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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 07.05.2004
Aktenzeichen: 2 Sa 482/03
Rechtsgebiete: BBesG, Bundesbesoldungsordnungen A und B, Fußnote 7 zu Besoldungsgruppe A 13, ÄndTV zum BA-O, Lehrer-Richtlinien-O der TdL


Vorschriften:

Anlage 1 zum BBesG
Bundesbesoldungsordnungen A und B
Fußnote 7 zu Besoldungsgruppe A 13
ÄndTV zum BA-O § 2 Nr. 3 Satz 1 Nr. 1
Lehrer-Richtlinien-O der TdL Abschnitt A Nr. 3
Das Ermessen in Abschnitt A Nr. 3 der Lehrer-Richtlinie-O der TdL bezieht sich lediglich auf die Feststellung, wann ein "Schulleiter" nach dieser Vorschrift einem verbeamteten "Rektor" im besoldungsrechtlichem Sinne gleichsteht (gegen BAG vom 14.02.2002 - 8 AZR 313/01-). Die Einstellung der Zahlung einer Amtszulage nach dieser Vorschrift stellt keine "neue" Ausübung von Ermessen dar, wenn schon keine Erstbestimmung hinsichtlich der Zahlung erfolgt ist (gegen BAG vom 14.02.2002 - 8 AZR 313/01-), sondern sich der Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet sah. Der vom Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 05.09.2002 (8 AZR 620/01) angezogene und angewendete "Änderungstarifvertrag vom 27.02.1998" existiert nicht, weswegen die Ausführungen zu einer sog. "Tarifautomatik" die Entscheidung nicht tragen können. Gemeint ist dort eine den Arbeitsvertrag ändernde vorformulierte Abrede der Arbeitsvertragsparteien selbst. Mit "Besoldung" der Schulleiter ist in dieser Entscheidung die Vergütung der angestellten Schulleiter gemeint.
Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes URTEIL

Az.: 2 Sa 482/03

Verkündet am 07. Mai 2004

In dem Rechtsstreit

...

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 2 - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Frau ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 07.05.2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 04.04.2003 - 3 Ca 3570/02 - wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das vorgenannte Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Revision ist zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten auch im Zweiten Rechtszug weiter darüber, ob die Klägerin von dem Beklagten die Fortzahlung einer Amtszulage beanspruchen kann.

Die Klägerin ist Lehrerin an einer öffentlichen Schule des Beklagten.

Die Klägerin verfügt aufgrund ihrer 1965 am Institut für Lehrerbildung ... erfolgreich bestandenen staatlichen Abschlussprüfung über die Lehrbefähigung für die Unterstufe der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule sowie die Befähigung zur Arbeit als Erzieherin in Heimen und Horten.

Mit Änderungsvertrag vom 16.09.1991 vereinbarten die Parteien auszugsweise Folgendes:

"...

§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

§ 3

Für die Eingruppierung gilt der zutreffende Abschnitt der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) für die von der Anlage 1 a nicht erfassten Angestellten, die unter den Geltungsbereich des BAT-O fallen, in der jeweiligen Fassung.

Danach ist der/die Angestellte in der Vergütungsgruppe IV b eingruppiert.

..."

Mit undatiertem Schreiben seines Staatsministeriums für Kultus teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er sie ab Beginn des Schuljahres 1993/94 endgültig "zum Schulleiter" bestelle. Gemeint war die Bestellung zur Schulleiterin der Grundschule ....

Unter dem 06.02.1998 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag in Abänderung des Arbeitsvertrages in der Fassung des Änderungsvertrages vom 16.09.1991 auszugsweise folgenden Inhalts:

"...

§ 1

Die bisherige Vergütungsgruppe IV b wird durch die Vergütungsgruppe II a + AZ ersetzt.

§ 2

Die Eingruppierung richtet sich nach den Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) (Lehrer-Richtlinien-O der TdL) vom 22.06. 1995 und nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 08.05.1991 i. V. m. § 11 Satz 2 BAT-O sowie der Bundesbesoldungsordnung A.

§ 3

Dieser Änderungsvertrag tritt mit Wirkung vom 01.07.1995 in Kraft.

..."

Mit Schreiben vom 16.06.1998 teilte das vormalige Oberschulamt ... des Beklagten der Klägerin auszugsweise mit:

"...

nach Maßgabe der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Ost) (Lehrer-Richtlinien-O der TdL) vom 22.06.1995 und § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 08.05. 1991 i. V. m. § 11 Satz 2 BAT-O sowie der Bundesbesoldungsordnung A erhalten Sie ab 01.07.1995 eine Amtszulage als Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern (Besoldungsgruppe A 13).

..."

Nach der amtlichen Schulstatistik vom 15.09.2000 betrug die Schülerzahl an der Grundschule ... nur noch 148 Schüler.

Mit Schreiben vom 07.11.2000 teilte das Regionalschulamt ... des Beklagten der Klägerin mit:

"...

das Regionalschulamt ... gewährt aufgrund der Veränderung der Schülerzahl ab 01.08.2000 die mit Schreiben vom 16.06.1998 bewilligte Amtszulage nicht mehr.

..."

Zugleich erhielt die Klägerin eine an das Landesamt für Finanzen (Bezügestelle ...) des Beklagten gerichtete Änderungsmitteilung über ihre Eingruppierung ab 01.08.2000. Danach sei sie durch die Veränderung der Schülerzahl auf gegenwärtig 148 Schüler ab 01.08.2000 in die Vergütungsgruppe II a (gemeint: BAT-O) eingruppiert.

Mit Schreiben vom 29.11.2000 erklärte die Klägerin unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen des Schreibens des Regionalschulamtes ... vom 07.11.2000:

"...

Ich erhebe hiermit Einspruch gegen die o. g. Änderungsmitteilung vom 07.11.2000.

...

Ich bitte Sie, aus all den o. g. Gründen Ihren Beschluss nochmals zu prüfen, zu einer gerechten Entscheidung zu kommen und die bereits angewiesene Rückzahlungsforderung rückgängig zu machen.

..."

Darauf antwortete ihr das Regionalschulamt mit Schreiben vom 05.12.2000 auszugsweise wie folgt:

"Durch das Absinken der Schülerzahl an Ihrer Grundschule auf unter 180 Schüler zum Stichtag 15.09.2000 ist die Voraussetzung für die Zahlung einer Amtszulage weggefallen, so dass korrekterweise zum 01.08.2000 die Einstellung der Zulagengewährung erfolgte.

..."

In der Vergütungsabrechnung der Klägerin für Dezember 2000 verrechnete der Beklagte mit der laufenden Vergütung der Klägerin insgesamt 1.150,84 DM (588,42 Euro). Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Amtszulage für vier Monate in Höhe von jeweils 247,02 DM für die Monate August bis November 2000 und aus der anteiligen Sonderzuwendung bezogen auf die Amtszulage in Höhe von 162,76 DM. Für den Monat Dezember 2000 zahlte der Beklagte der Klägerin die Vergütung unter Abzug des Gesamtbetrages.

Ab Dezember 2000 stellte der Beklagte auch die laufende Zahlung der Amtszulage ein.

Mit ihrer am 20.12.2002 beim Arbeitsgericht Bautzen eingegangenen und dem Beklagten am 03.01.2003 zugestellten Klage hat die Klägerin die Fortzahlung der Amtszulage ab 01.08.2000 sowie die Zahlung des im Dezember 2000 verrechneten Betrages gefordert.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass ihr die Amtszulage auch über den 01.08.2000 hinaus weiterhin zustehe. Sie sei bewusst übertariflich eingruppiert worden. Die bloße Zahlungseinstellung beseitige den Anspruch auf die Zulage nicht.

Der Einbehalt sei schon deshalb unberechtigt, weil sie - die Klägerin - die entsprechenden Beträge bei ihrer normalen Haushaltsführung verbraucht habe.

Weiterhin hat die Klägerin gemeint, ihren Anspruch rechtzeitig geltend gemacht zu haben.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an sie ab dem 01.08.2000 weiterhin eine Amtszulage nach Anlage IX Nr. 7 BBesG zu zahlen zzgl. Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16. des laufenden Monats, beginnend mit dem 16.12.2000;

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 588,42 Euro brutto zzgl. Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.12.2000 zu zahlen.

Der Beklagte hat

Klageabweisung

beantragt.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass mit einer Verringerung der Schülerzahl sich automatisch auch die Vergütung ändere. Die Amtszulage sei Bestandteil der "Grundeingruppierung". Bewusst übertariflich eingruppiert worden sei die Klägerin nicht. Etwaige Ansprüche der Klägerin für die Zeit vom 01.08.2000 bis 30.06.2002 seien verfristet.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag zu 1. - dem Feststellungsantrag - für die Zeit ab 01.07.2002 entsprochen. Den weitergehenden Feststellungsantrag jedoch hat es ebenso abgewiesen wie den Antrag zu 2. - den Zahlungsantrag -.

Zwar erkennt das Arbeitsgericht einen Anspruch der Klägerin auf die Zahlung der Amtszulage. Dieser sei jedoch für die Zeit vor dem 01.07.2002 verfristet.

Gegen das Urteil wird von beiden Parteien Berufung geführt. Dabei verfolgt die Klägerin den bereits erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrag in dem abgewiesenen Umfang fort. Nicht fort verfolgt sie jedoch den Zahlungsanspruch. Dem Beklagten geht es um die Abweisung der Klage in vollem Umfang.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 02.05.2003 zugestellte arbeitsgerichtliche Urteil am 02.06.2003 Berufung eingelegt und am 02.07.2003 ausgeführt.

Die Klägerin bleibt dabei, dass die Amtszulage fortzuentrichten sei, und zwar auch ab dem 01.08.2000.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bautzen vom 04.04.2003 - 3 Ca 3570/02 - festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, an sie seit dem 01.08.2000 weiterhin eine Amtszulage nach Anlage IX Nr. 7 BBesG zu zahlen nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. des jeweils laufenden Monats.

Der Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Berufung.

Der Beklagte bleibt dabei, dass die Klägerin die Voraussetzungen für den Bezug der Amtszulage seit 01.08.2000 nicht mehr erfülle.

Die Berufung des Beklagten gegen das ihm am 08.05.2003 zugestellte Urteil ist am 04.06.2003 eingegangen und nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Frist für die Begründung der Berufung bis 05.08.2003 am nämlichen Tag ausgeführt worden.

Der Beklagte beantragt der Sache nach,

die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bautzen vom 04.04.2003 - 3 Ca 3570/02 - insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt

Zurückweisung der Berufung des Beklagten.

Wegen des tatsächlichen Vorbringens beider Parteien sowie der von ihnen geäußerten Rechtsansichten wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Denn die - ihrerseits zulässige - Klage ist mit ihrem im Zweiten Rechtszug verbliebenen Umfang insgesamt unbegründet. Denn die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf die streitgegenständliche Amtszulage über den 01.08.2000 hinaus. Deshalb besteht auch kein Zinsanspruch. Die Berufung der Klägerin ist mithin zurückzuweisen.

Auf die - zulässige - Berufung des Beklagten hingegen ist unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage mangels Klageanspruchs insgesamt abzuweisen.

Die streitgegenständliche Amtszulage rührt aus dem Beamtenrecht her. Geregelt ist sie in Anlage 1 zum BBesG, den Bundesbesoldungsordnungen A und B, hier als Fußnote 7 zu der Besoldungsgruppe A 13 betreffend Direktoren einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern.

Da die Klägerin weder Beamtin noch "Rektorin" ist und die von ihr geleitete Schule nicht (mehr) mehr als 180 Schüler hat, benötigt sie entweder eine außerhalb des Beamtenrechts liegende Anspruchsgrundlage oder wenigstens eine auf das Beamtenrecht verweisende Anspruchsgrundlage, welche die Amtszulage - zudem noch ohne das Überschreiten des Schwellenwerts - auswirft. Weder das eine noch das andere ist der Fall.

1. Nach der ständig wiederholten Auffassung des Bundesarbeitsgerichts geht die für die Eingruppierung von Lehrkräften ursprünglich einmal maßgeblich gewesene tarifliche Verweisung des § 2 Nr. 3 Satz 1 ÄndTV Nr. 1 zum BAT-O auf die beamtenrechtlichen Vorschriften seit dem Außer-Kraft-Treten der Zweiten Besoldungsübergangsverordnung ins Leere, wenn Lehrkräfte mit Abschlüssen nach dem Recht der DDR - wie die Klägerin - betroffen sind (BAG vom 05.09.2002 - 8 AZR 620/01 -, dok. in JURIS, mit eingehender Begründung dieses Ergebnisses sowie mit weiteren Nachweisen).

Es kann dahinstehen, ob dem zu folgen ist. Denn auch im Falle einer fortbestehenden Verweisung würde die Klägerin die Voraussetzungen für den Fortbezug der Amtszulage nicht (mehr) erfüllen.

2. Würde es - mit dem Bundesarbeitsgericht - an einer tariflichen Verweisung auf die beamtenrechtlichen Vorschriften fehlen, käme aufgrund des schriftlichen Änderungsvertrages der Parteien vom 16.09.1991 die Anwendung des Abschnitts B der TdL-Richtlinien in Betracht.

Dieser Abschnitt sieht jedoch schon nicht die von der Klägerin bezogene Vergütungsgruppe für Lehrkräfte an Grund- und Hauptschulen vor. Auch wird hier keine Amtszulage ausgeworfen, erst recht nicht in Kombination mit der von der Klägerin aber bezogenen Vergütungsgruppe II a BAT-O.

3. Vorgesehen ist eine Amtszulage lediglich nach § 2 Nr. 3 ÄndTV Nr. 1 zum BAT-O i. V. m. Abschn. A Nr. 3 der Lehrer-Richtlinien-O der TdL. Diese Nr. 3 lautet:

"Lehrkräften, die durch ausdrückliche Anordnung zum Schulleiter oder zum ständigen Vertreter des Schulleiters bestellt sind, kann eine Zulage in der Höhe gezahlt werden, wie sie vergleichbaren beamteten Lehrkräften als Schulleitern bzw. ständigen Vertretern von Schulleitern als Amtszulage nach der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes zusteht."

(Das Bundesarbeitsgericht zitiert in der Entscheidung vom 14.02.2002 [8 AZR 313/01, dok. in JURIS] den Abschnitt nicht und den Inhalt der Regelung nur verkürzt.)

Diese Voraussetzungen liegen aus mehreren Gründen nicht vor.

a) Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.02.2002 (a. a. O.) soll nach der Richtlinie nur der auf eine ausdrückliche Anordnung beruhende Bestellungsakt zum (hier: ständigen) Schulleiter für die Begründung des Anspruchs dem Grunde nach erforderlich sein. Soweit in der Richtlinie auf die Amtszulage nach der Bundesbesoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetzes verwiesen wird, beziehe sich dies nur auf die Höhe des Anspruchs.

Das trifft nicht zu. Das vermeintlich ausübbare Ermessen ("kann") ist vielmehr gebunden an das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zahlung einer Amtszulage nach der Besoldungsgruppe A des Bundesbesoldungsgesetzes. Ebenso wenig wie der Beklagte die Zahlung der Amtszulage bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen verweigern könnte, unterliegt die Zahlung (entgegen dem dies allerdings suggerierenden Wortlaut der Richtlinie) nicht seiner Bestimmung. Die Regelung will ersichtlich eine Gleichstellung mit beamteten Lehrern, denen gegenüber jedoch dem Dienstherrn ein Zahlungsermessen nicht eingeräumt ist (und die die Zulage als solche bei sich verändernden Voraussetzungen verlieren). Es ist auch schwer erkennbar, welche Faktoren für eine Ausübung von Ermessen eigentlich maßgebend sein sollten, etwa das Alter des Arbeitnehmers oder die Dauer seiner Beschäftigung oder das Ergebnis einer Beurteilung. Frei i. S. von Ermessen ist der Beklagte bestenfalls darin, festzustellen, ob es vergleichbare beamtete Lehrkräfte als Schulleiter usw. gibt, denen die Zulage zusteht, also etwa wann ein "Schulleiter" einem "Rektor" gleichsteht.

b) Letztlich muss die vorstehend aufgeworfene Frage nicht abschließend beantwortet werden. Denn der Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt Ermessen ausgeübt. Vielmehr hat er die Amtszulage ab dem Zeitpunkt und für den Zeitraum gezahlt, für den die Klägerin im Falle der Geltung des beamtenrechtlichen Besoldungsrechts Anspruch auf die Amtszulage gehabt hätte. Dies ergibt sich daraus, dass die "Amtszulage" bei ihrer erstmaligen Erwähnung im Änderungsvertrag der Parteien vom 06.02.1998 vorformuliert enthalten ist und in dem Änderungsvertrag selbst als auch in der Mitteilung vom 16.06.1998 jeweils ausdrücklich auf die "Bundesbesoldungsordnung A" Bezug genommen wird, aus der allein sich aber der Anspruch auf die Amtszulage hier ergeben kann. Rechtsgrund für die Zahlung war damit - auch für die Klägerin ersichtlich - die Ansicht des Beklagten, die Amtszulage (nunmehr) zahlen zu müssen. In der Einstellung der Zahlung lag damit auch kein - konkludent ohnehin möglicher - Widerruf einer zu Recht bezogenen freiwilligen Leistung, wofür allein - wegen erneuten Gebrauchs des Bestimmungsrechts - die Grundsätze billigen Ermessens zu beachten gewesen wären (BAG vom 19.01.1995 - 6 AZR 545/94 -, AP TVAL II § 10 Nr. 2).

Es ist zwar richtig, dass durch eine bloße Zahlungseinstellung der Beklagte sein Bestimmungsrecht nicht "neu" ausgeübt haben mag (BAG vom 14.02.2002, a. a. O.) und dass die Zahlungseinstellung deshalb nicht den Widerruf einer zu Recht bezogenen Leistung dargestellt hat. Dies impliziert jedoch die Annahme, dass der Beklagte bei Zahlungsbeginn überhaupt einmal ein Bestimmungsrecht (Erstbestimmungsrecht) ausgeübt oder ein Ermessen (Erstermessen) betätigt hätte. Denn anderenfalls könnte in einer Zahlungseinstellung nie die Neuausübung des Bestimmungsrechts oder die erneute Betätigung von Ermessen gesehen werden. Für eine derartige Erstbestimmung oder für ein derartiges Erstermessen ist hier jedoch ebenso wenig etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich, wie in dem mitgeteilten Tatbestand des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 14.02.2002 (a. a. O.). Dies bedeutet im Ergebnis: Käme es - im Gegensatz zu der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts - darauf an, dass nach Abschnitt A Nr. 3 der Lehrer-Richtlinien-O der TdL ein Ermessen ausgeübt worden ist, um den Anspruch auf die Amtszulage überhaupt zu begründen, hätte die Klägerin einen derartigen Anspruch hier nie erworben, weil eine maßgebende Erstbestimmung oder Erstbetätigung von Ermessen nicht festzustellen ist. Die Klägerin hätte die Amtszulage mithin rechtsgrundlos bezogen. Von einem derartigen Bezug konnte sich der Beklagte ohne irgendwelche Bindungen und jederzeit lossagen, was er auch getan hat.

4. Die in dem Änderungsvertrag der Parteien vom 16.09.1991 nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts gleichzeitig enthaltene Verweisung auf spätere Richtlinien des Beklagten zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte vom 22.06.1995 i. d. F. der am 20.03.1996 beschlossenen Änderungen (Arbeitgeber-Richtlinien, Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 30.05.1996 Nr. 5, S. 142), seit 01.07.1999 i. d. F. der Richtlinien des Beklagten zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (SächsLehrer-Richtlinien, Ministerialblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 30.06.1999 Nr. 6, S. 146), führt ebenfalls nicht zu einem Anspruch auf (Fort-)Zahlung der Amtszulage.

Die Arbeitgeber-Richtlinien und die Lehrer-Richtlinien sahen bzw. sehen als höchste für Lehrkräfte an Grundschulen in Betracht kommende Vergütungsgruppe im BAT-O die Vergütungsgruppe III vor. Eine Amtszulage kennen sie ebenso wenig wie eine Kombination der Vergütungsgruppe II a BAT-O mit einer Amtszulage.

5. Bleibt als mögliche Anspruchsgrundlage lediglich noch der Änderungsvertrag der Parteien vom 06.02.1998, der in seinem § 1 u. a. eine "AZ", mithin wohl die Amtszulage verspricht.

Dieser Änderungsvertrag nimmt in seinem § 2 jedoch ausdrücklich Bezug auf die Bundesbesoldungsordnung A.

Damit ergibt sich zwar ein Anspruch auf die Amtszulage, jedoch nur unter den Voraussetzungen, die hierzu in der Bundesbesoldungsordnung A aufgestellt sind und die die Klägerin nicht erfüllt. Das Bundesarbeitsgericht hat zu einem gleichen Sachverhalt mit dem bereits angezogenen Urteil vom 05.09.2002 (a. a. O.) entschieden, dass bei einer Verweisung der auch hier von den Parteien gewählten Art die allgemeinen Grundsätze der sog. Tarifautomatik Anwendung fänden, was bedeutet, dass sich der Anspruch aufgrund der eingetretenen Veränderungen der Anspruchsvoraussetzungen seinerseits ändert. Denn es gehe nicht um die Korrektur einer fehlerhaften Vergütung, sondern um deren Anpassung an die Verhältnisse.

Das Bundesarbeitsgericht nimmt zwar in der Entscheidung wiederholt auf einen "Änderungstarifvertrag vom 27.02.1998" Bezug. Gemeint ist jedoch nach dem Tatbestand des Urteils ersichtlich der Änderungsvertrag der Parteien des dortigen Rechtsstreits vom nämlichen Tag. Dieser ist mit dem hier maßgebenden Änderungsvertrag fast identisch. Damit geht es genau genommen nicht um eine "Tarif"-Automatik, sondern um eine "Vertrags"-Automatik, was im Ergebnis aber keinen Unterschied macht. Denn durch die bloße Verweisung auf eine Vorschrift, nach der sich eine Zahlung bei verändertem Parameter ihrerseits ändert, ergibt sich, dass nicht mehr als den Voraussetzungen entsprechend gezahlt sein soll.

Aufgrund dieser auch hier anwendbaren "Automatik" ergibt sich zugleich, dass der Beklagte der Klägerin keine übertarifliche Vergütung versprochen hat. Unterzeichnet haben die Parteien einen nicht ausgehandelten, sondern mit "AZ" vorformulierten Arbeitsvertrag, wie er vom Beklagten im Monat Februar 1998 mit zahlreichen anderen Lehrkräften in der Situation der Klägerin geschlossen wurde. Eine individuelle Abrede des Inhalts, wonach der Beklagte die Amtszulage fürderhin und ohne Rücksicht auf irgendwelche Veränderungen der Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage schulde, ist hierin nicht zu sehen.

Auch in der Sache hat das Bundesarbeitsgericht in dem Urteil vom 05.09.2002 (a. a. O.) keine Einwendungen gehabt und die Anknüpfung der "Besoldung" der Schulleiter an die Schülerzahl als sachgerecht und plausibel angesehen.

Dem folgt das Berufungsgericht im Ergebnis. Denn die Tätigkeit eines Schulleiters ist eine im Wesentlichen verwaltende. Jedwede Verwaltung, die schwerpunktmäßig mit Menschen zu tun hat, hängt nach Umfang, Belastung und damit auch nach der von außen wahrgenommenen Bedeutung von der Zahl der "zu verwaltenden" Personen ab. In Sonderheit auf dem Gebiet des Beamtenrechts ist es nicht die Ausnahme, sondern die Regel, Funktions- und Schlüsselpositionen etwa auch der Zahl betroffener oder unterstellter Personen entsprechend zu besolden. Dieses - bislang ersichtlich unbeanstandete - System haben die Parteien durch ihren Änderungsvertrag lediglich in Bezug genommen und übrigens auch nicht in Frage gestellt (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 26.09. 2003 - 2 Sa 182/03 -).

6. Die Einstellung der Zahlung ist auch nicht aus Gründen des Nachweisrechts zu beanstanden. Denn in dem Änderungsvertrag der Parteien vom 06.02.1998 wird auf die Bundesbesoldungsordnung A ausdrücklich Bezug genommen, die Teil eines verkündeten Bundesgesetzes ist und allein schon staatsrechtlich gilt. Außerdem heißt es in dem Schreiben vom 16.06.1998 des vormaligen Oberschulamtes ... des Beklagten an die Klägerin schließlich ausdrücklich:

"... sowie der Bundesbesoldungsordnung A erhalten Sie ab 01.07.1995 eine Amtszulage als

Leiter einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern (Besoldungsgruppe A 13)."

Damit ist die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts, d. h. hier unter Einschluss einer Zulage nachgewiesen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 NachwG). Die Höhe der Zulage ergab und ergibt sich wiederum aus Bundesgesetz (der Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz). Ob deswegen auf die Benennung der Höhe verzichtet werden durfte (das Nachweisgesetz sieht dies für die Höhe des Arbeitsentgelts, anders als für andere Vertragsbedingungen, nicht vor), bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Parteien haben lediglich über den Anspruchsgrund, nicht aber über die Höhe der Amtszulage gestritten.

II.

Die Klägerin hat aufgrund der Regelung in § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterlegen ist.

Die Revision ist zuzulassen. Die Entscheidung beruht zwar nicht auf einer Divergenz zu Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, weil es jedenfalls hier an einer Erstbestimmung hinsichtlich der Zahlung der Amtszulage fehlt. Insoweit hat die Sache jedoch grundsätzliche Bedeutung. Denn es ist nicht auszuschließen, dass das Bundesarbeitsgericht die bloße Zahlungseinstellung auch ohne Erstbestimmung als einen ermessensgebundenen Widerruf versteht. Außerdem ist bei Verkündung des vorstehenden Urteils eine im Ergebnis gegenläufige Entscheidung der 5. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts abzusehen gewesen, die eine zulassungspflichtige Divergenz begründen könnte .

Im folgenden wird über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form belehrt.

Ende der Entscheidung

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