der Berufungsverhandlung hält die Klägerin die Beklagte zu 1. für verpflichtet, für ihre gegen die Beklagte zu 2. begründeten Ansprüche einzustehen.
Die Klägerin beantragt nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung,
das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 03.01.2002 - 5 Ca 4347/01 - abzuändern und
1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu 1. durch deren Kündigung vom 19.06.2001 nicht aufgelöst worden ist, sondern über den 31.07.2001 hinaus fortbesteht,
2. zwischen ihr und der Beklagten zu 2. seit 01.06.2001 ein Arbeitsverhältnis besteht, das demjenigen zwischen ihr und der Beklagten zu 1. entspricht.
Auf den Hinweis des Gerichts, wonach der gegen die Kündigung der Beklagten zu 1. gerichtete Antrag unschlüssig sein könnte, stellt die Klägerin den Berufungsantrag zu 1. dahin, festzustellen, daß die Beklagte zu 1. als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 2. für die Ansprüche der Klägerin aus dem auf die Beklagte zu 2. übergegangenen Arbeitsverhältnis haftet.
Die Beklagten beantragen
die Zurückweisung der Berufung, ohne in den letztgenannten Berufungsantrag zu 1. einzuwilligen.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.
Wegen der Einzelheiten des tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens beider Parteien wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
A.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Denn die - ihrerseits zulässige - Klage ist ebenfalls und in dem Umfang unbegründet, in dem sie das Arbeitsgericht abgewiesen hat.
I.
Hinsichtlich der gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Berufung kommt es maßgebend allein auf den mit der Berufungsbegründung angekündigten und in der Berufungsverhandlung zunächst auch gestellten Kündigungsschutzantrag an (1.), der aber unschlüssig ist (2.), an.
1.
Die Zulässigkeit des in der Berufungsverhandlung formulierten neuen Berufungsantrages zu 1. gegen die Beklagte zu 1. richtet sich aufgrund § 26 Nr. 5 EGZPO nach § 533 ZPO n. F., weil die mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht nach dem 31.12.2001 geschlossen worden ist.
Nach § 533 ZPO n. F. ist eine Klageänderung nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und die Klageänderung auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO n. F. zugrunde zu legen hat.
An sämtlichen Voraussetzungen fehlt es.
a) Bei dem beabsichtigten Antrag handelt es sich um eine Klageänderung. Denn weder werden die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen lediglich ergänzt oder berichtigt oder wird der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt noch wird statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert (vgl. § 264 ZPO).
Die Frage einer etwaigen Mithaftung der Beklagten zu 1. für Forderungen, die gegen die Beklagte zu 2. begründet worden sind oder begründet werden, hat mit dem bisherigen zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nichts zu tun. In Sonderheit ist auch nicht i. S. des § 264 Nr. 3 ZPO nur deshalb eine Veränderung eingetreten, weil seitens des Gerichts auf die Unschlüssigkeit des Kündigungsschutzantrages hingewiesen worden ist, weil darauf hingewiesen werden mußte. In Sonderheit sieht das Gesetz im Falle eines Betriebsüberganges keine Mithaftung des bisherigen Arbeitgebers für solche Forderungen vor, die nach dem Übergang eines Arbeitsverhältnisses gegen einen Betriebserwerber begründet werden. Vielmehr haftet der bisherige Arbeitgeber nach § 613 a Abs. 2 BGB neben dem neuen Inhaber (lediglich) für nach § 613 a Abs. 1 BGB übergegangene Verpflichtungen, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Nach Satz 2 dieser Regelung haftet der bisherige Arbeitgeber für solche nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällige Verpflichtungen jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht. Derartige Mithaftungsfragen waren bis zur Berufungsverhandlung auf keinen der bislang verhandelten und verbeschiedenen Anträge zu erörtern und es mußte darüber auch nicht befunden werden. Damit erweist sich der beabsichtigte neue Berufungsantrag als die versuchte partielle Auswechslung des Streitgegenstandes, somit um eine Klageänderung.
b) In diese Klagänderung ist von der Gegnerin auch nicht eingewilligt worden.
Die Änderung wird von dem Gericht auch nicht für sachdienlich gehalten. Sie belastet das Berufungsverfahren mit einem völlig neuen Streit, der - wenn es eine Mithaftung im vorstehenden Sinne geben sollte - zunächst einmal außergerichtlich geklärt werden kann und notfalls in einem neuen Verfahren, das der Beklagten zu 1. auch nicht die erste (und nach dem Zivilprozeßreformgesetz einzige noch vorhandene vollwertige) Tatsacheninstanz nimmt, geklärt werden muß.
c) Im übrigen kann die Klageänderung auch nicht auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO n. F. zugrunde zu legen hat. Dies sind nach § 529 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ZPO n. F. lediglich die vom Gericht des Ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, sowie neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
Auch an diesen Voraussetzungen fehlt es. Die Klägerin selbst trägt nicht vor, daß und aus welchen Gründen die Beklagte zu 1. eine irgendwie geartete Mithaftung für welche Forderung(en) im einzelnen treffen soll. Auch hat das Arbeitsgericht entsprechende und für eine Mithaftung maßgebende Tatsachen im Rahmen des gegen die Beklagte zu 1. geführten Kündigungsschutzprozesses nicht festgestellt und mußte dies auch nicht.
2.
Damit bleibt es auch für das Berufungsverfahren dabei, daß weiterhin über den gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Kündigungsschutzantrag bezüglich der Kündigung vom 19.06.2001 zu befinden ist.
Der Antrag ist jedoch unschlüssig. Denn die Klägerin behauptet auch in dem Berufungsverfahren - wie sich auch in ihrem gegen die Beklagte zu 2. gerichteten Antrag zeigt - unverändert, daß ihr ursprünglich mit der Beklagten zu 1. begründetes Arbeitsverhältnis seit 01.06.2001 auf die Beklagte zu 2. übergegangen sei. Damit kann ihre gegen die später erklärte Kündigung der Beklagten zu 1. gerichtete Klage keinen Erfolg haben.
Die Kündigung eines Betriebsveräußerers nach Betriebsübergang geht zwar mangels bestehendem Arbeitsverhältnisses ins Leere. Eine gleichwohl erhobene Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung ist aber unbegründet, denn ein Arbeitsverhältnis besteht - und zwar schon nach dem eigenen Vortrag der gegen die Veräußerin vorgehenden Klägerin - nicht mehr. Damit fehlt es an einer anspruchsbegründenden Voraussetzung, und zwar am Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der Kündigung. Deshalb kann die Klageabweisung in einem Prozeß gegen den (vermeintlichen) Betriebsveräußerer allein damit begründet werden, es habe kein Arbeitsverhältnis (mehr) bestanden. Auf eine "Kündigungsbefugnis" des Veräußerers kommt es nicht an (vgl. jüngst BAG vom 18.04.2002 - 8 AZR 346/01 -, dok. in JURIS, zur Veröffentlichung für die Fachpresse vorgesehen).
So ist die Sachlage auch hier. Dem Dilemma entgehen läßt sich allein dadurch, daß mit einem Hauptantrag die Feststellung begehrt wird, daß zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr besteht und - hilfsweise zur Vermeidung einer Fristversäumung - ein Kündigungsschutzantrag formuliert oder aufrechterhalten wird. Hierzu hatte die Klägerin allerdings keinen Anlaß, weil es ihr nach der unzulässigen Klageänderung lediglich noch um eine Mithaftung der Beklagten zu 1. gehen sollte. Damit war die an sich beabsichtigte Anregung anderer Anträge durch das Gericht ohne Substrat.
II.
Ohne Erfolg ist auch die gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Berufung.
1.
Es ist nicht festzustellen, daß zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. seit dem 01.06.2001 ein Arbeitsverhältnis besteht, das demjenigen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. entspricht.
a) Richtig ist, daß dann, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht, dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt.
Einziges von der in Anspruch genommenen Beklagten zu 2. geschlossenes Rechtsgeschäft, das einen derartigen Übergang bewirken könnte, ist der Grundstückskaufvertrag zwischen ihr und der Beklagten zu 1. vom 03.04.2001. Dieser sieht jedoch den Übergang einer Grundstücksverwaltung nicht vor. Das Gegenteil ist der Fall. In § 3 Abs. 5 wird im letzten Absatz lediglich formuliert, dem Käufer sei bekannt, daß für die Verwaltung der Objekte in ... drei Mitarbeiter beschäftigt werden; soweit entsprechende Bereitschaft der Mitarbeiter bestehe, sei der Käufer bereit, diese Mitarbeiter zu übernehmen und mit diesen neue Arbeitsverträge abzuschließen. Bezieht sich der Grundstückskaufvertrag schon sachlich nicht auf die Grundstücksverwaltung, macht diese Formulierung lediglich deutlich, daß für eine beabsichtigte Verwaltung Personal zur Verfügung steht, über dessen Einstellung entschieden werden könne.
Damit fehlt es bereits an der Grundlage für die Annahme eines "durch" Rechtsgeschäft bewirkten Übergangs der Verwaltung. Deshalb hat das Bundesarbeitsgericht zu Recht den auch bereits von dem Arbeitsgericht in dem angefochtenen Urteil angeführten Satz aufgestellt, daß der Betrieb einer Grundstücksverwaltung nicht allein deshalb übergeht, weil es einem Grundstückserwerber möglich wäre (und man muß hinzufügen: dies sich möglicherweise als notwendig herausstellte) die Tätigkeit der Grundstücksverwaltung an sich zu ziehen und die hierfür maßgeblichen Unterlagen herauszuverlangen (BAG vom 18.03.1999 - 8 AZR 196/98 -, EzA § 613 a BGB Nr. 178).
b) Der zur Entscheidung gestellte Sachverhalt nötigt auch nicht zu einer anderen Entscheidung, wenn man die sonst in höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an die Voraussetzungen für die Annahme eines Betriebsüberganges aufgestellten Voraussetzungen in Rechnung stellt.
(1) Danach gilt in Sonderheit, daß ein Betriebsübergang die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraussetzt. Der Begriff "Einheit" bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zu einer auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnende Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Eine Einheit darf nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit ergibt sich aus anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Der Betriebsübergang tritt mit dem Wechsel in der Person des Inhabers des Betriebes ein. Der bisherige Inhaber muß seine wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb oder Betriebsteil einstellen. Einer besonderen Übertragung einer irgendwie gearteten Leitungsmacht bedarf es daneben nicht. Allerdings tritt kein Wechsel der Inhaberschaft ein, wenn der neue "Inhaber" den Betrieb gar nicht führt (BAG vom 18.03.1999 - 8 AZR 159/98 -, EzA § 613 a BGB Nr. 177, Unterstreichung durch die Berufungskammer).
Wesentliches Kriterium für den Übergang ist die tatsächliche Weiterführung oder Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit beim Wechsel der natürlichen oder juristischen Person, die für den Betrieb verantwortlich ist. Führt beispielsweise ein Verpächter einen an ihn zurückgefallenen Betrieb auch nicht vorübergehend, können zwar materielle und immaterielle Betriebsmittel an ihn übergehen; er übt die wirtschaftliche Tätigkeit mit eigener Zielsetzung aber nicht aus. Er nutzt nicht die vorhandene Organisation, übernimmt weder die Hauptbelegschaft noch die Kundschaft. Ohne jegliche Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit geht der Betrieb regelmäßig nicht auf ihn über. Der Betriebsübergang mag sich dagegen auf den neuen Pächter vollziehen, wenn er die Betriebstätigkeit fortsetzt oder wieder aufnimmt (BAG vom 18.03.1999, a. a. O.).
(2) Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die Beklagte zu 2. hat zu keinem Zeitpunkt die Verwaltung für die gekauften Objekte fortgeführt oder wieder aufgenommen. Sie hat diese vielmehr zum frühest möglichen Zeitpunkt, dem des Übergangs der Nutzen und Lasten aus dem Grundstückskaufvertrag, an die Fa. ... übertragen. Auch hat sich diese nach nur zwei Tagen in den Besitz der in dem Übergabeprotokoll bezeichneten Gegenstände, die aus der Wohnungsverwaltung durch die Beklagte zu 1. resultieren und für eine Wohnungsverwaltung offensichtlich notwendig sind, gebracht. Bei dem hohen Bestand der verkauften Wohnungen ist deren Verwaltung ohne die in dem Übergabeprotokoll bezeichneten Gegenstände ersichtlich völlig ausgeschlossen, andererseits auf sie der Erwerb nach dem Grundstückskaufvertrag (siehe oben) nie angelegt gewesen.
In Sonderheit hat die Beklagte zu 2. die betriebliche Organisation der Beklagten zu 1. in Anbetracht der Wohnungsverwaltung nicht übernommen. Bei der hier zu beurteilenden Verwaltungstätigkeit steht die menschliche Arbeitskraft mit einer planmäßig organisierten Aufgabenzuweisung und -erfüllung im Vordergrund. Die Beklagte zu 2. hat jedoch keine Arbeitnehmer der Beklagten zu 1. beschäftigt.
Die Beklagte zu 2. hat auch keine sachlichen und immateriellen "Betriebsmittel" erworben. Die erworbenen Grundstücke sind nicht Betriebsmittel, sondern Objekte der Verwaltung. Betriebsmittel sind nicht dadurch übergegangen, daß die Beklagte zu 2. Eigentum an Grundstücken erworben und ggf. unmittelbaren oder mittelbaren Besitz daran erlangt hat.
In Sonderheit hat die Beklagte auch keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht, die Tätigkeit der Verwaltung an sich zu ziehen. Sie hat hiermit vielmehr die Fa. ..., und zwar noch vor dem tatsächlichen Grundstückserwerb, beauftragt. Eine tatsächliche Verwaltungstätigkeit durch die Beklagte zu 2. nach dem Grundstückserwerb ist auch nicht ersichtlich und dürfte nach Übergabe der in dem Protokoll enthaltenen Gegenstände auch unmöglich gewesen sein.
Jedenfalls fehlt es also an dem nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts maßgebenden Kriterium für die Annahme eines Überganges, und zwar an der tatsächlichen Weiterführung einer Verwaltungstätigkeit durch die Beklagte zu 2. Diese hat, also gewissermaßen im Gegenteil, sogar die Zerschlagung der Wohnungsverwaltung durch die Verwaltungsverträge herbeigeführt und ist einer Übergabe der für eine Verwaltung notwendigen Betriebsmittel durch die Beklagte zu 1. an die Fa. ... jedenfalls nicht entgegengetreten. Auch wenn die Beklagte zu 1. und die Fa. ... auf Geheiß der Beklagten hin die Übergabe vollzogen hätten (wofür in der Tat einiges spricht), ändert dies nichts daran, daß jedenfalls die Beklagte zu 2. die Geschäftstätigkeit (die Verwaltungstätigkeit) selbst nicht fortgeführt hat. Auch die in dem Berufungsverfahren geschilderten Vorgänge um die EDV und die Übertragung von Daten streiten gegen die Fortführung der Verwaltungstätigkeit und vielmehr gerade für deren aktiv betriebene Einstellung.
c) Gesellschaftsrechtliche und/oder personelle Verflechtungen zwischen der Beklagten zu 2. und der Fa. ... oder deren Geschäftssitz begründen den Verdacht einer Umgehung der Rechtsfolge des § 613 a Abs. 1 BGB nicht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß sich die beiden Unternehmen gesellschaftsrechtlich zulässiger Gestaltungsformen in mißbräuchlicher Absicht bedient hätten oder bedienen würden gerade mit der Zielsetzung, sich der bei der Beklagten zu 1. beschäftigten drei Angestellten für die Verwaltung zu entledigen. Gleiches gilt für die (nicht selten anzutreffende) Übertragung der Verwaltung von Wohnungen an einen Dritten. In Sonderheit besteht hier auch keine Schutzlücke, wenn - durch die Vermittlung eines Vertragsgeflechts - Betriebsübernehmerin hinsichtlich der Wohnungsverwaltung die Fa. ... geworden wäre.
2.
Ungeprüft bleiben kann nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung an sich, ob der Grundstückskaufvertrag vom 03.04.2001 in seinem § 3 Abs. 5 im letzten Absatz eine Vertragsabrede zugunsten der Klägerin enthält, aufgrund der sie eine Einstellung durch die Beklagte zu 2. verlangen kann. Denn der Klägerin geht es nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung nicht um den Abschluß eines irgendwie gearteten neuen Arbeitsverhältnisses, sondern um den Übergang ihres fortbestehenden früheren Arbeitsverhältnisses.
Jedenfalls hat die Klägerin auch nicht beantragt, die Beklagte zu verurteilen, mit ihr einen Arbeitsvertrag abzuschließen. Auch deshalb kann ungeprüft bleiben, ob die Bestimmung in dem Grundstückskaufvertrag ein eigenes Forderungsrecht begründen sollte.
B.
Die Klägerin hat aufgrund der Regelung in § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.
Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Auch ist die Revision nicht zuzulassen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, daß die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht ihrerseits durch Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde) angefochten werden kann. Möglich ist dies unter den in § 72 a ArbGG genannten Voraussetzungen.
Ende der Entscheidung
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