Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 04.11.2003
Aktenzeichen: 2 Sa 199/03
Rechtsgebiete: TzBfG


Vorschriften:

TzBfG § 14 Abs. 4
TzBfG § 15 Abs. 5
1) Einem Widerspruch gegen die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses steht es gleich, wenn dem Arbeitnehmer i. R. einer Verlängerung lediglich der Abschluss eines (weiteren) befristeten Vertrages angetragen war.

2) Eine lediglich mündlich erteilte "Entfristungszusage" ist nach § 14 Abs. 4 TzBfG formwidrig, wenn die Befristung (zur Ausschöpfung von Fördermitteln) lediglich mit Blick auf die Entfristungszusage erfolgt ist.


Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes URTEIL

Az.: 2 Sa 199/03

Verkündet am 04. November 2003

In dem Rechtsstreit

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 2 - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 27.10.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 09. September 2002 - 6 Ca 1421/02 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Allerdings wird die Revision zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten auch in dem Berufungsverfahren unverändert darüber, ob das sie verbindende Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung mit Ablauf des 31.01.2002 sein Ende gefunden hat. Auf den Hilfsantrag hin geht es ebenfalls unverändert darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, mit dem Kläger ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Verwaltungsangestellter mit Beginn am 01.02.2002 abzuschließen.

Der am ... geborene Kläger war seit dem 24.09.1999 bei dem B..., einem Eigenbetrieb der Beklagten (fortan: B...), beschäftigt. Zuvor war der Kläger Geschäftsführer der L... GmbH, einem Unternehmen der Beklagten. Von den dort bestehenden 400 Arbeitsbeschaffungsmaßnahme-Plätzen übernahm der B... 350. Der Kläger wechselte zum B... und wurde dort als Objektleiter befristet eingestellt. Während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses wurden mit dem Kläger befristete Arbeitsverträge geschlossen. Der zuletzt abgeschlossene und auf Seiten des B... von der Mitarbeiterin ... unterzeichnete Arbeitsvertrag datiert vom 13.09.2001 und war bis zum 31.01.2002 befristet. Hiernach war der Kläger gemäß der Dienstvereinbarung für die befristet Beschäftigten des B... in der Lohngruppe G 8 eingruppiert und bezog als vollzeitbeschäftigter Objektleiter eine monatliche Bruttovergütung von (noch in DM ausgedrückt) etwa 3.500,00. In § 6 des Vertrages ist vereinbart, dass mündliche Vereinbarungen oder Zusagen bezüglich des Arbeitsverhältnisses ungültig sind. Die Dienstvereinbarung, auf die in § 2 des Arbeitsvertrages Bezug genommen wurde, war der Vertragsurkunde nicht beigefügt.

Der Vertrag bezog sich auf die "Arbeitsbeschaffungsmaßnahme" Nr. ... Diese Maßnahme, bei der es sich um eine Strukturanpassungs-Maßnahme mit "Arbeiten zur Verbesserung der Umweltqualität und zur Entwicklung der Infrastruktur in der Region ..." handelte, war dem B... durch Bescheid des Arbeitsamtes ... vom 12.03.2001 zunächst vom 19.03.2001 bis zum 31.12.2002 bewilligt. Mit Bescheid vom 28.01.2002 wurde die Zahl der zuzuweisenden Arbeitnehmer stufenweise reduziert und mit Wirkung zum 31.08. 2002 ganz aufgehoben.

Der Kläger hat mit seiner am 21.02.2002 bei dem Arbeitsgericht Leipzig eingegangenen und am 07.03.2002 zugestellten Klage zunächst geltend gemacht, dass sein Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung zum 31.01.2002 nicht beendet werde. Später hat er klagerweiternd hilfsweise geltend gemacht, dass mit ihm jedenfalls ein ab 01.02.2002 beginnendes Arbeitsverhältnis abzuschließen sei.

Der Kläger hat die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2002 für unwirksam gehalten. Die Befristungsabrede entbehre der gesetzlichen Schriftform.

Der Vertrag sei nicht durch die gesetzlichen Vertreter des B... unterzeichnet, sondern von der Mitarbeiterin ... Diese habe eine auf sie bezogene Vollmacht nicht beigefügt. Frau ... sei weder unterbevollmächtigt gewesen noch habe der Leiter der Personalverwaltung des B..., Dr. ... , von den beiden Betriebsleitern eine wirksame Vollmacht erhalten, kraft derer er die hätte bevollmächtigen können. Zudem enthalte der Arbeitsvertrag die Dienstvereinbarung des B... nicht. Die Befristung sei auch nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt.

Eine Kongruenz zwischen der bewilligten Förderung und der Dauer der dem Kläger übertragenen Aufgaben bestehe nicht. Er sei auch nicht maßnahmegerecht eingesetzt gewesen.

Jedenfalls sei die Beklagte zum Abschluss eines Arbeitsvertrages beginnend mit dem 01.02.2002 verpflichtet. Der vormalige Betriebsleiter der Beklagten, H..., habe ihm, dem Kläger, bei Übernahme in den Betrieb nach Ausschöpfung aller Fördermöglichkeiten eine unbefristete Beschäftigung zugesagt mit den Worten:

"Um nicht die mögliche Förderung für Sie zu verschenken - da müsste ich ja mit dem Klammersack gepudert sein - stelle ich Sie zunächst befristet ein."

Damit habe der als Zeuge benannte H... die Zusage verbunden, nach Nutzung der Fördermöglichkeit das Arbeitsverhältnis mit ihm, dem Kläger, unbefristet fortzusetzen.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung zum 31.01.2002 nicht beendet wird,

2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, mit ihm ein mit dem 01.02.2002 beginnendes Arbeitsverhältnis zu den Arbeitsbedingungen des vorangegangenen Vertrages vom 20.09.2001 (richtig: vom 13.09.2001) abzuschließen.

Die Beklagte hat

Klageabweisung beantragt.

Nach ihrer Ansicht hat das Arbeitsverhältnis der Parteien am 31.01.2002 geendet. Der zuletzt geschlossene Vertrag beinhalte eine wirksame Befristungsabrede. Die Befristungsabrede (auf die es allein ankomme) sei formgerecht getroffen worden. Dr. ... sei von der Betriebsleitung des B... wirksam bevollmächtigt gewesen und habe seinerseits Frau ... Untervollmacht erteilen können. Dies sei auch geschehen. Die Befristungsvereinbarung sei auch nicht wegen fehlender Beifügung der Dienstvereinbarung unwirksam. Auf sie beziehe sich das gesetzliche Schriftformerfordernis nicht.

Die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei auch durch einen sachlichen, und zwar haushaltsrechtlichen Grund bedingt. Dieser liege in der im Arbeitsvertrag ausdrücklich erwähnten Strukturanpassungs-Maßnahme Nr. ... Hierbei sei es unerheblich, ob die Dauer der Maßnahme als solche und die Dauer der Befristung übereinstimmten. Ebenso wenig komme es darauf an, ob der Kläger maßnahmegerecht eingesetzt worden sei, wie im Übrigen der Fall.

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages ab dem 01.02.2002. Eine Zusage des ehemaligen Betriebsleiters H... habe es nicht gegeben.

Der Kläger hat gegen das ihm am 07.03.2003 zugestellte und seine Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts vom 09.09.2002 am 10.03.2003 Berufung eingelegt und diese am 09.04.2003 ausgeführt.

Aufgrund der Dauer zwischen Verkündung und Zustellung des Urteils genüge zur Begründung der Berufung an sich schon der Hinweis darauf, dass es sich um ein Urteil ohne Gründe handele. Deshalb könne zulässigerweise Bezug auf den vollständigen Sachvortrag im Ersten Rechtszug genommen werden.

Vorsorglich begründet der Kläger seine Berufung mit den Gründen, auf die er auch seine Klage im Ersten Rechtszug gestützt hat.

Der Kläger beantragt nunmehr,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Leipzig vom 09.09.2002 - 6 Ca 1421/02 -

1. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung zum 31.01.2002 nicht beendet worden ist,

2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, mit ihm ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Verwaltungsangestellter mit Beginn am 01.02.2002 mit einer den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe G 8 aus der Dienstvereinbarung für die befristet Beschäftigten des B... entsprechenden Eingruppierung nach BAT-O abzuschließen.

Die Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Berufung. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil gegenständlich und inhaltlich.

Nach dem diesbezüglichen Hinweis in der Berufungsverhandlung vom 30.07. 2003 an den Kläger, wonach eine fehlende Bevollmächtigung der Frau ... zum Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages bedeuten könne, dass kein Arbeitsvertrag abgeschlossen oder lediglich das bisherige Arbeitsverhältnis nach Maßgabe des § 15 Abs. 5 TzBfG verlängert sein könnte, trägt dieser vor, die Betriebsleiter Dr. ... und ... hätten aufgrund der mit den Objektleitern (zu denen er, der Kläger, zählte) abgehaltenen monatlichen Beratungen von der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gewusst.

Nach Auffassung der Beklagten könne aus einer Kenntnis der Betriebsleiter des B... nicht auf das Vorhandensein eines Rechtsbindungswillens des Inhalts geschlossen werden, mit dem Kläger ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu begründen.

Wegen des tatsächlichen Vorbringens beider Parteien und der von ihnen ausgeführten Rechtsansichten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Denn die - ihrerseits zulässige - Klage ist mit Haupt- und Hilfsantrag unbegründet. Das Arbeitsgericht hat sie zu Recht abgewiesen.

1.

Die Berufung ist zulässig.

Die mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 09.09.2002 am Dienstag, dem 11.03.2003 begonnene Berufungsfrist von einem Monat ist durch die am 10.03.2003 eingegangene Berufung gewahrt (§ 66 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz ArbGG n. F.).

Der Kläger hat die Berufung auch prozessordnungsgemäß begründet. Ist ein verspätet zugestelltes Urteil - wie hier - nach § 547 Nr. 6 ZPO n. F. als Urteil ohne Gründe anzusehen, genügt - wie zu § 551 Nr. 7 ZPO a. F. auch (vgl. BAG vom 13.09.1995 - 2 AZR 855/94 -, AP Nr. 12 zu § 66 ArbGG 1979) - zur ausreichenden Berufungsbegründung ein Hinweis darauf, dass das angefochtene Urteil im Rechtssinne nicht mit Gründen versehen sei. Dies leistet die Berufungsbegründung des Klägers. Abgesehen davon und selbständig tragend enthält sie darüber hinaus eine vorsorgliche Auseinandersetzung mit dem Urteil, was schon für sich allein genügt (vgl. BAG vom 05.03.1997 - 4 AZR 532/95 -, AP Nr. 10 zu § 77 BetrVG 1972 Tarifvorbehalt).

2.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Denn es ist weder festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung zum 31.01.2002 nicht beendet worden ist, noch hat der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Abschluss eines Arbeitsvertrages.

a) Der mit der Berufung weiter verfolgte Hauptantrag kann nur Erfolg haben, wenn zwischen den Parteien überhaupt ein Arbeitsverhältnis bestanden hätte, das nicht aufgrund einer Befristung zum 31.01.2002 enden kann. Schon dies ist nicht der Fall.

Vor dem 20.09.2001, dem Beginn des Arbeitsverhältnisses, um dessen Befristung es hier geht, hatte der Kläger mit dem B... einen bis zum 19.09.2001 befristeten Arbeitsvertrag. Die Wirksamkeit dieser Befristung stand nie und steht nicht im Streit. Bezüglich dieser Befristung hat der Kläger auch nie das Arbeitsgericht angerufen.

Damit hat jegliche arbeitsvertragliche Beziehung zwischen dem Kläger und dem B... zunächst einmal aufgrund wirksamer Befristung mit dem 19.09.2001 sein Ende gefunden. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ist danach nicht begründet worden. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers zur fehlenden Vertretungsbefugnis der Frau ... wäre nicht nur keine wirksame Befristungsabrede zustande gekommen. Vielmehr wäre - seinem Vorbringen folgend - bei fehlender Vertretungsbefugnis der Frau ... jedenfalls durch Vereinbarung zwischen dem Kläger und dieser überhaupt kein den B... bzw. die Beklagte bindender Arbeitsvertrag verabredet worden.

Damit kann ein (auf unbestimmte Zeit) verlängertes Arbeitsverhältnis nur aufgrund der Regelung in § 15 Abs. 5 TzBfG zustande gekommen sein. Danach gilt u. a. ein Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und dieser nicht unverzüglich widerspricht.

Auch bei Kenntnis der Betriebsleiter Dr. ... und ... von der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger über den 19.09.2001 hinaus hat sich hier keine Verlängerung auf unbestimmte Zeit ergeben. Denn seitens des Arbeitgebers ist hier - und zwar unverzüglich - einer Fortsetzung jedenfalls dadurch widersprochen worden, dass dem Kläger lediglich der Abschluss eines (weiteren) befristeten Vertrages angetragen wurde. Dies steht dem Widerspruch gleich (so BAG vom 23.04.1980 - 5 AZR 49/78 -, AP Nr. 8 zu § 15 KSchG 1969, zu § 625 BGB, welche Regelung dem § 15 Abs. 5 TzBfG entspricht und vor jener Neuregelung auch für Arbeitsverhältnisse maßgebend war). Dies gilt nach Auffassung der Berufungskammer in Sonderheit dann, wenn - wie hier - noch vor Ablauf des letztbefristeten Arbeitsvertrages lediglich eine erneute befristete Beschäftigung angetragen wird. Damit wird für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich, dass der Arbeitgeber lediglich zu einer befristeten Fortbeschäftigung bereit ist.

Da es sich bei dem Widerspruch i. S. des § 15 Abs. 5 TzBfG um eine einseitige rechtsgeschäftliche Willenserklärung handelt (vgl. KR-Fischermeier, § 625 BGB Rdnr. 30 m. w. N., wobei sich für Arbeitsverhältnisse durch die Neuregelung in § 15 Abs. 5 TzBfG keine Änderungen ergeben haben), hätte der Kläger die - auch hier - fehlende Vertretungsmacht der ... beanstanden müssen (§ 180 Satz 2 BGB). Dies ist nicht geschehen. Der Kläger hat den ihm angetragenen Vertrag vorbehaltlos unterzeichnet. Damit kommt es darauf an, ob das Vorgehen der... genehmigt wurde, was möglich ist (§ 180 Satz 2 i. V. m. § 177 Abs. 1 BGB). Dies ist geschehen. Denn die Beklagte beharrt auf der Beendigung des - schwebend unwirksamen - faktischen Arbeitsvertrages der Parteien (Schriftsatz der Beklagten vom 03.06.2002, Seite 2) zum angetragenen Endzeitpunkt.

b) Ein Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages besteht aufgrund der im Tatbestand wiedergegebenen strittigen Äußerung des früheren Betriebsleiters H... auch dann nicht, wenn sie sich als wahr erweisen würde.

Auch das bloße In-Aussicht-Stellen einer Übernahme setzt den Willen zur Weiterbeschäftigung voraus. Entscheidend ist, ob bereits zu diesem Zeitpunkt der Wille zu einer vertraglichen Bindung bestand (BAG vom 15.07.1992 - 7 AZR 337/91 -, dok. in JURIS).

Zum Zeitpunkt der strittigen Äußerung, also zum Zeitpunkt des Wechsels des Klägers zum B... im September 1999, war die Dauer der Fördermöglichkeit für das Arbeitsverhältnis des Klägers noch nicht absehbar. Das Gleiche galt für die Entwicklung des B.... Es ist nicht anzunehmen, dass der frühere Betriebsleiter H... ohne Kenntnis der weiteren Entwicklung der Fördermöglichkeiten sowie der Entwicklung des B... und immerhin mehr als zwei Jahre vor Ablauf der Förderung eine verbindliche Einstellungszusage hat abgeben wollen. Dies gilt in Sonderheit für den Zeitpunkt, um den es in dem Hilfsantrag geht. Es geht aber auch darum, warum dies - gerade nach Ablauf der Fördermöglichkeiten und ohne erkennbare Anschlussfinanzierung - überhaupt geschehen sollte, dazu noch unbefristet. Schließlich geht es auch um die Arbeitsbedingungen, die gerade nach Ablauf der Fördermöglichkeiten im bisherigen Umfang nicht gewährleistet gewesen sein dürften.

Unabhängig davon und selbständig tragend dürfte hier die Zusage einer Entfristung dem Schriftformerfordernis nach § 14 Abs. 4 TzBfG zuwider laufen. Danach bedarf zwar lediglich die Befristungsabrede der Schriftform. Hätten die Parteien jedoch die Befristung lediglich zum Zwecke der Ausschöpfung der Fördermöglichkeiten gewählt und hätte der Kläger die Befristung nur mit Blick auf eine gleichzeitig gegebene Entfristungszusage akzeptiert, wäre die Befristungsabrede lediglich mit Blick auf die Abgabe einer Entfristungszusage getroffen worden. Steht jedoch ein einem gesetzlichen Schriftformzwang unterliegendes Rechtsgeschäft in untrennbarem Zusammenhang mit einer anderen Abrede derselben Vertragsparteien, unterliegt auch diese dem Schriftformzwang (vgl. KR-Spilger, § 14 TzBfG Rdnr. 391 m. § 623 BGB Rdnr. 162, 110, 95, jeweils m. w. N. der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu sog. zusammengesetzten Verträgen). An einer schriftlichen Entfristungszusage fehlt es hier jedoch.

II.

Der Kläger hat aufgrund der Regelung in § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner ohne Erfolg gebliebenen Berufung zu tragen. Die Revision ist zuzulassen. Denn es steht die Frage in Rede, ob nach dem Inkrafttreten des § 15 Abs. 5 TzBfG wie zu § 625 BGB ein Widerspruch des Arbeitgebers gegen die Fortsetzung der Tätigkeit des Arbeitnehmers in dem Angebot einer lediglich befristeten Fortbeschäftigung zu erkennen ist. In Sonderheit stellt sich die weitere Frage, ob dieser Widerspruch vorab (antizipiert) erhoben werden kann. Im Folgenden wird über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form belehrt.



Ende der Entscheidung

Zurück