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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 28.04.2004
Aktenzeichen: 2 Sa 53/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes URTEIL

2 Sa 53/03

Verkündet am 28. April 2004

In dem Rechtsstreit

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 2 - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 28.04.2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 28. November 2002 - 8 Ca 8248/02 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Revision ist zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten auch im Zweiten Rechtszug unverändert darüber, ob der Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.1996 bis zum 31.03.1998 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O zusteht. Daneben geht es um einen Zinsanspruch.

Die Klägerin ist bei dem Beklagten als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule angestellt.

Die Klägerin schloss ihr dreijähriges Studium an der F.. im Jahre 1960 mit dem Staatsexamen als Fachlehrer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule ab (Zeugnis vom 01.08.1960, das der Beklagte unwidersprochen als Staatsexamenszeugnis bezeichnet). Aufgrund dieser Prüfung wurde der Klägerin die Lehrbefähigung in den Fächern Deutsch und Geographie für die Klassen 5 bis 10 zuerkannt.

Darüber hinaus erwarb die Klägerin aufgrund externen Studiums an derselben Universität durch Urkunde vom 10.11.1969 den akademischen Grad "Diplomlehrer". Damit erhielt sie die Lehrbefähigung an der erweiterten Oberschule im Fach Germanistik. Die Parteien stellen dies schriftsätzlich und unwidersprochen einer Lehrbefähigung für das Fach Deutsch für die Klassen 11 bis 12 gleich.

Staatsexamenszeugnisse wurden in der DDR seit 01.06.1971 nicht mehr ausgehändigt. Während vor 1970 zwischen Lehrbefähigungen bis zur Klasse 10 und bis zur Klasse 12 unterschieden wurde, gab es nach 1970 nur noch einheitliche Abschlüsse mit Lehrbefähigungen bis zur Klasse 12.

Bis 1959 gliederte sich das allgemeinbildende Schulwesen der DDR in die Grundschule (bis zur Klasse 8) und in die Oberschule (Klassen 9 bis 12).

Diesem System folgend gab es bis 1960 mit pädagogischer Hochschulausbildung Lehrer für die Mittelstufe der allgemeinbildenden Schulen (zweijähriges Studium) mit einer Lehrbefähigung bis zur Klasse 8 und Lehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen (vierjähriges Studium) mit einer Lehrbefähigung bis zur Klasse 12.

1959 wurde die allgemeinbildende zehnklassige Oberschule eingeführt (bis Klasse 10), ergänzt durch die zum Abitur führende erweiterte Oberschule (Klassen 9 bis 12, später 11 bis 12). Die bis 1970 durchgeführten Staatsexamensausbildungen für Lehrkräfte waren entweder auf eine Lehrbefähigung bis zur Klasse 10 oder bis zur Klasse 12 ausgerichtet.

In den 60er Jahren wurde ergänzend zu den grundständigen Ausbildungsgängen für Oberstufenlehrer eine Reihe von postgradualen Studienmöglichkeiten zur Erlangung einer Lehrbefähigung für die Klassen 11 und 12 angeboten.

Während in den 60er Jahren bezüglich des Umfangs der Lehrbefähigung noch eine Differenzierung in der Lehrerausbildung erfolgte, die sich auch in den Inhalten und unterschiedlichen Studienzeiten niederschlug, fand ab 1969 eine schrittweise Vereinheitlichung der Oberschullehrer-Ausbildung statt. Diese führte zur Ablösung der Staatsexamensabschlüsse durch den Abschluss des Diplomlehrers.

Nach den einschlägigen Bestimmungen der DDR war der Diplomlehrer-Abschluss, den es ab 01.05.1969 gab, zunächst bis 01.06.1971 noch mit einem Staatsexamens- bzw. Fachlehrerzeugnis verbunden, das zusätzlich die Angabe des Umfangs der Lehrbefähigung bis zur Klasse 10 oder bis zur Klasse 12 enthielt.

Es handelte sich dabei um eine Übergangsregelung für die noch nach den früheren Bestimmungen durchgeführten Ausbildungsgänge.

Später war die Ausbildung der Diplomlehrer generell auf die Erteilung des Fachunterrichts an den allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR ausgerichtet. Es wurde nicht mehr zwischen der Ausbildung für Lehrkräfte an der POS (bis Klasse 10) und der EOS (bis Klasse 12) differenziert.

Auf den Zeugnissen erschien bezüglich der Lehrbefähigung nicht mehr eine Angabe der Klassenstufen, sondern nur noch die Angabe "Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR".

Die Lehrbefähigungen erstreckten sich somit auch auf die erweiterte Oberschule, die Teil der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR waren.

Im Zuge dieser Vereinheitlichung wurden Themen der Abiturstufe (EOS) generell Ausbildungsinhalt bei der Diplomlehrer-Ausbildung. Die Studiendauer betrug einheitlich acht Semester (einschließlich Prüfung).

Dies veranlasste den Beklagten, bei seinen für die Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte maßgebenden Richtlinien für Diplomlehrer-Abschlüsse nach 1970 grundsätzlich von einem Umfang der Lehrbefähigung bis zur Klasse 12 auszugehen.

Nach ihrer Ausbildung wurde die Klägerin an verschiedenen Schulen tätig. Seit 1992 ist sie an einem Gymnasium beschäftigt.

Aufgrund Änderungsvertrages der Partien unter dem 22.07.1998/18.09.1998 gelten ab 01.07.1995 für die Eingruppierung die Richtlinien des Beklagten zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22.06.1995 in der jeweils gültigen Fassung.

Bis einschließlich 31.03.1998 vergütete der Beklagte die Klägerin nach Vergütungsgruppe IM BAT-O. Seit 01.04.1998 erhält die Klägerin Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT-O.

Die für die Eingruppierung maßgebenden Richtlinien sehen für Höhergruppierungen eine Auswahl auf der Grundlage von Beurteilungskriterien vor.

Zur Beurteilung aller Lehrer wurden daher im Staatsministerium für Kultus des Beklagten Beurteilungsrichtlinien entworfen, die mit dem Hauptpersonalrat abgestimmt wurden. Nachdem der Hauptpersonalrat beim Staatsministerium seine Zustimmung zunächst verweigert hatte, konnten die Beurteilungsrichtlinien (vom 21.04.1998) erst nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt des Staatsministeriums (Nr. 7/98) am 29.05.1998 in Kraft treten.

Seitens des Oberschulamtes ... des Beklagten wurde entschieden, dass für den Fall einer anstehenden Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe II a dies unabhängig von der Prüfung des jeweiligen Einzelfalles ab dem 01.04.1998 vollzogen werde. Da sich die Klägerin bewährt hatte, wurde sie ab 01.04.1998 in die Vergütungsgruppe II a BAT-O eingruppiert.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT-O bereits seit 01.01.1996 zu. Zwar erfülle sie die dafür nach den Richtlinien geltenden Voraussetzungen formal nicht. Allerdings stehe ihr die Vergütung aufgrund ihrer Bewährung als Lehrerin am Gymnasium sowie aufgrund ihrer Einsatzbereitschaft und Flexibilität zu.

Jedenfalls beginnend ab 01.08.1997 hätte sie entsprechend dieser Vergütungsgruppe entlohnt werden müssen. Denn zu diesem Zeitpunkt hätten objektiv sämtliche Voraussetzungen für die Höhergruppierung bei ihr vorgelegen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr vom 01.01.1996 bis 31.03.1998 ein Gehalt nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O nebst 4 % Zinsen aus dem jeweiligen monatlich fällig werdenden Nettodifferenzbetrag zwischen der Vergütungsgruppe II a und IM BAT-O bis zum 30.04.2000 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus dem gesamten Nettodifferenzbetrag seit dem 01.05.2000.

Der Beklagte hat

Klageabweisung

beantragt.

Der Beklagte hat darauf verwiesen, dass die Klägerin für den Streitzeitraum die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung nicht erfüllt habe.

Insbesondere dürfe unterschieden werden zwischen Lehrern mit einer Lehrbefähigung in zwei Fächern (Diplomlehrern) bis zum Abitur und Lehrern (hier: Fachlehrern mit Staatsexamen), die eine Lehrbefähigung für nur ein Fach erworben haben oder nur für zwei Fächer der Klassen 5 bis 10.

Für den Streitzeitraum könne die Klägerin auch wegen des Fehlens von Beurteilungskriterien nicht höher gruppiert werden.

Das von der Klägerin angegangene Arbeitsgericht Bautzen hat die Klage abgewiesen und ist im Wesentlichen der Argumentation des Beklagten gefolgt.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 20.12.2002 zugestellte Urteil am 17.01.2003 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Frist für die Begründung der Berufung bis 20.03.2003 am 12.03.2003 ausgeführt.

Die Klägerin bleibt dabei, dass ihr die höhere Vergütung auch ohne das Erfüllen der formalen Voraussetzungen zustehe, jedenfalls ab 01.08.1997 aufgrund Bewährung.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bautzen vom 28.11.2002 - 8 Ca 8248/02 - festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr vom 01.01.1996 bis zum 31.03.1998 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O zzgl. 4 % Zinsen aus dem jeweiligen monatlich fällig werdenden Nettodifferenzbetrag zwischen der Vergütungsgruppe II a und IM BAT-O bis zum 30.04.2000 zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus dem Gesamtdifferenzbetrag seit dem 01.05.2000.

Der Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Berufung.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und verweist, soweit es um die Beurteilungskriterien geht, darauf, dass für eine Höhergruppierung die Eignung nach Beurteilung Anspruchsvoraussetzung sei.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen und der von ihnen geäußerten Rechtsansichten wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Denn die - ihrerseits zulässige - Klage ist gleichfalls unbegründet. Es ist nicht festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin vom 01.01.1996 bis zum 31.03.1998 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O zu bezahlen. Deswegen besteht auch kein Zinsanspruch.

1.

Aufgrund der Abmachung der Parteien in dem Änderungsvertrag bestimmt sich die Eingruppierung der Klägerin im Streitzeitraum nach den Richtlinien des Beklagten zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22.06.1995 in der Fassung vom 20.03.1996 (Amtsblatt des Sachs. Ministeriums der Finanzen vom 30.05.1996, S. 142 ff., fortan: Richtlinien).

Insoweit sind folgende Bestimmungen maßgebend:

"Vorbemerkungen

6. Die vorgesehenen Höhergruppierungsmöglichkeiten entsprechen den Beförderungen bei verbeamteten Lehrern. Die Beförderungen der verbeamteten Lehrer sind abhängig von den zur Verfügung stehenden Planstellen. Deshalb können Höhergruppierungen nur insoweit erfolgen, als der Haushaltsgesetzgeber Stellen ausgebracht hat. Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage von Beurteilungskriterien.

Nach Teil A (Allgemeinbildende Schulen) Abschn. III (Gymnasien) der Richtlinien werden an Gymnasien in der Vergütungsgruppe II a vergütet:

"Lehrer

- mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) bzw. Fachlehrer mit Staatsexamen (vor 1970) 2)

- mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule bzw. als Lehrer/Fachlehrer/Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen/für die Erweiterte Oberschule/mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe jeweils mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer (Klassen 5 bis 12) nach dreijähriger Unterrichtstätigkeit und Bewährung an einem Gymnasium, davon auch in der gymnasialen Oberstufe seit 01.08.1991, frühestens jedoch ab 01.01.1996

Fußnote 2: Nach mindestens sechsjähriger Lehrtätigkeit und Bewährung seit dem 01.08.1991.

2.

Die genannten Voraussetzungen waren im Streitzeitraum nicht vollständig erfüllt. Zwar standen nach dem Vorbringen der Klägerin Planstellen zur Verfügung. Auch ist sie Lehrerin an einem Gymnasium. Es fehlen indes die übrigen Voraussetzungen.

a) Die Voraussetzungen des zweiten Anstrichs der Vergütungsgruppe II a erfüllt die Klägerin nicht.

(1) Die Klägerin verfügt nicht über eine Lehrbefähigung für zwei Fächer (Klassen 5 bis 12), sondern lediglich über eine Lehrbefähigung für zwei Fächer für die Klassen 5 bis 10 sowie über eine Lehrbefähigung für die Klassen 11 und 12.

(2) Die Differenzierung nach der Lehrbefähigung ist weder unbillig noch ist eine Gleichbehandlung der Klägerin mit den Lehrern erfordert, die über eine weitergehende Lehrbefähigung verfügen.

Richtig ist allerdings, dass die Klägerin Vergütung nach Vergütungsgruppe II a gegenüber den unter den zweiten Anstrich fallenden Lehrern nur unter den erschwerten Voraussetzungen der Fußnote 2 des ersten Anstrichs erlangen kann.

Allerdings knüpfen Eingruppierungsmerkmale häufig an (nachzuweisende) Vor- und Ausbildungen an. Damit wird in gewisser Weise pauschaliert. Anderes ist aber auch nicht möglich. Denn es ist in der Regel nicht nur schwer, sondern gar unmöglich, viele Jahre in der Vergangenheit liegende Vor- oder Ausbildungen inhaltlich nachzuvollziehen und sie gewissermaßen mit den durch die Berufspraxis erworbenen tatsächlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu "homologisieren".

Hier ist es einsichtig, dass bei der Höhe der Vergütung nach der Breite der erworbenen Lehrbefähigung unterschieden wird. Eine weitergehende Lehrbefähigung eröffnet auch breitere Einsatzmöglichkeiten. Geht es um die Klassenstufen 11 und 12, unterliegt es jedenfalls der Einschätzungsprärogative des Richtliniengebers, dass er die Einsatzfähigkeit auch in der Oberstufe, die immerhin zum Abitur führen soll, honoriert.

Letztlich ist die Unterscheidung in den Richtlinien von äußerst geringem Gewicht. Denn sie wird dadurch relativiert, dass auch Lehrer mit den Lehrbefähigungen der Klägerin unter den Voraussetzungen des ersten Anstrichs der Vergütungsgruppe II a Vergütung nach dieser Vergütungsgruppe erwerben können. Insoweit ist es in Sonderheit gerechtfertigt, die Höhergruppierung von Fachlehrern mit Staatsexamen vor 1970 von zusätzlichen Voraussetzungen nach dem ersten Anstrich abhängig zu machen. Denn diese haben nach der im Tatbestand wiedergegebenen Entwicklung der Lehrerausbildung in der DDR gerade nicht die Breite der Ausbildung genossen, die sich dann den späteren Diplomlehrern bot. Das Staatsexamen der Klägerin war nach drei Studienjahren erreicht, das Diplom der späteren Diplomlehrer nach vier Jahren. Auch wurden diese von vornherein nicht nur mit der Lehrbefähigung für die Klassen 5 bis 12 ausgestattet, sondern hierauf durch ihre Ausbildung auch vorbereitet. Es ist demgemäß nicht nur eine formale und deshalb sachwidrige Anknüpfung des Richtliniengebers, wenn er bei der Vergütung den Umfang einer Lehrbefähigung in Rechnung stellt.

b) Die Klägerin erfüllt auch nicht wenigstens seit 01.08.1997 die Voraussetzungen der Vergütung aufgrund des ersten Anstrichs der Vergütungsgruppe II a.

(1) Die Voraussetzungen des Anstrichs selbst sind zwar erfüllt.

(2) Allerdings steht nicht die Grundeingruppierung der Klägerin, sondern ihre Höhergruppierung nach mindestens sechsjähriger Lehrtätigkeit und Bewährung seit 01.08.1991 in Rede.

Dauer der Lehrtätigkeit und Bewährung sind nicht im Streit.

Allerdings verlangt Nr. 6 Satz 4 der Vorbemerkungen der Richtlinie für Höhergruppierungen eine Auswahl auf der Grundlage von Beurteilungskriterien. Dabei ist die Eignung nach Beurteilung, worauf der Beklagte in der Berufungsverhandlung zu Recht hingewiesen hat, Anspruchsvoraussetzung neben dem Vorhandensein von Planstellen, der maßgebenden Dauer der Lehrtätigkeit und der Bewährung (vgl. so ausdrücklich BAG vom 21.08.2003 - 8 AZR 442/02 -, dok. in JURIS, dort Rdnr. 85).

Für eine Eignung der Klägerin nach Beurteilung ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Eine Beurteilung nach Beurteilungskriterien war vor dem Inkrafttreten der Beurteilungsrichtlinien vom 21.04.1998 auch nicht möglich, da es solche Kriterien nicht gab. Einseitig hätte der Beklagte Beurteilungsrichtlinien nur unter Verletzung des Personalvertretungsrechts erlassen dürfen, wovon er Abstand genommen hat.

Letztlich kommt es auf die Frage ebenso wenig an wie darauf, ob nicht wenigstens aufgrund der dann in Kraft getretenen Beurteilungsrichtlinien (die sich keine Rückwirkung beilegen) eine rückwirkende Beurteilung für die Zeit vor dem Inkrafttreten hätte vorgenommen werden können oder müssen oder gar für diesen Rechtsstreit zu erstellen gewesen wäre. Denn Fakt ist, dass die Beurteilung als solche fehlt, selbst wenn die Eignung nachgezeichnet werden könnte.

II.

Die Klägerin hat aufgrund der Regelung in § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer ohne Erfolg gebliebenen Berufung zu tragen.

Die Revision ist zuzulassen. Nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung hat die Sache grundsätzliche Bedeutung. Dabei geht es zum einen um die Behandlung der Lehrer mit Staatsexamen vor 1970 und zum anderen um die Frage, ob sich das aus Gründen des Personalvertretungsrechts verzögerte Inkrafttreten der Beurteilungsrichtlinien auswirkt (obzwar eine Beurteilung der Klägerin auch vor dem Inkrafttreten nicht vorgenommen wurde).

Im Folgenden wird über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form belehrt.

Ende der Entscheidung

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