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Beginn der Entscheidung

Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
Urteil verkündet am 20.12.2002
Aktenzeichen: 2 Sa 615/01
Rechtsgebiete: BBesG, BBesO-A, Sächs. Lehrer-Richtlinien Vorbemerkungen


Vorschriften:

BBesG § 1 Abs. 1 Nr. 4
BBesG § 1 Abs. 4
BBesG § 20 Abs. 3
BBesO-A Besoldungsgruppe A 13
Sächs. Lehrer-Richtlinien Vorbemerkungen Nr. 1
Sächs. Lehrer-Richtlinien Vorbemerkungen Nr. 6
Sächs. Lehrer-Richtlinien Vorbemerkungen Nr. 9
1. Sie Sächs. Lehrer-Richtlinien stellen kein Besoldungsrecht dar und müssen mit diesem demgemäß nicht konform sein.

2. Schulfremd verwendete Lehrkräfte sind nach den Richtlinien entsprechend ihrer Lehrbefähigung zu vergüten. "Höhergruppierungsvoraussetzungen" müssen sie nicht erfüllen.


Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes URTEIL

2 Sa 615/01

Verkündet am 20. Dezember 2002

In dem Rechtsstreit

hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 2 - durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Herrn ... und Herrn ... auf die mündliche Verhandlung vom 10.12.2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 09. Mai 2001 - 7 Ca 7634/00 -

abgeändert:

Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01. September 1999 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus den rückständigen Bruttodifferenzbeträgen seit dem 13. Dezember 2000 zu bezahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Revision ist zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten auch im Zweiten Rechtszug unverändert über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin ist seit 14.08.1997 bei dem Beklagten als Lehrerin angestellt. Sie hat am 12.06.1995 die Erste und am 16.07.1997 die Zweite Staatsprüfung für das höhere Lehramt an Gymnasien abgelegt und - mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in den Fächern Englisch und Russisch - die Lehrbefähigung für die Laufbahn des Höheren Schuldienstes an Gymnasien erworben. Verwendet wird sie jedoch an einer von dem Beklagten getragenen Mittelschule.

Die Vergütung der Klägerin richtet sich im Ergebnis nach den "Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Eingruppierung der angestellten Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (Sächsische Lehrer-Richtlinien - SächsLehrerRL)" in der Fassung der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die (auch den Titel ändernde) Änderung der Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22.06.1995 in der Fassung der am 20.03.1996 beschlossenen Änderungen (ABl. SMF S. 142) vom 04.06.1999 (SMBl. SMF S. 146), fortan: "Richtlinien". Deren Vorbemerkungen Nrn. 1, 6 und 9 (vormals 7) bestimmen:

"1. Lehrkräfte, die an einer anderen als ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schulform (Schulart) verwendet werden, werden entsprechend ihrer Lehrbefähigung vergütet, jedoch nicht höher als die Lehrkräfte der Schulform, an der sie beschäftigt werden ...

...

6. Die vorgesehenen Höhergruppierungsmöglichkeiten entsprechen den Beförderungen bei verbeamteten Lehrern. Die Beförderungen der verbeamteten Lehrer sind abhängig von den zur Verfügung stehenden Planstellen. Deshalb können Höhergruppierungen nur insoweit erfolgen, als der Haushaltsgesetzgeber Stellen ausgebracht hat. Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage von Beurteilungskriterien.

...

9. Die Grundlage für die Eingruppierung der Lehrkräfte nach neuem Recht (1. u. 2. Staatsexamen) sind die - soweit ausgebracht - in der BBesO-A vorhandenen Lehrämter. Die Eingruppierung erfolgt in den Vergütungsgruppen des BAT-O, die nach Maßgabe des § 11 Satz 2 BAT-O den jeweiligen Besoldungsgruppen vergleichbar sind.

..."

Die Richtlinien sehen unter Abschnitt A. II. für Lehrkräfte im Unterricht an Mittelschulen Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT-O nur nach mindestens sechsjähriger Lehrtätigkeit und Bewährung seit dem 01.08.1991 nach Maßgabe der Vorbemerkung Nr. 6 vor.

Die Klägerin wird nach Vergütungsgruppe III BAT-O vergütet, hat aber mit einem beim Beklagten am 10.02.2000 eingegangenen Schreiben Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT-O beansprucht.

Nach Ablehnung durch den Beklagten hat die Klägerin mit ihrer unter dem 13.12.2000 zugestellten Klage bei dem Arbeitsgericht Bautzen die Feststellung der - seit Rechtshängigkeit mit 5 % über dem Basiszinssatz verzinsliche - Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihr, der Klägerin, seit dem 01.09.1999 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O zu bezahlen.

Diese Verpflichtung ergebe sich bereits aus Nr. 9 der Vorbemerkungen. Der Verweis auf die BBesO-A führe zu einer der Besoldungsgruppe A 13 entsprechenden Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT-O. Auf die tatsächliche Verwendung an einem Gymnasium komme es danach nicht an. Jedenfalls umschließe ihre Lehrbefähigung für Gymnasien auch eine solche an einer Mittelschule. Jedenfalls ergebe sich die Vergütung aufgrund der Vorbemerkung Nr. 1 Satz 1 der Richtlinien. Denn sie, die Klägerin, werde nicht an einer ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schulform (Schulart) verwendet. Auch wenn danach die Vergütung für Lehrkräfte im Unterricht an Mittelschulen maßgebend würde, sei Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT-O zu bezahlen. Anders als Mittelschullehrer müsse sie, die Klägerin, nicht die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung - wie in Nr. 6 der Vorbemerkungen der Richtlinien vorgeschrieben - erfüllen. Denn ihr gehe es um ihre Grundeingruppierung, nicht um eine Höhergruppierung.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verpflichten, ihr seit dem 01.09.1999 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus den rückständigen Bruttodifferenzbeträgen seit dem 13.12. 2000 zu bezahlen.

Der Beklagte hat

Klageabweisung

beantragt.

Der Beklagte hat sich darauf bezogen, daß die Klägerin an der Mittelschule nicht ihrer Befähigung entsprechend verwendet werde. Die Lehrbefähigung der Klägerin umfasse auch nicht ohne weiteres eine für Mittelschulunterricht erforderliche Lehrbefähigung. Abgesehen davon rede die BBesO-A von Realschulen. Diese seien aufgrund des Profils nicht mit den sächsischen Mittelschulen vergleichbar. Im übrigen hat der Beklagte die Auffassung vertreten, daß auch eine Vergütung unter Berücksichtigung der Vorbemerkung Nr. 1 Satz 1 der Richtlinien nicht von dem Erfüllen der in Nr. 6 der Vorbemerkungen der Richtlinien vorgesehenen Voraussetzungen für Höhergruppierungsmöglichkeiten entbinde, die aber im Falle der Klägerin nicht vorlägen.

Das von der Klägerin angegangene Arbeitsgericht Bautzen hat die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 05.06.2001 zugestellte Urteil am 02.07.2001 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Frist für die Begründung der Berufung bis 02.09.2001 am 28.08.2001 ausgeführt.

Die Klägerin wiederholt im wesentlichen ihr Vorbringen im Ersten Rechtszug.

Sie beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bautzen vom 09.05.2001 - 7 Ca 7634/00 - festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr seit dem 01.09.1999 Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus den rückständigen Bruttodifferenzbeträgen seit dem 13.12. 2000 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Berufung.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt ebenfalls im wesentlichen sein Vorbringen aus dem Ersten Rechtszug.

Wegen des Vorbringens der Parteien zur Sach- und Rechtslage im übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung ist begründet. Denn die - ihrerseits zulässige - Klage ist ebenfalls begründet. Die Klägerin hat seit 01.09.1999 Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe II a BAT-O. Deshalb besteht (gemäß Art. 229 § 5 EGBGB bis 31.12. 2002 aus § 291 BGB a. F. i. V. m. § 288 Abs. 1 BGB a. F. bzw. ab 01.01.2003 aus § 291 BGB n. F. i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB n. F.) auch der ausgeurteilte Zinsanspruch. Kurz zusammengefaßt (§ 313 Abs. 3 ZPO) beruht die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf folgenden Erwägungen: Der Anspruch ergibt sich aus einer Zusammenschau der Vorbemerkung Nr. 9 der Richtlinien, der für Lehrer mit Lehrbefähigung an Gymnasien in der BBesO-A vorhandenen Lehrämter (dem Äquivalent der Vergütungsgruppe nach BAT-O) sowie der Vorbemerkung Nr. 1 Satz 1 der Richtlinien:

1.

Die der erstrebten Vergütungsgruppe II a BAT-O entsprechende Besoldungs-gruppe A 13 ist, soweit hier relevant, ausgeworfen für

"Lehrer

- mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern, wenn sich die Lehrbefähigung auf Haupt- und Realschulen oder Gymnasien erstreckt, bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwen-dung 10) ...

...

10) Als Eingangsamt"

Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht vollständig. Sie verfügt zwar über eine fachwissenschaftliche Ausbildung in zwei Fächern, wird aber - da an einer Mittelschule eingesetzt - nicht dieser Befähigung entsprechend verwendet. Sie verfügt auch nicht über eine Lehrbefähigung an Realschulen. Jedenfalls verhalten sich die von ihr vorgelegten Urkunden über die von ihr abgelegten Staatsprüfungen dazu nicht. Unbehelflich wäre es aber auch, wenn sich ihre Lehrbefähigung für Gymnasien ohne weiteres (auch) auf die sächsische Mittelschule erstreckte. Denn die angezogene Besoldungsgruppe redet ausdrücklich von Real-, nicht von Mittelschulen. Wenn der Freistaat Sachsen in Ausführung seiner Kulturhoheit keine Realschulen, sondern Mittelschulen eingeführt hat, ist dies auch besoldungsrechtlich hinzunehmen. Denn das Besoldungsrecht knüpft nur an bestimmte Schularten an, die nicht notwendig in jedem Bundesland Entsprechungen haben müssen. Würde besoldungsrechtlich etwas anderes gelten sollen, hätte dies zum Ausdruck gebracht werden müssen, wie dies etwa - und zwar auch für Lehrer nach Besoldungsgruppe A 13 BBesO-A - für Gesamtschulen in Nordrhein-Westfalen oder Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt oder Regelschulen in Thüringen geschehen ist. Die gesetzliche Berücksichtigung besonderer Schulformen in den Neuen Bundesländern zeigt in Sonderheit, daß dem Gesetzgeber des Besoldungsrechts eben diese Besonderheiten nicht verborgen geblieben sind. Ohne Gleichstellung der sächsischen Mittelschule mit einer - etwa - Realschule fehlt es demgemäß an einem Punkt, an dem die Klägerin ihren Vergütungsanspruch festmachen könnte.

2.

Allerdings wird durch Vorbemerkung Nr. 1 Satz 1 der Richtlinien die schulartfremde Verwendung vergütungsmäßig kompensiert, indem eine Vergütung entsprechend der Lehrbefähigung (und nicht: entsprechend der Verwendung) gewährt wird.

a) Diese Vorschrift wird durch Nr. 9 der Vorbemerkungen der Richtlinien nicht verdrängt. Die Richtlinien sind insgesamt, mithin einschließlich sämtlicher ihrer Vorbemerkungen, anwendbar. Ein irgendwie geartetes Rangverhältnis dergestalt, daß Nr. 1 Satz 1 der Vorbemerkungen der Richtlinien bei der Eingruppierung von Lehrkräften nach neuem Recht nach Nr. 9 der Vorbemerkungen der Richtlinien nicht anwendbar sein soll, ist nicht ersichtlich. In Sonderheit verweist Nr. 9 der Vorbemerkungen der Richtlinien nicht "ausschließlich" auf die BBesO-A. Derartiges hätte deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen.

b) Die Vorbemerkung Nr. 1 Satz 1 der Richtlinien ist auch wirksam. Sie ist nicht deshalb unwirksam, weil sie im Ergebnis zu einem besoldungsrechtlich nicht vorgesehenen Ergebnis des Inhalts führt, wonach allein die Lehrbefähigung entscheidet.

Zwar regelt auf der Grundlage von Artikel 74 a Abs. 1 und Artikel 72 Abs. 1 GG das BBesG auch die Besoldung der Lehrer der Länder, wie sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 BBesG ergibt. Und nach § 1 Abs. 4 BBesG können die Länder diesbezügliche besoldungsrechtliche Vorschriften nur erlassen, soweit dies bundesgesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Außerdem dürfen nach § 20 Abs. 3 BBesG in Landesbesoldungsordnungen Ämter nur aufgenommen werden, soweit dies im BBesG ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn sie sich von den Ämtern in den Bundesbesoldungsordnungen nach dem Inhalt der zugeordneten Funktionen wesentlich unterscheiden.

Dagegen verstößt Vorbemerkung Nr. 1 Satz 1 der Richtlinien jedoch nicht. Denn die Richtlinien stellen kein Besoldungsrecht (der Beamten, Richter, Soldaten) dar, sondern regeln die Vergütung der angestellten Lehrer. Abgesehen davon ist in der BBesO-A der Fall einer schulfremden Verwendung nicht geregelt.

c) Die Klägerin erfüllt auch die Voraussetzungen der Vorbemerkung Nr. 1 Satz 1 der Richtlinien. Denn sie wird an einer anderen als ihrer Lehrbefähigung entsprechenden Schulform (Schulart) verwendet. Rechtsfolge ist die Vergütung (allein) nach der Lehrbefähigung. Dies ist aber für Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern mit einer sich auf Gymnasien erstreckenden Lehrbefähigung eine der Besoldungsgruppe A 13 entsprechende Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT-O. Ein anderes als eine derartige Zusammenschau oder Verknüpfung mit den Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 13 ist nicht möglich. Denn anderenfalls fehlte es sowohl nach den anwendbaren Richtlinien als auch nach der BBesO-A an Eingruppierungsvoraussetzungen für Personal in der Lage der Klägerin überhaupt. Die derzeitige Vergütung der Klägerin ergibt sich weder aus den Richtlinien noch aus der BBesO-A. Die Richtlinien verhalten sich bei Lehrkräften im Unterricht an Mittelschulen, soweit hier relevant, nur zu Lehrern mit dem Abschluß der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen, worüber die Klägerin nicht verfügt. Die BBesO-A verhält sich nach den obigen Ausführungen jedenfalls nicht zu sächsischen Mittelschulen. Danach läßt sich im Ergebnis zwar ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT-O begründen, ein solcher auf den Bezug von Vergütung nach Vergütungsgruppe III BAT-O hingegen nicht. Auch dies streitet für die gefundene Rechtsfolge.

d) Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Vorbemerkung Nr. 1 Satz 1 letzter Halbsatz der Richtlinien, wonach die Vergütung nicht höher sein darf als die für Lehrkräfte der Schulform, an der die schulfremd beschäftigten Lehrer eingesetzt werden. Denn nach Abschnitt A. II. (Lehrkräfte im Unterricht an Mittelschulen) können auch Lehrkräfte im Unterricht an Mittelschulen Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT-O erzielen. Daß dies für diese Lehrkräfte nur im Wege einer Höhergruppierung und damit unter den Voraussetzungen der Vorbemerkung Nr. 6 der Richtlinien möglich ist, spielt keine Rolle. Was der schulfremd verwendete Lehrer an Vergütung erzielen kann, ergibt sich allein aus seiner Lehrbefähigung. Im Falle der Klägerin ist das eben eine Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT-O. In dem letzten Halbsatz des Satzes 1 der Vorbemerkung Nr. 1 der Richtlinien wird im Verhältnis zu den schulkonform verwendeten Lehrern lediglich eine Obergrenze insofern eingezogen, als der schulfremd verwendete Lehrer keine höhere Vergütung beanspruchen kann. Wie der schulkonform verwendete Lehrer zu seiner Vergütungshöhe gelangt, ist unmaßgeblich. Denn sie ist nur (abstrakter) Vergleichsparameter.

Zu demselben Ergebnis gelangt man übrigens auch über einen anderen Gedankengang: Während Nr. 6 der Vorbemerkungen der Richtlinien (ausdrücklich nur) die "Höhergruppierungsmöglichkeiten" betrifft, geht es der Klägerin lediglich um ihre Grundeingruppierung. Deshalb steht auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.10.2000 (- 10 AZR 643/99 -, AP Nr. 24 zu § 11 BAT-O) nicht entgegen, wonach die Vorbemerkung Nr. 1 zu den Richtlinien (lediglich) keinen Bewährungsaufstieg eröffnet.

3.

Unerheblich ist es, daß der Klägerin über die Richtlinien im Ergebnis eine Vergütung zusteht, die sie - wäre allein die BBesO-A maßgebend - nie erzielen könnte, und zwar auch als Beamtin nicht. Dies ist aber nicht ungewöhnlich, wenn etwa ein besonderes Gewinnungsinteresse besteht. Dies kann beispielsweise auf dem Wunsch beruhen, die Abwanderung qualifizierten Personals aus Sachsen in Beamtenstellen anderer Länder zu verhindern.

II.

Der Beklagte hat aufgrund der abändernden Berufungsentscheidung die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen, weil er unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO).

Die Kammer hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Ähnlich gelagerte Sachen sind nach Mitteilung der Parteien bereits bei dem Bundesarbeitsgericht anhängig (Sächs. LAG vom 19.04.2002 - 3 Sa 243/01 -, Sächs. LAG vom 15.08.2002 - 10 Sa 1/01 -). Bereits daraus ergibt sich, daß die hier vorgenommene Auslegung und Anwendung der Richtlinien nicht allein die Klägerin betrifft.

Im folgenden wird über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt.

Ende der Entscheidung

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