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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 16.08.2006
Aktenzeichen: 2 Sa 434/06
Rechtsgebiete: ArbGG, ZPO


Vorschriften:

ArbGG § 55 Abs. 1 Nr. 4
ArbGG § 68
ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 3
Aufhebung arbeitsgerichtlichen Urteils unter Zurückverweisung, wenn lediglich über die Zulässigkeit der Klage erkannt ist/kein Wegfall des Rechtsschutzinteresses an Kündigungsschutzklage durch Mitteilung des Arbeitgebers an Gericht, Gekündigte werde weiterbeschäftigt/Alleinentscheidung des Vorsitzenden auch bei sog. "unechtem" Versäumnisurteil.
Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes URTEIL

Az.: 2 Sa 434/06

Verkündet am 16. August 2006

In dem Rechtsstreit

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 2 - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Frau ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 16.08.2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 13.04.2006 - 9 Ca 9014/06 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

Revisionszulassung: keine.

Tatbestand:

Die Parteien streiten in dem Berufungsverfahren unverändert darüber, ob das sie verbindende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Arbeitgeberkündigung der Beklagten mit Schreiben vom 27.12.2005, der Klägerin zugegangen am 29.12.2005, mit Ablauf des 31.07.2006 sein Ende gefunden hat.

Die Klägerin steht bei der Beklagten in einem seit 1979 rechnenden Arbeitsverhältnis als Produktionsmitarbeiterin.

Die Anwendbarkeit der Vorschriften des Ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes steht nicht im Streit.

Mit ihrer am 11.01.2006 bei dem Arbeitsgericht Bautzen eingegangenen und der Beklagten am 14.01.2006 zugestellten Klage hat sich die Klägerin gegen die Kündigung gewandt.

Mit Schreiben vom 09.02.2006 teilte die Beklagte dem Arbeitsgericht zu dem Rechtsstreit mit:

"...

wir möchten Ihnen mitteilen, dass im o. g. Rechtsstreit eine Einigung erzielt wurde. Mit Schreiben vom 06.02.2006 hat Frau ... die Mitteilung erhalten, dass die Kündigung unwirksam geworden ist und sie zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 26.10.1995 weiterbeschäftigt wird."

Mit Schriftsatz vom 27.02.2006 ließ die Klägerin darauf mitteilen, dass die Beklagte die Klage mit ihrem Kündigungsschutzantrag anerkennen möge, wenn sie meine, die Kündigung zu Unrecht ausgesprochen zu haben und an ihr nicht mehr festhalten wolle.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 13.04.2006 ist für die Beklagte niemand erschienen. Ausweislich der Niederschrift über diesen Termin wurde der "Klägervertreter" befragt, ob die Klägerin das in der Kündigungsrücknahme liegende Angebot, das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortzusetzen, annehme.

Ohne Antwort wurde für die Klägerin beantragt,

im Wege des Versäumnisurteils festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 27.12.2005, zugegangen am 29.12.2005, nicht zum 31.07.2006 aufgelöst wird.

Darauf hat das Arbeitsgericht die Klage durch die Vorsitzende unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig abgewiesen. Der Klage fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn die Klägerin hätte ihr Prozessziel auf einfachere und schnellere Art und Weise erreichen können. Denn sie hätte zu der "Kündigungsrücknahme" der Beklagten ihr Einverständnis erklären und das darin liegende Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen annehmen können.

Die Aufforderung der Beklagten durch die Klägerin, den Klageantrag anzuerkennen und das Stellen des Klageantrages im Kammertermin werde von dem Gericht so ausgelegt, dass die Klägerin nach wie vor an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses interessiert sei und nicht die Auflösung des Arbeitsverhältnisses begehre. Es sei nicht erforderlich gewesen, den Rechtsstreit fortzusetzen und ein Urteil zu erzwingen.

Ein Rechtsschutzbedürfnis ergebe sich auch nicht aus der Möglichkeit, einen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG zu stellen. Denn diesen Antrag könne die Klägerin - nachdem sie ihn bis zum Ende der Ersten Instanz nicht gestellt habe - nicht mehr stellen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 07.06.2006 zugestellte Urteil am 15.06.2006 Berufung eingelegt und begründet.

Die Klägerin trägt vor, sich nicht mit der Beklagten über die Kündigung geeinigt zu haben. Sie habe lediglich das an das Gericht gerichtete Schreiben der Beklagten erhalten. Gesprochen habe mit ihr niemand.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bautzen vom 13.04.2006 - 9 Ca 9014/06 - festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 27.12.2005, ihr zugegangen am 29.12.2005, zum 31.07.2006 nicht aufgelöst worden ist und - in der Berufungsverhandlung ausdrücklich - das Urteil des Arbeitsgerichts jedenfalls aufzuheben ist und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Zurückweisung der Berufung.

Nach der Auffassung der Beklagten ist von einer Einigung der Parteien über die Rücknahme der Kündigung auszugehen, weswegen das Arbeitsgericht die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen habe.

Wegen des weiteren Vorbringens beider Parteien und der von ihnen geäußerten Rechtsansichten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Nach § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO darf das Berufungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils (ggf. auch des Verfahrens) an das Gericht des Ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist.

1. Die Anwendbarkeit dieser Regelung ist für das arbeitsgerichtliche Verfahren nicht durch § 68 ArbGG ausgeschlossen. Danach darf lediglich wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts keine Zurückverweisung erfolgen. Wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden wird, kann dies demgegenüber einen Grund für eine Zurückverweisung wie im Falle des § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren darstellen (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG § 68 Rdnr. 12).

2. Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung liegen hier vor.

a) Zwar leidet das angefochtene Urteil auch an einem die Zurückverweisung nicht rechtfertigenden Verfahrensmangel, nachdem die Vorsitzende entgegen der Regelung in § 55 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG bei Säumnis der Beklagten nicht allein entschieden hat, was auch für den Erlass des hier ergangenen sog. unechten Versäumnisurteils zwingend erforderlich war (einhellige Ansicht, vgl. nur Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, a. a. O. § 55 Rdnr. 17).

Allerdings verhält sich das angefochtene Urteil ausdrücklich nur zu der Zulässigkeit der Klage, was einen Grund für eine Zurückverweisung darstellt.

b) Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Zurückverweisung (unter Aufhebung des Urteils) liegen vor.

(1) Die Klägerin hat in der Berufungsverhandlung klargestellt, dass sie jedenfalls auch die Zurückverweisung beantragt. Dies ist zwar mit Blick darauf geschehen, dass sie sich durch das Arbeitsgericht ihres sich aus der Säumnis der Beklagten ergebenden prozessualen Vorteils beraubt sieht. Allerdings muss der Zurückverweisungsantrag i. S. des § 538 Abs. 2 ZPO nicht "wegen" des Vorliegens eines Zurückverweisungsgrundes gestellt werden. Es genügt, wenn ein derartiger Grund - wie hier - gegeben ist.

(2) Außerdem ist die weitere Verhandlung der Sache erforderlich, weil das Arbeitsgericht zu Unrecht lediglich über die Zulässigkeit der Klage entschieden hat und - neben einer streitigen Sachentscheidung - auch der Erlass eines Anerkenntnis- oder eines (echten) Versäumnisurteils (s. dazu die Hinweise unter II.) in Betracht zu ziehen ist.

Durch das Schreiben der Beklagten an das Arbeitsgericht vom 09.02.2006 ist das Rechtsschutzinteresse für die Kündigungsschutzklage nicht entfallen. Einseitige Erklärungen des Kündigenden - wie etwa eine "Kündigungsrücknahme" - lassen das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen. Denn in der Regel hat der Arbeitnehmer ein berechtigtes rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung, dass die "zurückgenommene" Kündigung rechtsunwirksam ist und das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst hat. Der Arbeitnehmer ist nicht gehalten, die Kündigungsschutzklage zurückzunehmen oder die Hauptsache für erledigt zu erklären, zumal er beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 307 ZPO auch auf dem Erlass eines Anerkenntnisurteils bestehen kann. Gegen den Wegfall des Rechtsschutzinteresses spricht vor allem auch die den Parteien gemäß § 9 Abs. 1 KSchG eingeräumte Möglichkeit, bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (und nicht wie das Arbeitsgericht meint: in der Ersten Instanz, vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG) den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses unter Zahlung einer Abfindung zu stellen. Dieser Möglichkeit kann durch eine "einseitige Kündigungsrücknahme" nicht die rechtliche Grundlage entzogen werden (vgl. m. z. N. BAG vom 19.08.1982 - 2 AZR 230/80 - BAGE 40, 56).

Die gegenteilige Ansicht auch des Bundesarbeitsgerichts in einer Entscheidung vom 28.01.1981 (- 2 AZR 1055/78 - BAGE 35, 30) betraf einen anders gelagerten Sachverhalt. In jener Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht das Rechtsschutzinteresse seinerzeit lediglich deshalb verneint, weil aufgrund der besonderen Umstände von einer einvernehmlichen "Rücknahme" der Kündigung auszugehen war (so auch ausdrücklich BAG vom 19.08.1982 a. a. O.).

Diese Voraussetzung liegt hier jedoch nicht vor.

Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Klage sind von Amts wegen zu klären. Diese Klärung ergibt auch nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung, dass zwischen den Parteien keine einvernehmliche "Rücknahme" der Kündigung abgemacht worden ist. Es liegt lediglich das Schreiben der Beklagten vom 09.02.2006 und die Erklärung der Klägerin vor, mit ihr habe niemand gesprochen. Ihre tatsächliche Fortbeschäftigung bzw. ihr Ansinnen, ein Anerkenntnisurteil zu erlassen bzw. über den Kündigungsschutzantrag (im Wege des Versäumnisurteils) zu befinden, bringt lediglich den fortbestehenden Willen zum Ausdruck, eine Entscheidung über die Rechtswirksamkeit der Kündigung herbeiführen zu wollen. Auch das Arbeitsgericht selbst geht übrigens von einer fehlenden Einigung aus, wenn es postuliert, die Klägerin hätte ein "Angebot ... annehmen können" (Unterstreichung durch das Berufungsgericht).

Neben einem - sicherlich nicht nur abstrakten - Interesse an der Klärung der Frage, ob Gründe für eine Kündigung überhaupt vorgelegen haben, ist die Klägerin aufgrund der Regelung in §§ 4 und 7 KSchG gehalten, Kündigungsschutzklage zu führen. Anderenfalls würde die Kündigung rechtswirksam. Gleiches gilt für den Fall einer Zurücknahme der Kündigungsschutzklage, was überdies mit der Kostenlast aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO verbunden sein kann, wenn die Beklagte Kostenantrag nach § 269 Abs. 4 ZPO stellt.

Schließlich hat die Klägerin - wie gezeigt - nach § 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG die Möglichkeit eines Auflösungsantrages bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, in welchem Stadium sich das Verfahren zum Zeitpunkt der Abweisung der Klage durch das Arbeitsgericht aber noch nicht befand.

II.

Das Arbeitsgericht wird nunmehr zu überprüfen haben, ob nicht aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 09.02.2006 aufgrund der Regelung in § 307 Abs. 1 ZPO (durch Alleinentscheidung der Vorsitzenden nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG) ein Anerkenntnisurteil - nach § 55 Abs. 2 Satz 1 ArbGG möglicherweise auch ohne mündliche Verhandlung - erlassen werden muss.

Zu prüfen sein wird alternativ, ob das Arbeitsgericht nicht der Sache nach den Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils zurückgewiesen hat und die Beklagte entsprechend der Regelung in § 336 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu einem etwaigen neuen Termin nicht zu laden ist, in dem die Klägerin nunmehr ihr (echtes) Versäumnisurteil nehmen kann.

III.

Über die Kosten des Berufungsverfahrens kann noch nicht entschieden werden. Denn die Entscheidung über die Kündigungsschutzklage ist offen. Deshalb muss das Arbeitsgericht in einer von ihm zu treffenden Entscheidung über die Kosten auch darüber befinden, welche Kostenverteilung für das Berufungsverfahren gilt.

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil es an Gründen hierfür fehlt.

Ende der Entscheidung

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