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Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 21.06.2006
Aktenzeichen: 2 Sa 247/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 133 | |
BGB § 141 Abs. 1 | |
BGB § 613 a Abs. 5 | |
BGB § 613 a Abs. 6 | |
ZPO § 169 Abs. 2 S. 2 |
Sächsisches Landesarbeitsgericht
Im Namen des Volkes
URTEIL
Verkündet am 21. Juni 2006
Az.: 2 Sa 247/05
In dem Rechtsstreit
hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 2 - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Frau ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 21.06.2006
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufungen der Beklagten zu 2. und 3. gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 21.10.2004 - 9 Ca 9480/03 - werden zurückgewiesen.
Die Berufungen der Beklagten zu 2. und 3. gegen das Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 25.11.2005 - 9 Ca 9480/03 - werden mit der Maßgabe als unzulässig
verworfen,
dass der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des mit Ziffer 2 des Urteils ausgeurteilten Antrages, die Beklagte zu 2. zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Bedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss der Sache weiterzubeschäftigen, erledigt ist. Insoweit ist das angefochtene Urteil wirkungslos.
Die Beklagten zu 2. und 3. tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Revisionszulassung: keine.
Tatbestand:
Die Parteien streiten auf die Berufungen der Beklagten zu 2. und zu 3. des Ersten Rechtszugs weiter um Arbeitsvergütung sowie um Kündigung.
Das vom Kläger angegangene Arbeitsgericht Bautzen hat die Beklagten zu 2. und zu 3. mit dem angefochtenen Teil-Urteil vom 21.10.2004 i. V. m. dem Berichtigungsbeschluss vom 08.04.2005 zum einen als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 4.602,00 € brutto abzüglich 2.000,00 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.12.2003 zu zahlen und zum anderen die Beklagten zu 2. und zu 3. als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 13.806,00 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.813,70 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 23.04.2004 auf 8.458,20 € sowie ab dem 02.05.2004 auf weitere 1.284,00 € und ab dem 02.06.2004 auf weitere 1.250,10 € zu zahlen.
Dabei verhält sich das Teil-Urteil zu Arbeitsvergütung für den Zeitraum von Oktober 2003 bis Mai 2004.
Durch das ebenfalls angefochtene Schluss-Urteil des Arbeitsgerichts vom 25.11.2004 wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 2. nicht durch die Kündigung vom 21.08.2004 aufgelöst worden ist. Weiter wurde die Beklagte zu 2. verurteilt, den Kläger zu unveränderten Bedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Arbeitsrechtsstreits weiterzubeschäftigen.
Die Beklagten zu 2. und zu 3. haben gegen die ihnen am 18.02.2005 zugestellten Urteile am 16.03.2005 Berufung eingelegt und am 18.04.2005 ausgeführt.
Ihnen geht es um die Abweisung der Klage, wie dies erstinstanzlich bereits hinsichtlich der dort Erst- und Viertbeklagten erfolgt ist.
Der Kläger verteidigt die angefochtenen Urteile.
In der Berufungsverhandlung haben die Parteien mit Blick auf eine Folgekündigung vom 04.04.2005 den Rechtsstreit hinsichtlich des Prozessbeschäftigungsantrages in der Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Von der erneuten Darstellung des Tatbestandes wird aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und stattdessen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 69 Abs. 3 ArbGG).
Entscheidungsgründe:
A.
Die zulässigen Berufungen der Beklagten zu 2. und zu 3. gegen das Teil-Urteil sind unbegründet.
Die - ihrerseits zulässige - Zahlungsklage ist begründet. Zu Recht sind die Beklagten durch das angefochtene Teil-Urteil zur Zahlung von Arbeitsvergütung an den Kläger für den Streitzeitraum von Oktober 2003 bis Mai 2004 verurteilt worden.
Das Arbeitsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 2. nicht aufgrund eines Betriebsüberganges sein Ende gefunden hat und deshalb die Arbeitsvergütung fortzuentrichten ist, welche Verpflichtung auch den persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten zu 2. - den Beklagten zu 3. - persönlich trifft.
Allerdings kann hier dahinstehen, ob es im Zusammenhang mit der Übertragung des Hotels auf die ... GmbH zu einem Betriebsinhaberwechsel und zu einem Übergang des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Beklagten zu 2. auf diese GmbH gekommen ist.
In diesem Zusammenhang dahinstehen kann auch, ob seitens der Beklagten zu 2. eine Zuordnung des Arbeitsverhältnisses des Klägers zu einem übergegangenen Betriebsteil erfolgt ist. In Sonderheit kann auch dahinstehen, ob eine derartige Zuordnung aus Rechtsgründen zulässig war.
Denn jedenfalls hat der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen und ist damit Arbeitnehmer der Beklagten zu 2. geblieben.
Der Kläger konnte aufgrund der Regelungen des § 613 a Abs. 6 BGB dem Übergang des Arbeitsverhältnisses widersprechen, was er auch getan hat. Dies wirkt auf den Zeitpunkt des Betriebsinhaberwechsels zurück (zum richterrechtlich entwickelten Widerspruch nach altem Recht BAG vom 22.04.1993 - 2 AZR 50/92 - EzA § 613 a BGB Nr. 111), weswegen nicht die ... GmbH Arbeitgeberin des Klägers anstelle der Beklagten zu 2. geworden ist.
Aufgrund § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB kann ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang einer Unterrichtung nach § 613 a Abs. 5 BGB schriftlich widersprechen, wobei der Widerspruch gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden kann.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Das Bundesarbeitsgericht hat zwar bisher offen gelassen, ob der - seinerzeit lediglich richterrechtlich entwickelt gewesene - Widerspruch gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses ausdrücklich erklärt werden muss oder auch aus einem schlüssigen Erklärungsverhalten des Arbeitnehmers abgeleitet werden kann (vgl. BAG vom 29.11.1988 - 3 AZR 250/87 - EzA § 613 a BGB Nr. 81).
Nachdem es sich bei dem Widerspruch um ein Gestaltungsrecht handelt, das durch empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt wird (vgl. zum alten Recht BAG vom 27.04.1995 - 8 AZR 197/94 - EzA § 613 a BGB Nr. 126), und § 613 a Abs. 6 BGB eine bestimmte Formulierung oder Wortwahl für den Widerspruch nicht vorschreibt, genügt auch ein schlüssiges Erklärungsverhalten des Arbeitnehmers.
In Betracht kommt hier insoweit die Klageerhebung auch gegenüber der Beklagten zu 2. Bei der nach § 133 BGB gebotenen Auslegung dieses Verhaltens konnte die Beklagte zu 2. nicht davon ausgehen, dass der Kläger sie aus ihrer Stellung als Arbeitgeberin entlassen wollte. Die Inanspruchnahme wegen Arbeitsvergütung drückt gerade das Gegenteil aus.
Unabhängig von dem Vorstehenden und selbständig tragend hat der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses jedenfalls mittlerweile auch ausdrücklich und dadurch widersprochen, dass er mit Schriftsatz vom 10.06.2004 auf dessen S. 2 seinen unwirksamen mündlichen Widerspruch nunmehr formgerecht bestätigt, was nach § 141 Abs. 1 BGB der erneuten Vornahme des Widerspruchs gleichsteht.
Formwahrend ist hier der Widerspruch deshalb, weil von dem Schriftsatz eine durch den Prozessbevollmächtigten beglaubigte Abschrift zugestellt wird (§ 169 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Der Widerspruch ist auch fristgerecht erfolgt.
Nach § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB beginnt die Widerspruchsfrist von einem Monat (erst) nach Zugang der Unterrichtung nach Maßgabe des § 613 a Abs. 5 BGB.
§ 613 a Abs. 5 BGB setzt eine Unterrichtung in Textform voraus, woran es hier unstreitig fehlt.
Damit erfolgte der in dem Schriftsatz vom 10.06.2004 zu erkennende Widerspruch des Klägers hier in noch offener Frist.
Die Höhe des Vergütungsanspruchs sowie der Abzüge und des Zinsanspruchs sind nicht im Streit.
B.
Aufgrund der diesbezüglichen Erklärungen der Parteien in der Berufungsverhandlung ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, soweit es um den mit dem Schluss-Urteil ausgeurteilten Klageantrag zu 2. - den Prozessbeschäftigungsantrag - ging.
Dies ist ebenso klarstellend festzustellen wie auszusprechen ist, dass das angefochtene Schluss-Urteil insoweit wirkungslos ist.
C.
Die nach der Erledigung des Streits um die Prozessbeschäftigung noch offene Berufung gegen das Schluss-Urteil ist unzulässig. Denn es fehlt an einer Berufungsbegründung hinsichtlich der Entscheidungsgründe in dem angefochtenen Schluss-Urteil, welche die Verurteilung der Beklagte zu 2. hinsichtlich des Kündigungsschutzantrags trägt (§§ 522 Abs. 1 Satz 1, 520 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2, 3 und 4 ZPO).
D.
Die Beklagten zu 2. und zu 3. haben aufgrund der Regelung in § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer ohne Erfolg gebliebenen Berufungen zu tragen. Zu tragen haben sie auch die Kosten bei - wie hier - Teilerledigung der Hauptsache hinsichtlich des Prozessbeschäftigungsanspruchs. Dies ergibt sich aus § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die danach gebotene Entscheidung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen ergibt, dass die Beklagten zu 2. und zu 3. auch insoweit die Kostenlast trifft. Denn die Klage war hinsichtlich des Prozessbeschäftigungsantrages zulässig und begründet. Unbegründet geworden ist sie erst aufgrund der nicht vom Kläger veranlassten Folgekündigung vom 04.04.2005.
Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil es an Gründen hierfür fehlt.
Soweit die Kostenentscheidung auf § 91 a ZPO fußt, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, weil es auch insoweit an Zulassungsgründen fehlt.
Ende der Entscheidung
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