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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 10.12.2003
Aktenzeichen: 2 Sa 240/03
Rechtsgebiete: TzBfG, Sächs. GemO


Vorschriften:

TzBfG § 14 Abs. 1
Sächs. GemO § 60
Die Vertretung sächs. Gemeinden ist an die Beachtung der Schriftform nach § 60 Sächs.GemO geknüpft, weshalb mündliche Zusagen eines Bürgermeisters dahin, ein Arbeitsverhältnis werde entfristet, nicht belastbar sind. Erst recht gilt dies für Verhalten von Personen, die nicht Bürgermeister sind.
Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes URTEIL

2 Sa 240/03

Verkündet am 10. Dezember 2003

In dem Rechtsstreit

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 2 - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 10.12.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bautzen vom 20. Februar 2003 - 9 Ca 9440/02 - abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Revisionszulassung: keine.

Tatbestand:

Die Parteien streiten auch im Zweiten Rechtszug unverändert darüber, ob ein sie verbindendes Arbeitsverhältnis aufgrund der (letzten) Befristung in dem unter dem 17.01.2002 unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag zum 31.12. 2002 nicht beendet ist. Hilfsweise geht es der Klägerin um die Verurteilung der Beklagten dazu, sie - die Klägerin - ab dem 01.01.2003 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen bzw. an ihrem bisherigen Tätigkeitsort einzugliedern bzw. festzustellen, dass die Beklagte die Klägerin ab dem 01.01.2003 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu nehmen hat.

Von der erneuten Darstellung des Tatbestandes kann aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 2 ArbGG n. F. im Wesentlichen abgesehen und stattdessen auf den Tatbestand des von der im Ersten Rechtszug unterlegenen Beklagten angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Bautzen verwiesen werden. Lediglich ergänzend ist Folgendes zu korrigieren bzw. festzuhalten:

Der frühere Oberbürgermeister der Beklagten hieß nicht - wie aber auf Seite 4 des angefochtenen Urteils mitgeteilt - ..., sondern ....

Weiter ist festzuhalten, dass sämtliche zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Arbeitsverträge von den jeweiligen Oberbürgermeistern (früher..., dann ...) unterzeichnet sind.

Nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung sind die Zusagen des früheren Oberbürgermeisters ... der Beklagten, auf die die Klägerin sich bezieht, nicht schriftlich erfolgt.

Schließlich ist der Inhalt folgender Unterlagen wiederzugeben, auf welche die Klägerin sich zur Begründung ihrer Ansprüche bezieht:

In dem Schreiben vom 14.01.2002 der Stadtverwaltung der Beklagten an das Arbeitsamt... heißt es unter der Betreffzeile (SAM-Verlängerung 10057/00) auszugsweise:

"...

Wir erhielten Ihr Schreiben mit der Bitte zur Verpflichtungserklärung o. g. SA-Maßnahme. Hiermit möchten wir Ihnen bestätigen, dass die Stadtverwaltung ... sich verpflichtet, Frau ... in ein Dauerarbeitsverhältnis ab 01.01.2003 zu übernehmen."

Unterzeichnet ist dieses Schreiben von der Leiterin des Personalamtes der Beklagten, der Frau .... Zugeleitet wurde eine Kopie dem Direktor der Städtischen Museen der Beklagten, dem Herrn .... Dieser gab die Kopie oder eine Kopie davon der Klägerin zur Kenntnis.

In dem an die Stadtverwaltung der Beklagten gerichteten Bescheid der Bundesanstalt für Arbeit (Arbeitsamt...) vom 21.01.2002 betreffend die "Förderung von Strukturanpassungsmaßnahmen (SAM)/Bewilligungsbescheid-2. Verlängerung/Kurzbezeichnung der Maßnahme: Mitarbeiterin im Bereich Museum" heißt es auszugsweise, dass die Förderungsdauer der Maßnahme zwölf Monate betrage, der Maßnahmebeginn am 01.01.2002 sei und das voraussichtliche Ende der Maßnahme am 31.12.2002. Ferner heißt es, dass die bewilligte Förderungsdauer der beantragten Dauer der Maßnahme entspreche.

In der Anlage 2 zu diesem Bewilligungsbescheid heißt es auszugsweise, dass die Bewilligung unter der Bedingung erfolgt, dass nach Beendigung der Maßnahme ein unbefristetes Dauerarbeitsverhältnis begründet wird. Weiter heißt es, dass die Klägerin nach Ablauf der Zuweisungsdauer in unbefristetes Dauerarbeitsverhältnis zu nehmen sei.

In der "Telefax-Nachricht" der Stadtverwaltung ... durch Frau ..., Mitarbeiterin für ABM/SAM, gerichtet an Herrn ..., datierend vom 04.02.2002, heißt es auszugsweise:

"Anbei übersende ich Ihnen die Unterlagen zur SAM Fr. .... In den Formblättern zur Qualifizierung möchten Sie bitte die Form des Praktikums angeben. Ich habe mich mit dem AA ..., Herrn (unleserlich: ... oder...), unterhalten. Er rät uns zum betrieblichen Praktikum, in Form der Vermittlung von theoretischen und praktischen Kenntnissen der Museumsarbeit durch einen Leiter bzw. kompetenten Mitarbeiter. Es sollte also die Art und der Umfang eines solchen Praktikums kurz mitgeteilt werden und am Ende der Maßnahme belegt werden.

..."

Darunter hat Herr ..., gerichtet an die Klägerin, hinzugefügt:

"Ich wäre Ihnen in der derzeitigen angespannte Situation dankbar, wenn Sie die Sache mit Frau ... (ABM-Stelle) selbst vorklären könnte (sic). Ich bin mit (sic.) im Prinzip mit allem einverstanden, was eine Lösung im versprochenen Sinne Festanstellung entspricht.

..."

In einem an die Klägerin gerichteten Schreiben des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 25.11.2002 heißt es auszugsweise:

"Die oben erwähnte Maßnahmeförderung läuft am 31.12. 2002 aus. Die noch Anfang diesen Jahres in Aussicht genommene Festanstellung ist mir aus Gründen der Haushaltskonsolidierung nicht möglich. Ich muss Ihnen deshalb leider mitteilen, dass unsere Zusammenarbeit mit dem 31.12.2002 endet."

Die Klägerin hat die Befristung für unwirksam gehalten. Jedenfalls sei der Beklagten die Berufung auf die Befristung verwehrt. Denn sie, die Klägerin, habe aufgrund des Verhaltens der Beklagten damit rechnen können, im Anschluss an den Zeitvertrag weiter beschäftigt werden zu können. Jedenfalls habe sie aufgrund von Zusagen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien aufgrund des Arbeitsvertrages vom 17.01.2002 bestehende Arbeitsverhältnis über den 31.12.2002 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht.

2. Hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie, die Klägerin, ab dem 01.01.2003 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Bereichsleiterin im Museum ... mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden und einem monatlichen Entgelt in Höhe von 100 % der Vergütungsgruppe VI b BAT-0 zu übernehmen.

3. Weiter hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, sie, die Klägerin, ab dem 01.01.2003 an ihrem bisherigen Tätigkeitsort im Museum ... als Bereichsleiterin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden pro Woche und einem monatlichen Entgelt von 100 % der Vergütungsgruppe VI b BAT-O einzugliedern.

4. Höchst hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie, die Klägerin, ab dem 01.01.2003 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu den Rahmenbedingungen des bisherigen befristeten Arbeitsverhältnisses gemäß dem Arbeitsvertrag vom 01.01.2001 zu übernehmen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat sich auf die Wirksamkeit der Befristung berufen sowie darauf, dass die Klägerin nicht auf den Abschluss eines Anschluss-Arbeitsverhältnisses habe vertrauen dürfen.

Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag entsprochen. Der letzte Vertrag der Parteien sei zwar wirksam befristet. Darauf könne die Beklagte sich jedoch nicht berufen. Denn sie habe mit der Weiterleitung einer Kopie des Schreibens vom 14.01.2001 bei der Klägerin die berechtigte Erwartung hervorgerufen, dass diese nach Ablauf des Zeitvertrages in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werde.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 20.02.2003 zugestellte Urteil am 24.02.2003 Berufung eingelegt und am 24.03.2003 ausgeführt.

Nach dem Vorbringen der Beklagten hat keine zu ihrer Vertretung berechtigte Person der Klägerin eine Entfristungszusage gegeben. Erklärungen der Stadt gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit oder des ... gegenüber der Klägerin reichten nicht aus, um ein Vertrauen auf die Entfristung des Arbeitsvertrages zu begründen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bautzen vom 20.02.2003 - 9 Ca 9440/02 - abzuweisen.

Die Klägerin beantragt

die Zurückweisung der Berufung.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und bezieht sich im Berufungsverfahren ergänzend darauf, dass Herr ... die Beklagte nach den Grundsätzen der Anscheins- oder Duldungsvollmacht verpflichtet habe.

Wegen des Vorbringens beider Parteien sowie der von ihnen geäußerten Rechtsansichten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

A.

Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.

I.

Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag zulässig, wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin an sich den Klageantrag nach § 17 Satz 1 TzBfG hat formulieren wollen. So hat das Arbeitsgericht ausweislich des Sachausspruchs den Antrag auch verstanden und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei der Beklagten nicht aufgrund der Befristung gemäß Arbeitsvertrag zum 17.01.2002 zum 31.12.2002 beendet ist.

Unzulässig ist hingegen der höchst hilfsweise gestellte Antrag, also der Antrag zu 4., festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2003 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu den Rahmenbedingungen des bisherigen befristeten Arbeitsverhältnisses gemäß dem Arbeitsvertrag vom 01.01.2001 zu übernehmen. Denn insofern kann die Klägerin Leistungsklage erheben, was sie mit dem ersten Hilfsantrag (dem Antrag zu 2.) im Übrigen, soweit es um die Übernahme geht, auch getan hat.

II.

Die verbliebenen drei zulässigen Anträge, der erste Antrag in der Form vorstehender Auslegung, sind unbegründet.

1.

Es ist nicht festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung vom 17.01.2002 zum 31.12.2002 nicht beendet ist.

a) Die Befristung ist wirksam.

Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist nach § 14 Abs. 1 TzBfG zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Das ist hier der Fall.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die bestandskräftige Zuweisung eines Arbeitnehmers im Rahmen einer ABM oder einer SAM als Sachgrund für eine Befristung anzunehmen. Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass der Arbeitgeber die Einstellung des ihm von der Arbeitsverwaltung zugewiesenen Arbeitnehmers im Vertrauen auf die zeitlich begrenzte Förderzusage vorgenommen hat, ohne die er keinen oder einen leistungsfähigeren Arbeitnehmer eingestellt hätte. Daher genügt für das Vorliegen eines Sachgrundes bei der Begründung von Arbeitsverhältnissen infolge der Gewährung einer ABM oder SAM, dass die Dauer der Zuweisung mit der Dauer der Befristung übereinstimmt (vgl. BAG vom 20.12.1995 - 7 AZR 194/95 -, AP Nr. 177 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag m. w. N.). Diese Erwägungen gelten auch nach Inkrafttreten des TzBfG am 01.01.2001 unverändert fort.

Hier liegt eine Zuweisung durch die Arbeitsverwaltung vor, deren Dauer ausweislich des Bescheides der Bundesanstalt für Arbeit vom 21.01.2002 mit der Dauer der Befristung übereinstimmt.

b) Richtig ist allerdings, dass dem Arbeitgeber die Berufung auf eine an sich wirksame Befristung verwehrt sein kann.

Dies wird beispielsweise angenommen, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aufgrund des Verhaltens des Arbeitgebers damit rechnen konnte, im Anschluss an den Zeitvertrag weiterbeschäftigt zu werden. Das setzt voraus, dass der Arbeitgeber bei Abschluss eines Zeitvertrages in Aussicht stellt, er werde den Arbeitnehmer bei entsprechender Eignung und Bewährung anschließend unbefristet weiterbeschäftigen und er dadurch Erwartungen des Arbeitnehmers auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis weckt oder diese Vorstellungen auch noch während der Dauer des Zeitvertrages bestärkt. Dafür genügt jedoch nicht, dass der Arbeitnehmer subjektiv erwartet, der Arbeitgeber werde ihn nach Fristablauf schon weiterbeschäftigen, soweit die für die Befristung maßgeblichen sachlichen Gründe bis dahin bedeutungslos geworden sind. Erforderlich ist vielmehr, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in dieser Erwartungshaltung durch sein Verhalten bei Vertragsschluss oder während der Dauer des Vertrages eindeutig bestärkt. Erfüllt dann der Arbeitgeber die eingegangene Verpflichtung nicht, ist er nach Maßgabe der Grundsätze eines Verschuldens bei Vertragsschluss zum Schadensersatz verpflichtet. Er hat mit dem Arbeitnehmer einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu schließen, weil der nach § 249 BGB auszugleichende Schaden in dem unterbliebenen Abschluss eines Arbeitsvertrages liegt (BAG vom 26.04.1995 - 7 AZR 936/94 -, AP Nr. 4 zu § 91 AFG m. w. N.).

Diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist in den Voraussetzungen, nicht aber in der Rechtsfolge klar. Entweder der Arbeitgeber macht sich schadensersatzpflichtig und muss aus diesem Grund einen Arbeitsvertrag schließen oder es ist ihm ein Berufen auf eine an sich wirksame Befristung verwehrt. Letzterenfalls bedarf es nicht des Neuabschlusses eines Arbeitsvertrages. Vielmehr besteht dann der befristet geschlossene Arbeitsvertrag wie ein unbefristet geschlossener fort.

Im Ergebnis macht dies für den zu beurteilenden Sachverhalt aber keinen Unterschied. Da die Voraussetzungen für ein Vertrauen auf eine Entfristung hier fehlen, ist weder das Berufen auf die vorgekommene Befristung unzulässig noch besteht ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Abschluss eines Arbeitsvertrages (Übernahme; im Folgenden unter Gliederungspunkt 2.).

(1) Auf etwaige Zusagen des früheren Oberbürgermeisters ... der Beklagten kann sich die Klägerin nicht beziehen.

Das bloße In-Aussicht-Stellen einer Übernahme setzt den Willen zur Weiterbeschäftigung voraus. Entscheidend ist, ob bereits zu diesem Zeitpunkt der Wille zu einer vertraglichen Bindung bestand (vgl. BAG vom 15.07.1992 - 7 AZR 337/91 -, dok. in JURIS).

Es ist schwer vorstellbar, dass der frühere Oberbürgermeister der Beklagten zu einem Zeitpunkt Zusagen einer unbefristeten Beschäftigung hätte machen sollen, zu dem er weder die künftige Haushalts- noch die künftige Stellensituation kennen konnte.

Letztlich kommt es hierauf nicht an. Denn Erklärungen, durch welche eine Gemeinde verpflichtet werden soll, bedürfen nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO der Schriftform. Um eine solche Erklärung würde es sich bei einer Einstellungszusage allerdings handeln. Denn die Gemeinde würde zur Eingehung eines Arbeitsvertrages verpflichtet werden. An der Schriftform fehlt es hier jedoch nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung.

Um ein formfreies Geschäft der laufenden Verwaltung nach § 60 Abs. 4 GemO handelt es sich bei dem Abschluss eines Arbeitsvertrages nicht.

Die fehlende Zusage wird auch nicht durch das Schreiben des Oberbürgermeisters ... an die Klägerin vom 25.11.2002 "nachgereicht".

Bestätigen kann das Schreiben vom 25.11.2002 nur das, was früher vorgekommen ist. Das ist schon inhaltlich nicht eine versprochene Festanstellung, sondern eine lediglich in Aussicht genommene Festanstellung. Im Übrigen bezieht sich das Schreiben nicht auf ein früher vorgekommenes schriftliches In-Aussicht-Stellen einer Festanstellung.

Für sich selbst genügt das Schreiben ebenfalls nicht, um daraus Vertrauen auf eine Entfristung herleiten zu können. Denn das Schreiben bedauert die zu Ende gehende befristete Zusammenarbeit mit dem 31.12.2002. Das ist das Gegenteil einer Entfristung.

(2) Vertrauen lässt sich auch nicht auf das Schreiben vom 14.01.2002 gründen.

Dieses Schreiben ist an das Arbeitsamt ... gerichtet und enthält eine Verpflichtung ausschließlich gegenüber diesem.

Die unterzeichnende Leiterin des Personalamtes ... sowie der das Schreiben an die Klägerin weitergeleitet habende ... konnten durch ein derartiges Schreiben auch keine Verpflichtung der Beklagten der Klägerin gegenüber begründen. Auch hier gilt, dass nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO Erklärungen, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, der Schriftform bedürfen.

Ist durch Gesetz - wie hier - die schriftliche Form vorgeschrieben, so ist die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift (oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens) zu unterzeichnen (§ 126 Abs. 1 BGB). Diese Voraussetzung fehlt hier schon deshalb, weil der Klägerin lediglich eine Kopie oder die Kopie einer Kopie zugeleitet wurde, die im Übrigen auch von ... nicht unterzeichnet ist.

Auch die Unterschrift von Frau ... genügt nicht. Verpflichtungserklärungen sind nach § 60 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO vom Bürgermeister handschriftlich zu unterzeichnen. Die Leiterin des Personalamtes ... ist nicht Bürgermeisterin der Beklagten.

Frau ... und Herr... haben die Beklagte auch nicht aus anderen Rechtsgründen wirksam vertreten können. Zwar finden die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht auch gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts - mithin auch der Beklagten gegenüber - Anwendung, wenn deren vertretungsberechtigte Organe das Vertreterhandeln eines Dritten geduldet oder nicht verhindert haben (BAG vom 15.07.1992, a. a. O.). Diese Grundsätze dürfen aber nicht dazu dienen, den im öffentlichen Interesse bestehenden Vertretungsregeln im Einzelfall jede Wirkung zu nehmen. Wenn die Vertretung - wie hier die Vertretung der beklagten Gemeinde - an die Beachtung gewisser Förmlichkeiten gebunden ist, so können nicht die Regeln der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht einer Verpflichtungserklärung, bei der diese Förmlichkeiten erkennbar missachtet worden sind, trotzdem bindende Wirkung zulegen (BAG vom 15.07.1992, a. a. O.).

Dies bedeutet hier, dass selbst dann, wenn - wozu es an sämtlichen Voraussetzungen allerdings fehlt - Frau ... und/oder Herr ... Vertretungsmacht kraft Rechtsscheines gehabt hätten, nicht über die fehlende Wahrung des Schriftformerfordernisses hinweggesehen werden darf.

Dass es im Übrigen an den Voraussetzungen, die auf das Bestehen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht schließen ließen, fehlt, ergibt sich allein schon daraus, dass sämtliche Arbeitsverträge der Klägerin für die beklagte Arbeitgeberin weder von Frau ... noch von Herrn ... unterzeichnet worden sind. Es ist also nicht so, dass die Beklagte den beiden gewissermaßen freie Hand in personellen Dingen gelassen hätte. Es hat sich vielmehr - also im Gegenteil - der jeweilige Oberbürgermeister die wichtigen Geschäfte (Abschlüsse von Arbeitverträgen) in Übereinstimmung mit der sächsischen Gemeindeordnung vorbehalten und auch die Verträge mit der Klägerin selbst unterzeichnet.

(3) Die Nebenbestimmung im Bewilligungsbescheid der Bundesanstalt für Arbeit vom 21.01.2002 in der Anlage 2 dahin, dass die Bewilligung unter der Bedingung erfolgt, dass nach Beendigung der Maßnahme mit der Klägerin ein unbefristetes Dauerarbeitsverhältnis zu begründen sei, begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Rechte des Arbeitnehmers auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages mit dem Maßnahmeträger (vgl. BAG vom 26.04.1995, a. a. O.).

(4) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Telefax-Nachricht vom 04.02.2002 und dem handschriftlichen Zusatz des Herrn ... darauf.

Der von der Frau ... herrührende Text enthält nichts zur Frage einer Entfristung.

Der Text des Herrn ... macht nur sein Einverständnis dazu deutlich, was i. S. einer versprochenen Festanstellung ist. Weder ergibt sich aus dem Text, wann welche zur Vertretung der Beklagten befugte Person der Klägerin in der dafür vorgesehenen gesetzlichen Schriftform welche Zusage im Einzelnen gemacht hat, noch verspricht Herr... selbst eine solche Festanstellung. Denn er nimmt ja gerade auf ein derartiges Versprechen Bezug.

Jedenfalls konnte Herr ... mit dem handschriftlichen Vermerk aus den vorstehenden Gründen - da ebenfalls nicht Bürgermeister der Beklagten - keine Verpflichtung der Beklagten i. S. einer Entfristung begründen.

(5) Das Schreiben vom 25.11.2002 des Oberbürgermeisters ... an die Klägerin enthält auch isoliert (also ohne Bezugnahme auf etwaige Zusagen des Oberbürgermeisters ... an die Klägerin) keine Entfristungszusage, sondern stellt der Sache nach eine sog. Nichtverlängerungs-Anzeige hinsichtlich des befristeten und zu Ende gehenden Arbeitsverhältnisses dar.

(6) Auch die Summe sämtlicher Vorgänge, die in irgendeiner Form mit dem Arbeitsverhältnis der Klägerin und dessen Entfristung zu tun haben, begründen kein Vertrauen auf eine Entfristung. Denn bei näherer Betrachtung ist nicht einer der von der Klägerin herangezogenen Faktoren in ihrem Sinne rechtlich belastbar. Die bloße Zusammenstellung rechtlich nicht belastbarer Faktoren ergibt ebenso wenig ein rechtlich belastbares Gesamtbild, wie die Addition von minus eins und minus zwei plus drei ergibt.

2.

Auch ein Anspruch auf Übernahme (erster Hilfsantrag, Antrag Ziffer 2) besteht nach dem Vorstehenden nicht. Entweder bedürfte es hierfür einer Einstellungszusage oder das Bundesarbeitsgericht müsste dahin verstanden werden, dass bei Verletzung begründeten Vertrauens auf eine Entfristung ein Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages (im Wege des Schadensersatzes) besteht.

Weder das eine noch das andere ist der Fall. Die Erklärungen, auf die die Klägerin sich stützt, sind nach dem Vorstehenden nicht i. S. von Entfristungszusagen zu verstehen oder aus den vorstehenden Gründen jedenfalls rechtlich nicht wirksam. Aus Zusagen kann deshalb kein Übernahmeanspruch erwachsen.

Ein Schadensersatzanspruch mit dem Ziel der Begründung eines neuen und unbefristeten Arbeitsverhältnisses besteht nicht, weil aus den - ebenfalls vorstehend aufgeführten Gründen - hier die dafür maßgebenden Voraussetzungen nicht geschaffen worden sind.

3.

Ein Eingliederungsanspruch, wie mit dem zweiten Hilfsantrag (dem Antrag zu 3.) verfolgt, besteht nicht.

Eine Anspruchsgrundlage für eine "Eingliederung" gibt es nicht.

Das Begehren der Klägerin kann jedoch dahin verstanden werden, dass es ihr um die tatsächliche Beschäftigung geht. Eine solche kann sie jedoch deshalb nicht verlangen, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund wirksamer Befristung sein Ende gefunden hat.

B.

Die Klägerin hat aufgrund der Regelung in § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie aufgrund der das arbeitsgerichtliche Urteil abändernden Berufungsentscheidung unterlegen ist.

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision ist nicht zuzulassen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht ihrerseits durch Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde) angefochten werden kann. Möglich ist dies unter den in § 72 a ArbGG genannten Voraussetzungen.



Ende der Entscheidung

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