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Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Beschluss verkündet am 31.07.2002
Aktenzeichen: 2 Sa 266/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 513 Abs. 1 | |
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 | |
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 | |
ZPO § 529 | |
ZPO § 546 n. F. |
Sächsisches Landesarbeitsgericht BESCHLUß
Az.: 2 Sa 266/02
Bautzen, 31.07.2002
In dem Rechtsstreit
wegen Kündigungen
hier: Berufung
hat die 2. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts durch ihren Vorsitzenden, den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ..., sowie die ehrenamtlichen Richter ... und ... am 31.07.2002 ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 13.02.2002 - 19 Ca 8649/01 - wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Berufung ist mangels gesetzeskonformer Berufungsbegründung unzulässig.
Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO n. F. muß die Berufungsbegründung u. a. die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge). Daran hat es hier bis zum Ablauf der Frist für die Begründung der Berufung gefehlt:
Die Berufungsbegründung vom 02.05.2002 enthält keine Berufungsanträge.
Solche fehlen auch in der Berufungsschrift. Angekündigt wurde ein
Berufungsantrag erst nach Ablauf der Frist für die Berufungsbegründung nach diesbezüglichem Hinweisbeschluß des Vorsitzenden vom 06.05.2002.
Auch eine Auslegung der Berufungsbegründung i. V. m. dem vorliegend angefochtenen Urteil ergibt weder die Reichweite der Anfechtung noch die erstrebten Abänderungen des Urteils. Dieses verhält sich dadurch, daß es ein Versäumnisurteil vom 10.12.2001 aufrechterhält zu einem mehrgliedrigen Streitgegenstand. Denn das aufrechterhaltene Versäumnisurteil betrifft zum einen eine am 16.10.2001 zugegangene Kündigung vom 12.10.2001 sowie zum anderen eine am 15.11.2001 zugegangene fristlose Kündigung vom 12.10.2001. Die Berufungsbegründung wiederum verhält sich zu der Frage der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung. Insoweit ist allenfalls die ordentliche Kündigung angesprochen. Auch dies ist allerdings nicht deutlich, weil auch von der Umwandlung der ordentlichen Kündigung in eine fristlose Kündigung (was im übrigen nicht möglich ist) gesprochen wird. Damit ist unklar, aufgrund welcher Kündigungen, auf die sich das aufrechterhaltende Urteil bezieht, das Arbeitsverhältnis beendet sein soll. Unklar ist mithin auch, worauf sich der Antrag bezieht: Nur auf den Ausspruch des Versäumnisurteils zu 2. (Kündigung vom 12.10.2001, zugegangen am 15.11.2001) oder auf das Versäumnisurteil insgesamt, also auch dessen Ziffer 1 (Kündigung vom 12.10.2001, zugegangen am 16.10.2001). Im übrigen bezieht sich die Berufungsbegründung inhaltlich allein auf das streitige Endurteil im ersten Rechtszug, dessen Abänderung nur möglich wäre, wenn im Rahmen eines Berufungsantrages die Aufhebung des entgegenstehenden Versäumnisurteils vom 10.12.2001 beantragt würde, was aber ebenfalls erst nach dem vorgenannten richterlichen Hinweis geschehen ist.
Ergänzend wird auf folgendes hingewiesen:
Nach der Neuregelung in § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, daß die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO n. F.) beruht oder nach § 529 ZPO n. F. zugrundezulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Damit korrespondiert der notwendige Inhalt einer Berufungsbegründung nach der Neuregelung in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 und 3 ZPO. Danach muß die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben, oder die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen in dem angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, enthalten.
Hier scheint eine Rechtsverletzung geltend gemacht zu werden, ohne daß allerdings die Umstände bezeichnet sind, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt.
Nach dem Vorstehenden ist die Berufung, wie bereits durch vorgenannten Beschluß vom 06.05.2002 angekündigt, als unzulässig zu verwerfen. Dabei kann die Entscheidung hierüber - wie geschehen - ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß ergehen (vgl. § 522 Abs. 1 ZPO n. F.).
Aufgrund der Regelung in § 97 Abs. 1 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.
Dieser Beschluß ist nicht anfechtbar. Die Revisionsbeschwerde (Rechtsbeschwerde) neuen Rechts ist nicht zuzulassen. Vorgeschrieben ist dies nur für den Fall, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder dann, wenn der Beschluß von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder - solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist - von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht. Beide Voraussetzungen liegen im Falle der Einlegung einer Berufung ohne hinreichende Begründung nicht vor.
Die Nichtzulassung der Beschwerde ihrerseits ist nicht selbständig anfechtbar.
Ende der Entscheidung
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